Aktenzeichen 3 ZB 15.2469
Leitsatz
1. Entscheidet sich ein Beamter für den Antragsruhestand mit Altersteilzeit im Blockmodell und führt dies zu einem Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der Altersgrenze und in Folge dessen zu gekürzten Versorgungsbezügen, steht ihm gegenüber dem Dienstherrn kein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch zu, wenn dieser weder eine gebotene Belehrung unterlassen noch eine unrichtige Auskunft erteilt oder durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass dem Beamten die mit dem Versorgungsabschlag verbundenen Nachteile unbekannt geblieben sind. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Entscheidet sich ein Beamter im Jahr 2008 in bindender Weise für Altersteilzeit in Kombination mit Antragsruhestand, kann er aus einer erst im Juli 2010 beschlossenen Gesetzesänderung keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Dienstherrn herleiten, wenn ihm nach der neuen Gesetzeslage nur 62 Tage Dienstzeit zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags fehlten. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Einordnung eines Versorgungsabschlags als Schaden steht auch entgegen, dass der Beamte über den abschlagsrelevanten Zeitraum bereits Versorgungsbezüge und damit eine adäquate „Gegenleistung“ in Form eines früheren Ruhestandsbeginns erhalten hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 1 K 13.385 2015-07-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.399,84 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ohne Versorgungsabschlag in Höhe von 3,31 Prozent zu Recht abgewiesen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 in der Fassung vom 4. September 2012 (Teilabhilfebescheid) setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 2012 auf 3.994,03 Euro brutto monatlich fest. Der Versorgungsabschlag aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 64 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) a. F. für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG – auf 3,31 Prozent (0,92 Jahre x 3,6 v.H.) berechnet. Diesen Berechnungen wurde ein Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung vom 1. September 2008 bis 31. August 2012 zugrunde gelegt.
1.2 Soweit das Verwaltungsgericht im Urteil fälschlicherweise den Teilabhilfebescheid des Landesamtes für Finanzen vom 4. September 2012 mit dem Entwurfsdatum vom 24. August 2012 bezeichnet hat, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Richtigkeit des Urteils. Erkennbar hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Versagungsgegenklage mit dem richtigen Klagegegenstand, dem geltenden gemachten Anspruch auf abschlagsfreie Neufestsetzung der Versorgungsbezüge befasst und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Bescheide des Landesamtes für Finanzen rechtmäßig sind (vgl. zum Klagegegenstand einer Versagungsgegenklage Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 33). Die falsche Datumsbezeichnung des Teilabhilfebescheids vom 4. September 2012, mit dem im Rahmen des Widerspruchs des Klägers gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 20. Juni 2012 die Höhe des Versorgungsabschlags von ursprünglich 3,6 v. H. auf 3,31 v.H. korrigiert worden war, stellt lediglich einen Schreibfehler ohne inhaltliche Auswirkungen dar, der jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 118 VwGO berichtigt werden könnte.
1.3 Der in der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigte Versorgungsabschlag in Höhe von 3,31 v.H. findet seine Rechtsgrundlage in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Danach vermindert sich das nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG ermittelte Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.
Der am 5. August 1948 geborene Kläger wäre gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG grundsätzlich regulär zum Schulhalbjahr 2013/2014 in den Ruhestand getreten, d.h. mit Ende des Schulhalbjahrs, in dem 65 Jahre und 2 Monate erreicht werden. Nachdem er sich aber am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG befunden hatte, war gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBG Art. 62 Satz 2 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Anwendung zu bringen, wonach Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schuljahrs ist, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Reguläre Altersgrenze wäre für den Kläger somit Ende des Schuljahrs 2012/2013, also der 31. Juli 2013 gewesen. Für die Bemessung des Versorgungsabschlags ist folglich der Zeitraum zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Altersgrenze maßgeblich, also vom 1. September 2012 bis 31. Juli 2013. Hieraus ergibt sich gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ein Versorgungsabschlag von 3,31 v.H. (3,6 x 0,92 Jahre). Die Voraussetzungen für ein Entfallen des Versorgungsabschlags gemäß Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayBeamtVG liegen nicht vor, da der Kläger durch den – von ihm selbst beantragten – Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2012 (Antragsruhestand gemäß Art. 64 BayBG a.F., Art. 56 BayBG bis 31.3.2009) eine Dienstzeit von 45 Jahren nicht erreicht hatte. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten.
