Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer gewässeraufsichtlichen Anordnung

Aktenzeichen  M 2 S 15.5501

Datum:
4.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
WHG WHG § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid vom 18. November 2015, mit dem der Antragsgegner durchzusetzen versucht, dass ein festgesetzter Restwasserabfluss an einer Stauanlage im …-bach eingehalten wird.
Der …-bach – auch …-bach genannt – fließt vom …-see aus in östliche Richtung. Aus dem …-bach wurde seit vielen Jahrzehnten in etwa dort, wo die Bachgrundstücke Fl.Nrn. … und … Gemarkung … aufeinandertreffen, Wasser abgeleitet und mittels einer Leitung zu der seit ca. 1890 bestehenden, weiter südlich auf Fl.Nr. … Gemarkung … gelegenen Fischzuchtanlage geleitet. Hierfür besteht nach Aktenlage kein Altrecht im Sinne des § 20 WHG/Art. 75 BayWG. Vor einigen Jahren erwarb der Antragsteller diese Fischzuchtanlage. Mit Verordnung des Landratsamts vom 20. Januar 2005 wurde der südliche Teil der Fischzuchtanlage naturschutzrechtlich als Landschaftsbestandteil geschützt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner zum Zwecke der Errichtung einer Wasserkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. … unmittelbar nördlich der Fischzuchtanlage eine wasserrechtliche Bewilligung für das Ableiten, Aufstauen und Wiedereinleiten des Wassers des …-bachs. Laut Antrag handelt es sich dabei um das Wasser, dass auch bisher bereits aus dem …-bach abgeleitet und zur Fischzucht und Bewässerung der Wasserflächen genutzt wurde. Hinsichtlich des im …-bach zu verbleibenden Restwassers sah der Antrag eine Wassermenge von 10 l/s vor.
Mit Bescheid vom 6. November 2006 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine wasserrechtliche Bewilligung für das Ableiten, Aufstauen, Absenken und Wiedereinleiten des Wassers des …-bachs. In Ziffer II. 1 des Bescheids ist festgelegt, dass eine maximale Wassermenge von 150 l/s abgeleitet werden dürfe. Bedingung sei, dass vorrangig stets mindestens 20 l/s Restwasser im …-bach verblieben; hingewiesen werde darauf, dass zur Prüfung, ob ein geringerer Restwasserabfluss ausreichend sei, ein Naturversuch unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts … durchzuführen sei (diese Maßgaben beruhten auf dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 16. Oktober 2006).
Bei einer Ortseinsicht am 13. Juni 2007 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass der nach den genehmigten Antragsunterlagen zur Gewährleistung des Restwasserabflusses vorgesehene Ausschnitt in der Staumauer planabweichend nicht errichtet worden war. Es war lediglich ein Kunststoffrohr in die Staumauer eingebaut worden, an dem zudem ein Absperrventil angebracht worden war. Dieses war zum Zeitpunkt der Messung nur halb geöffnet worden, so dass nur eine Restwassermenge von 1 – 2 l/s abgegeben wurde. Am 28. Juni 2007 fand der im Bewilligungsbescheid vorgesehene Naturversuch statt: Simuliert wurde ein Abfluss von ca. 12 l/s, der zu einer breitflächigen Benetzung des Bachbettes führte. Im Hinblick auf eine vom Antragsteller vorgetragene wesentliche Veränderung des Wasserzulaufs im Zusammenhang mit einer möglichen Veränderung an Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt … stimmte das Wasserwirtschaftsamt übergangsweise einer Restwassermenge von lediglich 5 l/s zu. Der Antragsteller solle hierfür die technischen Voraussetzungen (zweites Ablaufrohr für das Restwasser) schaffen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 und 6. Dezember 2007 teilte das Wasserwirtschaftsamt sinngemäß u. a. Folgendes mit: Beim Naturversuch habe sich ergeben, dass ein Restwasserabfluss von ca. 1 – 1,5 l/s über das bestehende Rohr nicht genüge. Hingegen habe sich beim simulierten Abfluss von 12 l/s ein ausreichender Zustand ergeben. Die vom Antragsteller vorgetragene wesentliche Veränderung der Abflussverhältnisse im …-bach habe sich bei seiner Überprüfung nicht bestätigt. Zur dauerhaften Sicherung der Gewässerökologie sei eine Restwassermenge von mindestens 10 l/s erforderlich. Bei der Bauabnahme (Protokoll vom 25. April/19. Mai 2008) stellte der private Sachverständige in der Wasserwirtschaft u. a. fest, dass die Restwassermenge mittlerweile durch zwei Rohre realisiert werde, dabei ergebe sich eine Restwassermenge von insgesamt 8 l/s; ferner stellte der Sachverständige fest, dass der maximale Wasserstrom 200 l/s betrage, laut Bescheid aber nur 150 l/s vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte der Antragsteller mit, er habe die beiden Rohre vergrößert und in das Wehr noch eine zusätzliche Öffnung bohren lassen, so dass nun 10 l/s erreicht seien. Bei Messungen der Restwassermenge stellte das Wasserwirtschaftsamt am 24. September 2008 1,9 l/s, am 29. September 2008 4,0 l/s sowie am 5. November 2008 ca. 2 l/s fest.
