Aktenzeichen 9 ZB 16.391
Leitsatz
1. Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt und ihr sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören insbesondere auch alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rücknahme eines Verwaltungsakts kommt auch dann in Betracht, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 K 14.1071 2015-11-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Baugenehmigung durch das Landratsamt M…
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 erteilte das Landratsamt M… dem Kläger die Genehmigung zur Aufstellung eines Amateurfunkmastes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H…“ der Gemeinde M…, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Genehmigung beinhaltete die Auflage, dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden darf.
Mit Unterlagen vom 20. März 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das „dauerhafte Ausfahren des schon vorhandenen genehmigten Amateurfunkmasts“, welche das Landratsamt M… mit Bescheid vom 2. Februar 2015 ablehnte. Die Verpflichtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 15.179) ab; der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist Gegenstand des Verfahrens Az. 9 ZB 16.390 des Senats.
Bereits mit Bescheid vom 18. September 2014 nahm das Landratsamt M… die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 14.1071) ab. Die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 sei rechtswidrig, da der Funkmast in der genehmigten Form der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Das Landratsamt habe das ihm zustehende Rücknahmeermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Zudem sei die Rücknahme nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist ausgeschlossen, da erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe in erster Linie die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 18. September 2014 zu prüfen und nicht, ob die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 rechtswidrig sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen.
aa) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nur ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist damit nach dieser Vorschrift rücknahmefähig (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 15, 50), so dass das Verwaltungsgericht zu Recht im Rahmen der Prüfung der Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid die Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 geprüft hat. Maßstab ist hierbei allein die objektive Rechtswidrigkeit (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 51; J. Müller in Bader/Ronellenfisch, Beckscher Online-Kommentar, Stand April 2017, § 48 Rn. 29; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 740). Auf den vom Kläger angeführten Sachbearbeiterwechsel kommt es danach ebensowenig an wie auf die Ausführungen in der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010; ein die Rücknahme gegebenfalls ausschließendes rechtskräftiges Urteil (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 19) über die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 liegt hier nicht vor.
bb) Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der Baugenehmnigung vom 28. Dezember 2010 auch zutreffend bejaht. Es hat in den Urteilsgründen die aufgrund eigener Feststellungen im Augenscheinstermin vom 7. Juli 2015 gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einstufung des Bauvorhabens ausführlich begründet (vgl. UA S. 11 f.). Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen. Darüberhinaus hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 auch deshalb für rechtswidrig erachtet, weil ihr unzutreffende Annahmen zugrunde lagen (UA S. 13). Denn der Kläger hatte in den Bauunterlagen und in dem diesen beigefügten Schreiben „Erläuterung zur Baugenehmigung“ (Bl. 24 der Behördenakte) angegeben, dass nur von einem zeitweise ausgeübten Hobby auszugehen ist, für dessen allgemeine Ausübung nicht die volle Antennenhöhe nötig ist und nur bei besonderen Anlässen, Wettbewerben oder für Weit-Verbindungen die Antennenanlage für ihre maximale Effizienz ausgenutzt wird. Die flexible Anpassung werde durch die Verwendung eines Teleskop-Stahlgitter-Mastes realisiert und der Mast könne zügig aus- bzw. eingefahren werden. Aus dem Tenor des Baugenehmigungsbescheids vom 28. Dezember 2010 geht zweifelsfrei hervor, dass das Landratsamt diese Angaben zum Gegenstand der Entscheidung gemacht hat. Diese Angaben zur Ausführung des genehmigten und errichteten Antennenmastes stehen allerdings nicht im Einklang mit der Stellungnahme der Firma … vom 9. September 2013 (Bl. 254 der Behördenakte), wonach deren ausfahrbare Gittertürme nicht für den Dauerbetrieb der Aus- und Einfahrbewegung ausgelegt sind, die die vom Kläger im Bauantrag angegebene Nutzung erfordert.
b) Das Vorbringen, mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, der Funkmast sei wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO rechtswidrig, sei eine Rücknahme der Baugenehmigung gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ausgeschlossen, lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, das Aussehen des Antennenmastes sei dem Landratsamt spätestens seit 2012 – nachdem die Errichtung am 27. Augsut 2011 abgeschlossen worden sei – bekannt gewesen und die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe beruhten ausschließlich auf optischen Gegebenheiten, hat der Antrag keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht bejaht zwar für den konkreten Einzelfall einen Widerspruch des Antennenmastes im maßgeblichen „ausgefahrenen Zustand“ zur Eigenart des Baugebiets nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Zugleich bewertet das Verwaltungsgericht aber die Annahme der Baugenehmigungsbehörde, der genehmigte Funkmast sei – den Angaben im Bauantrag folgend – für ein ständiges Ein- und Ausfahren geeignet, die sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat. Auch hieraus folgt nach der nicht zu beanstandenden Bewertung des Verwaltungsgerichts die objektive Rechtswidrikeit der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010, die ihre Rücknahme rechtfertigt.
Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt und ihr sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören insbesondere auch alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1985 – 4 C 23.82 – juris Rn. 12). Dementsprechend genügt die bloße optische Wahrnehmung des ausgeführten Antennenmastes nicht, die Jahresfrist anlaufen zu lassen. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abstellt, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Es lässt sich diesem auch nichts dafür entnehmen, dass die für eine sachgerechte Ermessensausübung im Rahmen der Rücknahmeentscheidung erforderlichen Tatsachen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig bekannt gewesen wären.
c) Der Antrag bleibt auch erfolglos, soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht prüfe nicht wirklich, ob trotz der Rechtswidrigkeit unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen der Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten ist.
Der Rücknahmebescheid vom 18. September 2014 beruht auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BayVwVfG, weil es sich bei der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 nicht um einen Geldleistungsverwaltungsakt i.S.d. Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG handelt. Dementsprechend sind keine über Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehenden Tatbestandsmerkmale für die Rücknahmeentscheidung zu beachten (vgl. Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 48 Rn. 94; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, 10.48 Anm. 6.1 zu Art. 48 BayVwVfG). Gleichwohl sind die in Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG genannten Gesichtspunkte eines schutzwürdigen Vertrauens auch in den Fällen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG bei Betätigung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 3 C 17.09 – juris Rn. 12, 19).
Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt hat und die Einschränkungen nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG nicht zu berücksichtigen sind, weil die angeführten Aspekte es rechtfertigen, den Vertrauensschutz im Rahmen der Ermessenentscheidung zu vernachlässigen (UA S. 13 f.). Die Aspekte, die hier dazu führen, dass der Kläger sich auf die geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mit Erfolg berufen konnte, wurden vom Landratsamt im Bescheid vom 18. September 2014 und vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausführlich behandelt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Der Verweis im Begründungsschriftsatz auf „erhebliche Investitionen“, deren Höhe sich im Übrigen weder den Bauantragsunterlagen (vgl. Bl. 15 der Behördenakte) noch der Stellungnahme vom 3. September 2014 im Rahmen der Anhörung (Bl. 276 der Behördeakte) oder dem Zulassungsvorbringen entnehmen lässt, sowie fehlende Nachbarrechtsbehelfe oder das gemeindliche Einvernehmen durch Beschluss der Gemeinde M… vom 20. September 2010 (vgl. Bl. 14 der Behördeakte) greift damit nicht. Dass die Rücknahme wegen angeblicher Verstöße gegen die Auflage im Baugenehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2010 und wegen zwischenzeitlich eingerichteter „fernbedienter bzw. automatisch arbeitender Amateurfunkstelle“ nach § 13 AFuV erfolgt sein soll, lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landratsamt ist auch nicht gehalten, bei der Entscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung zunächst Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser – als rechtswidrig erkannten – Baugenehmigung einzuleiten.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil es insoweit an entsprechenden Ausführungen fehlt. Davon abgesehen ist die Frage, „ob die Rücknahme eines Verwaltungsakts im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG durch das Gericht mit anderer, den ursprünglichen Bescheid betreffenden Begründung bestätigt werden kann, als sie die Behörde ihrem Rücknahmebescheid zugrundegelegt hat“, nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen kommt es – wie oben bereits ausgeführt – im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG auf die objektive Rechtswidrigkeit an und zum anderen liegt hier kein Austausch der Begründung vor, weil im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Überprüfung sowohl das Landratsamt in der Bescheidsbegründung als auch das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf bodenrechtliche Spannungen und die Verletzung des Rücksichtnahmegebots abstellen. Die weitere als grundsätzlich aufgeworfene Frage, „ob ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, dem eine Ermessensentscheidung der Behörde zu Grunde liegt, ohne Änderung der Verhältnisse zurückgenommen und die Rücknahme durch das Gericht bestätigt werden kann, wenn sich ausschließlich durch Sachbearbeiterwechsel die Auffassung der Behörde zu einer Rechtsfrage ändert oder ob in einem solchen Fall nicht zwingend Bestandsschutz und Vertrauensschutz vorgehen“, ist ebensowenig entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass es sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO handelt (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 – juris Rn. 14) und für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf die objektive Rechtslage abzustellen ist (s.o.), kommt eine Rücknahme auch dann in Betracht, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekanntenn Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1985 – 4 C 23.82 – juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).