1.4 Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorbringt, er könne im Wege des Schadensersatzanspruchs wegen einer schuldhaften Verletzung der sich aus § 45 BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht im Rahmen der Naturalrestitution so gestellt werden, als ob seine Versorgungsbezüge ohne Abschlag festgesetzt worden wären, kann er nicht durchdringen. Die Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten konnte vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt werden noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht, das sich ausführlich mit dieser Frage beschäftigt hat, ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagte weder eine gebotene Belehrung unterlassen noch eine unrichtige Auskunft erteilt oder durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass dem Kläger die mit dem Versorgungsabschlag verbundenen Nachteile unbekannt geblieben sind. Er hat auch nicht den Kläger zur Entscheidung für den Antragsruhestand mit Altersteilzeit im Blockmodell verleitet bzw. einen darauf bezogenen erkennbaren Irrtum des Klägers nicht beseitigt. Vielmehr erfolgte sowohl im Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 26. März 2008 als auch im Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 3. Juni 2008 zur Versorgungsauskunft im Rahmen einer vom Kläger angestrebten Altersteilzeit ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass im Falle der Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand, welcher eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell bereits ab dem 1. September 2008 und den Eintritt in den Ruhestand ab dem 1. September 2012 ermögliche, mit einem Versorgungsabschlag zu rechnen sei. Eine Kombination von Antragsruhestand und Altersteilzeit im Blockmodell sei ausnahmsweise dann möglich, wenn besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen würden. Dies sei durch fachärztliche Bestätigungen nachzuweisen. Ohne Antragsruhestand würde eine vom Kläger nachgefragte Altersteilzeit erst ab dem 1. September 2009 und ein Ruhestandseintritt erst zum 1. August 2013 in Betracht kommen.
In der Versorgungsauskunft vom 3. Juni 2008 findet sich zudem ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass laut Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Formulierung „in diesem Fall erfolgt ggf. eine Versorgungsabschlagsregelung“ im Schreiben vom 26. März 2008 bedeute, dass der Kläger einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,31 v.H. in Kauf nehmen müsse, falls er Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand beantrage. Zudem wurde unter Hinweis auf (den im Jahr 2008 heranzuziehenden) § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausgeführt, dass es keine Ausnahmetatbestände gäbe, die den Versorgungsabschlag ausschließen würden. Beide Auskünfte entsprachen der geltenden Rechtslage im Jahr 2008 und wurden unter dem Vorbehalt ihres Gleichbleibens erteilt. Gleichwohl hat der Kläger Altersteilzeit im Blockmodell in Verbindung mit Antragsruhestand nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG, Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a.F. (ab 1.4.2009 dann Art. 64 Nr. 1 BayBG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) beantragt, welcher mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 8. Juli 2008 bewilligt wurde, und sich damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Höhe von 3,31 v.H. für einen Beginn der Altersteilzeit zum 1. September 2008 und einen Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2012 entschieden. Aufgrund der Vorlage von ärztlichen Attesten wurden beim Kläger besonders schwerwiegende Gründe im Sinne von Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG a.F. angenommen, die im Rahmen der damals gültigen Rechtslage ausnahmsweise eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zuließen.
Erst zum 1. Januar 2011 trat mit dem neuen Dienstrecht auch Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG in Kraft, welcher abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. der Vollendung von 45 Dienstjahren bei Eintritt in den Ruhestand (Nr. 1) ein Entfallen des Versorgungsabschlags bei Antragsruhestand vorsieht.
1.4.1 Mit seiner Rüge, er habe den damaligen Informationen des Beklagten nicht entnehmen können, dass der für ihn mit einem Schaden von ca. 24.000,– Euro verbundene Versorgungsabschlag lediglich darauf basiere, dass ihm 62 Tage Dienstzeit (zur Vollendung der 45 Dienstjahre) fehlten, kann der Kläger nicht durchdringen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG kann er damit nicht begründen. Inwieweit der Beklagte den Kläger im März/Juni 2008 zu einer Rechtslage hätte beraten sollen, die erst im Februar 2010 in den Landtag eingebracht, im Juli 2010 beschlossen und zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte bereits im März/Juni 2008 Kenntnis von den im Rahmen der Dienstrechtsreform geplanten und am 1. Januar 2011 in Abweichung von der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in Kraft getretenen günstigeren Regelung des Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG hatte.