Mit Änderungsbescheid vom 13. November 2008 änderte der Antragsgegner Ziffer II. 1 des Bewilligungsbescheids vom 6. November 2006: Aus dem …-bach dürfte eine maximale Wassermenge von 150 l/s ausgeleitet werden, unter der Bedingung, dass vorrangig stets mindestens 10 l/s Restwasser im …-bach verlieben.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Antragsteller am 8. Dezember 2008 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 2 K 09.236). Bei weiteren Messungen der Restwassermenge stellte das Wasserwirtschaftsamt am 15. Dezember 2008 ca. 5 l/s, am 19. Mai 2009 ca. 5 l/s, am 7. Oktober 2009 4,8 l/s, am 27. Oktober 2009 4,7 l/s sowie am 7. April 2010 5,3 l/s fest. In der mündlichen Verhandlung über die Klage gegen den Änderungsbescheid am 30. Juli 2010 wies das Gericht u. a. darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Verfahren wurde daraufhin nach übereinstimmenden Erledigterklärungen eingestellt. Der Antragsgegner sagte in der mündlichen Verhandlung zu, die bislang schon fällig gewordenen Zwangsgelder – im Änderungsbescheid vom 13. November 2008 und in einem weiteren Bescheid vom 4. November 2009 waren Zwangsgelder von 2.000,00 € und 4.000,00 € angedroht worden – nicht beizutreiben und keine weitere Zwangsgelder anzudrohen, wenn bis zum 1. November 2010 die baulichen Voraussetzungen für einen Restwasserabfluss von 10 l/s geschaffen werden und von da an auch 10 l/s Restwasser abgegeben werden. Ferner stellte der Antragsgegner klar, dass im Falle eines Antrags des Antragstellers auf Verringerung der Restwassermenge über diesen nochmals entschieden werde.
Bei einer Überprüfung der Restwassermenge am 10. Dezember 2013 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass die geforderten 10 l/s nicht eingehalten worden seien, anders hingegen bei einer erneuten Überprüfung am 26. Juni 2014. Bei weiteren Messungen stellte das Wasserwirtschaftsamt am 19. November 2014 ca. 7 – 8 l/s und am 8. Dezember 2014 8,5 l/s Restwasser fest. Nachdem der Antragsteller ein drittes Restwasserrohr einbauen ließ (zwischen den bereits vorhandenen zwei Rohren und zusätzlich zu der gebohrten Öffnung), stellte das Wasserwirtschaftsamt am 18. Dezember 2014 eine Restwassermenge von ca. 10 l/s fest. Bei einer erneuten Messung am 14. Januar 2015 ergab sich wegen Verstopfung der Rohre eine Restwassermenge von lediglich 2,5 l/s, nach Freiräumung maß das Wasserwirtschaftsamt eine Restwassermenge von knapp 8 l/s (wohl wegen Belags in den Rohren).
