Verwaltungsrecht

Rückumsetzung einer schwerbehinderten Obermedizinalrätin

Aktenzeichen  3 CE 19.1884

Datum:
18.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34563
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 4, § 154 Abs. 2
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1, § 178 Abs. 2
BayBG Art. 18 Abs. 3
BeamtStG § 8, § 45
AGG § 8 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28, Art. 45

 

Leitsatz

1. Die zunächst unterbliebene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Umsetzungsverfahren (§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX) kann mit heilender Wirkung nachgeholt werden; eine Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung muss nicht vorliegen. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Beamter muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinn grundsätzlich hinnehmen; der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (stRspr BVerwG BeckRS 2012, 54188). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rückumsetzung der Beamtin von der Leitungsfunktion “Gesundheit und Prävention” als höherwertigem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 auf den ihrem Statusamt  (Obermedizinalrätin mit Besoldungsgruppe A 14) entsprechenden Dienstposten einer Amtsärztin im Gesundheitsamt ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, da damit zwar inhaltlich der Aufgabenbereich geändert aber die amtsangemessene Beschäftigung weiterhin gewahrt wird. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Umsetzung eines Beamten auf einen höherwertigen Dienstposten die Möglichkeit eröffnet, sich zu bewähren und damit gegebenenfalls eine Voraussetzung für seine beamtenrechtliche Beförderung zu erfüllen, bzw. spiegelbildlich die Rückumsetzung auf einen dem staturechtliches Amt entsprechenden Dienstposten diese Möglichkeit nimmt, da der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat und der Dienstherr ein Beförderungsverfahren aus sachlichen Gründen wieder abbrechen kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 19.3209 2019-08-28 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die 1967 geborene, seit 1986 an multipler Sklerose erkrankte und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 schwerbehinderte Antragstellerin steht als Obermedizinalrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Antragsgegners und wendet sich gegen ihre Umsetzung. Mit Schreiben vom 9. April 2019 wurde die Antragstellerin von der ihr seit 1. Januar 2017 mittels einfachen Schreibens vom 19. Dezember 2016 übertragenen Leitung des Sachgebiets 22 – Gesundheit und Prävention – beim Landratsamt L. (höherwertiger Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15) zur Sicherstellung eines einwandfreien Dienstbetriebes mit Ablauf des 30. April 2019 entbunden. Im weiteren Verlauf setzte das Landratsamt diese Maßnahme bis 1. August 2019 aus, um die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Landratsamt nachzuholen, und begründete seine Entscheidung mit gravierenden Mängeln im Führungsverhalten, zwischenmenschlichen Differenzen im Bereich der Personalführung sowie Defiziten in der Priorisierung von Aufgaben und in der Sicherstellung einer funktionierenden Organisation im Sachgebiet.
Am 12. April 2019 stellte die Antragstellerin einen schriftlichen Antrag auf Beförderung zur Medizinaldirektorin (Besoldungsgruppe A 15), den sie mit Untätigkeitsklage vom 15. Juli 2019, über die das Verwaltungsgericht (M 5 K 19.3363) noch nicht entschieden hat, weiterverfolgt.
Daneben legte sie gegen ihre Umsetzung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 8. Juli 2019 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig davon abzusehen, ihr die Leitung des Sachgebiets 22 – Gesundheit und Prävention – zu entziehen. Nach Vollzug der Umsetzung mit Wirkung zum 1. August 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag mit Beschluss vom 28. August 2019 ab.
Hiergegen legte die Antragstellerin fristgemäß Beschwerde ein, mit dem Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2019 den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Sachgebietsleitung des Sachgebiets 22 – Gesundheit und Prävention – am Landratsamt wieder zu übertragen, bis über ihren Antrag auf Beförderung in das Amt der Medizinaldirektorin (A 15) bestandskräftig entschieden wurde.
Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Gründe, die die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mangels Anordnungsanspruchs ohne Erfolg bleiben muss. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Entbindung von den Aufgaben als Leiterin des Sachgebiets 22 und Zuweisung ihres früheren Aufgabenbereiches als Umsetzung behandelt (BayVGH, B.v. 25.11.2010 – 3 CE 10.1806 – juris Rn. 31), durchgreifende formelle Verfahrensfehler verneint, ist in materieller Hinsicht von einer auch in der vorgesehenen neuen dienstlichen Verwendung gegebenen amtsangemessenen Verwendung der Antragstellerin ausgegangen und bei der sodann allein noch gebotenen gerichtlichen Prüfung auf Ermessensmissbrauch durch die Antragsgegnerin in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden konnte und dass ein solcher Grund vorliegend auch gegeben ist. Der Senat kommt – im Rahmen des bei einer Entscheidung nach § 123 VwGO reduzierten Prüfungsumfangs – auch unter Berücksichtigung des in der zweiten Instanz erfolgten Vorbringens zu keinem anderen Ergebnis.
