Verwaltungsrecht

Rücknahme einer Bescheinigung über die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

Aktenzeichen  11 CS 20.85

Datum:
11.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4530
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 35 S. 1, Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 3, Art. 52 S. 1
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2
PBZugV § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 6, § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

1. Die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über das Bestehen der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden kann. Zwar hindert dabei auch ein etwaiges Vertrauen des Prüfungsteilnehmers in den Bestand der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung die Behörde grundsätzlich nicht an deren Rücknahme, weil dem verfassungsunmittelbar gebotenen Minimum an Vertrauensschutz im Regelfall durch den (bloßen) Vermögensschutz genügt wird. Aber auch im Rahmen der  Ermessenserwägungen sind ein schutzwürdiges Vertrauen des Prüflings und seine privaten Interessen zu berücksichtigen (Fortführung von BayVGH BeckRS 2020, 4528 Rn. 28 u. 29). (Rn. 14, 17 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Prüfungsteilnehmer kann mit seiner Unterschrift unter eine bekanntermaßen unrichtige oder nicht gelesene Prüfungsniederschrift einen erheblichen Beitrag zur Vertuschung eines nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und damit auch zur Erteilung einer rechtswidrigen Prüfungsbescheinigung leisten.   Mit der Unterschrift unter ein ungelesenes oder ungeprüftes Dokument nimmt er eine etwaige Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben bewusst in Kauf. Wenn er hierbei einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und außer Acht lässt, was in der konkreten Situation jedem ohne weiteres einleuchten muss, ist zumindest von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen .  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im öffentlichen Interesse, das nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs umfasst, sondern auch das Interesse an einer gesicherten Qualität der Dienstleistung des Taxiunternehmers und an einem gerechten Wettbewerb bzw. das Interesse der Mitbewerber an Chancengleichheit (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 30493 Rn. 28), genügt es für die Genehmigung zum Taxenverkehr nicht, wenn ausreichende Fachkunde (in einzelnen Bereichen) angenommen werden kann. Die vom Gesetzgeber für erforderlich erachtete und auf bestimmte Art und Weise nachzuweisende fachliche Eignung setzt Kenntnissae voraus, die nicht auf die in einem Ein-Mann-Betrieb zwingend erforderlichen Kenntnisse beschränkt sind und weit über diejenigen Kenntnisse hinausgehen, die bei der reinen Personenbeförderung praktisch erworben werden können.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, können auch bei noch nicht bestandskräftiger Rücknahme des zugrunde liegenden Verwaltungsakts zurückgefordert werden, wenn dem hiergegen erhobenen Rechtsbehelf aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Fortführung von BayVGH BeckRS 2020, 4528 Rn. 44). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 S 19.2085 2019-12-20 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme der ihm durch die Antragsgegnerin, eine Industrie- und Handelskammer, erteilten Bescheinigung, dass er den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erbracht habe, sowie der Verpflichtung zur Rückgabe der Prüfungsbescheinigung.
Er betreibt ein Mietwagenunternehmen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Nachdem er im Jahr 2016 zu der Fachkundeprüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr nicht angetreten war und eine Wiederholungsprüfung im Juli 2017 nicht bestanden hatte, meldete er sich im August 2017 erneut zur Prüfung an. Im Anmeldeformular waren der Prüfer B. als Vorsitzender und fünf ehrenamtliche Prüfer als Beisitzer aufgeführt. Eine Ladung zur Prüfung wurde nach Aktenlage nicht versandt. Nach der Niederschrift über die Prüfung vom 22. August 2017, die mit den Unterschriften des Vorsitzenden B. und von zwei Beisitzern sowie der Unterschrift des Antragstellers versehen ist, hat er die Prüfung bestanden. Der ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin Z. bestätigte dem Antragsteller das Bestehen der Prüfung und stellte ihm die Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen Nr. 158 /3772 aus.
In der Folgezeit ergaben interne Ermittlungen der Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass Prüfungsausschussmitglieder in zahlreichen Fällen bei den Fachkundeprüfungen nicht anwesend waren, diese nicht abgenommen und Niederschriften über den Prüfungsablauf im Nachhinein unterschrieben haben. In diesem Zusammenhang wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen die ehemaligen Mitarbeiter der Antragsgegnerin B. und Z. eingeleitet.
Im Rahmen der Anhörung zur Rücknahme der Prüfungsbescheinigung ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, ihm sei Z. aus einem Kurs im Jahr 2016 zur Vorbereitung auf den Unternehmerschein als Leiter der Taxi- und Mietwagenabteilung bekannt. In einem damals verteilten Anmeldeformular seien Z. als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und B. als sein Stellvertreter aufgeführt. Auch im Internet werde Z. in dieser Funktion ausgewiesen und im Zusammenhang mit der Fachkundeprüfung genannt. Er und ein Kollege hätten sich am 17. August 2017 bei Z. nach der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung bei einer anderen Industrie- und Handelskammer erkundigt. Z. habe angeboten, einen zusätzlichen Prüfungstermin abzuhalten, wenn fünf Teilnehmer zusammenkämen. Am 22. August 2017 habe der Antragsteller Z. mitgeteilt, dass außer ihm und seinem Kollegen niemand an einem solchen Termin Interesse habe. Er und der Kollege seien in das „Glasscheibenzimmer“ gesetzt worden, um die alten Prüfungsbögen durchzusehen. Z. habe gesagt, sie könnten gegen eine Gebühr von 110,- EUR ausnahmsweise noch heute die Prüfung wiederholen, und sodann Prüfungsbögen vorgelegt. Er sei zwar etwas überrascht, aber in Anbetracht der Prüfungsgebühr bereit gewesen, das Risiko durchzufallen auf sich zu nehmen. Während der Prüfung sei ein anderer Mitarbeiter erschienen, um kurz mit Z. zu sprechen. Danach habe Z. gesagt, während einer Pause von 45 Minuten würden die Prüfungsbögen kontrolliert. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dies würden zuständige und befugte Prüfer machen. Nach der Pause habe er erfahren, dass aufgrund der erreichten Punktzahl eine mündliche Prüfung erforderlich sei. Diese habe Z. abgenommen und ihm sodann mitgeteilt, dass er bestanden habe. Die erforderlichen Unterlagen würden vorbereitet. Er solle am Nachmittag wiederkommen. Am Nachmittag habe Z. erklärt, dass seitens der IHK noch ein Kollege unterschreiben müsse, was jedoch eine reine Formalität sei. Den Unternehmerschein könne er bereits jetzt erhalten. Z. habe ihn aufgefordert, die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben, was er in der mit dem Prüfungserfolg verbundenen Euphorie an der ihm angezeigten Stelle getan habe, ohne sie genauer zu lesen. Er habe aufgrund der Gesamtumstände und der Vorgeschichte keinerlei Zweifel am formal ordnungsgemäßen Prüfungsablauf gehabt. Das Erfordernis einer Unterschrift habe Z. damit erklärt, dass er seine Identität bestätigen müsse. Z. habe weiter gesagt, er werde die Prüfungsanmeldung auf den 17. August 2017, den Tag der Vorsprache bei der Antragsgegnerin, datieren, und ihm ein Anmeldeformular übergeben, welches er ohne genauere Prüfung ausgefüllt habe, weil es ihm von der vorhergehenden Prüfung bereits bekannt gewesen sei und er an der Zuständigkeit von Z. nicht gezweifelt habe. Ihm sei die Gebührenrechnung ausgehändigt worden, die er nach einem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2017 per Banküberweisung beglichen habe. Z. sei auch in anderen Fachbereichen der Antragsgegnerin, etwa bei der Unternehmerprüfung für den Güterkraftverkehr, Stellvertreter von B.. Dem Antragsteller als juristischem Laien seien die Vorschriften der PBZugV und die formalen Anforderungen an die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses sowie die Bedeutung der Funktionen „Vorsitzender“ und „Beisitzer“ unbekannt. Z. sei ihm gegenüber sowohl bei der nicht bestandenen Prüfung als auch am 17. und 22. August 2017 als zuständiger Mitarbeiter der Antragsgegnerin aufgetreten. Auch dem Mitarbeiter, der Z. während des schriftlichen Prüfungsteils am 22. August 2017 habe sprechen wollen, sei die Prüfungssituation nicht seltsam vorgekommen. Der Eindruck eines ordnungsgemäßen Geschehens sei ferner durch das Mahnschreiben der Rechnungsstelle und dadurch bestätigt worden, dass Z. in dem Anmeldeformular als Prüfungsvorsitzender benannt gewesen sei, Zugang zu Räumen und Prüfungsbögen gehabt habe und verbindliche Rechnungen habe ausstellen können. Mehrere Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten einen Anschein geschaffen, auf den der Antragsteller habe vertrauen dürfen. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses habe sich ihm nicht aufdrängen müssen. Offenbar seien über Jahre hinweg mehrfach Ungereimtheiten vorgekommen, was einen schwerwiegenden Systemmangel und massives Kontrollversagen darstelle. Die Antragsgegnerin habe nicht behauptet, dass die Prüfung auch an einem materiellen Fehler leide. Der Antragsteller habe sich zum 1. Januar 2018 selbständig gemacht, dementsprechende Investitionen getätigt, insbesondere ein Taxi erworben, und seine Stelle gekündigt, was nicht rückgängig zu machen sei. Finanziell wäre es schwer realisierbar, vorübergehend einen geeigneten Betriebsleiter einzusetzen. Er und Z. hätten nicht kollusiv zusammengewirkt. In so einem Fall wäre es untypisch, aufgrund des schriftlichen Prüfungsergebnisses noch eine mündliche Prüfung zu verlangen. Fachliche Beanstandungen habe es bei ihm als Taxiunternehmer in den beiden Jahren, während der er auf den Bestand der Prüfungsbescheinigung vertraut habe, nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 nahm