Nach Vergrößerung des mittleren Rohres durch den Antragsteller stellte das Wasserwirtschaftsamt bei einer neuerlichen Messung am 28. Januar 2015 eine Restwasserabgabe von 11,5 l/s fest. Bei in der Folgezeit durchgeführten Überprüfungen des Wasserwirtschaftsamts war die festgesetzte Restwassermenge von 10 l/s teils gewährleistet (12. Februar, 30. April, 18. Mai, 27. Mai, 3. Juni 2015), teilweise jedoch wegen Verstopfungen der Rohrleitungen nicht eingehalten (21. April, 29. April, 11. Mai 2015).
Bei einer weiteren Kontrolle am 12. August 2015 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass das orographisch rechte Restwasserrohr mittels eines Holzrundlings abgesperrt worden war und dass die Restwassermenge deshalb lediglich 8,0 l/s betrug. In Beantwortung eines Anhörungsschreibens zum Erlass einer kostenpflichtigen Anordnung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2015 diverse Einwände gegen die Messungen des Wasserwirtschaftsamts und teilte u. a. sinngemäß mit, das rechte Rohr sei verschlossen worden, weil nach Vergrößerung des mittleren Rohrs auch ohne das rechte Rohr ein ausreichender Restwasserabfluss gewährleistet sei. Am 1. September 2015 stellte das Wasserwirtschaftsamt fest, dass das orografisch rechte Rohr unverändert verschlossen war, die gemessene Restwassermenge betrug lediglich 7,5 l/s. Mit Schreiben vom 25. August 2015 nahm das Wasserwirtschaftsamt zu den Einwänden des Antragstellers gegen die amtlichen Messungen Stellung. Mit Schreiben des Landratsamts vom 26. August 2015 wurde der Antragsteller über diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts informiert.
Nachdem der Antragsteller den Verschluss des rechten Rohrs wieder entfernt hatte, stellte das Wasserwirtschaftsamt bei erneuten Überprüfungen fest, dass die Restwassermenge teils eingehalten (21. und 30. September 2015), jedoch wegen Verstopfungen teilweise auch nicht eingehalten war (14. September und 5. Oktober 2015).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte der Antragsteller mit, er werde das dritte Rohr demnächst wieder verschließen. Nach Berechnung eines Ingenieurbüros genügten ein Rohr mit 8,0 cm und eines mit 4,0 cm, um einen Ablauf von 10 l/s zu ermöglichen. Das Wasserwirtschaftsamt stellte hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 u. a. fest, dass die Berechnung des Ingenieurbüros völlig ungeeignet sei: Diese stelle auf den reibungsfreien Fall einer idealen Flüssigkeit ab und entspräche nicht der Situation vor Ort. Die Abflussmenge sei bereits mehrfach mittels einer amtlichen Gefäßmessung nachgewiesen. Dabei habe festgestellt werden können, dass eine gesicherte Restwasserabgabe von mindestens 10 l/s nur erfolge, wenn alle drei Rohrleitungen weder manipuliert noch verlegt seien. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 wurde der Antragsteller hierüber informiert und erneut zum Erlass einer kostenpflichtigen Anordnung angehört. In der Folgezeit stellte das Wasserwirtschaftsamt bei einer Überprüfung am 26. Oktober 2015 fest, dass das orografisch rechte Rohr wiederum abgesperrt worden war. Bei erneuten Überprüfungen des Wasserwirtschaftsamts am 4., 16. und 23. November 2015 zeigte sich ein insoweit unveränderter Zustand.
