Verwaltungsrecht

Rücknahme der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers

Aktenzeichen  11 CS 20.637

Datum:
24.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20548
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Art. 52
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2
PBZugV § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 6, § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Ein etwaiges Vertrauen in den Bestand einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung hindert die Behörde grundsätzlich nicht an deren Rücknahme. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit der Unterschrift unter ein ungelesenes oder ungeprüftes Dokument nimmt der Unterzeichner eine etwaige Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben bewusst in Kauf. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im öffentlichen Interesse, das nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs umfasst, sondern auch das Interesse an einer gesicherten Qualität der Dienstleistung des Taxiunternehmers und an einem gerechten Wettbewerb bzw. das Interesse der Mitbewerber an Chancengleichheit, genügt es nicht, wenn ausreichende Fachkunde nicht widerlegt ist oder angenommen werden kann. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach Art. 52 S. 1 BayVwVfG kann die Behörde die auf Grund eines unanfechtbar zurückgenommenen Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wobei dies nicht die Bestandskraft des Rücknahmebescheids voraussetzt; es genügt vielmehr, wenn dem hiergegen erhobenen Rechtsbehelf aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt, da der sofort vollziehbare Rücknahmebescheid bezüglich seiner Wirkungen bis zur endgültigen Klärung einem unanfechtbaren Verwaltungsakt weithin gleichgestellt ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 S 19.02344 2020-03-02 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme der ihm durch die Antragsgegnerin, eine Industrie- und Handelskammer, erteilten Bescheinigung, dass er den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erbracht habe, sowie der Verpflichtung zur Rückgabe der Prüfungsbescheinigung.
Der Antragsteller ist seit dem 13. Mai 2019 mit einem Taxiunternehmen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin angemeldet.
Unter dem 17. April 2018 meldete sich der Antragsteller zur Fachkundeprüfung am 23. April 2018 an. In dem Anmeldeformular waren als Mitglieder des Prüfungsausschusses der Prüfer B. als Vorsitzender und fünf ehrenamtliche Prüfer als Beisitzer aufgeführt. Mit Schreiben vom 20. April 2018 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang der Prüfungsanmeldung und kündigte eine Ladung etwa zwei Wochen vor der Prüfung an, die nach Aktenlage nicht versandt wurde. Nach der Prüfungsniederschrift fand die Prüfung bereits am selben Tage, dem 20. April 2018 statt. Sie ist mit den Unterschriften des Vorsitzenden B. und von zwei Beisitzern sowie der Unterschrift des Antragstellers versehen. Der ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin Z. stellte ihm am 20. April 2018 die Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen Nr. 158/328 aus.
In der Folgezeit ergaben interne Ermittlungen der Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass Prüfungsausschussmitglieder in zahlreichen Fällen bei den Fachkundeprüfungen nicht anwesend waren, diese nicht abgenommen und Niederschriften über den Prüfungsablauf im Nachhinein unterschrieben haben. In diesem Zusammenhang wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen die ehemaligen Mitarbeiter der Antragsgegnerin B. und Z. eingeleitet.
