Verwaltungsrecht

Rückforderung von Zuwendungen

Aktenzeichen  6 B 20.81

Datum:
19.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6736
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 130a
BayVwVfG Art. 49, Art. 49a Abs. 3 S. 2
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Einen allgemeinen Grundsatz, bei Anfechtungsklagen sei stets auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht. Die Frage der Begründetheit einer Anfechtungsklage ist vielmehr nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht ankommt (Rn. 11). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 15.1037 2018-04-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2018 – Au 3 K 15.1037 – geändert.
II. Der Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten N. vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juni 2015 wird insoweit aufgehoben, als in Nummer 4 für den Zeitraum ab 1. Juni 2015 bis zur Rückzahlung der zu erstattenden Zuwendungen eine Zinshöhe von mehr als drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angeordnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 221,77 Euro festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Mit Bescheid vom 10. November 2014 widerrief das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) N. auf der Grundlage von Art. 5 VO (EG) Nr. 65/2011 i.V.m. Art. 49 BayVwVfG und den Gemeinsamen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Bayern vom 18. November 2009 seinen Zuwendungsbescheid für landwirtschaftliche Subventionen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm – Teil A (KULAP A) mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft (Nr. 1), ordnete die Erstattung der an die Klägerin auf der Grundlage dieses Bescheides ausbezahlten Beträge für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von insgesamt 8.064,55 Euro bis zum 15. Dezember 2014 an (Nr. 2) und lehnte die Auszahlung für das Jahr 2013 ab (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erstattung ordnete die Behörde in Nummer 4 des Bescheids eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages für den Zeitraum ab dem 15. Dezember 2014 bis zur Rückzahlung in Höhe von 6% jährlich an.
Die nach erfolglosem Widerspruch hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2018 im Wesentlichen abgewiesen. Aufgehoben hat es den Bescheid vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juni 2015 aber insoweit, als eine Verzinsung der Rückzahlung in Höhe von mehr als drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt wurde. Die angeordnete Verzinsung habe zwar der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch geltenden Fassung von Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG entsprochen; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids sei jedoch der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Nach der mit Wirkung zum 1. Juni 2015 geänderten und demnach maßgeblichen Fassung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG sei der zu erstattende Betrag nicht mehr mit 6%, sondern mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht die Verzinsungshöhe nach der neuen Regelung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der ab 1. Juni 2015 geltenden Fassung bemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht in jedem Fall der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung entscheidend. Vielmehr sei jedenfalls in erster Linie auf das materielle Recht abzustellen. Der Gesetzgeber habe eine Rückwirkung der mit Wirkung zum 1. Juni 2015 geänderten Verzinsungsbestimmung weder angeordnet noch beabsichtigt. Auf die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kraft Gesetzes bereits in konkreter Höhe entstandenen Zinsansprüche habe der Gesetzgeber nicht einwirken wollen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als darin Nummer 4 des Bescheids des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten N. vom 10. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juni 2015 auch insoweit aufgehoben wurde, als für den Zeitraum (vom 15.12.2014) bis zum 31. Mai 2015 eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags in Höhe 6% jährlich angeordnet worden war.
Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass gemäß § 130a VwGO eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zinshöhe für den im Bescheid vom 10. November 2014 geforderten Erstattungsbetrag auch für denjenigen Zeitraum nach der Neufassung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zu bestimmen ist, der bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) am 1. Juni 2015 bereits vergangen war. Für diesen zurückliegenden Zeitraum (vom 15.12.2014 bis 31.5.2015) verbleibt es vielmehr bei der alten Rechtslage mit einem festen Zinssatz von sechs v.H. jährlich, wie ihn die Ausgangsbehörde festgelegt hat; die neue Rechtslage mit dem variablen Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz findet insoweit keine Anwendung. Das erstinstanzliche Urteil ist daher für diesen Zeitraum auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Anfechtungsklage auch in diesem Umfang abzuweisen.
Einen allgemeinen Grundsatz, bei Anfechtungsklagen sei stets auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1989 – 7 B 21.89 – juris Rn. 5; U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – juris Rn. 13). Vielmehr beurteilt sich auch die Frage der Begründetheit einer Anfechtungsklage nach der Sach- und Rechtslage, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht ankommt.
Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (alter wie neuer Fassung) ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids an zu verzinsen. Die Behörde kann aber auch einen danach liegenden Zeitpunkt bestimmen (vgl. Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Ab diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch der Behörde auf Zahlung von Zinsen für den zu erstattenden Betrag per Gesetz. Die Anfechtung der Widerrufsentscheidung lässt den Zinsanspruch nicht entfallen, sondern hemmt lediglich seine Durchsetzung. Bleibt ein Rechtsmittel gegen den Widerrufsbescheid endgültig ohne Erfolg, wird der Zinsanspruch zu dem im Widerrufsbescheid bestimmten Zeitpunkt – in der bis dahin bereits entstandenen Höhe – wieder fällig (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 4. Aufl. 2016, § 49a Rn. 14).
In Anwendung dieser Vorschriften hat die Ausgangsbehörde mit Bescheid vom 10. November 2014 den Zeitpunkt des Beginns der Verzinsungspflicht des Erstattungsbetrags auf den 15. Dezember 2014 festgesetzt. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung entstand von diesem Zeitpunkt an hinsichtlich des noch nicht erstatteten Betrags kraft Gesetzes ein Zinsanspruch des Beklagten in Höhe von 6% jährlich. Dieser Zinssatz wurde in Nummer 4 des Bescheids festgesetzt.
Die im Verlauf des Widerspruchsverfahrens am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Änderung des gesetzlichen Zinssatzes hat keine Auswirkung auf die bis dahin bereits entstandenen – und fälligen – Zinsansprüche. Eine echte Rückwirkung auf vergangene Zeiträume hat der Gesetzgeber weder vorgesehen noch beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung ordnet die Neuregelung die geänderte Zinshöhe erst für die Zukunft an, d.h. für die in der Zeit ab dem 1. Juni 2015 entstehenden Zinsansprüche, und belässt es für den vorangegangenen Zeitraum bei der bisherigen Rechtslage. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Zinssatz statt 6% jährlich „künftig“ drei Prozentpunkte über dem Basissatz betragen soll (LT-Drs. 17/2820. S. 14). Die Neuregelung entfaltet somit lediglich eine unechte Rückwirkung. Denn sie knüpft an noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an und bestimmt für die Zukunft (ab 1.6.2015) auch die Zinshöhe solcher Zinspflichten neu, die bereits in der Vergangenheit begründet worden sind.
Für die Zinstage vom Beginn der Verzinsungspflicht (15.12.2014) bis zum 31. Mai 2015 verbleibt es demnach bei dem früheren Zinssatz von 6% jährlich; erst für die Zinstage ab dem 1. Juni 2015 gilt der neue Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (so auch: BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 13.2 – juris Rn. 25; VG Regensburg, U.v. 12.7.2016 – RN 5 K 15.593 – juris Rn. 66; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: November 2019, Art. 49a III.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben