Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser

Aktenzeichen  8 ZB 19.1481

Datum:
11.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZfWassR – 2020, 134
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
WHG § 10
BayWG Art. 15

 

Leitsatz

Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser reicht es für einen Verstoß gegen das (wasserrechtliche) Rücksichtnahmegebot nicht aus, dass eine Beeinträchtigung der Qualität des entnommenen Grundwassers durch die vom Kläger angegriffene Gewässernutzung möglich erscheint; um die Einleitung von Niederschlagswasser abzuwehren, bedarf es vielmehr einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass die wasserrechtlichen Interessen des Klägers beeinträchtigt werden (Anschluss an VGH Kassel BeckRS 2013, 48616 Rn. 39; VGH München ZfBR 2002, 701). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 16.670 2019-05-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 300/5 Gemarkung … Das Wohnanwesen ist nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen, sondern verfügt über einen Hausbrunnen zur Trink- und Brauchwasserversorgung. Westlich des Anwesens liegt das Grundstück FlNr. 300/3, auf dem die Beigeladenen seit 2016 ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen – baurechtlich genehmigt – zu Wohnzwecken sowie als Pferdezucht- und Ausbildungsbetrieb nutzen.
Mit Bescheid vom 24. März 2016 in der geänderten Fassung vom 16. November 2016 erteilte das Landratsamt Ostallgäu den Beigeladenen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, gesammeltes Niederschlagswasser aus den Gebäuden und Hofflächen auf dem Grundstück FlNr. 300/3 in das Grundwasser einzuleiten.
Die hiergegen erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 14. Mai 2019 abgewiesen. Gegen deren Klagebefugnis spreche, dass die Grundwasserförderung aus dem Hausbrunnen weder genehmigt noch erlaubnisfrei sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die den Beigeladenen erteilte beschränkte Erlaubnis nicht gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße; es sei nicht nachgewiesen, dass infolge der Niederschlagswassereinleitung eine Verunreinigung des Grundwassers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist.
Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. Da ihnen das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Januar 2020 eine gehobene Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser aus ihrem Hausbrunnen erteilt habe, seien sie jetzt unzweifelhaft klagebefugt. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt; die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 19. März 2019 sei wertlos, weil ihr keine eigene sachliche Prüfung zugrunde gelegen habe.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19).
Nach diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.
1.1 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil den Klägern mit Bescheid vom 29. Januar 2020 eine gehobene Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser auf ihrem Wohngrundstück erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung ihrer Klage nicht tragend auf eine fehlende Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) mangels eigener rechtlich geschützter Position gestützt, sondern dies ausdrücklich offengelassen (vgl. UA Rn. 45). Die Rechtsfrage, inwieweit neu entstandene Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 21; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.), bedarf deshalb vorliegend keiner Vertiefung.
1.2 Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 19. März 2019 fehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, weil die den Beigeladenen erlaubte Einleitung von Niederschlagswasser eine Verunreinigung des klägerischen Trinkwassers nicht nachweisbar verursache, greift nicht durch.
1.2.1 Aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden (BayVGH, B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10; BayVerfGH, E. v. 18.3.2010 – Vf. 35-VI-09 – BayVBl 2010, 500 = juris Rn. 32). Dieser Personenkreis hat einen Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung seiner Belange (BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 17; vgl. auch Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Februar 2017, Art. 15 Rn. 22). Stehen sich – wie hier – die privaten Belange konkurrierender Gewässerbenutzer gegenüber, ist, wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot, eine gerechte Abwägung dieser privaten Interessen vorzunehmen (BayVGH, B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10). Dabei ist zu betrachten, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist (BVerwG, B.v. 14.12.2001 – 4 B 80.01 – BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22).
Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reicht es dabei nicht aus, dass eine Beeinträchtigung der Qualität des entnommenen Grundwassers durch die angegriffene Gewässernutzung möglich erscheint; um die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Beigeladenen abzuwehren, bedarf es einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass die wasserrechtlichen Interessen der Kläger beeinträchtigt werden (HessVGH, B.v. 20.3.2013 – 2 B 1716/12 – DVBl 2013, 731 = juris Rn. 39; BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – BayVBl 2002, 698 = juris Rn. 45). Der vom Verwaltungsgericht angewandte Maßstab, wonach das Rücksichtnahmegebot keinen Schutz vor jeglicher denkbarer Beeinträchtigung gewährt, sondern nur vor erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu besorgen sind (vgl. UA Rn. 59), erweist sich deshalb als rechtsfehlerfrei.
1.2.2 Soweit der Zulassungsantrag die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung zur Frage der Gefährdung des klägerischen Hausbrunnens angreift, ist diese im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 8 ZB 18.1235 – BayVBl 2019, 237 = juris Rn. 25 f.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 19). Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (VGH BW, B.v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 21.6.2012 – 18 A 1459/11 – juris Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 67). Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn Gründe aufgezeigt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel lassen sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.
1.2.2.1 Das Zulassungsvorbringen, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 19. März 2019 sei wertlos, weil sie ohne eigene Prüfung unter Übernahme des Inhalts des angegriffenen Bescheids abgegeben worden sei, geht fehl. Das Wasserwirtschaftsamt hat seiner fachlichen Bewertung zu Recht zugrunde gelegt, dass die Versickerungsanlagen bescheidsgemäß errichtet wurden. Denn der Bescheid, den die Kläger mit ihrer Anfechtungsklage angreifen, würde nicht rechtswidrig, wenn die mit ihm erlaubte Anlage planwidrig errichtet oder betrieben würde. Dass die Vorgaben und Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids dafür Sorge tragen sollen, dass der klägerische Brunnen nicht beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Diesbezügliche Verstöße gegen den Zulassungsbescheid sind nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verpflichtungsklage auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu verfolgen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 8 ZB 19.1323 – juris Rn. 13). Abgesehen davon hat ein privater Sachverständiger die Versickerungsanlage am 15. September 2017 ohne Feststellung von Mängeln abgenommen (vgl. VG-Akte S. 125).
1.2.2.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, der von den Klägern beigezogene Fachbeistand Dipl. biol. / Dipl. (FH) Umweltschutz K…-N… (im Folgenden: K.-N.) erachte den Eintrag coliformer Keime über die Versickerungsmulde in den Trinkwasserbrunnen ebenfalls nur für nicht ausgeschlossen, nicht aber für überwiegend wahrscheinlich (vgl. Stellungnahme vom 16.6.2016 S. 2), setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diese privatgutachterliche Stellungnahme entgegen der Darstellung des Zulassungsantrags nicht als „Behauptungen aus parteilicher Sicht“ abgetan, sondern als zusätzliches Begründungselement („nichts anderes ergibt sich auch aus …“, vgl. UA Rn. 62) gewertet.
1.2.2.3 Die Behauptung des Zulassungsantrags, der vom Landratsamt mit 1 m angesetzte minimale Grundwasserflurabstand (vgl. Bescheid vom 24.3.2016 S. 4) betrage möglicherweise nur 50 cm, wird so von der privatgutachterlichen Stellungnahme des Dipl. biol. / Dipl. (FH) Umweltschutz K.-N. nicht gestützt, der von einem Grundwasserniveau im Bereich von 0,7 m mit einer Schwankungsbreite von rund 0,1 m ausgeht. Im Übrigen hat der Fachbeistand der Kläger seine Angabe zum Grundwasserniveau (0,7 m) nicht näher belegt. Demgegenüber hat sich das Landratsamt auf Pegelmessungen aus den Jahren 2003 und 2015 gestützt, die erheblich höhere Messstände ergeben hätten (1,60 m bzw. 1,73 m). Nicht substanziiert ist die weitere Behauptung der Kläger, der Höhenunterschied von der Sickermulde 3 zur Sickermulde 1 betrage nicht – wie vom Landratsamt angesetzt – 30 cm, sondern 80 cm.