die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Bescheinigung vom 22. August 2017 über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen mit Wirkung für die Zukunft zurück, verpflichtete ihn zur Herausgabe der Bescheinigung im Original spätestens fünf Tage nach Zugang des Bescheids und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen (Nummern I und II) an. Die dem Antragsteller erteilte Prüfungsbescheinigung sei rechtswidrig und werde daher gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen, weil Ermittlungen ergeben hätten, dass der Antragsteller keine ordnungsgemäße Prüfung durchlaufen habe. Sofern überhaupt eine Prüfung stattgefunden habe, sei diese jedenfalls von einer nicht dazu berufenen Person abgenommen worden, was einen wesentlichen Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 2 PBZugV i.V.m. § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung darstelle. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass nur Z. während der Prüfung anwesend gewesen sei, welcher in der Niederschrift nicht als Prüfer genannt sei, und dass Z. mit seinem Einvernehmen die Anmeldung zur Prüfung zurückdatiert und ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass Unterschriften nachgeholt werden müssten. Der sich im Internetauftritt der Antragsgegnerin befindende Artikel, in dem Z. im Zusammenhang mit Fachkundeprüfungen genannt werde, sei einer Zeitschrift aus dem Jahr 2010 entnommen. Ob Z. in anderen Bereichen wie dem Güterkraftverkehr als Prüfer tätig werden dürfe, sei vorliegend nicht von Belang. In dem vom Antragsteller benutzten Anmeldeformular könne Z. nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses genannt sein. Das von seinem Bevollmächtigten vorgelegte Formular, welches Z. aufliste, werde seit Jahren nicht mehr verwendet. Da Z. dem Antragsteller sogar namentlich bekannt gewesen sei, habe er klar erkennen können, dass kein einziges Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend gewesen sei. Gemäß Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sei bei der Ermessensabwägung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den privaten Interessen des Antragstellers stehe ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die zum Führen eines Taxiunternehmens bzw. zum Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Seine Interessen, darunter die Erwirtschaftung des Lebensunterhalts und getätigte Investitionen, seien nicht schutzwürdig, da er aufgrund seiner Kenntnis und Mitverursachung von der Rechtswidrigkeit der Prüfungsbescheinigung habe ausgehen müssen. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses liege zumindest Fahrlässigkeit vor. Indem er ein unrichtiges Prüfungsprotokoll unterschrieben habe, habe er wissentlich und aktiv zur Ausstellung einer falschen Bescheinigung beigetragen. Er sei auch nicht schutzwürdig, weil er einen Betriebsleiter für sein Taxiunternehmen einsetzen und jederzeit eine ordnungsgemäße Fachkundeprüfung ablegen könne. Hierzu werde ihm kurzfristig und gebührenfrei Gelegenheit gegeben.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (AN 4 K 19.02084) erheben, über die noch nicht entschieden wurde, und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern I und II des angefochtenen Bescheids beantragen. Zur Begründung ließ er über seinen bisherigen Vortrag hinaus ausführen, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei entgegen § 80 Abs. 3 VwGO formelhaft und nicht einzelfallbezogen. Er betreibe sein Taxiunternehmen seit 1. Januar 2018. Die entsprechende Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG sei zuletzt am 26. Juni 2019 bis 19. Juli 2024 verlängert worden. Dabei seien Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft, des Finanzamts und der Stadtkasse sowie mutmaßlich Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Bundeszentralregister eingeholt worden. Seit 2003 besitze er eine deutsche Fahrerlaubnis und seit 2010 einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung für ein Taxi. Vor seiner Selbstständigkeit sei er als angestellter Taxifahrer tätig gewesen. Daher habe er bereits umfangreiche Kenntnisse zur Sicherheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer nachweisen müssen. Von kaufmännischen Aufgaben abgesehen übe er die gleiche Tätigkeit wie zuvor aus. Außerdem sei er durch die Taxizentrale im Zusammenhang mit der Aushändigung der Fahrerkarte über den technischen Betrieb eines Taxis unterrichtet worden. Beanstandungen habe es nie gegeben, seit er sich selbstständig gemacht habe. Die Anordnung des Sofortvollzugs aus Gründen der Gefahrenabwehr sei daher nicht nachvollziehbar. Er habe keine Bestechungsgelder gezahlt. Ein Kollege habe zeitgleich mit ihm die Prüfung abgelegt und ein abweichendes Prüfungsergebnis erzielt. Dies sei ein Indiz dafür, dass tatsächlich eine Prüfung stattgefunden habe und durch eine sachkundige Person bewertet worden sei. Im Zuge der Vorbereitung seiner Selbstständigkeit habe er durch die Übernahme eines bestehenden Taxiunternehmens ein Schreiben der Antragsgegnerin, unterzeichnet durch Z., an die Stadt Nürnberg zur Kenntnis erhalten, in dem mitgeteilt werde, dass keine Bedenken gegen die Übertragung der Taxigenehmigung bestünden. Die Ablegung einer erneuten Fachkundeprüfung sei nicht geeignet, die ihm entstandenen Nachteile zu kompensieren. Hätte er, wie von der Antragsgegnerin behauptet, deliktisch agiert, liefe er Gefahr, dass seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG infrage gestellt würde. Die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG seien nicht gegeben. Der Vertrauensschutz in den Bestand des Bescheids überwiege. Jedenfalls sei sein Vertrauen so schwer zu gewichten, dass die getroffene Ermessensabwägung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Der Vertrauensschutz sei nicht erst bei der Frage der Kompensation von Vermögensnachteilen (Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG), sondern bereits bei der Ermessensabwägung (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) zu berücksichtigen. In Anbetracht der konkreten Abläufe habe der Antragsteller jedenfalls nicht grob fahrlässig verkannt, dass der Prüfungsablauf nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
Die Antragsgegnerin erwiderte, sowohl der angebliche Prüfungsvorsitzende B. als auch der vorgesehene Beisitzer L. hätten eingeräumt, an der „Prüfung“ des Antragstellers am 22. August 2017 nicht teilgenommen zu haben. Mit seiner Unterschrift unter der Niederschrift habe der Antragsteller wahrheitswidrig bestätigt, dass diese beiden namentlich genannten Prüfer anwesend gewesen seien. Auch wenn unterstellt werde, dass sich Z. am 22. August 2017 als Prüfer ausgegeben habe, hätte dem Antragsteller die Diskrepanz der Anwesenheit lediglich einer Person in Gegensatz zu der bestätigten Anwesenheit von zwei Prüfern auffallen müssen. Nach den internen Ermittlungen spreche alles dafür, dass die Prüflinge, darunter auch der Antragsteller, mit ehemaligen Mitarbeitern der Antragsgegnerin kollusiv zusammen gewirkt hätten, um auf einfachem Wege die Fachkundebescheinigung zu bekommen. Der Antragsteller habe sich mit einem Formular, das ausdrücklich B. als Prüfungsvorsitzenden bezeichnet habe, zur Prüfung angemeldet. Z. sei wegen seiner Schulungstätigkeit ab dem Jahr 2012 die Teilnahme an Prüfungen untersagt gewesen. Er habe den schriftlichen Prüfungsteil im Bereich „Taxi“ lediglich organisieren und beaufsichtigen dürfen. Vorbereitungskurse in diesem Bereich habe er nicht für die Antragsgegnerin, sondern im Rahmen einer Nebentätigkeit bei der Taxi-Zentrale N. durchgeführt. Ein kollusives Zusammenwirken von mindestens drei Personen müsse sich die Antragsgegnerin nicht zurechnen lassen. Der Antragsteller habe selbst rechtswidrige Beiträge geleistet und jedenfalls eindeutig Auffälligkeiten erkannt, aber in keinem Fall hinterfragt und über offensichtliche Diskrepanzen hinweggesehen. Er habe gewusst, dass der ihm bekannte Z. nicht in der Prüfungsniederschrift genannt gewesen sei und dass er ein wissentlich vordatiertes, für den Prüfungsvorgang notwendiges Dokument unterschrieben habe. Die Gesamtumstände bei der Prüfung seien ihm überraschend vorgekommen und die Prüfungssituation sei ganz und gar von der zuvor erlebten abgewichen. Von dem Angebot, eine ordnungsgemäße Prüfung abzulegen, habe er bislang keinen Gebrauch gemacht. Er könne übergangsweise einen Betriebsleiter einsetzen, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass die Anordnung einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers bedeute und das öffentliche Interesse unter Bezug auf sein konkretes Verhalten dargelegt. Ob die Erwägungen auch inhaltlich zuträfen, sei unbeachtlich. Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei Art. 48 Abs. 1 und 4 BayVwVfG. Die Prüfungsbescheinigung sei materiell rechtswidrig, weil die hierin getroffene Feststellung nicht dem geltenden Recht entspreche. Es sei davon auszugehen, dass die ihr zugrunde liegende Fachkundeprüfung vom 22. August 2017 entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht von einem hierfür nach § 5 Abs. 2 und 3 PBZugV i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 PrüfO zuständigen Prüfungsausschuss abgenommen worden sei. Somit habe der Antragsteller entgegen der Feststellung in der Bescheinigung die fachliche Eignung im Sinne von § 3 Abs. 2 PBZugV nicht nachgewiesen. Die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebene Erkenntnislage habe der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht erschüttern können. Vielmehr sei die Fachkundeprüfung, wenn überhaupt, auch nach seinem Vorbringen von einer unzuständigen Person abgenommen worden. Die Rücknahme sei innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt, die frühestens mit Zugang des Anhörungsschreibens des Bevollmächtigten vom 30. September 2019 zu laufen begonnen habe. Erst nach dieser Sachverhaltsaufklärung habe die Antragsgegnerin den Ablauf der Fachkundeprüfung und die im Rahmen der Ermessensausübung und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigenden Gesichtspunkte beurteilen können. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Es könne zwar nicht mit hinreichender Sicherheit das Vorliegen einer Bestechung oder Vorteilsgewährung bejaht werden. Jedoch sei zumindest von grober Fahrlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Kraft einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die Bescheinigung „nicht richtig“ sein könne, zumal er nur einen Monat zuvor eine ordnungsgemäße Prüfungssituation erlebt habe. Auch wenn ein Mangel in der Besetzung der Prüfungskommission nicht in die Sphäre des Prüflings falle, sei ihm eine unverzügliche Rüge zuzumuten, wenn er wie hier bereits vor Ablegung der Prüfung über deren ordnungsgemäße Besetzung hinreichend informiert gewesen sei. Dass eine Rüge des Besetzungsmangels unterblieben sei, führe nicht zur Heilung dieses objektiven Verfahrensfehlers und hindere somit auch nicht die Rücknehmbarkeit der Prüfungsbescheinigung. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Prüfungsbescheinigung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 BayVwVfG. Auch eine umfassende Abwägung der betroffenen Interessen ergebe, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Bescheinigung überwiege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung, der bestellte Prüfungsausschussvorsitzende B. habe nach einem Gesprächsvermerk vom 8. Oktober 2018 angegeben, er habe kurz nach seinem Eintritt in die IHK im Jahre 2008 aus Gründen kollegialer Loyalität Prüfungsniederschriften unterschrieben, ohne bei den Prüfungen anwesend gewesen zu sein. Dies sei gängige Praxis gewesen. Er selbst habe in dieser Zeit an keiner Prüfung teilgenommen. Dies stehe in Widerspruch zu der Begründung des Eilbeschlusses, wonach B. die Prüfung am 24. Juli 2017 abgehalten habe. Vielmehr sei Z. auch an diesem Tag im Prüfungsraum gewesen. Z. sei dem Antragsteller somit bereits im Zusammenhang mit der Abhaltung der vorherigen Prüfung bekannt gewesen. Auch sonst sei sämtliche Kommunikation und Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Abhaltung der Prüfung nur mit Z. erfolgt. Dies habe das Vertrauen des Antragstellers in das Handeln und die Zuständigkeit von Z. für die Abhaltung der Sonderprüfung begründet. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin müsse davon ausgegangen werden, dass Z. auch Sonderprüfungstermine habe ansetzen dürfen. Bei dem Prüfungstermin am 22. August 2017 habe es sich um einen solchen Termin gehandelt. Im Schreiben vom 18. November 2019 habe die Antragsgegnerin vorgetragen, für diesen Termin sei nicht die sonst übliche Abrechnung der ehrenamtlichen Prüfer wegen Verdienstausfalls erfolgt, und daraus abgeleitet, dass ein Vertrauen in den Prüfungsvorgang am 22. August 2017 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Demgegenüber habe sie im Schreiben vom 19. Dezember 2019 ausgeführt, ehrenamtliche Mitarbeiter hätten auf die Abrechnung ihrer Aufwendungen verzichten können, was per se kein Grund sei, unrechtmäßiges Handeln anzunehmen. Hiermit setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Ebenso wenig setze sich das Gericht damit auseinander, dass die Antragsgegnerin den Prüfungsvorgang vom 22. August 2017 nicht zuvor, z.B. in den Jahren 2017 und 2018, beanstandet habe. Es stelle ein nicht nachvollziehbares Organversagen der Antragsgegnerin dar, wenn Z. keine Sonderprüfungstermine hätte abhalten dürfen, jedoch Prüfungsteilnehmer dafür Gebühren eingezahlt hätten. Dieses Kontrollversagen sei mit dem Vertrauensschutz im Rahmen der Frage einer groben Fahrlässigkeit abzuwägen. Dem Antragsteller habe sich die fehlende Zuständigkeit von Z. nicht aufdrängen müssen, da ihm interne Absprachen und das Umgehen von Kontrollmechanismen nicht zuzurechnen seien. Z. sei für ihn, auch aus den Erfahrungen mit der Prüfung am 24. Juli 2017, der einzige Korrespondenzpartner im Zusammenhang mit der Prüfung gewesen. Hiernach und dem Gesamtgebaren des Z. im Zusammenhang mit der Prüfung am 22. August 2017 habe der Antragsteller an dessen Zuständigkeit und der Ordnungsgemäßheit der Prüfungssituation nicht gezweifelt oder zweifeln müssen. Da Sonderprüfungstermine zulässig gewesen seien, Z. über die fachliche Kenntnis zur Durchführung solcher Prüfungen verfügt habe, diese lediglich aus formalen Gründen nicht habe abnehmen dürfen, und Anhaltspunkte dafür fehlten, dass am 22. August 2017 überhaupt keine Prüfung stattgefunden habe, überwiege im Ergebnis der Vertrauensschutz. Grobe Fahrlässigkeit liege somit nicht vor. Der Besetzungsmangel liege nicht in der Sphäre des Antragstellers. Die gerichtlichen Ausführungen zum Vertrauensschutz überzeugten daher nicht. Ebenso seien die Ausführungen zur Interessenabwägung zu beanstanden. Wenn das Gericht meine, dass der Antragsteller die erforderliche Qualifikation des Fahrpersonals, das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals kennen müsse, verkenne es, dass er als einziger Fahrer in seinem Unternehmen tätig und ihm die Qualifikation des Fahrpersonals aus seiner vorherigen Tätigkeit als angestellter Taxifahrer bekannt sei. Die materiell erforderlichen Kenntnisse, die der Antragsteller am 22. August 2017 erbracht habe, seien nicht in Abrede gestellt worden. Den in ihrem Besitz befindlichen Prüfungsbogen habe die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin verteidigt den Gerichtsbeschluss. Sie wies darauf hin, der Antragsteller habe eingeräumt, dass ihn die „Prüfungssituation“ am 22. August 2017 überrascht habe. Demgegenüber habe die Prüfung am 24. Juli 2017 in einem offiziellen Prüfungsraum und im Beisein der in der Niederschrift genannten Prüfer stattgefunden. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses habe die schriftliche Prüfung korrigiert. Z. sei es grundsätzlich gestattet gewesen, die Aufsicht zu führen, und seine Anwesenheit daher nicht zu beanstanden. Zu einer mündlichen Prüfung sei es damals nicht gekommen. Offensichtlich hätten alle Umstände, die am 22. August 2017 zum Erhalt der Prüfungsbescheinigung geführt hätten, nicht den Anforderungen an eine reguläre Prüfungssituation genügt. Dies sei dem Antragsteller zuzurechnen. Falsch sei, dass sich die Antragsgegnerin auf fehlende Prüferabrechnungen berufe. Diese seien zwar grundsätzlich nicht zwingend, als Suchkriterium jedoch bei allen Prüfungen angelegt worden und hätten Anlass für die explizite Befragung der Prüfer gegeben. Hiervon zu unterscheiden sei, dass manche Prüfer sich bei der Rekapitulation zurückliegender Prüfungen neben ihren Kalendern und Erinnerungen auch auf die abgegebenen Abrechnungen bezogen hätten. Sonderprüftermine seien möglich, müssten aber den gleichen Anforderungen wie reguläre Termine entsprechen. Auch hier habe Z. zwar die Organisation und Aufsicht übernehmen dürfen, nicht jedoch die Korrektur der schriftlichen Prüfung und die Abnahme der mündlichen Prüfung. Das rechtswidrige Zusammenwirken von Z. und B. und in diesem Fall eines ehrenamtlichen Beisitzers sei erst nach Eingang eines anonymen Hinweises sowie umfassenden Recherchen klar geworden. Die Antragsgegnerin habe umgehend die betreffenden Bescheide zurückgenommen. Der vom Antragsteller immer wieder angeführte Mitarbeiter in der Buchhaltung habe lediglich die Zahlungseingänge überwacht und sei nicht verantwortlich für die Richtigkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Dem Antragsteller würden auch keine internen Zuständigkeitsregelungen vorgehalten. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei ihm spätestens bei Vorlage der Niederschrift zur Unterschrift bekannt gegeben worden, weil die Anmeldung im Nachhinein erfolgt und zurückdatiert worden sei. Er habe schlicht darüber hinweggesehen, dass Z. nicht zum Prüfungsausschuss gehört habe. Dessen Eignung, die Prüfung abzunehmen, spiele dabei keine Rolle. Für die objektive Rechtswidrigkeit der Prüfung sei auch ohne Belang, in wessen Sphäre der Mangel liege. Die erforderliche Fachkunde habe der Antragsteller bislang noch nicht nachweisen können. Er habe am 16. Januar 2020 eine Prüfung in Bayreuth abgelegt und sich dort erneut zur Prüfung im März 2020 angemeldet. Der Fachkundenachweis sei auch nicht auf Themengebiete eingeschränkt, die die Betroffenen im konkreten Fall beträfen. Es handele sich um umfassendes Wissen in allen möglichen Bereichen. Auch das Argument es bestehe keine Gefährdungslage, weil er nur selbst fahre, gehe fehl. Er könne jederzeit Mitarbeiter einstellen. Auf den Inhalt der Prüfungsbögen, die – wie mehrfach mitgeteilt – jederzeit eingesehen werden könnten, komme es nicht an.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Die Rücknahme der Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Bestehen der Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung des Prüfungsteilnehmers ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl S. 604), der unter den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zurückgenommen werden kann, wenn er sich – wie hier wegen des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Prüfungsverfahrens – als rechtswidrig erweist (vgl. Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 698, 723, 818; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 501). Dem stehen die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens nicht entgegen (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG; hierzu Fischer, a.a.O. Rn. 723).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine ordnungsgemäße Fachkundeprüfung des Klägers stattgefunden hat und die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme der Prüfungsentscheidung vom 22. August 2017 und die Verpflichtung zur Rückgabe der Prüfbescheinigung vorliegen. Bei der Ermessensausübung sind weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden noch hat die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen in einer dem Ermächtigungszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1990 [BGBl I S. 1690], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2019 [BGBl I S. 2886]). Die fachliche Eignung wird entweder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG; § 3 Abs. 2, § 4, § 5 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – vom 15.6.2000 [BGBl I S. 851], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.8.2015 [BGBl I S. 1474]). Die Fachkundeprüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung (§ 4 Abs. 7 PBZugV). Hierfür errichtet die Industrie- und Handelskammer einen Prüfungsausschuss, der aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer besteht (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PBZugV). Die Prüfung setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungsteilen und gegebenenfalls einer ergänzenden mündlichen Prüfung zusammen (§ 4 Abs. 1 PBZugV). Bewerbern, die die Prüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr erteilt (§ 4 Abs. 6 PBZugV).