Nach Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. September 2019 die dem Antragsteller erteilte Bescheinigung vom 20. April 2018 über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen zurück, verpflichtete ihn zur Herausgabe der Bescheinigung im Original spätestens fünf Tage nach Zugang des Bescheids und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen (Nummern I und II) an. Die dem Antragsteller erteilte Prüfungsbescheinigung sei rechtswidrig und werde daher gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen, weil Ermittlungen ergeben hätten, dass der Antragsteller keine ordnungsgemäße Prüfung durchlaufen habe. Sofern überhaupt eine Prüfung stattgefunden habe, sei diese jedenfalls von einer nicht dazu berufenen Person und nicht von zwei Prüfern abgenommen worden. Dies seien wesentliche Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 2 PBZugV i.V.m. § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Ein Mitarbeiter der IHK, der wie hier nicht dem Prüfungsausschuss angehöre, habe keine hoheitliche Befugnis zur Abnahme der Prüfung. Davon abgesehen könne nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die angebliche mündliche Prüfung bei ordnungsgemäßer Besetzung des Prüfungsausschusses auch fachlich einen anderen Ausgang erfahren hätte. Gemäß Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sei bei der Ermessensabwägung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den privaten Interessen des Antragstellers stehe ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen, was auch dann gelte, wenn der Antragsteller eine irgendwie geartete, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäße Prüfungsleistung erbracht haben sollte. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die zum Führen eines Taxiunternehmens bzw. zum Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Seine Interessen, darunter die Erwirtschaftung des Lebensunterhalts und getätigte Investitionen, seien nicht schutzwürdig, da er aufgrund seiner Kenntnis und Mitverursachung von der Rechtswidrigkeit der Prüfungsbescheinigung habe ausgehen müssen. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses liege zumindest Fahrlässigkeit vor. Indem er ein unrichtiges Prüfungsprotokoll unterschrieben habe, habe er wissentlich und aktiv zur Ausstellung einer falschen Bescheinigung beigetragen. Er sei auch nicht schutzwürdig, weil er übergangsweise einen Betriebsleiter für sein Taxiunternehmen einsetzen und jederzeit eine ordnungsgemäße Fachkundeprüfung ablegen könne. Hierzu werde ihm kurzfristig und gebührenfrei Gelegenheit gegeben.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (AN 4 K 19.01991) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid beantragen. Zur Begründung ließ er ausführen, er habe sich im Selbststudium auf die Fachkundeprüfung vorbereitet. Nachdem er sich zur Prüfung angemeldet habe, habe er sich in die Geschäftsräume der Antragsgegnerin begeben und dort an das Sekretariat gewandt. Sodann sei er Herrn Z. vorgestellt worden, der ihm dem Namen nach als „die Autorität“ für das Taxiwesen bei der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei. Ob er die vorgenannte Prüfungsniederschrift noch im Sekretariat oder später unterzeichnet habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich; er habe nach Aufforderung an der vorgesehenen Stelle unterschrieben, ohne den Text gelesen zu haben. Herr Z. habe ihm sowie einer weiteren Prüfungsteilnehmerin zunächst in zwei Blöcken schriftliche Fragen vorgelegt. Nach Abgabe der ausgefüllten Unterlagen an Herrn Z. habe es eine Pause von gut einer halben Stunde gegeben. Anschließend habe er sich mit der weiteren Prüfungsteilnehmerin wieder im Prüfungszimmer eingefunden, wo Herr Z. ein – aus Sicht des Antragstellers – informelles Gespräch begonnen habe, das er nicht als mündliche Prüfung im eigentlichen Sinne aufgefasst habe, auch wenn Herr Z. über Fragen des Taxiunternehmertums gesprochen habe. Im Anschluss an das Gespräch habe Herr Z. beiden Prüfungsteilnehmern gratuliert und angekündigt, der Unternehmerschein werde mit der Post zugesandt. Eine Vorstellung davon, dass die Prüfung nach Auffassung der Antragsgegnerin anders ablaufen und insbesondere vor einer – anders besetzten – Prüfungskommission abgelegt werden müsse, habe der Antragsteller nicht gehabt. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er die Prüfungssituation auch dahin verstehen können, dass Herr Z. nur die Aufsicht führe und die Bewertung der Prüfungsbögen durch andere, nicht präsente Prüfer erfolge, so wie es auch bei der juristischen Staatsprüfung gehandhabt werde. Es liege somit allenfalls ein Verstoß gegen interne Vorgaben der Antragsgegnerin bzw. Verwaltungsvorschriften vor, der nicht zur Rechtswidrigkeit der inmitten stehenden Bescheinigung führen könne. Der Antragsteller habe seine Sachkenntnis nachgewiesen, indem er eine schriftliche und nach Angaben der Antragsgegnerin auch eine mündliche Prüfung abgelegt habe, deren Ergebnis es gerechtfertigt habe, ihm die beantragte Bescheinigung zu erteilen. Daher sei auch nicht anzunehmen, dass der Sofortvollzug des Rücknahmebescheids im öffentlichen Interesse liege.