Der Antragsgegner verfügte mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18. November 2015, zugestellt am 21. November 2015, der Antragsteller habe bei der Wasserkraftanlage am …-bach unverzüglich innerhalb eines Tages nach Erhalt dieses Bescheids das auf der orografisch rechten Seite des …-bachs im Wehr befindliche Restwasserrohr durch Entfernung des angebrachten Verschluss mit einem Holzrundling zu öffnen (Ziffer 1.), ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2.) und drohte insoweit ein Zwangsgeld in Höhe von 900,– € an (Ziffer 3.). Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht, falls der Antragsteller das in Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008 festgelegte Restwasser von 10 l/s nicht unverzüglich innerhalb eines Tages nach Erhalt dieses Bescheids dauerhaft in das Mutterbett des …-baches abgibt (Ziffer 4.). Dem Antragsteller wurden die Kosten auferlegt (Ziffer 5.), die der Höhe nach in Ziffer 6. festgesetzt wurden. Zur Begründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG könnten nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen angeordnet werden, die im Einzelfall notwendig seien, um die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Entsprechend dem Änderungsbescheid vom 13. November 2008 bestehe die Verpflichtung, im …-bach 10 l/s Restwasser zu belassen. Der Antragsteller habe durch Verschluss des rechten Rohres zur Restwasserabgabe aktiv gegen diese Verpflichtung verstoßen, da nur eine Restwassermenge von ca. 8 l/s abgegeben werde. Um weitere Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, habe die Entfernung des Verschlusses angeordnet werden können. Die kurze Frist habe festgelegt werden können, da keine baulichen oder organisatorischen Maßnahmen für die Beseitigung des Verschlusses erforderlich seien. Die sofortige Vollziehung sei im dringenden öffentlichen Interesse angeordnet worden. Der Schutz der Gewässerökologie liege im besonderen öffentlichen Interesse. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte eine Dauerbelastung bzw. schädliche Gewässerveränderung bewirkt und hätte eine Beeinträchtigung der Ordnung des Wasserhaushalts bzw. eines Gewässers zur Folge gehabt. Im Hinblick auf die früheren Zwangsgeldandrohungen lägen die nun angedrohten Zwangsgelder von 900,00 € und 3.000,00 € im absolut untersten Bereich. Nachdem es sich bei der Restwasserabgabe von 10 l/s um eine Dauerverpflichtung handele, sei das Zwangsgeld von 3.000,00 € einmalig für einen festgestellten Verstoße nach der Fristsetzung angedroht worden. Bestünde der Verstoß fort, so müsste ein weiteres Zwangsgeld mit neuer Fristsetzung angedroht werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 8. Dezember 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden ist (Az. M 2 K 15.5497). Ebenfalls am 8. Dezember 2015 beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 3. Januar 2016 unter Vorlage diverser Unterlagen u. a. Folgendes aus: Offensichtlich benötige die Stadt … sehr viel Wasser. Es komme deutlich weniger Wasser an, so dass er nicht mehr in der Lage sei, die im Bescheid des Landratsamts geforderte Restwassermenge von 10 l abzugeben, ohne die Aufgabe der Fischzucht zu riskieren. Zwar sei in dem Plan vom 16. Oktober 2006 eine Restwassermenge von 10 l/s vorgeschrieben. Bei einem später durchgeführten Naturversuch sei jedoch von Vertretern des Wasserwirtschaftsamts eine Restwassermenge von 4 l/s für ausreichend erachtet worden, der auf 5 l/s aufgerundet worden sei. Der Stadt … sei beim …-see eine Restwassermenge von 5 l/s genehmigt worden, ihm selbst würden 10 l/s abverlangt. Ausschlaggebend für die Reduzierung der Restwassermenge sei auch gewesen, dass die im Zusammenhang mit der Fischzucht bestehende Biotopfläche mit Wasser versorgt werden solle. Auch der Bestand der Biotopfläche sei akut gefährdet, wenn weiterhin 10 l/s Restwassermenge verlangt werden sollte. Durch die Forderung einer Restwassermenge von 10 l/s sei der Bestand der seit mehr als 100 Jahren bestehenden Fischzucht akut gefährdet. Kurzfristige Trockenperioden hätten in früheren Jahren zu einer kurzzeitigen Reduzierung der Wassermenge auf 40 l/s geführt. Mittlerweile sei ein Zulauf von nur noch 10 – 20 l/s die Regel. Im Vergleich vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juli 2010 sei ihm zugestanden worden, dass er jederzeit einen Antrag auf Änderung der Restwassermenge stellen könne. Der von ihm beauftragte Fachmann habe festgestellt, dass durch zwei vorhandene Rohre ca. 11 bis 12 l Restwasser ablaufen, trotzdem werde ein drittes Rohr gefordert. Seine privaten Interessen an der Aufhebung des Sofortvollzugs, nämlich der Bestand der Fischzucht wie auch der Bestand des genehmigten Wasserkraftwerks, überwiegten die im Bescheid angeführten Gründe des öffentlichen Interesses.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 legte der Antragsgegner seine Akten vor und beantragte,