1.2.2.4 Die auf privatgutachterliche Aussagen (Dipl. biol. / Dipl. (FH) Umweltschutz K.-N. vom 16.6.2016; G… GmbH vom 9.1.2019) gestützte klägerische Annahme, die Grundwasserfließrichtung verlaufe von West nach Ost, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Dieses stützt sich auf die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts, dass Aussagen hierzu mangels Messungen nicht möglich seien (vgl. Stellungnahme vom 19.3.2019 S. 2). Dies bedeutet, dass es auch das Wasserwirtschaftsamt für möglich erachtet, dass das Grundwasser von West nach Ost fließt. Seine gutachterliche Einschätzung beansprucht also auch für den Fall Geltung, dass die klägerische Annahme zur Fließrichtung zutrifft.
1.2.2.5 Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, die Oberbodenschicht der Sickerungsmulde 1 sei nicht planmäßig hergestellt worden, gelten die unter Nr. 1.2.2.1 dargelegten Ausführungen entsprechend. Ob das Abnahmeprotokoll vom 13. Juli 2017 auf diese Frage eingeht, ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung.
1.2.2.6 Dem Zulassungsvorbringen, es fehle an einer erforderlichen Abfilterungsstrecke von mindestens 25 m zwischen dem Hausbrunnen und der Versickerungsanlage, ist der Beklagte unter Hinweis auf das Messergebnis aus dem Geoinformationssystem (GIS) von 27 m entgegengetreten (Gerichtsakte S. 63). Im Übrigen gilt der vom Zulassungsantrag angeführte Mindestabstand eines Hausbrunnens von 25 m (vgl. Bundesumweltamt, „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen – Empfehlungen für Betrieb und Nutzung“, 2013, S. 40; so auch Bayer. Landesamt für Umwelt, Sicherung von privaten Kleinanlagen zur Eigenversorgung mit Trinkwasser in Bayern, 2018, S. 13) zu Anlagen, die Schmutzwasser oder Abfall aufnehmen; Niederschlagswasser fällt nicht hierunter (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG).
1.2.2.7 Soweit sich der Zulassungsantrag darauf beruft, dass der klägerische Hausbrunnen nach Inbetriebnahme der Versickerungsanlage am 26. Oktober 2016 und am 16. August 2017 mit coliformen Keimen verunreinigt worden ist, setzt er sich nicht mit der erstinstanzlichen Erwägung auseinander, dass dies vor dem Zeitpunkt der Abnahme der Sickermulde als genehmigungsfähig (vgl. UA Rn. 61) stattgefunden hat. Im Übrigen hat das Landratsamt plausibel angenommen, dass eine Gefährdung des Hausbrunnens aufgrund seiner Lage, des hohen Grundwasserstands, der intensiven Pferde- und Landwirtschaft im angenommenen Anstrombereich und seines nicht sachgemäßen Ausbaus nicht auszuschließen sei (vgl. Bescheid vom 29.1.2020 S. 8 f.). Den Klägern wurde deshalb aufgegeben, eine zertifizierte Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage einzubauen (vgl. Nr. II.4.8 des o.g. Bescheids).
1.2.2.8 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass ein Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung derzeit nicht in Betracht kommt und dass die Beigeladenen ihr Niederschlagswasser auf andere Weise entsorgen könnten. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb der Beklagte verpflichtet sein sollte, den gerecht abzuwägenden Nutzungskonflikt (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10) zwischen den Beteiligten einseitig zulasten der Beigeladenen im Wege der Versagung einer Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück zu lösen (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 8 ZB 19.1323 – juris Rn. 17). Die Nutzung des klägerischen Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung kann jedenfalls durch Einbau einer Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage aufrechterhalten werden.
2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht dargetan.
Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Deshalb ist die die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nur ausnahmsweise etwa dann infrage gestellt, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, B.v. 9.4.2019 – 4 B 10.19 – juris Rn. 14; U.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22). Einen solchen Verfahrensfehler legt der Zulassungsantrag nicht dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 Alt. 2 des Streitwertkatalogs 2013; sie entspricht der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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