1. Die Umsetzung lässt formelle Rechtsfehler nicht erkennen.
1.1 Der Einwand einer unzureichenden vorherigen Anhörung greift nicht durch. Da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist, ist Art. 28 BayVwVfG nicht unmittelbar anwendbar. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Fürsorgegrundsatz und Ziffer 6.6.1 Satz 3 Halbsatz 1 der Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (BayInklR) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019 (BayMBl Nr. 165, StAnz. Nr. 20) berufen, da die Nachholung von Begründung und Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in analoger Anwendung des Art. 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 BayVwVfG möglich ist (BayVGH, B.v. 28.6.2011 – 3 CE 11.573 – juris Rn. 26) und im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren umfänglich erfolgt sind. Der Antragsgegner hat insbesondere auch die von der Antragstellerin in beiden Instanzen vorgetragenen Gesichtspunkte, darunter das Schreiben der Antragstellerin vom 23. Juli 2019, zur Kenntnis erhalten und sich mit ihnen jeweils auch erkennbar befasst.
1.2 Zu Unrecht rügt die Antragstellerin eine unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, die sich entgegen des Beteiligungszwecks nicht mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 23. Juli 2019 habe befassen können. Die zunächst unterbliebene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; Ziffer 6.6.1. Satz 3 Halbsatz 2 BayInklR) wurde mit deren Stellungnahme vom 31. Mai 2019 wirksam nachgeholt (vgl. zur Vorgängerregelung des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX BVerwG, U.v. 21.6.2007 – 2 A 6.06 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 23.2.2018 – 6 CS 17.2556 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg v. 7.11.2018 – OVG 10 B 4.16 – juris Rn. 42 m.w.N.). Zwar bestimmt § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX‚ dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung anzuhören hat. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden‚ dass eine nach Ergehen des (Ausgangs-)Bescheids (v. 9.4.2019) nachträglich erfolgte Anhörung in jedem Fall unbeachtlich wäre. Vielmehr sieht § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ausdrücklich eine Nachholung der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung mit heilender Wirkung vor. Die in § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX genannte Frist von sieben Tagen knüpft nur an das Durchführungs- und Vollziehungsverbot, jedoch nicht an die getroffene Entscheidung selbst an und steht der Nachholung nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Bbg v. 7.11.2018 – OVG 10 B 4.16 – juris Rn. 42; Esser/Isenhardt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 178 SGB IX Rn. 24.1).
Entscheidend für eine wirksame Nachholung einer unterbliebenen oder unzureichenden Anhörung ist zwar, dass die Vertretung nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und der Dienstherr die gegebenenfalls im Nachhinein vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Prüfung im Hinblick auf die zu treffende endgültige Entscheidung unterzieht (vgl. OVG LSA, U.v. 18.8.2010 – 3 L 372/09 – juris Rn. 42 zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG). Jedoch enthält § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX keine bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (mit Erlass des Widerspruchsbescheids) fortlaufende, die Ausgangsentscheidung (Schr. v. 9.4.2019) überdauernde Verpflichtung des Dienstherrn zur weiteren verfahrensbegleitenden Information der Schwerbehindertenvertretung. Gesetzlich vorgesehen und nach dem Zweck der Vorschrift ausreichend ist vielmehr die einmalige Beteiligung (Unterrichtung und Anhörung) der Schwerbehindertenvertretung; es muss weder die Zustimmung noch überhaupt eine Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung vorliegen. Deshalb war hier das gesetzlich geforderte Beteiligungsverfahren mit Abgabe der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vom 31. Mai 2019 beendet, ohne dass damit allerdings eine weitere Begleitung des Falles aus eigener Initiative der Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen gewesen wäre (BayVGH, B.v. 4.10.2019 – 3 ZB 18.1132 – juris Rn. 18 zur Vorgängerregelung § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
2. Die Umsetzung ist mit dem Verwaltungsgericht auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
2.1 Ein Beamter muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 21.6.2012 – 2 B 23.12 – juris Rn. 10; U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – juris Rn. 19). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 8.2.2007 – 2 VR 1.07 – juris Rn. 3 f.; U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 24). Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – juris Rn. 21). Maßgeblich für die vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nach Maßgabe des § 114 VwGO vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Dienstherrn getroffenen Ermessensentscheidung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Erweist sich danach die Umsetzung als rechtswidrig, folgt hieraus ein Anspruch des betroffenen Beamten auf Rückumsetzung.