Mit Beschluss vom 2. März 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Die Prüfungsbescheinigung sei rechtswidrig, weil davon auszugehen sei, dass die ihr zugrunde liegende Fachkundeprüfung vom 20. April 2018 entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht von einem hierfür nach § 5 Abs. 2 und 3 PBZugV i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 PrüfO zuständigen Prüfungsausschuss abgenommen worden sei. Somit habe der Antragsteller entgegen der Feststellung in der Bescheinigung die fachliche Eignung im Sinne von § 3 Abs. 2 PBZugV nicht nachgewiesen. Lege man den vom Antragsteller geschilderten Prüfungsablauf als wahr zugrunde, hätte er bei einem Ergebnis von 83 Punkten in der schriftlichen Prüfung jedenfalls eine mündliche Prüfung ablegen müssen. Daran fehle es hier nach dem Vortrag des Antragstellers. Ein informelles Gespräch, in dem Herr Z. verschiedene Fragen des Taxiunternehmens angesprochen habe, genüge dem Anspruch an eine mündliche Prüfung nicht. Jedenfalls aber hätte die mündliche Prüfungsleistung ebenfalls durch den zuständigen Prüfungsausschuss bewertet werden müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstoße die Bescheinigung auch gegen Rechtsnormen mit Außenwirkung. Die PBZugV habe die Rechtsnatur einer Rechtsverordnung, die PrüfO der Antragsgegnerin diene deren Konkretisierung. Die Rücknahme sei innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Ermessensausübung auch die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes angemessen abgewogen. Die unter Hinweis auf die Erkenntnisse aus den internen Ermittlungen gezogene Schlussfolgerung, dass kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Prüfungsbescheinigung bestehe, sei nicht zu beanstanden. Es könne zwar nicht mit hinreichender Sicherheit eine Bestechung oder Vorteilsgewährung oder arglistige Täuschung angenommen werden. Jedoch sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der Antragsteller habe nicht davon ausgehen können, dass Herr Z., der weder in der verbindlichen Prüfungsanmeldung noch in der Prüfungsniederschrift als Prüfer aufgeführt worden sei, für die Abnahme der Prüfungsleistung zuständig sei. Der Vergleich mit der juristischen Staatsprüfung sei insoweit verfehlt, weil der Antragsteller als juristischer Laie kaum auf Erfahrungswerte aus einer juristischen Staatsprüfung zurückgreifen könne. Der Prüfungsniederschrift habe er eindeutig entnehmen können, dass der Prüfungsausschuss für seine konkrete Prüfung aus den drei namentlich aufgeführten Personen bestanden habe. Damit sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, dass kein einziges Mitglied dieses Prüfungsausschusses in der Prüfung anwesend gewesen sei. Überdies hätte ihm zumindest die fehlende Übereinstimmung der Anzahl der angegebenen Prüfer zu den tatsächlich prüfenden Personen auffallen müssen. Es hätte sich ihm auch als juristischem Laien aufdrängen müssen, dass die Bescheinigung „nicht richtig“ sein könne. Auch wenn ein Mangel in der Besetzung der Prüfungskommission nicht in die Sphäre des Prüflings falle, sei ihm eine unverzügliche Rüge zuzumuten, wenn er wie hier bereits vor Ablegung der Prüfung über deren ordnungsgemäße Besetzung hinreichend informiert gewesen sei. Dass eine Rüge des Besetzungsmangels unterblieben sei, führe nicht zur Heilung dieses objektiven Verfahrensfehlers und hindere somit auch nicht die Rücknehmbarkeit der Prüfungsbescheinigung. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Prüfungsbescheinigung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 BayVwVfG. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Bescheinigung, die einen selbstständigen Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit des Antragstellers darstelle, liege vor. Bei einem Aufschub des Vollzugs würden konkrete Gefahren, insbesondere für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer unbestimmten Vielzahl von Personen, drohen. Der Betrieb eines Taxenverkehrsunternehmens setze qualifizierte berufliche Kenntnisse voraus, die insbesondere zum Schutz der Fahrgäste und sonstiger Verkehrsteilnehmer, des Fahrpersonals sowie der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs notwendig seien. Demgegenüber erleide der Antragsteller infolge des Sofortvollzugs bereits keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile. Nach eigenen Angaben sei er derzeit weiter als angestellter Taxifahrer tätig; etwaige im Vertrauen auf den Bestand der Bescheinigung getroffene Vermögensdispositionen seien nicht vorgetragen. Im Übrigen könne der Antragsteller solche Nachteile durch die Bestellung einer anderen fachlich geeigneten Person für die Geschäftsführung oder die Ablegung einer ordnungsgemäßen Fachkundeprüfung