Verwaltungsrecht

Rechtswidrigkeit der Vollziehung eines Bescheids

Aktenzeichen  M 1 S 17.4740

Datum:
5.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

Sobald an Dritte vermietete oder zur Nutzung überlassene Räumlichkeiten von einer Anordnung, Behördenmitarbeitern zur Überprüfung Zutritt zu verschaffen, betroffen sind, kann die Verpflichtung der Eigentümer nur durchgesetzt werden, wenn die Mieter/Nutzer zur Duldung verpflichtet wurden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. September 2017 hat aufschiebende Wirkung.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt,

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2017, mit dem diese sie in Nr. 1 auffordert, „betriebliche Mängel“ im Gebäude FlNr. 1 Gem. … bis zum 4. Oktober 2017 zu beseitigen. In Nr. 3 des Bescheids wird angeordnet, dass Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 5. Oktober 2017 um 14 Uhr Zutritt zum Anwesen zu gewähren ist, um die Beseitigung der „betrieblichen Mängel“ zu überprüfen. Beide Anordnungen sind zwangsgeldbewehrt. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde nicht angeordnet. Duldungsanordnungen sind nicht ergangen.
Vorangegangen war eine Ortsbesichtigung am 13. Juli 2017, bei der insbesondere gravierende Brandschutzmängel im Anwesen der Antragsteller festgestellt worden waren.
Mit Telefax vom 4. Oktober 2017 23:32 Uhr erheben die Antragsteller gegen den Bescheid Klage und beantragen,
„die sofortige Vollziehung auszusetzen, um die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.“
Die Behördenakten wurden von der Antragsgegnerin bereits zu den Verfahren M 1 K 17. 3858 und M 1 S. 17.3860 vorgelegt. Hierauf wird verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auszulegen als ein Antrag auf Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, denn der Sofortvollzug wurde nicht angeordnet und die einzelnen Verfügungen des Bescheids sind auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Vollziehung des Bescheids ist nicht rechtmäßig, da dieser aufgrund der aufschiebenden Wirkung, die die Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet, nicht vollstreckbar ist.
Im Übrigen stünde der Vollstreckbarkeit im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch entgegen, dass keine Duldungsanordnungen gegen die Nutzungsberechtigten erlassen worden sind. Die Antragsteller sind die Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1 Gem. … In dem Gebäude befinden sich aber neben privaten Räumen auch mehrere vermietete Wohnungen und ein sog. Club, dessen Nutzungsumfang zwischen den Beteiligten streitig ist und der nach Aktenlage von einem Angehörigen der Antragsteller betrieben wird.
Die Brandschutzmängel, soweit sie bei der Ortseinsicht am 13. Juli 2017 dokumentiert wurden, beziehen sich auf das gesamte Gebäude. Sobald aber an Dritte vermietete oder zur Nutzung überlassene Räumlichkeiten betroffen sind, kann die Verpflichtung der Eigentümer, den Behördenmitarbeitern zur Überprüfung Zutritt zu verschaffen, nur durchgesetzt werden, wenn die Mieter/Nutzer zur Duldung verpflichtet wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


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