2.2 Die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitbefangene Umsetzung stützt, lassen keinen beachtlichen Rechtsverstoß erkennen. Durch die Entbindung von den Aufgaben als Leiterin des Sachgebiets 22 und die vorgesehene dienstliche Verwendung verbleibt der Antragstellerin ein amtsangemessener Aufgabenbereich (2.2.1). Die Umsetzung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf einem sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Grund beruht (2.2.2) und die Schwerbehinderung der Antragstellerin angemessen berücksichtigt (2.2.3).
2.2.1 Durch die (Rück-)Umsetzung ist der Antragstellerin ein amtsangemessener Aufgabenbereich zugeordnet worden. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf das Statusamt der Antragstellerin (Obermedizinalrätin mit Besoldungsgruppe A 14) abstellt. Mangels Ernennung erfolgte keine wirksame Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe. Auf Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBG i.V.m. der Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter (BayBeamtProbV) vom 16. Juni 1998 (GVBl S. 302) in der Fassung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79) kann sich die Antragstellerin mangels wirksamer Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) in das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe A 15) jedenfalls nicht berufen. Das Schreiben des Landrats vom 19. Dezember 2016 erfüllt nicht die dafür erforderlichen formalen Kriterien (§ 8 Abs. 2 BeamtStG; Art. 18 Abs. 3 BayBG). Trotz der Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens ververblieb die Antragstellerin während der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben als Leiterin des Sachgebietes Gesundheit und Prävention in ihrem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinn (Obermedizinalrätin mit Besoldungsgruppe A 14). Zwar gibt die Umsetzung eines Beamten auf einen höherwertigen Dienstposten ihm die Möglichkeit, sich zu bewähren und damit gegebenenfalls eine von mehreren Voraussetzungen für seine beamtenrechtliche Beförderung zu erfüllen. Ihr mag insoweit die Wirkung einer Vorentscheidung für die Beförderung zukommen. Gleichwohl nimmt die Umsetzung auf einen höherwertigen Dienstposten nicht die Entscheidung einer Beförderung vorweg, da der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat (BVerwG, U.v. 30.8.1962 – II C 16.60 – juris Rn. 42 ff.). Dem Dienstherrn bleibt es auch noch in diesem Verfahrensstadium unbenommen, das Beförderungsverfahren aus sachlichen Gründen abzubrechen.
Daran gemessen ist die nunmehrige Verwendung in ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit als Amtsärztin im Gesundheitsamt amtsangemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Anspruch eines Beamten auf amtsgemäße Verwendung nicht das Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn beinhaltet, sondern dass er Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs im Rahmen seines statusrechtlichen Amts, wie z.B. den Verlust einer Vorgesetztenfunktion, hinnehmen muss, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.12.2013 – 3 CE 13.1374 – juris Rn. 25; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2019, Art. 48 BayBG Rn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen).
2.2.2 Der dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt. Hierzu gehört auch, dass ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 9).
Der Antragsgegner stützte die streitgegenständliche Umsetzung der Antragstellerin auf deren gravierende Mängel im Führungsverhalten. Diese hätten sich beispielsweise durch Beleidigungen, Beschimpfungen und Äußerungen eines persönlichen Führungsdesinteresses gegenüber den unterstellten Mitarbeiter/-innen gezeigt. Darüber hinaus seien Defizite der Priorisierung von Aufgaben und bei der Sicherstellung einer funktionierenden Organisation im Sachgebiet festgestellt und im Jahr 2018 Leistungsprämien an staatlich Beschäftigte falsch vergeben sowie eine Anleitung zur fehlerhaften Zeiterfassung (Erfassung von Pausen) an Mitarbeiter/-innen gegeben worden. Die Antragstellerin bestreitet weitestgehend die ihr zur Last gelegten Vorwürfe.
Gleichwohl werden in der Gesamtschau ausreichende sachliche, nicht nur vorgeschobene Gründe für die dienstlichen Maßnahmen plausibel und glaubhaft vorgetragen, welche die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise rechtfertigen.