vermeiden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung ist ausgeführt, der angefochtene Rücknahmebescheid sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe auf die Richtigkeit der erteilten fachlichen Bescheinigung vertrauen dürfen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe kraft Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen müssen, dass die Bescheinigung „nicht richtig“ sein könne, treffe nicht zu. Der Antragsteller sei türkischstämmig und mit der speziellen Sprache der Verwaltung überfordert. Die Prüfungsniederschrift habe er allein unterschrieben, um seine Identität zu bestätigen. Ein Erklärungsinhalt dahin, dass er die „vorgesehenen Prüfer“, Herrn B. u.a. kenne, lasse sich damit nicht verbinden. Über den Ablauf der Prüfung sowie die Rolle der Prüfungskommission habe der Antragsteller sich keine Gedanken gemacht. Dies sei ihm auch nicht vorzuwerfen, denn angesichts der Art und des Anforderungsprofils der Prüfung dürfe man von den betroffenen Prüflingen keine Kenntnisse vom Prüfungswesen verlangen. Ausreichend sei für den Antragsteller gewesen, dass es eine Prüfungssituation gegeben habe, die Prüfung in den Räumen der Antragsgegnerin stattgefunden habe und von Herrn Z. abgenommen worden sei, der zum Personal der Antragsgegnerin gehört habe und dort „die Autorität“ für das Taxiwesen gewesen sei. Ob neben Herrn Z. ein Prüfungsausschuss vorgesehen sei, hätte der Antragsteller allenfalls dann in seine Überlegungen aufgenommen, wenn er die Prüfung nicht bestanden hätte. Wenn er sich überhaupt Gedanken darüber hätte machen müssen, ob nicht weitere Personen in Zusammenhang mit der Prüfung agieren, so hätte er deren Rolle auch so verstehen können, dass sie im Hintergrund tätig werden, z.B. bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung. Der Ablauf des schriftlichen Teils der juristischen Staatsprüfung zeige durchaus, dass solche „kameralistischen“ Prüfungen nicht unüblich seien und dem Antragsteller keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wenn er die drei Mitglieder der Prüfungskommission nicht gesehen habe. Unzutreffend sei, dass dem Antragsteller die Rüge der fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission zuzumuten gewesen sei. Denn nach Bestehen der Prüfung habe er keinerlei Veranlassung gehabt, sich Gedanken über die Besetzung der Prüfungskommission zu machen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Die Rücknahme der Prüfungsentscheidung stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe als rechtmäßig dar. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Bestehen der Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung des Prüfungsteilnehmers ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I), vor Bekanntgabe des Rücknahmebescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl S. 604), der unter den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden kann, wenn er sich – wie hier wegen des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Prüfungsverfahrens – als rechtswidrig erweist (vgl. Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 698, 723, 818; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 501). Dem stehen die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens nicht entgegen (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG; hierzu Fischer, a.a.O. Rn. 723).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine ordnungsgemäße Fachkundeprüfung des Antragstellers stattgefunden hat und die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme der Prüfungsentscheidung vom 20. April 2018 und die Verpflichtung zur Rückgabe der Prüfbescheinigung vorliegen. Bei der Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Ermächtigungszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1990 [BGBl I S. 1690], vor Bekanntgabe des Rücknahmebescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2017 [BGBl I S. 2808]). Die fachliche Eignung wird entweder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG; § 3 Abs. 2, § 4, § 5 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – vom 15.6.2000 [BGBl I S. 851], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.8.2015 [BGBl I S. 1474]). Die Fachkundeprüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung (§ 4 Abs. 7 PBZugV). Hierfür errichtet die Industrie- und Handelskammer einen Prüfungsausschuss, der aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer besteht (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PBZugV). Die Prüfung setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungsteilen und gegebenenfalls einer ergänzenden mündlichen Prüfung zusammen (§ 4 Abs. 1 PBZugV). Bewerbern, die die Prüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr erteilt (§ 4 Abs. 6 PBZugV).