Ein Fehlverhalten des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vor Beginn der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit am 1. September 2010 nicht auf die anstehende Gesetzesänderung im Rahmen der Dienstrechtsreform aufmerksam gemacht worden ist. Abgesehen davon, dass sich aus der Fürsorgepflicht weder eine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften ergibt, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind (BayVGH, B.v. 13.1.2011 – 3 ZB 07.3411 – juris Rn. 5 m.w.N., BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – juris Rn. 16; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 180 f. m.w.N.), noch eine weitergehende Beratungspflicht aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BeamtR; Az. 21 – P 1003/1-023-19952/09; FMBl. 2009, 190) zu entnehmen ist, übersieht der Kläger vorliegend, dass die zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse auf die von ihm bereits beantragte, bewilligte und begonnene Altersteilzeit keine Auswirkungen haben kann. Der vom Kläger vorgebrachte Verweis auf die im Bereich der sozialen Fürsorge entwickelte Rechtsfigur der „Spontanberatung“ ist deshalb – abgesehen davon, dass diese auf den Bereich des Beamtenrechts nicht ohne weiteres übertragbar ist (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2011 – 12 E 970/10 – juris Rn. 34 ff.) – mangels Gestaltungsmöglichkeit unbehelflich. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen.
Zwar trägt der Kläger vor, dass er bei Kenntnis der neuen Rechtslage vor Beginn der Freistellungsphase am 1. September 2010 nicht an einem Ruhestandseintritt zum 31. August 2012 festgehalten hätte, er übersieht hierbei jedoch, dass eine Änderung der mit Bescheid vom 8. Juli 2008 bewilligten Altersteilzeit (Beginn der Ansparphase am 1. September 2008, Beginn der Freistellungsphase am 1. September 2010, Ruhestandseintritt zum 1. September 2012) auch bei einem entsprechenden Hinweis des Beklagten auf eine anstehende Rechtsänderung nachträglich nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte sich im Jahr 2008 mit seinem Antrag für Altersteilzeit in Kombination mit Antragsruhestand entschieden, was damals im Hinblick auf Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG bzw. später im Hinblick auf Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG (in der nach der Bestandssschutzregelung des Art. 142a BayBG anzuwendenden Fassung vom 31.12.2009) nur ausnahmsweise möglich war. An diese Entscheidung ist der Beamte grundsätzlich auch gebunden (vgl. Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2015, Art. 64 BayBG, Rn. 2a unter Hinweis auf Abschnitt 11, Ziffer 2.3.1 VV-BeamtRR – Teil IV/2030 (1)).
Auf besondere, während des Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit im Blockmodell eingetretene Umstände, welche die Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich gemacht und zu einer Widerrufsmöglichkeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit geführt hätten, konnte sich der Kläger gemäß Art. 91 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 – 4 BayBG nicht berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Beamte nur dann an dem einmal gewählten Modell nicht mehr festhalten lassen müssen, wenn ihm in der Ansparphase eine Weiterbeschäftigung bis zum geplanten Beginn der Freistellungsphase aufgrund einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zuzumuten ist (Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 – 4 BayBG). Dies hat der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht geltend gemacht. Der Senat sieht hierfür auch keine Anhaltspunkte. Allein die ab Januar 2011 gültige neue Rechtslage, die bei einem Antragsruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahr den Versorgungsabschlag entfallen lässt, wenn eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird, führt zu keiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ist deshalb nicht geeignet, einen besonderen Härtefall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG zu begründen. Eine Änderung der vom Kläger gewählten Modalitäten zu Altersteilzeit und Ruhestandseintritt, insbesondere deren Beginn, war deshalb nachträglich nicht möglich. Die Frage, ob der Kläger überhaupt zum Schulhalbjahr 2012/2013 – also kurz nach Vollendung von 45 Dienstjahren – in den Ruhestand hätte treten können, stellt sich deshalb nicht.
Abgesehen vom Fehlen einer Pflichtverletzung und der notwendigen Kausalität vermag der Senat im vorliegenden Fall auch keinen Schaden erkennen, den der Kläger geltend machen könnte. Der Versorgungsabschlag dient als Ausgleich der wegen der längeren Bezugsdauer anfallenden höheren Versorgungskosten. Der Kläger hat aber über einen Zeitraum von 11 Monaten bereits Versorgungsbezüge und damit eine adäquate „Gegenleistung“ in Form eines früheren Ruhestandsbeginns erhalten.
2. Aus den dargestellten Gründen bestehen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).