den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Beim Naturversuch am 28. Juni 2007 sei lediglich übergangsweise einer Restwasserabgabe von 5 l/s zugestimmt worden. Mit Änderungsbescheid vom 13. November 2008 sei die Restwassermenge auf 10 l/s festgelegt worden. Bislang sei noch kein Antrag auf Verringerung der Restwassermenge gestellt worden. Bis zur Entscheidung über einen solchen Antrag seien die festgelegten 10 l/s Restwasser in den …-bach abzugeben. Die Wasserzuflussmenge sei nicht garantiert und liege im unternehmerischen Risiko des Antragstellers. Die Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt mittels Gefäßmessung habe ergeben, dass das dritte Rohr für eine zuverlässige Einhaltung der Restwassermenge erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 führte der Antragsteller ergänzend u. a. wie folgt aus: Eine Neuverpachtung der Fischzucht sei wegen der Wasserverknappung bislang nicht möglich gewesen. Sein Privatinteresse am Fortbestand der Fischzucht sei eindeutig höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der geforderten Restwassermenge. Ausschlaggebend für den Fortbestand der Fischzucht sei in erster Linie der Wasserzufluss vom …-see. Inzwischen habe er einen förmlichen Antrag gestellt, die Wassermenge von 10 l auf 5 l herabzusetzen. Er rege im Hinblick auf diesen Antrag an, das jetzige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ruhen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 09.236 verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn dies Bundes- oder Landesrecht vorschreibt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), was in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen durch Art. 21 a Satz 1 BayVwZVG erfolgt ist, oder wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss insbesondere erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21 a Satz 1 BayVwZVG nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen sowie im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Daran gemessen kommt vorliegend keine Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 8. Dezember 2015 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom 18. November 2015 ist formell rechtmäßig (sogleich 1.). Die Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, weil seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18. November 2015 bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (sogleich 2.):
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2. des Bescheids vom 18. November 2015 bezüglich der gewässeraufsichtlichen Anordnung in Ziffer 1. dieses Bescheids ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt war als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig und hat dabei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Diese Begründung genügt auch den Anforderungen: Insbesondere ist zwar knapp, aber noch hinreichend angegeben, welche Gründe den Antragsgegner bezogen auf den konkreten Einzelfall bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen: So wird dargelegt, dass im vorliegenden Fall ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids eine Dauerbelastung und schädliche Gewässerveränderung bewirkte und mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Ordnung des Wasserhaushalts zur Folge hätte.
2. Die vom Gericht im Rahmen seiner eigenen Ermessenentscheidung anzustellende Interessabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers vom 8. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 18. November 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
a) Die gewässeraufsichtliche Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids, bei der Wasserkraftanlage am …-bach innerhalb eines Tages nach Erhalt des Bescheids das auf der orografisch rechten Seite des …-bachs im Wehr befindliche Restwasserrohr durch Entfernung des Verschlusses mit einem Holzrundling zu öffnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken:
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG: Danach ordnen die Kreisverwaltungsbehörden als Gewässeraufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst alle öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Zu den Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG gehören deshalb auch die zur Regelung eines Einzelfalls durch Verwaltungsakt begründeten Verpflichtungen, wie etwa Pflichten, die in einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Gewässerbenutzung durch Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 13 WHG) festgelegt sind (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand September 2015, § 100 Rn. 26; Gößl in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 58 Rn. 29).
