Verwaltungsrecht

Rechtsschutzbedürfnis nach bestandener Wiederholungsprüfung

Aktenzeichen  B 3 K 15.516

Datum:
3.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Wird eine Teilprüfung wiederholt und bestanden, fehlt für die Anfechtung der urspünglich nicht bestandenen Teilprüfung jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich aus dem Bescheid über das Bestehen der Gesamtprüfung nicht ergibt, dass die Teilprüfung wiederholt wurde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Negative Folgewirkungen einer ursprünglich nicht bestandenen Teilprüfung wie Prüfungsgebühren und Verfahrenskosten stehen der Erledigung der Sachentscheidung durch Bestehen der Wiederholungsprüfung grundsätzlich nicht entgegen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der nicht bestandenen Teilprüfung erwächst hieraus nicht (ebenso BayVGH, BecksRS 2015, 52648). (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 15.516
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 3. Februar 2016
rechtskräftig: Ja
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 420
Hauptpunkte:
– Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung;
Entscheidung über die Kostentragung folgt der über die (erledigte) Grundverfügung
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwalt …
gegen
Industrie- und Handelskammer …
– Beklagte –
wegen Anfechtung einer Prüfungsentscheidung (Bescheid vom 16.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.06.2015)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,
durch die Richterin am Verwaltungsgericht … als Vorsitzende, die Richterin am Verwaltungsgericht … und die Richterin am Verwaltungsgericht … ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 2016 folgenden Gerichtsbescheid:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der 1981 geborene Kläger ist Geschäftsführer der … GmbH …, die er selbst gegründet hat. Er wendet sich gegen das Nichtbestehen eines Prüfungsteils in der Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK), laut Bescheid vom 16.12.2014.
Am 21.09.2012 meldete sich der Kläger bei der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (IHK) zur „Fortbildungsprüfung“ Geprüfter Betriebswirt (IHK) an. Teil 1 der Prüfung sollte im Herbst 2013 und Teil 2 im Sommer 2014 abgelegt werden. Die Prüfungsgebühren in Höhe von 240,00 € wurden von der Firma des Klägers übernommen.
Der Prüfungsteil 1 „Wirtschaftliches Handeln und Betriebliche Leitungsprozesse“ wurde mit Feststellungsbeschluss vom 24.02.2014 bestanden (Beiakt I. Seite 47). Teil 2 der Prüfung „Führung und Management im Unternehmen“ – „Situationsbezogenes Fachgespräch“, wurde offenbar am 03.07.2014 bestanden (65 Punkte, Beiakt Seite 52). Teil 3 der Prüfung bestand aus einer „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenem Fachgespräch“. Im Projektarbeitsbezogenen Fachgespräch erreichte der Kläger 43 Punkte. Mit Bescheid vom 16.12.2014 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, der Teil der Prüfung sei bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht worden sein. Der Prüfungsteil (projektarbeitsbezogenes Fachgespräch mit der Bewertung von 43 Punkten) sei mit Feststellungsbeschluss vom 15.12.2014 nicht bestanden worden.
Mit Schreiben vom 06.01.2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 16.12.2014 Widerspruch einlegen, der mit Schriftsatz vom 01.04.2015 begründet wurde; auf diese Begründung wird verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; dem Kläger wurde eine Gebühr von 83,45 € in Rechnung gestellt (Beiakt I Seite 114 f.).
