Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Verpflichtung zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung und  Androhung der ggf. zwangsweisen Vorführung

Aktenzeichen  M 10 S 19.6037, M 10 K 19.6036

Datum:
17.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1694
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 82 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5, § 166
VwZVG Art. 36
ZPO §§ 114 ff.

 

Leitsatz

Nach § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Sofern der Ausländer einer solchen Anordnung nicht nachkommt, kann sie nach § 82 Abs. 4 S. 2 AufenthG zwangsweise durchgesetzt werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren M 10 K 19.6036 wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Ziffer I zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner verfügte Verpflichtung zur Vorsprache bei seiner Auslandsvertretung sowie die Androhung der ggf. zwangsweisen Vorführung zu einem weiteren Vorsprachetermin. Gleichzeitig wird für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben kongolesischer Staatsangehöriger, reiste am 23. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. März 2017 einen Asylantrag, der mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2017 abgelehnt wurde.
Am 26. Oktober 2018 wurde der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache von der damals zuständigen Ausländerbehörde unter Fristsetzung zur Passbeschaffung aufgefordert und über seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung belehrt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 erhielt der Antragsteller unter erneuter Fristsetzung eine gleichlautende Aufforderung und Belehrung. Zudem wurde ihm angedroht, dass er mittels Bescheids dazu verpflichtet werden könne, bei der zuständigen Auslandsvertretung zur Passbeschaffung vorzusprechen.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 15. Februar 2019 erklärte der Antragsteller unter Vorlage von ärztlichen Attesten von Januar 2019, dass er wegen einer Rückenverletzung keinen Pass habe beantragen können.
Nachdem sich der Antragsteller am 28. März 2019 weigerte, einen PassersatzpapierAntrag (PEP-Antrag) auszufüllen und zu unterschreiben, wurde der Antrag von Amts wegen ausgefüllt und das Passersatzpapierbeschaffungsverfahren mit Schreiben vom 4. April 2019 eingeleitet.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Antragsteller nochmals – wie mit Schreiben vom 10. Januar 2019 – unter erneuter Fristsetzung zur Passbeschaffung aufgefordert, belehrt und im Hinblick auf einen möglichen Vorsprachebescheid angehört.
Bei Vorsprachen am 1. Juli und 30. September 2019 erklärte der Antragsteller gegenüber dem nunmehr (aufgrund Aufgabenübertragung) zuständigen Antragsgegner, keinen gültigen Nationalpass im Original zu besitzen. Aufgrund dessen wurde er jeweils nochmals über seine Pflicht zur Passbeschaffung belehrt und unter Fristsetzung zur diesbezüglichen Mitwirkung aufgefordert.
Da auch diese Fristen erfolglos verstrichen, verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 19. November 2019, zugestellt ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. November 2019, sich zum Zweck der Ausstellung eines Passes, Passersatzes oder eines anderen gültigen Reisedokuments, das ihn zur Rückkehr in sein Heimatland berechtige, nachweislich am 28. November 2019 um 10.30 Uhr zum geplanten Anhörungstermin der kongolesischen Botschaft in der …, zu begeben und dort bei dem Anhörungstermin ein entsprechendes Reisedokument (Reisepass bzw. Heimreiseschein) zu beantragen (Ziffer 1). Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, das ausgestellte Reisedokument unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt dem Antragsgegner zu übergeben (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht nachkomme, wurde ihm die zwangsweise Vorführung bei der bezeichneten Auslandsvertretung oder, sollten Vertreter dieses Staates in Bayern oder in einem anderen Bundesland Anhörungstermine abhalten, am Ort des Anhörungstermins statt am Sitz der Landesvertretung zu einem weiteren Termin angedroht (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde ferner die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 angeordnet.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2019, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 19. November 2019 aufzuheben. Ferner hat er beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2019 gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen.
2. ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller die Dokumente, die nach der Internetseite der kongolesischen Botschaft zur Beschaffung eines kongolesischen Passes erforderlich seien, nicht habe. Hieran scheitere die Ausstellung eines entsprechenden Passes. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei zu entsprechen, da dem Antragsteller anderenfalls nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Der Sofortvollzug sei als Ausnahme anzusehen, der nur dann möglich sei, wenn die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids offensichtlich sei, was hier jedoch nicht der Fall sei.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 sinngemäß,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung wurde insbesondere auf den Akteninhalt sowie den angefochtenen Bescheid verwiesen. Für den Antragsteller entstünden keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile, da es bei der Vorsprache um die Klärung der Identität ginge, die auch im Interesse des Antragstellers liege. Ohne den angeordneten Sofortvollzug würde die Anordnung der Vorsprache im Fall einer etwaigen Klageerhebung wegen der aufschiebenden Wirkung ins Leere laufen.
Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die erhobene Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids wegen Erledigung infolge Zeitablaufs unzulässig sein dürfte, teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 mit, dass sich Ziffern 1 und 2 tatsächlich durch Zeitablauf erledigt haben dürften. Dies gelte allerdings nicht für die anderen Ziffern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Soweit der Antrag gegen Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 19. November 2019 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig. Soweit er sich auf Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids bezieht, ist er zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vorsprache bei der kongolesischen Auslandsvertretung (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids), deren sofortige Vollziehung in Ziffer 4 angeordnet worden ist, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unzulässig, da er nicht statthaft ist.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insbesondere nur statthaft, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, der bekannt gegeben worden ist, nicht unanfechtbar und nicht erledigt ist (vgl. Gersdorf in BeckOK VwGO, 51. Ed. 1.10.2019, VwGO, § 80 Rn. 147).
Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor, da sich die Verpflichtung in Ziffer 1, am 28. November 2019 bei der kongolesischen Botschaft vorzusprechen, bei Klageerhebung und Antragstellung am 29. November 2019 infolge Zeitablaufs bereits erledigt hatte.
b) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Übergabe des ausgestellten Reisedokuments an den Antragsgegner in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids, die auf § 48 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beruht, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, da die hiergegen gerichtete Klage im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 AufenthG bereits aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet (vgl. hierzu: Hörich/Hruschka in Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 24. Ed. 1.5.2019, § 48 AufenthG Rn. 55).
c) Was die Androhung der zwangsweisen Vorführung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeht, ist der gestellte Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) zulässig. Da sich die Androhung der zwangsweisen Vorführung auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach dem bayerischen Verwaltungsvollstreckungsrecht richtet (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 82 AufenthG Rn. 15), haben Rechtsbehelfe gegen derartige Maßnahmen nach Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung.
Der insoweit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch unbegründet, da nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes überwiegt.
Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Hierbei hat es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
So liegt der Fall hier; nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wird die zulässige Klage gegen Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids in der Sache voraussichtlich erfolglos bleiben. Ziffer 3 des Bescheids vom 19. November 2019 ist nach Aktenlage rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Rechtsgrundlage für die Androhung der zwangsweisen Vorführung ist § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 36, Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 VwZVG.
Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Sofern der Ausländer einer solchen Anordnung nicht nachkommt, kann sie nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zwangsweise durchgesetzt werden.
bb) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Androhung bestehen nicht. Insbesondere ist die Androhung schriftlich erfolgt (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und zugestellt worden (Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG).
cc) Die Androhung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
(1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sind erfüllt, da dem Antragsteller für den Fall, dass er der konkret angeordneten Verpflichtung zur Vorsprache bei seiner Auslandsvertretung nicht nachkommt, die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung angedroht wurde.
(2) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. VwZVG liegen vor. Die Verpflichtung zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids stellt einen vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt dar, durch den der Antragsteller zu einem Tun im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VwZVG verpflichtet wird. Ziffer 1 des Bescheids ist auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar, da in Ziffer 4 der Sofortvollzug angeordnet worden ist.
(3) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 36, 34, 29 VwZVG sind gegeben.
Die Androhung in Ziffer 3 ist hinreichend bestimmt formuliert, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorsprache in Ziffer 1 auch eine angemessene Frist im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG eingeräumt. Mit Bescheid vom 19. November 2019, den der Antragsteller am 22. November 2019 erhalten hat, ist der Termin zur Vorsprache auf den 28. November 2019 bestimmt worden. Ein Zeitraum von 6 Tagen zur Vorbereitung der Vorsprache ist zwar knapp, zumal damit eine Reise nach Berlin verbunden ist. Aber insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner selbst – wie es häufig der Fall ist – erst mit kurzem Vorlauf, nämlich am 14. November 2019, erfahren hat, dass der Antragsteller an dem geplanten Anhörungstermin teilnehmen kann, erscheint diese Frist nicht unzumutbar kurz bemessen. Der Antragsteller hat insoweit auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Der Antragsgegner hat im Bescheid in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 VwZVG vorliegen, weil eine Zwangsgeldandrohung im konkreten Fall aufgrund der Mittellosigkeit des Antragstellers einen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg nicht erwarten ließe. Da die Vorsprache eine nicht vertretbare Handlung sei, komme auch die Androhung einer Ersatzvornahme nicht in Betracht.
Die Androhung der zwangsweisen Vorführung ist auch verhältnismäßig im Sinne des Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG.
Sie ist geeignetes Mittel zur Identitätsklärung und Passbeschaffung. Sie ist auch erforderlich, da ein gleich wirksames, milderes Mittel nicht ersichtlich ist, worauf der Antragsgegner in seinem Bescheid auch hingewiesen hat. Insbesondere ist der Antragsteller trotz mehrfacher Belehrung der wiederholten Aufforderung, sich einen Pass zu beschaffen, nicht nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob er entsprechend dem Vortrag seines Bevollmächtigten über die für die Beantragung erforderlichen Dokumente nicht verfügt. Denn er hat jedenfalls auch an den behördlichen Maßnahmen zur Passbeschaffung nicht ausreichend mitgewirkt, da er den PEP-Antrag nicht ausgefüllt und unterschrieben hat. Zudem dient die Vorsprache in einem Anhörungstermin bei der Auslandsvertretung gerade dazu, in den Fällen, in denen Ausländer keinen Pass haben oder – wie vom Bevollmächtigten vorgetragen – einen solchen nicht eigenständig erlangen können, dem Ausländer Heimreisepapiere zu verschaffen.
Die Androhung der zwangsweisen Vorführung ist auch angemessen. Der Antragsgegner hat insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass aufgrund der begrenzten Kapazitäten bei den Anhörungsterminen der Auslandsvertretungen ein mehrfaches Fehlschlagen der Terminswahrnehmung nicht hingenommen werden könne. Eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ist auch weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der vorgelegten Atteste von Januar 2019 über die Rückenverletzung des Antragstellers nicht erkennbar, dass der Antragsteller Ende November 2019 nicht in der Lage gewesen wäre, einen derartigen Termin wahrzunehmen.
2. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag nur diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von der finanziellen Situation des Antragstellers liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor, da die Klage des Antragstellers nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Die erhobene Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids ist bereits unzulässig. Da sich diese Ziffern infolge Zeitablaufs erledigt haben (vgl. hierzu bereits oben), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage mehr.
Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 ist zwar zulässig, aber nach vorläufiger Prüfung unbegründet (siehe oben).
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Kostenentscheidung in Ziffer III folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung in Ziffer IV ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013.


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