Verwaltungsrecht

Rücknahme und Anfechtung eines Entlassungsantrages aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Aktenzeichen  M 5 K 15.4012

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG BayBG Art. 57 Abs. 1 S. 2
BeamtStG BeamtStG Art. 45
BGB BGB § 124 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die Annahme eines Antrages auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Aufklärung des Beamten über die Folgen eines solchen Antrages stellt keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, weil der Dienstherr nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet ist, sondern grundsätzlich davon ausgehen kann, dass sich der Beamte über die Tragweite seines Antrages bewusst ist. Etwas anderes gilt nur bei besonderen Umständen, etwa wenn die Erklärung im Zustand heftiger seelischer Erregung abgegeben wurde, wofür jedoch eine unangenehme Drucksituation nicht ausreicht. (redaktioneller Leitsatz)
Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG räumt dem Beamten nur das Recht zur Rücknahme des Entlassungsantrages innerhalb von zwei Wochen ein, wenn der Dienstherr nicht vorher die Entlassung verfügt. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Zweiwochenfrist abzuwarten. Ob er eine verspätete Rücknahme akzeptiert, liegt in seinem Ermessen. (redaktioneller Leitsatz)
Der Entlassungsantrages kann nicht wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten werden, wenn der Dienstherr dienstrechtlich zulässige Maßnahmen und insbesondere ein Disziplinarverfahren ankündigt. Wegen der in beamtenrechtlichen Statussachen gebotenen Rechtssicherheit ist die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich (§ 121 BGB), also ohne schuldhaftes Zögern, zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Ende der Zwangslage, wobei dem Beamten eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Die Verfügung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund seines Antrags vom … November 2014 war rechtmäßig. Der wirksam gestellte Entlassungsantrag ist weder durch Rücknahme noch durch Anfechtung unwirksam geworden.
a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 – II C 110.67 – juris Rn. 31; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 16).
Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 – II C 97/65 – juris Rn. 16). Es mag zwar – wie vom Kläger geschildert – bei dem Gespräch am … November 2014 eine Belastungssituation bestanden haben, gleichwohl kann hieraus kein offensichtlicher Zustand heftiger seelischer Erregung abgeleitet werden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in einem jeden klaren Gedanken ausschließenden Gemütszustand befunden und den getroffenen Entschluss bei reiflicher Überlegung zweifelsfrei nicht gefasst hätte. Für ein in dieser Weise zugespitztes Geschehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom … November 2014 erfolgte jedoch erst am … Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.
Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 – 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.
Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Eine Verpflichtung, der verspäteten Rücknahme des Antrages zuzustimmen, besteht nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Beklagten hierbei in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierbei die von ihm festgestellten Defizite des Klägers als schwerer wiegend gegen ein Akzeptieren der verspäteten Rücknahme des Entlassungsantrages bewertet hat.
c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.
Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 – 2 C 5.66 – juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 – 4 S 1081/00 – juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass – selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will – diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom … November 2014 zurückgenommen hätte.
Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 – 3 C 81/82 – juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 – 8 B 97.62 – juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch – wie eben dargelegt – nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Gründe:
Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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