Vorliegend besteht eine solche Verpflichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG durch die Regelung in Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008, wonach die mit Bescheid vom 6. November 2006 bewilligte Ableitung von Wasser aus dem …-bach unter der Bedingung steht, dass vorrangig stets mindestens 10 l/s Restwasser im …-bach verbleiben. Dieser Änderungsbescheid ist bestandskräftig, nachdem das vom Antragsteller angestrengte Klageverfahren (Az. M 2 K 09.236) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 30. Juli 2010 eingestellt worden ist.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung konnte der Antragsgegner die in Ziffer 1. des Bescheids vom 18. November 2015 verfügte Maßnahme, das auf der orografisch rechten Seite des …-bachs befindliche Restwasserrohr zu öffnen, anordnen. Insbesondere handelt es sich hierbei um eine im Einzelfall notwendige Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG: Die Öffnung des orografisch rechten Restwasserohrs ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Restwasserabgabe von mindestens 10 l/s erreicht werden kann (hinzu kommt dann noch, dass alle drei Rohrleitungen weder verlegt noch verstopft sind). Das Wasserwirtschaftsamt … hatte zuletzt mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 unter Hinweis auf die amtlichen Gefäßmessungen nochmals klargestellt, dass eine gesicherte Restwasserabgabe von mindestens 10 l/s nur erfolgen kann, wenn alle drei mittlerweile vorhandenen Rohrleitungen weder manipuliert noch verlegt sind. Diese Bewertung des amtlichen Sachverständigen kann der Antragsteller nicht mit seiner wiederholt vorgebrachten Behauptung entkräften, nach Vergrößerung des mittleren Rohrs sei auch ohne das rechte Rohr ein ausreichender Wasserabfluss gewährleistet (Schreiben vom 24. August 2015 und vom 9. Oktober 2015, letzteres unter Vorlage einer Berechnung eines Ingenieurbüros). Der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger kommt ein erheblicher Einschätzungsvorsprung zu, der nicht einfach durch entgegenstehende Behauptungen beiseitegeschoben werden kann (st. Rspr; BayVGH, B. v. 4.8.2014 – 8 ZB 14.385 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Substantiierte Einwände, welche die Bewertung des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgebracht: Vielmehr hat das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 25. August 2015 und 16. Oktober 2015 die Behauptung des Antragstellers überzeugend widerlegt. Insbesondere leuchtet es ohne weiteres ein, dass die auf einen reibungsfreien Fall einer idealen Flüssigkeit abstellende Berechnung des Ingenieurbüros ungeeignet ist, die tatsächlichen Abflussmengen vor Ort zu ermitteln. Dies gilt zumal die Messungen des Wasserwirtschaftsamts im Zeitraum nach der Vergrößerung des mittleren Rohrs ergeben haben, dass die Restwassermenge bei Verschluss des orografisch rechten Rohrs deutlich unter 10 l/s lag (Messungen am 12. August 2015 und 1. September 2015), wohingegen bei einem geöffneten rechten Rohr zumindest teilweise die Mindestrestwassermenge von 10 l/s erreicht werden konnte (Messung am 28. Januar 2015; anders allerdings, wenn die Rohre verlegt oder verstopft waren, wie dies bei den Überprüfungen des Wasserwirtschaftsamts am 21. April, 29. April, 11. Mai, 14. September und 5. Oktober 2015 der Fall war). Anhaltspunkte dafür, dass das Wasserwirtschaftsamt fehlerhaft gemessen hätte, bestehen nicht: Die diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers mit Schreiben vom 24. August 2015 hat das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 25. August 2015 nachvollziehbar und überzeugend entkräftet.