Der Ablauf der Fachkundeprüfung des Antragstellers war, sofern sie überhaupt stattgefunden hat, mindestens in zweifacher Hinsicht rechtswidrig. Sie ist unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PBZugV von einer nicht zum Prüfungsausschuss gehörigen Person und nur von einem statt mindestens zwei Prüfern abgenommen worden. Dies steht aufgrund der Schilderung des Antragstellers zum Prüfungsablauf am 22. August 2017 und der Ermittlungen der Antragsgegnerin, insbesondere den Aussagen der Prüfer, die die Niederschrift über die angebliche Prüfung nachträglich unterzeichnet haben, ohne daran teilgenommen zu haben, fest. Im Übrigen hat die mündliche Prüfung – ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt – der Niederschrift zufolge lediglich von 11:30 bis 11:45 Uhr gedauert, obwohl § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung hierfür grundsätzlich eine halbe Stunde vorsieht. Auch ist der Inhalt des mündlichen Prüfungsteils entgegen § 12 der Prüfungsordnung in der Niederschrift nicht dokumentiert. Ob der Ablauf der Prüfung am 24. Juli 2017 ordnungsgemäß war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch ein etwaiges Vertrauen in den Bestand der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung hindert die Behörde grundsätzlich nicht an deren Rücknahme. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayVwVfG kann schutzwürdiges Vertrauen einen Ausgleichsanspruch begründen. Dem verfassungsunmittelbar gebotenen Minimum an Vertrauensschutz wird im Regelfall durch den (bloßen) Vermögensschutz genügt (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 180).
Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin die Prüfungsentscheidung vor Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen hat (Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Damit kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Prüfungsbescheinigung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (Art. 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG).
Auch die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, in deren Rahmen ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers und seine privaten Interessen zu berücksichtigen waren (vgl. Sachs, a.a.O. § 48 Rn. 177, 182 ff. m.w.N.), sind nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller durch seine Beteiligung an der Erstellung einer unrichtigen Prüfungsniederschrift und die spätestens durch die Niederschrift vermittelte Kenntnis, dass der Prüfungsausschuss aus mindestens zwei Personen, nämlich dem Vorsitzenden B. und dem Beisitzer L. besteht, jedenfalls nicht aus Z., der die Prüfung tatsächlich abgenommen hat, schon kein schutzwürdiges Vertrauen zugebilligt werden kann. Selbst wenn der Antragsteller die Niederschrift unterschrieben hat, ohne sie zu lesen, erscheint bereits fraglich, ob er überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vertraut hat. Jedenfalls aber kann er sich auf einen Vertrauenstatbestand nicht berufen, weil er die erforderliche Sorgfalt damit in besonders schwerem Maße verletzt hat, d.h. grob fahrlässig gehandelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2000 – 10 B 4.99 – juris Rn. 17; Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Mit seiner Unterschrift unter eine bekanntermaßen unrichtige oder nicht gelesene Prüfungsniederschrift hat er – unter Berücksichtigung seiner konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten – einen erheblichen Beitrag zur Vertuschung eines nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs und damit auch zur Erteilung einer rechtswidrigen Prüfungsbescheinigung geleistet. Er hat wahrheitswidrig bestätigt, dass die Prüfer B. und L. anwesend waren und er gegen diese keine Einwendungen erhebt, dass also insoweit die Prüfungsvorgaben eingehalten worden sind. Grundsätzlich übernimmt der Unterzeichner mit seiner Unterschrift die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in dem betreffenden Schriftstück, was dessen Kenntnisnahme voraussetzt. Mit der Unterschrift unter ein ungelesenes oder ungeprüftes Dokument nimmt der Unterzeichner eine etwaige Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben bewusst in Kauf. Die Behauptung des Antragstellers, Z. habe ihm gesagt, die Unterschriftsleistung habe der Identitätsfeststellung dienen sollen, deckt nur einen untergeordneten Teil der von ihm unterschriebenen Erklärungen ab, die insofern im Übrigen dahin lautet, dass seine Identität (mittels amtlichen Lichtbildausweises) festgestellt worden ist (vgl. § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung). Eine Unterschriftsleistung allein ist zur Identitätsfeststellung nicht geeignet. Der Antragsteller hat hierbei einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und außer Acht gelassen, was in der konkreten Situation jedem ohne weiteres hätte einleuchten müssen, so dass zumindest von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2009 – 5 B 10.09 – Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14 = juris Rn. 3; BGH, U.v. 23.9.2008 – XI ZR 395/07 – NJW 2009, 587 = juris Rn. 14 zur grob fahrlässigen Unkenntnis). Nachdem Z. ihm eine unrichtige Prüfungsniederschrift zur Unterschrift vorgelegt und die Prüfungsanmeldung vordatieren wollte, konnte auch dessen sonstiges Gebaren im Zusammenhang mit der Abnahme der Fachkundeprüfungen und seine grundsätzliche Befähigung hierzu kein Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf begründen. Dasselbe gilt für die von ihm behauptete Unkenntnis eines regulären Prüfungsablaufs aus der vorangegangenen Prüfung vom 24. Juli 2017. Da im Ergebnis somit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung kannte oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist ein etwaiges Vertrauen auf den Bestand der Prüfungsentscheidung jedenfalls nicht schutzwürdig (vgl. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG).