Mit ihrem Versuch, ihre in der Teamsitzung am 29. August 2016 geäußerte ausfallende Bemerkung zu relativieren, dringt die Antragstellerin nicht durch. Selbst wenn es sich so verhielte, dass die Antragstellerin zu einer Mitarbeiterin statt: „Du kannst mich mal am Arsch lecken“, die Plural-Form als Kennzeichen einer vornehmlich in den Raum gesprochenen allgemeinen Hilflosigkeit verwendet haben soll, ist dies, soweit der Dienstherr diesen Sprachgebrauch einer Führungskraft für unangemessen ansieht, nicht zu beanstanden. Zwar mag es sein, dass die Antragstellerin mit ihrem Ausruf niemanden als Person direkt angesprochen wissen wollte. Gleichwohl konnte sie aufgrund des im Zusammenhang stehenden Kontextes ihrer verbalen Entgleisung nicht ausschließen, dass sich die Mitarbeiterin, die sich unmittelbar zuvor ablehnend zu der antragstellerseits befürworteten Verlegung der Personalküche geäußert hat, persönlich angegangen fühlte. Entsprechend konstatierte das Erstgericht zu Recht, dass derjenige, der entsprechende Worte benutzt, die als herabwürdigend gewertet werden können, auch das Risiko trägt, dass seine Ausdrucksweise herabwürdigend aufgefasst wird. Mit der Verwendung der Pluralform konnten sich zudem sämtliche an der Teamsitzung teilnehmenden Mitarbeiter/-innen gleichermaßen angesprochen fühlen, was noch schwerer wiegen würde.
Vorliegend fehlt es an jeglichem konkreten Anhaltspunkt für den Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass die unangebrachte Äußerung auf die Erkrankung der Antragstellerin an multipler Sklerose zurückzuführen sei. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 25. März 2019 (VG-Akte S. 30) verhält sich hierzu nicht. Die bei der Antragstellerin zeitweise wohl vorhandenen und von Vorgesetzten auch beobachteten Wortfindungsschwierigkeiten – bei Aufregung gelinge es ihr nur unter großer Mühe, sich zu äußern und sie vergesse Worte und Namen (VG-Akte S. 16) – unterscheiden sich – wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt – grundlegend von mangelnder Emotionskontrolle und einer damit einhergehenden ausfälligen und beleidigenden Wortwahl. Dass der Antragstellerin in emotionalen Situationen nicht die üblichen differenzierten sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die auch nach ihrem Verständnis angemessen wären, steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit ihrer Erkrankung und vermag damit auch nicht die derbe Wortwahl zu rechtfertigen.
Soweit die Antragstellerin anschließend das Gespräch mit der betroffenen Mitarbeiterin – unabhängig davon, ob dies als Entschuldigung zu werten war oder nicht – und mit ihren beiden Vorgesetzten suchte sowie Fortbildungsmaßnahmen mit Bezug zu Führungsqualifikationen und deeskalierender Kommunikation in Anspruch nahm, zeigt dies, dass auch die Antragstellerin die Äußerung nicht als unabänderbare, krankheitsbedingte Verhaltensweise ansah. Vielmehr war ihr – wie ihre Bevollmächtigte selbst einräumte – die Tragweite ihrer Verfehlung durchaus bewusst.
Dass der Antragstellerin dennoch eine Leistungsprämie zuerkannt wurde, sie mit 12 Punkten beurteilt und die Leitung des Gesundheitsamtes übertragen wurde, erklärt der Antragsgegner damit, dass der Dienststellenleitung die Mängel im Führungsverhalten – jedenfalls in der Anzahl und Zusammenschau – erst nach der Übertragung der Leitungsfunktion im Rahmen einer längeren Abwesenheit der Antragstellerin bekannt wurden. Aber selbst bei vollständiger Kenntnis der Umstände wäre der Dienstherr nicht präkludiert, dienstliches Fehlverhalten im Nachhinein als sachlichen Grund für eine Umsetzung mitheranzuziehen.
Weiter wird der Antragstellerin vorgeworfen, in der Vergangenheit eine Mitarbeiterin mit den Worten „bleede Kua“ und „faule Kua“ betitelt zu haben. Die Antragstellerin bestreitet dies, schließt eine entsprechende Äußerung allerdings auch nicht kategorisch aus. Wenn überhaupt eine Bemerkung in diese Richtung gefallen sein könnte – so die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2019 (VG-Akte S. 86 ff.) – könne dies „allenfalls und ausschließlich nur in ironischer Umkehrung im humorvollen Gespräch mit besonders fleißigen und tüchtigen Mitarbeiterinnen und mit anerkennendem Grundton erfolgt sein, keinesfalls in Herabwürdigung oder als Kritik“. In diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie einer entsprechenden Betitelung – selbst unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin bemühten „altbayerischen Sprachkolorits“ – ein anerkennender Grundton beiwohnen könnte. Angesichts des objektiven Sinngehalts der als Schimpfwort gebräuchlichen Bezeichnung erscheint dies fernliegend. „Scherze“ mit derartiger Wortwahl sind abgesehen davon für eine Vorgesetzte schlichtweg unangemessen.
Soweit der Dienstherr Führungsdefizite der Antragstellerin auch darin sah, dass eine Leistungsprämie auf Vorschlag der Antragstellerin an eine falsche Mitarbeiterin vergeben wurde, unterliegt dies keinen durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn es sich so verhielte, dass sich die Antragstellerin auf die Angabe eines Teamleiters verlassen und dessen Vorschlag übernommen habe, zeugt dieses Verhalten doch von erheblichen Führungsdefiziten. Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass von der Leiterin eines Sachgebiets zu erwarten gewesen wäre, jedenfalls bei den wesentlichen Arbeitsschritten einer mit der Leistungsprämie ausgezeichneten Sonderaufgabe (hier die Erstellung des Wegweisers für psychisch Belastete), die sich als besondere Leistung von den Routineaufgaben innerhalb des Sachgebietes abgehoben haben muss, eingebunden zu werden oder sich zumindest regelmäßig berichten zu lassen. Bei einer entsprechenden Vorgehensweise wäre es der Antragstellerin nicht verborgen geblieben, von welcher Mitarbeiterin der Wegweiser erstellt wurde.
Die weiter angegebenen Gründe (Schr. d. Antragsgegners v. 16.7.2019) werden von der Antragstellerin im Wesentlichen bestritten. Sie habe weder geäußert, dass ihr die Leitungsfunktion nicht wichtig und die Verwaltung überbewertet sei, noch habe sie eine Mitarbeiterin gefragt, weshalb sie beide sich nicht duzen würden und ob dies den Grund habe, dass besagte Mitarbeiterin sie nicht leiden könne. Auch sei sie nach der Eskalation in der Teamsitzung am 29. August 2016 nicht schnellen (forschen) Schrittes und bedrohlich wirkend auf eine Mitarbeiterin zugegangen. Zum Vorwurf, sie habe einer Angehörigen des Sachgebiets erklärt, wegen einer Mittagspause während eines Dienstganges „nicht Bescheid geben“ zu müssen, sondern dies „auf Vertrauen“ gehe, räumte die Antragstellerin ein, sie habe der Mitarbeiterin die Richtigkeit des von ihr beabsichtigten Vorgehens bestätigt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die korrekte Dienstzeitangabe im Rahmen des dienstlichen Vertrauensverhältnisses von der Antragstellerin angenommen werde. Der ihr weiter vorgehaltene Sachverhalt, sie habe gegenüber einer ehemaligen Mitarbeiterin des Sachgebiets im Januar 2019 unwahr behauptet, einer Kollegin sei in einem anderen Gesundheitsamt ein Hausverbot erteilt worden, sei ihr weder bekannt noch zuordenbar. Eine Todesbescheinigung vom Juli 2018, die sie am 2. Mai 2019 in ihre privaten Räumlichkeiten genommen habe, habe die Antragstellerin nur aufgrund ihrer akuten Erkrankung erst am 9. Mai 2019 nach telefonischer Aufforderung einer Kollegin in das Gesundheitsamt zurückgebracht. Soweit die Antragstellerin einen positiven Tuberkulosebefund in das Postfach einer wegen Urlaubs abwesenden Mitarbeiterin gelegt hat, liege kein Fehlverhalten vor, da durch den behördenintern festgelegten Laufweg eines entsprechenden Befundes eine lückenlose Bearbeitung gewährleistet gewesen sei.
Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein summarischen Prüfung besteht keine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung. Insbesondere ist den im Rahmen des Konflikts erhobenen Vorwürfen nicht im Einzelnen durch Eintritt in die Beweisaufnahme nachzugehen. Angesichts des von der Antragstellerin eingeräumten Fehlverhaltens und unter Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände werden eine mangelnde Vorbildfunktion der Antragstellerin als Führungskraft sowie das Bestehen innerdienstlicher Störungen und Spannungen hinreichend deutlich. Allein in Letzterem kann ein sachlicher Grund für die getroffene Organisationsmaßnahme gesehen werden, ohne dass es insoweit darauf ankäme, welchen der Beteiligten in welchem Maße ein Verschulden trifft (BayVGH, B.v. 28.6.2017 – 3 ZB 15.249 – juris Rn. 37; B.v. 25.3.2014 – 3 CE 13.2567 – juris Rn. 21).
Dass der Antragsgegner sein Ermessen missbraucht hätte, kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg aus den weiter von ihr vorgetragenen Umständen (u.a. die Anordnung des Überstundenabbaus, die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchungsanordnung, der Zeitpunkt der Entbindung von der Sachgebietsleitung kurz vor den Osterferien sowie ihre Remonstrationen in den Jahren 2017 und 2018, die sie als Ursache der Umsetzung vermute) ableiten. Die Antragstellerin hegt den bloßen Verdacht, dass diese Umstände der Personalmaßnahme zugrunde liegen, ohne dass diese Gründe Niederschlag in der Umsetzungsverfügung gefunden hätten. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den dahingehenden Mutmaßungen in erster Linie um die subjektive Wahrnehmung durch die Antragstellerin, welcher im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ein nur geringer Wert zukommen kann und keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Umsetzung auf einen dieser Umstände beruhen sollte.
2.2.3 Der Antragsgegner hat auch zutreffend die der Umsetzung entgegenstehenden Belange der Antragstellerin mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt und gewichtet. Insbesondere hat er die aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) in besonderer Weise zu berücksichtigende Schwerbehinderung der Antragstellerin (BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583/05 – juris Rn. 10 hinsichtlich Gesundheitsschädigungen) in seine Ermessensentscheidung eingestellt und hinreichend erwogen. Dies zeigt insbesondere die im Laufe des Verfahrens ordnungsgemäß nachgeholte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Bayerischen Inklusionsrichtlinien (Ziffern 1.2, 1.4, 1.7, 3.1, 6.1, 6.6, 6.8, 6.10, 7.1, 7.5, 9.2, 10.4, 12.1 und 14.3.3) rügt, so folgt ihr der Senat nicht. Ein uneingeschränktes Vorrangprinzip oder absolutes Hindernis zur Umsetzung oder Verlagerung des Arbeitsplatzes sind den Bayerischen Inklusionsrichtlinien, insbesondere den Ziffern 6.6.1 Satz 2 und 6.8 BayInklR, nicht zu entnehmen, ebenso wenig dem Schwerbehindertenrecht (BVerwG, B.v. 20.7.1993 – 1 WB 44/92 – juris Rn. 12). Eine Besserstellung von schwerbehinderten Beamten gegenüber Beamten, die nicht als schwerbehindert anerkannt sind, ist sachlich nicht ohne Weiteres gerechtfertigt; vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit ihrer Ursachen lässt das jeweilige Ausmaß der Schwerbehinderung und deren Auswirkungen im Fall der Umsetzung keine Typisierung dahingehend zu, dass diesen Beamten per se eine Umsetzung nicht zugemutet werden könnte. Auch nach Ziffer 6.8 sind im Übrigen schwerbehinderten Beschäftigten im Rahmen der vorhandenen Entwicklungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten höherwertige Tätigkeiten bevorzugt zu übertragen, wenn sie für diese Tätigkeiten im Wesentlichen in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Diesem Vorbehalt der Geeignetheit genügt die Antragstellerin nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Dienstherrn gerade nicht. Durch die Übertragung ihres vor der Leitung des Gesundheitsamtes ausgeübten Aufgabenbereichs als Amtsärztin ist weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit diese Tätigkeit die schwerbehinderte Antragstellerin unzumutbar beeinträchtigen würde. Die vom Dienstherrn aufgeführten dienstlichen Gründe für die Umsetzung, insbesondere die gravierenden Mängel im Führungsverhalten stehen nicht unmittelbar mit dem Merkmal der Behinderung im Zusammenhang, so dass bereits eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung ausscheidet. Ein integres Führungsverhalten stellt für die hier inmitten stehende Stelle des Leiters/der Leiterin des Gesundheitsamtes im Übrigen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar (§ 8 Abs. 1 AGG; Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG).
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. N. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs (wie Erstinstanz).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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