Die Anordnung, das orografisch rechte Rohr zu öffnen, ist auch (sonst) verhältnismäßig. Insbesondere konnte eine kurze Frist von einem Tag gesetzt werden, da es dem Antragsteller ohne großen Aufwand möglich ist, den von ihm angebrachten Verschluss mit einem Holzrundling zu entfernen. Der Antragsgegner hat ausweislich des Bescheids auch erkannt, dass es sich bei der Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG um eine Ermessensentscheidung handelt und sein Ermessen ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Auch die diversen weiteren Einwände des Antragstellers können nicht aufzeigen, dass die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids vom 18. November 2015 unverhältnismäßig, ermessensfehlerhaft oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist: Diese Einwände richteten sich im Wesentlichen gegen die festgesetzte Restabflussmenge von 10 l/s (u. a.: es komme weniger Wasser an, bei Abgabe von 10 l/s sei die Fischzucht und die „Biotopfläche“ gefährdet; beim …-see und beim Naturversuch seien 5 l/s für ausreichend gehalten worden). Insoweit verkennt der Antragsteller ganz grundlegend, dass die Abflussmenge von 10 l/s mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 13. November 2008 verbindlich festgelegt ist. Der Antragsteller mag insoweit einen Änderungsantrag stellen können und diesen zwischenzeitlich auch gestellt haben. Solange indes keine bescheidsmäßige Änderung der Abflussmenge erfolgt ist, muss der Antragsteller die festgesetzte Abflussmenge von mindestens 10 l/s jederzeit sicherstellen. Es ist auch keineswegs so, dass der Antragsteller einen offensichtlichen Anspruch auf Reduzierung der Restabflussmenge hätte. Ganz im Gegenteil: Das Wasserwirtschaftsamt hat als amtlicher Sachverständiger mehrfach und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum zur dauerhaften Sicherung der Gewässerökologie eine Restwassermenge von mindestens 10 l/s erforderlich ist (siehe bereits die Schreiben vom 15. Oktober 2007 und 6. Dezember 2007). Auch erscheint dem Gericht der Wert von 10 l/s in Relation zur zugelassen Ausleitungsmenge von maximal 150 l/s ohnehin arg niedrig gegriffen, bei anderen vergleichbaren Ausleitungsanlagen wird gerichtsbekanntermaßen eine erheblich höhere Restwassermenge festgesetzt. Sollte sich – wie der Antragsteller behauptet – tatsächlich das im …-bach zulaufende Wasser erheblich reduziert haben, dürfte das mit Blick auf §§ 5, 6, und 33 WHG keineswegs eine weitere Reduzierung des Restwassers rechtfertigen, vielmehr dürften dann die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers (Verpachtung der Fischzucht, Einnahmen aus der Wasserkraftnutzung) zurückstehen müssen.
b) Auch die Androhung eines Zwangsgelds von 900,00 € in Ziffer 3. des Bescheids vom 18. November 2015 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist Ziffer 1. des Bescheids aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. des Bescheids vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG).
d) Ferner ist auch die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000,00 € in Ziffer 4. des Bescheids vom 18. November 2015 rechtmäßig. Nachdem diese Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt, nämlich Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008, verbunden ist und dieser unanfechtbar geworden ist, kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG). Insoweit sind deshalb jene Einwände des Antragstellers von vornherein unbeachtlich, die sich gegen die Festsetzung einer Restabflussmenge von 10 l/s im Bescheid vom 13. November 2008 richten. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen auch hinsichtlich Ziffer 4. des Bescheids vom 18. November 2015 vor: Insbesondere ist die kurze Frist von einem Tag mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG vereinbar, nachdem die Erfüllung der Verpflichtung ohne großen Aufwand möglich ist (Entfernung des Verschlusses, Beseitigung von etwaigen Verstopfungen, Verlegungen etc.). Angesichts dessen, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Gewährleistung der in Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 13. November 2008 festgesetzte Restabflussmenge von mindestens 10 l/s wiederholt und beharrlich missachtet hat, ist das festgesetzte Zwangsgeld von 3.000,00 € auch in der Höhe zweifellos angemessen.
Nachdem der Bescheid vom 18. November 2015 auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lässt, wird bei summarischer Prüfung die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erfolglos bleiben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat deshalb schon aus diesem Grund hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten. Unbeschadet dessen würden die im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers (Verpachtung der Fischzucht, Einnahmen aus der Wasserkraftnutzung) das öffentliche Interesse (u. a. Schutz der Gewässerökologie, Vermeidung einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften, sparsame Verwendung von Wasser, Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts, Gewährleistung einer Mindestwasserführung, vgl. §§ 5, 6, 33 WHG) nicht überwiegen können, zumal der Antragssteller ja weiterhin eine Wassermenge von bis zu 150 l/s ableiten darf und im …-bach lediglich 10 l/s Restwasser verbleiben müssen, wodurch den Belangen des Antragstellers bereits in großem Umfang genüge getan ist.
Nach alldem war der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Streitwert von insgesamt 3.250,00 € setzt sich zusammen aus 2.500,00 € in Bezug auf die gewässeraufsichtliche Anordnung und das diesbezüglich angedrohte Zwangsgeld (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs) und 750,00 € in Bezug auf das in Ziffer 4. des verfahrensgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben