Verwaltungsrecht

Rechtmäßiges Nutzungsverbot mangels offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit

Aktenzeichen  9 CS 21.1408

Datum:
28.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22591
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer ausgeübten Nutzung besteht nicht, wenn zu einer abschließenden Beurteilung eine aussagefähige Betriebsbeschreibung zu vorhabenspezifischen Faktoren erforderlich ist. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 S 19.1207 2021-04-30 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare und zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin betreffend den Betrieb seiner „Schwarzlichtfabrik“.
Nachdem anlässlich einer Ortseinsicht am 7. Juni 2016 festgestellt wurde, dass der Antragsteller auf dem Anwesen N … straße … eine Minigolfanlage ohne baurechtliche Genehmigung betreibt, stellte der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G … mit Unterlagen vom 15. Juni 2017 einen Bauantrag, der unter anderem die Nutzungsänderung von Produktion zur Minigolfanlage im Bau 3 der bestehenden Gebäude beinhaltet. Die Antragsgegnerin teilte in der Folgezeit mit, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig sei, unter anderem weil es sich innerhalb des Achtungsabstands eines Störfallbetriebes befinde.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des Anwesens N … straße … als „Schwarzlichtfabrik“ mit 3D-Minigolfanlage, 3D-Mal-Aktionen, „P …-Wonderland“ und für Feierlichkeiten innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2021 ablehnte. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, weil aussagefähige Unterlagen zur abschließenden Beurteilung im Hinblick auf die Nähe zum Störfallbetrieb sowie zur Beurteilung der Stellplätze fehlten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Vorhaben sei offensichtlich genehmigungsfähig. Auch die Antragsgegnerin gehe von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aus. Die Anlage und die Zugänge befänden sich außerhalb des Sicherheitsabstandes. Auch die Statik sei unproblematisch, weil es sich um ein ehemaliges Industriegebäude handle und die Nutzungsänderung zu keinen weiteren bautechnischen Belastungen führe. Die Stellplatzfrage sei ebenfalls nicht offen, weil sich auf dem ehemaligen Fabrikgelände rund 350 Stellplätze befänden und der Altbestand angerechnet werden müsse.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. April 2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2019 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2020 – juris Rn. 18).
Das Verwaltungsgericht hat hier darauf abgestellt, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Nutzung nicht bestehe, weil zu einer abschließenden Beurteilung, vor allem im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und die relative Nähe der ausgeübten Nutzung zu einem Störfallbetrieb eine aussagefähige Betriebsbeschreibung zu vorhabenspezifischen Faktoren erforderlich sei. Weder den vorgelegten Behördenakten noch dem Vortrag des Antragstellers lässt sich allerdings entnehmen, dass entsprechend aussagekräftige Unterlagen vorgelegt worden seien. Damit ist die derzeitig ausgeübte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil gerade nicht ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden kann, ob die geänderte Nutzung zulässig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2011 – 2 B 11.353 – juris Rn. 45).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Vermerken und Stellungnahmen einzelner Amtsstellen der Antragsgegnerin. Zwar wird von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bejaht. Während das Rechtsamt (Bl. 67 f. der Behördenakte) insoweit empfiehlt die Genehmigungsfähigkeit unter Einbindung des Umweltamts erneut zu prüfen, stellen sowohl das Stadtplanungsamt (zuletzt in der Stellungnahme vom 7.10.2020, Bl. 72 ff. der Behördenakte) als auch das Bauordnungsamt (zuletzt am 28.1.2021, Bl. 80 der Behördenakte) fest, dass es einer aktualisierten und hinreichend aussagekräftigen Betriebsbeschreibung der Anlage des Antragstellers und ggf. eines Sicherheitskonzepts bedürfe. Insoweit prüffähige Unterlagen wurden – trotz der seit Jahren erfolgten Hinweise der Antragsgegnerin – weder seitens der Grundstückseigentümerin noch seitens des Antragstellers vorgelegt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich ohne genaue Betriebsbeschreibung nicht aufklären (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 9 CS 14.451 – juris Rn. 15), ob der Betrieb des Antragstellers in relativer Nähe zu einem Störfallbetrieb genehmigungsfähig ist oder nicht, da hierfür auch vorhabenspezifische Faktoren im Betrieb des Antragstellers maßgebend sein können (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2012 – 4 C 11.11 – juris Rn. 18).
Auf die im Beschwerdevorbringen angesprochenen Aspekte der Statik – die das Verwaltungsgericht offengelassen hat – sowie der Stellplatzproblematik kommt es damit nicht mehr an (vgl. aber BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – juris Rn. 54 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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