Verwaltungsrecht

Rückverweisung an das örtlich zuständige Gericht

Aktenzeichen  M 7 K 20.369

Datum:
9.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5095
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 3, § 83
GVG § 17a

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart (zurück) zu verweisen.
Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2020 (1 K 7689/19) nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hat zwar grundsätzlich bindende Wirkung. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Bindungswirkung bei schweren Rechtsverstößen anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 17.03.1999 – 1 WB 80/98 – juris Rn. 6). Derartige schwere Rechtsverstöße können beispielsweise vorliegen, wenn die Rechtsanwendung grob fehlerhaft ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.12.1992 – 7 A 4/92 – juris Rn. 9) oder wenn für den Beschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruht (vgl. BVerwG, U.v. 15.03.1988 – 1 A 23/85 – juris Rn. 15).
Vorliegend beruht der Verweisungsbeschluss auf einer solch grob fehlerhaften Rechtsanwendung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgt die örtliche Zuständigkeit vorliegend nicht aus § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 2 VwGO, sondern aus § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 1 VwGO. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Verweisungsbeschluss die Auffassung vertritt,
§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO sei deshalb einschlägig, da das Landeskriminalamt Baden-Württemberg als Landesoberbehörde für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke zuständig sei, sodass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Klägerin richte, folgt bereits aus dieser Begründung selbst die Rechtsfehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses. Denn wie das Verwaltungsgericht Stuttgart zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg um eine Landesoberbehörde, deren Zuständigkeit sich auf alle Verwaltungsgerichtsbezirke des Landes Baden-Württemberg bezieht (vgl. 76 Abs. 2 PolG BW). Hieraus folgt zugleich, dass sich die Zuständigkeit des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg nicht auf einen Verwaltungsgerichtsbezirk des Freistaats Bayern und damit insbesondere auch nicht auf den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München erstreckt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg auch nicht um eine gemeinsame Behörde aller oder mehrerer Länder.
Somit folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 1 VwGO. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nrn. 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Dies gilt nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. Vorliegend wurden der im Wege der Versagungsgegenklage angegriffene Bescheid vom 25. Februar 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2019 jeweils vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg an dessen Sitz in Stuttgart und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgericht Stuttgart erlassen. Diese Fehlerhaftigkeit der Verweisung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Kostenentscheidung bleibt nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorbehalten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


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