Die Fahrlässigkeit entfällt auch nicht wegen einer etwaigen Mitschuld der Antragsgegnerin (vgl. J. Müller in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2020, § 48 Rn. 79; BVerwG, U.v. 25.1.2001 – 2 A 7.99 – BayVBl 2001, 502 = juris Rn. 21), weil ihr über Jahre hinweg nicht aufgefallen ist, dass mehrere vormals für sie tätige Prüfer Prüfungsvorgaben missachtet und im Zusammenwirken untereinander sowie mit den Prüflingen umgangen haben. Denn der Antragsteller hat einen maßgeblichen Beitrag zur Erteilung der streitgegenständlichen Prüfungsbescheinigung geleistet, weil sein Handeln zur Umgehung vorgesehener Kontrollmechanismen (mehr als ein Prüfer, keine Prüfungsabnahme durch Lehrende) geführt hat und die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung ohne sein Handeln offensichtlich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin muss demgegenüber in hohem Maße auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihres Personals vertrauen, weil eine ständige und lückenlose Kontrolle jedes Mitarbeiters unmöglich ist und in einem Fall wie dem vorliegenden Kontrollmechanismen auch nicht mehr greifen.
Darüber hinaus ist nicht entscheidungserheblich, ob dem Antragsteller ein regulärer Prüfungsablauf aus der vorherigen Prüfung vom 24. Juli 2017 auch ohne mündliche Prüfung bekannt gewesen war oder sein musste. Weiter musste für das Verwaltungsgericht auch keine Rolle spielen, welche Schlüsse die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen aus dem Verzicht auf eine Abrechnung von Verdienstausfällen durch ehrenamtliche Beisitzer gezogen hat. Zudem besteht kein unauflösbarer Widerspruch zwischen ihrem Vortrag im Schreiben vom 18. November 2019, der Umstand, dass für eine Vielzahl von Prüfungsterminen kein Verdienstausfall abgerechnet worden sei, habe Anlass zu Ermittlungen gegeben, und ihrem Vortrag in dem Schreiben vom 16. Dezember 2019, dass der Verzicht auf die Abrechnung per se noch kein Grund für die Annahme unrechtmäßigen Handelns sei. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung dürfte davon auszugehen zu sein, dass tatsächlich entstandene Aufwendungen trotz der grundsätzlichen Möglichkeit zum Verzicht im allgemeinen von den ehrenamtlichen Prüfern auch geltend gemacht werden und daher ein vielfacher Verzicht ungewöhnlich ist und eine Prüfung rechtfertigt.
Ferner geboten auch die persönlichen Belange des Antragstellers nicht, von der Rücknahme der Prüfungsbescheinigung abzusehen. Soweit der Antragsteller die Bewertung des öffentlichen Interesses angreift und den Fachkundenachweis für entbehrlich hält, weil er auf Berufspraxis als angestellter Taxifahrer zurückblicken kann und keine angestellten Fahrer hat, kann er damit nicht durchdringen. Im öffentlichen Interesse, das nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs umfasst, sondern auch das Interesse an einer gesicherten Qualität der Dienstleistung des Taxiunternehmers und an einem gerechten Wettbewerb bzw. das Interesse der Mitbewerber an Chancengleichheit (vgl. BayVGH. B.v. 6.11.2019 – 11 CS 19.1866 – juris Rn. 28), genügt es nicht, wenn ausreichende Fachkunde (in einzelnen Bereichen) angenommen werden kann. Zutreffend hat die Antragsgegnerin betont, dass für die Genehmigung zum Taxenverkehr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 47 PBefG die vom Gesetzgeber für erforderlich erachtete fachliche Eignung auf bestimmte Art und Weise nachzuweisen ist. Zudem ist fachlich geeignet nach § 3 Satz 2 und 3 PBZugV nur, wer über die Kenntnisse verfügt, die in der Anlage 3 dieser Verordnung bestimmt sind. Diese sind nicht auf die in einem Ein-Mann-Betrieb zwingend erforderlichen Kenntnisse beschränkt, weil die erteilte Genehmigung eine erheblich darüber hinaus gehende Berechtigung verschafft, und gehen weit über diejenigen Kenntnisse hinaus, die bei der reinen Personenbeförderung praktisch erworben werden können. Das Fehlen einer ausreichenden Fachkunde wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Antragsteller nach Aktenlage trotz mehrfacher Versuche bis heute nicht in der Lage war, jene nachzuweisen. Unter Verweis auf das Vorverhalten des Antragstellers und die jederzeitige Möglichkeit, die Fachkundeprüfung abzulegen, hat die Antragsgegnerin zu Recht den durch einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Befähigungsnachweis geschützten öffentlichen Interessen Vorrang gegenüber den auf der Grundlage der Genehmigung – in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der rechtswidrigen Prüfungsbescheinigung – getätigten Investitionen des Antragstellers und seinen sonstigen beruflichen Interessen eingeräumt.
Schließlich ist der Antragsteller als Inhaber und Besitzer der von der Antragsgegnerin ausgestellten Prüfungsbescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr (vgl. Art. 52 Satz 2 BayVwVfG) auch zu deren Herausgabe verpflichtet. Nach Art. 52 Satz 1 BayVwVfG kann die Behörde die auf Grund eines unanfechtbar zurückgenommenen Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Nach herrschender Meinung setzt dies nicht die Bestandskraft des Rücknahmebescheids voraus. Es genügt, wenn dem hiergegen erhobenen Rechtsbehelf aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung zukommt, da der sofort vollziehbare Rücknahmebescheid bezüglich seiner Wirkungen bis zur endgültigen Klärung einem unanfechtbaren Verwaltungsakt weithin gleichgestellt ist (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 52 Rn. 15 ff., 26 m.w.N.).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben