Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines persönlichen Budgets bei Weigerung der Unterschrift einer Zielvereinbarung

Aktenzeichen  S 5 SO 34/16

Datum:
25.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134165
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BudgetV § 3 Abs. 5
SGB XII § 53, § 67
SGB X § 53 Abs. 1 S. 1
SGG § 136 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Ablehnung eines Persönlichen Budgets ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller sich weigert, eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV zu unterschreiben. (Rn. 15)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von M. vom 26.01.2016 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat den Antrag auf Budget-Leistungen zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 BudgetV erlässt der Beauftragte den Verwaltungsakt, „wenn eine Zielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und erbringt die Leistung“. Nachdem eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV nicht abgeschlossen worden ist, weil der Kläger seine Unterschrift darunter verweigert hat, durfte der Beklagte den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt über die Bewilligung eines Persönlichen Budgets nicht erlassen. Zur Begründung im Übrigen wird gemäß § 136 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den zutreffenden Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 26.01.2016 Bezug genommen.
Die Verfahrensweise des Beklagten wird von der Rechtsprechung der Sozialgerichte gedeckt; das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 R – ausgeführt: „Die Regelungssystematik der §§ 17 und 21a SGB IX (§ 21a SGB IX i. d. F. durch Art. 261 Nummer 1 der Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, BGBl I 2407) i. V. m. § 3 und § 4 BudgetV bestätigt die Zukunftsgerichtetheit des Persönlichen Budgets und die strikte Zweckbindung der Geldmittel. Die Regelungen der BudgetV sind auf alle Arten des Persönlichen Budgets anwendbar (vgl § 21a SGB IX; §§ 1, 2 Satz 2 BudgetV). Die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers (Beauftragter; vgl § 3 Absatz 1 Satz 1 BudgetV) über das Persönliche Budget setzt voraus, dass der individuelle Bedarf des Berechtigten beraten (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BudgetV), festgestellt (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BudgetV) und eine zuvor beratene Zielvereinbarung mit dem Berechtigten geschlossen ist (§ 3 Absatz 5 Satz 1 BudgetV). Die Zielvereinbarung ist ihrer Natur nach zukunftsgerichtet. Sie sichert die Zielverwirklichung bei Durchführung des Persönlichen Budgets und deren Kontrolle. Hierzu muss sie mindestens Regelungen enthalten über 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie 3. die Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 1 Satz 2 BudgetV)“(Zitat Ende).
Diesen rechtlichen Vorgaben hat der Beklagte entsprochen. Zu Unrecht kritisiert der Kläger auch, es habe kein gesetzlich vorgegebenes Gesamtplanverfahren gegeben. Ein solches Verfahren ist in der Regel dann angezeigt, wenn ein Persönliches Budget beantragt ist, bei dem mehrere Leistungsträger beteiligt sind. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn der Kläger hat budgetfähige Ansprüche nur gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage der §§ 53 ff. und 67 ff. SGB XII. Damit entspricht die vom Beklagten vorgelegte Zielvereinbarung im Ergebnis einem Gesamtplanverfahren.
Somit musste die Klage ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG.


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