Der Ablauf der Fachkundeprüfung des Antragstellers war, sofern sie überhaupt stattgefunden hat, mindestens in zweifacher Hinsicht rechtswidrig. Sie ist unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PBZugV von einer nicht zum Prüfungsausschuss gehörigen Person und nur von einem statt mindestens zwei Prüfern abgenommen worden. Dies steht aufgrund der Schilderung des Antragstellers zum Prüfungsablauf am 20. April 2018 und der Ermittlungen der Antragsgegnerin, insbesondere den Aussagen der Prüfer, die die Niederschrift über die angebliche Prüfung nachträglich unterzeichnet haben, ohne daran teilgenommen zu haben, fest. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsteller die Prüfungsniederschrift zu Beginn der Prüfung oder nach Ablegung des schriftlichen Teils unterschrieben hat. Wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt, bestreitet er nicht mehr, dass die Prüfung entgegen der von ihm unterschriebenen Erklärung nur von einer Person bzw. nur in Anwesenheit einer Person abgenommen worden ist. Nach Auslegung der von ihm unterschriebenen Erklärung besteht kein Zweifel daran, dass er durch seine Unterschrift der Wahrheit zuwider die Anwesenheit von drei Prüfern bestätigt hat. Um die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Anzahl der Prüfer und dem unterschriftlich bestätigten Sachverhalt festzustellen, bedarf es weder juristischer Kenntnisse noch einer Überprüfung der Personaldokumente der angeblichen Prüfer noch einer vorherigen Information über die namentliche Besetzung der Prüfungskommission.
Im Übrigen hat die mündliche Prüfung – ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt – der Niederschrift zufolge lediglich von 12:15 bis 12:30 Uhr gedauert, obwohl § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung hierfür grundsätzlich eine halbe Stunde vorsieht. Auch ist der Inhalt des mündlichen Prüfungsteils entgegen § 12 der Prüfungsordnung in der Niederschrift nicht dokumentiert.
Davon ausgehend greifen die Einwände des Antragstellers, die sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten, dass er sich wegen zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis (Art. 48 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG) des nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der rechtswidrigen Prüfungsbescheinigung berufen könne, nicht durch.
Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin die Prüfungsentscheidung vor Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen hat (Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Damit kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Prüfungsbescheinigung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (Art. 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG).
Ferner hindert ein etwaiges Vertrauen in den Bestand der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung die Behörde grundsätzlich nicht an deren Rücknahme. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayVwVfG kann schutzwürdiges Vertrauen einen Ausgleichsanspruch begründen. Dem verfassungsunmittelbar gebotenen Minimum an Vertrauensschutz wird im Regelfall durch den (bloßen) Vermögensschutz genügt (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 180).
Auch die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, in deren Rahmen ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers und seine privaten Interessen zu berücksichtigen waren (vgl. Sachs, a.a.O. § 48 Rn. 177, 182 ff. m.w.N.), sind nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller durch seine Beteiligung an der Erstellung einer unrichtigen Prüfungsniederschrift und die spätestens durch die Niederschrift vermittelte Kenntnis, dass der Prüfungsausschuss aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden B. und den Beisitzern D. und L. besteht, jedenfalls nicht aus Z., der die Prüfung tatsächlich abgenommen hat, schon kein schutzwürdiges Vertrauen zugebilligt werden kann. Selbst wenn der Antragsteller die Niederschrift unterschrieben hat, ohne sie zu lesen, erscheint bereits fraglich, ob er überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vertraut hat. Jedenfalls aber kann er sich auf einen Vertrauenstatbestand nicht berufen, weil er die erforderliche Sorgfalt damit in besonders schwerem Maße verletzt hat, d.h. grob fahrlässig gehandelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2000 – 10 B 4.99 – juris Rn. 17; Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Mit seiner Unterschrift unter eine bekanntermaßen unrichtige oder nicht gelesene Prüfungsniederschrift hat er – unter Berücksichtigung seiner konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten – einen erheblichen Beitrag zur Vertuschung eines nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und damit auch zur Erteilung einer rechtswidrigen Prüfungsbescheinigung geleistet. Er hat wahrheitswidrig bestätigt, dass die Prüfer B., D. und L. anwesend waren und er gegen diese keine Einwendungen erhebt, dass also insoweit die Prüfungsvorgaben eingehalten worden sind. Grundsätzlich übernimmt der Unterzeichner mit seiner Unterschrift die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in dem betreffenden Schriftstück, was dessen Kenntnisnahme voraussetzt. Mit der Unterschrift unter ein ungelesenes oder ungeprüftes Dokument nimmt der Unterzeichner eine etwaige Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben bewusst in Kauf. Der Antragsteller hat hierbei einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und außer Acht gelassen, was in der konkreten Situation jedem ohne weiteres hätte einleuchten müssen, so dass zumindest von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2009 – 5 B 10.09 – Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14 = juris Rn. 3; BGH, U.v. 23.9.2008 – XI ZR 395/07 – NJW 2009, 587 = juris Rn. 14 zur grob fahrlässigen Unkenntnis). Nicht zu überzeugen vermag insoweit auch der Einwand, der Antragsteller habe nicht erkennen müssen, dass hier Herr Z. die Prüfung abgenommen habe, denn Prüfer seien während der Prüfung nicht zwingend selbst anwesend, sondern könnten die von einer anderen Person beaufsichtigte Prüfung auch an anderer Stelle und für den Prüfling verborgen bewerten. Diese Überlegungen führen hier nicht weiter, da der Antragsteller, wie bereits erwähnt, die körperliche Anwesenheit der Prüfer B., D. und L. während der Prüfung bestätigt hat und abgesehen davon jedenfalls die mündliche Prüfung ihrer Natur nach vor einem präsenten Prüfungsausschuss abzulegen ist. Da im Ergebnis somit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung kannte oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist ein etwaiges Vertrauen auf den Bestand der Prüfungsentscheidung jedenfalls nicht schutzwürdig (vgl. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG).
Ferner geboten auch die persönlichen Belange des Antragstellers nicht, von der Rücknahme der Prüfungsbescheinigung abzusehen. Soweit er auf seine Berufserfahrung als angestellter Taxifahrer verweist, kann er damit nicht durchdringen. Im öffentlichen Interesse, das nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs umfasst, sondern auch das Interesse an einer gesicherten Qualität der Dienstleistung des Taxiunternehmers und an einem gerechten Wettbewerb bzw. das Interesse der Mitbewerber an Chancengleichheit (vgl. BayVGH. B.v. 6.11.2019 – 11 CS 19.1866 – juris Rn. 28), genügt es nicht, wenn ausreichende Fachkunde nicht widerlegt ist oder angenommen werden kann. Für die Genehmigung zum Taxenverkehr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 47 PBefG ist die vom Gesetzgeber für erforderlich erachtete fachliche Eignung auf bestimmte Art und Weise nachzuweisen. Die fachliche Eignung nach § 3 Absatz 2 PBZugV setzt Kenntnisse voraus, die in der Anlage 3 dieser Verordnung bestimmt sind. Diese sind auch nicht auf die von einem (angestellten) Taxifahrer erforderlichen Kenntnisse beschränkt, weil die erteilte Genehmigung eine erheblich darüber hinausgehende Berechtigung verschafft. Sie gehen weit über diejenigen Kenntnisse hinaus, die der Antragsteller bei der reinen Personenbeförderung praktisch hätte erwerben können; eine leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Taxi- und Mietwagenverkehrs, die nach § 7 PBZugV zum Nachweis der fachlichen Eignung ausreichen kann, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Unter Verweis auf die jederzeitige Möglichkeit, die Fachkundeprüfung abzulegen, hat die Antragsgegnerin zu Recht den durch einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Befähigungsnachweis geschützten öffentlichen Interessen Vorrang gegenüber den auf der Grundlage der Genehmigung – in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der rechtswidrigen Prüfungsbescheinigung – getätigten Investitionen des Antragstellers und seinen sonstigen beruflichen Interessen eingeräumt. Ob das nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhobene Vorbringen zu einer Kreditaufnahme und Fahrzeugbeschaffung im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ändert auch dieses Vorbringen nichts daran, dass dem Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen zur Seite steht und die öffentlichen Interessen seine privaten Interessen überwiegen.
Schließlich ist der Antragsteller als Inhaber und Besitzer der von der Antragsgegnerin ausgestellten Prüfungsbescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr (vgl. Art. 52 Satz 2 BayVwVfG) auch zu deren Herausgabe verpflichtet. Nach Art. 52 Satz 1 BayVwVfG kann die Behörde die auf Grund eines unanfechtbar zurückgenommenen Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Nach herrschender Meinung setzt dies nicht die Bestandskraft des Rücknahmebescheids voraus. Es genügt, wenn dem hiergegen erhobenen Rechtsbehelf aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt, da der sofort vollziehbare Rücknahmebescheid bezüglich seiner Wirkungen bis zur endgültigen Klärung einem unanfechtbaren Verwaltungsakt weithin gleichgestellt ist (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 52 Rn. 15 ff., 26 m.w.N.).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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