Am 07.07.2015 absolvierte der Kläger das neuerliche projektarbeitsbezogene Fachgespräch mit 95 von 100 Punkten. Die Projektarbeit war zuvor mit 82 Punkten bewertet worden. Mit Schreiben vom 08.07.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die bundeseinheitliche Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK) bestanden habe. Das Prüfungszeugnis werde im Rahmen einer Feierstunde übergeben.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgende Anträge:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.06.2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2015 wurde die Klage begründet; ein Hinweis auf die inzwischen bestandene Prüfung erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 beantragte die Beklagte,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie sei unzulässig, weil der Kläger durch eine Wiederholung des streitgegenständlichen Prüfungsteils inzwischen die gesamte Prüfung bestanden habe. Beigefügt ist ein entsprechendes Zeugnis vom 07.07.2015 (Gerichtsakte Seite 35). Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 11.09.2015 wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergebe sich bereits aus den für ihn negativen Kostenfolgen der fehlerhaften Prüfung und des damit verbundenen Widerspruchsverfahrens. Der Kläger habe die Prüfungsgebühr für eine fehlerhaft abgenommene Prüfung gezahlt. Hinzu träten noch die Gebühren für den Widerspruchsbescheid und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren. Allein hieraus ergebe sich bereits das Rechtsschutzbedürfnis, den Prüfungsablauf und den Widerspruchsbescheid im gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 04.11.2015 wurde dem Klägerbevollmächtigten unter anderem mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid durch die am 07.07.2015 insgesamt bestandene Prüfung des Klägers in der Sache als erledigt anzusehen sei und der Kläger bei Aufrechterhaltung des aktuellen Klageantrags mit der Kostenlast des Verfahrens zu rechnen habe. Die Abgabe einer Erledigungserklärung scheine demzufolge ratsam. Mit Schriftsatz vom 08.12.2015 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, aufgrund des gerichtlichen Hinweises werde eine Erledigterklärung in Betracht gezogen. Bevor diese jedoch abgegeben werden könne, müsse im Vorfeld erörtert werden, ob im vorliegenden Fall nicht eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Klage aufgrund der Erledigung des Grundverwaltungsakts unzulässig sei, vorliege. Dies werde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Betracht gezogen. Aus der Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.09.2015 ergebe sich: „Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur im Falle der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei erledigender Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich“. Vor einer Erledigterklärung müsse daher erörtert werden, ob eine derartige Durchbrechung gegeben sei. Es werde um Anberaumung eines Termins zur entsprechenden Erörterung gebeten. In diesem Termin solle dann der bisher wohl missverständliche Antrag entsprechend korrigiert werden, damit nochmals deutlich werde, dass die negative Kostenfolge des Widerspruchs angegangen werden solle. Sollte sich in diesem Termin ergeben, dass eine Durchbrechung nicht möglich erscheine, könne dann die Klage für erledigt erklärt werden.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 wurde am Vorbringen im Schriftsatz vom 08.12.2015 festgehalten und auf die Möglichkeit abgestellt, in einer mündlichen Verhandlung „eventuelle Unklarheiten auch im Hinblick auf die gestellten Anträge auszuräumen“.
Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
1. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.
Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015: „Gegen die Feststellung des Nichtbestehens richtet sich die Klage“ (Schriftsatz vom 12.08.2015).
a) Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.12.2014 hat sich in der Grundverfügung („der Prüfungsteil [Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch] wurde mit Feststellungsbeschluss vom 15.12.2014 nicht bestanden“) dadurch erledigt, dass der Kläger diesen dritten Prüfungsteil der Fortbildungsprüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK) am 07.07.2015 bestanden hat und infolgedessen mit Bescheid vom 08.07.2015 die Ergebnisfeststellung erhielt, die bundeseinheitliche Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK) bestanden zu haben (Beiakt I Seite 118 ff.).
Da es sich im streitgegenständlichen Bescheid um das Nichtbestehen eines Prüfungsteils einer Fortbildungsprüfung handelte (siehe Anmeldung Beiakt I Seite 28), und das erteilte Zeugnis vom 07.07.2015 (Gerichtsakte Seite 35) in keiner Weise erkennen lässt, dass einer der drei Prüfungsteile wiederholt wurde, ist eine fortbestehende Beschwer des angefochtenen Teilprüfungsbescheides nicht auszumachen. Ein „Makel des Durchfallens“ erschließt sich – wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.09.2015 zutreffend ausgeführt – in keiner Weise und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht (zur Problematik siehe BayVGH U. v. 28.11.2006 Az.: 21 B 04.3400 juris Rn. 29 ff. unter Bezug und in Abgrenzung zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage gegen negative Prüfungsbescheide bei Bestehen einer Widerholungsprüfung).
Fortbestehende „Folgewirkungen“ aus der angefochtenen Prüfungsentscheidung, etwa im Hinblick auf Prüfungsgebühren und Verfahrenskosten, stehen der Erledigung der Sachentscheidung an sich (Der Prüfungsteil … wurde nicht bestanden“) durch die Mitteilung des Bestehens der bundeseinheitlichen Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK) vom 08.07.2015 (Beiakt I S. 122) nicht entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 4.3.2015 – 6 A 1587/13 – juris Rn. 13; s. BayVGH, B. v. 18.3.1993 – 24 B 93.22 – BayVBL 1994, 310/311, 2. c).
b) Von dem erledigenden Ereignis erfuhr das Gericht erst durch die Klageerwiderung vom 11.09.2015, nachdem der Klageschriftsatz vom 29.07.2015 die erfolgreiche Ablegung des dritten Teils der Prüfung am 07.07.2015 und damit das Bestehen der Prüfung insgesamt (Zeugnis vom 07.07.2015) nicht für erwähnenswert hielt.
Die Klage gegen den Grundverwaltungsakt wurde trotz ausführlichem richterlichen Hinweis mit Schreiben vom 04.11.2015 (Gerichtsakte Seite 47 ff.) nicht für erledigt erklärt, es erfolgte auch keine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Es wurde lediglich eine Erledigungserklärung für den Fall „in Betracht gezogen“, dass sich in einem Termin zur mündlichen Verhandlung keine Durchbrechung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.09.2014 (Az.: 11 ZB 15.1104 juris Rn. 14) formulierten Grundsatzes – die Entscheidung über die Kostentragung folgt der Entscheidung über den erledigten, aber weiterhin angefochtenen Grundverwaltungsakt – ergebe.
Insoweit besteht jedoch kein mündlich zur erörternder Klärungsbedarf. Das Gericht hat den Kläger in seinem Schreiben vom 04.11.2015 wörtlich auf folgende Passage des Beschlusses des BayVGH vom 09.03.2015 – dem es sich angeschlossen hat – hingewiesen (a. a. O. Rn. 16): „Wird die Anfechtungsklage trotz Erledigung des Grundverwaltungsakts aufrechterhalten und die Klage damit unzulässig, folgt die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über die Grundverfügung des Verwaltungsakts, soweit keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorliegen. Dies folgt aus den aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit abgeleiteten Wirkungen der Bestandskraft – insbesondere der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden durch Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts – wonach der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur im Fall der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.2014 – 1 C 3/13 – BVerwGE 149, 320 Rn. 19).“
Eine vom Klägervertreter reklamierte Durchbrechung dieses Grundsatzes liegt ersichtlich nicht vor. Zum einen wurde die Anfechtungsklage am 29.07.2015 deutlich nach Erledigung des Grundverwaltungsaktes durch das Bestehen des dritten Prüfungsteiles und damit der Prüfung insgesamt am 07.07.2015 erhoben. Zum anderen ist diese Klage auf die Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015, gegen „die Feststellung des Nichtbestehens“ (Schriftsatz vom 29.07.2015 und 12.08.2015) gerichtet und unmissverständlich nicht auf die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung (des Widerspruchsbescheides) beschränkt (noch im Schriftsatz vom 14.10.2015 wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung des Prüfungsablaufs und des Widerspruchsbescheides an sich geltend gemacht).
Wenn der Klägervertreter nunmehr in den Schriftsätzen vom 08.12.2015 und vom 28.12.2015 eine Antragskorrektur in dem Sinne in den Raum stellt, dass „nochmals deutlich wird, dass die negative Kostenfolge des Widerspruchsbescheids angegangen werden soll“, kann er damit – im Übrigen auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – nicht erreichen, dass das Klagebegehren entgegen seinem klaren Wortlaut von Anfang an nur als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015 anzusehen wäre.
Die nunmehr offenbar in den Blick genommene Beschränkung des Streitgegenstandes ist vielmehr – abgesehen von der Teilrücknahme der Klage – nur durch die Erledigterklärung des erledigten Grundverwaltungsaktes – nicht aber durch die Ausräumung eventueller Unklarheiten bezüglich der gestellten Anträge, siehe Schriftsatz vom 28.12.2015 – zu erreichen, was trotz entsprechenden Rates im gerichtlichen Schreiben vom 04.11.2015 nicht geschah.
Da vorliegend die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 16.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015 – trotz Erledigung des Grundverwaltungsaktes vor Klageerhebung – unbeschränkt erhoben und anschließend – entgegen des entsprechenden gerichtlichen Hinweises – an ihr festgehalten wurde, die Klage gegen den Grundverwaltungsakt somit von Anfang an unzulässig war, „folgt die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über der Grundverfügung des Verwaltungsaktes“ (BayVGH B. v. 03.09.2015 a. a. O. juris Rn. 16).
Die Klage ist somit insgesamt als unzulässig abzuweisen.
2. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
(§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 36.4 des Streitwerts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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