Verwaltungsrecht

Shisha-Bar, Unzuverlässigkeit eines Gaststätteninhabers, maßgeblicher Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf die Leitung des Betriebs, Verstöße gegen Auflagen aus dem Erlaubnisbescheid

Aktenzeichen  22 ZB 21.2390

Datum:
16.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12086
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 K 20.00895 2021-08-06 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Aufhebung des Widerrufs seiner Gaststättenerlaubnis und der Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs gerichtet ist.
1. Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2019 wurde dem Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „G … …“, … … … N …, erteilt. In der Gaststätte werden laut Antrag vom 13. Mai 2019 kohle- und elektrobetriebene Shishas abgegeben. Zuvor hatte der Bruder des Klägers die Gaststätte betrieben; dessen Gaststättenerlaubnis vom 18. April 2017 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 27. November 2018 wegen Zahlungsrückständen beim Kassen- und Steueramt der Beklagten und wegen Verstößen gegen die Auflagen der Gaststättenerlaubnis widerrufen. Der Bescheid vom 27. Mai 2019 enthält unter Ziffer II. u.a. folgende Auflagen:
„1. Die Entzündung und das Abbrennen von Shisha-Pfeifen werden untersagt, bis die Auflagen Nrn. 2 – 6 erfüllt sind. Die Erfüllung der Auflagen Nrn. 2 – 6 sind schriftlich nachzuweisen.
2. In den Zubereitungsräumen und im Gastraum der o. g. Gaststätte ist jeweils ein stationäres Gaswarngerät mit CO-Sensor für den ganzjährigen Dauereinsatz einzubauen (…).
3. Zudem muss ein Datenlogger vorhanden sein, um Spitzenwerte und Fehlfunktionen zu dokumentieren (…).
4. Das Gerät muss halbjährlich durch eine Fachfirma getestet bzw. nachkalibriert werden. Dies muss durch die Fachfirma dokumentiert werden.
5. In den Zubereitungsräumen und im Gastraum ist eine Be- und Entlüftungsanlage einzubauen (…).
8. Während der Zubereitung (Anzünden) sowie des Rauchens der Shishas sind sämtliche Türen und Fenster grundsätzlich mit sofortiger Wirkung geschlossen zu halten.
9. In den Innenräumen der o.g. Gaststätte sind die Verwendung und das Rauchen von Shisha-Tabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in den Shishapfeifen untersagt.
10. In den Räumlichkeiten der Gaststätte sind an jedem Fenster auf der Innenseite Hinweisschilder (mind. DIN A4, Schriftgröße 26) mit folgendem Text „Das Rauchen von tabakhaltigen Shisha-Wasserpfeifen in den Innenräumen von Gaststätten stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes dar.“ anzubringen (Schrift in den Innenraum zeigend).
11. In den Räumlichkeiten der Gaststätte sind an jedem Fenster auf der Innenseite Hinweisschilder (mind. DIN A4, Schriftgröße 26) mit folgendem Text „Sehr geehrte Gäste, dies ist eine Gaststätte, in der Wasserpfeifen (Shishas) geraucht werden. Beim Zubereiten und Rauchen der Wasserpfeifen entsteht Kohlenmonoxid. Hierdurch können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere sowie das ungeborene Kind und Personen mit Herz- und Kreislauf- oder Lungenerkrankungen.“ anzubringen (Schrift in den Innenraum zeigend).
12. Die Entzündung und das Abbrennen von kohlebetriebenen Shisha-Wasserpfeifen wird in sämtlichen Betriebsräumen untersagt. (…)
16. Im Außenbereich sind an jedem Fenster Hinweisschilder (mind. DIN A4, Schriftgröße 26) anzubringen, welche die Raucher und heimgehenden Gäste nach Eintritt der Sperrzeit dazu anhalten, sich ruhig zu verhalten und ihren Aufenthalt im Außenbereich auf das Nötigste zu beschränken.
17. Während den Betriebszeiten sind sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten.
18. Die Aufbewahrung und Lagerung sämtlicher Tabakprodukte und tabakähnlicher Erzeugnisse ist in sämtlichen Betriebsräumen untersagt. (…)
25. Eine vollständige Ausfertigung der Gaststättenerlaubnis sowie der Gewerbemeldung ist in den Betriebsräumen vorzuhalten und bei Kontrollen den zuständigen Behörden (z. B. Ordnungsbehörde, Polizei) unverzüglich vorzulegen.“
Unter „besondere Hinweise“ enthielt die Erlaubnis weiterhin folgende Klausel:
„8. Die Sperrzeit ist wie folgt festgesetzt: Täglich von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Für Imbissbetriebe gilt eine Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Gemäß § 1 Nr. 2 SperrzeitVO darf die Bewirtschaftung auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien (z. B. Wirtschaftsgärten und Terrassen) bis längstens 23.00 Uhr erfolgen.“
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Zubereitung und beim Rauchen von Shisha-Pfeifen Kohlenmonoxid entstehe, das eine erhebliche Gefahr für sämtliche Personen darstelle, die sich in dem Lokal aufhielten. Das Gas könne nur mit Hilfe technischer Warnmelder detektiert und erfasst werden. Durch die Auflagen solle sichergestellt werden, dass der Kohlenstoffmonoxidgehalt in den Zubereitungsräumen und im Gastraum dauerhaft auf einem unbedenklichen Niveau gehalten werde.
2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 setzte die Beklagte die Auflage Nr. II.17. täglich bis 22.00 Uhr außer Vollzug.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Anwesen … …, N …, die Erlaubnis zu einer Tisch- und Stuhlaufstellung mit bestimmten Maßen. Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 wurde die Gaststättenerlaubnis vom 27. Mai 2019 auf die vom Liegenschaftsamt zugewiesene Verkehrsfläche vor dem Anwesen … … täglich bis 23.00 Uhr erweitert; nach einer dort enthaltenen Auflage Nr. II.1. dürfen während der Betriebszeiten maximal 16 Sitzplätze im Außenbereich aufgestellt werden. Nach Auflage Nr. II.4. sind nach 23.00 Uhr sämtliche Tische und Stühle im Außenbereich der Gaststätte zusammenzustellen.
Mit Bescheid vom 7. November 2019 hob die Beklagte die Gaststättenerlaubnis vom 27. Mai 2019 hinsichtlich der Auflagen Nr. II.1. – 6. „aus Billigkeitsgründen“ auf. Den Bescheid vom 7. November 2019 hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. August 2021 auf.
3. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. April 2020 widerrief die Beklagte nach Anhörung die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte (Ziff. 1) und untersagte dem Kläger die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs (Ziff. 2). Weiter ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 des Bescheides an.
Der Kläger sei ordnungswidrigkeitenrechtlich negativ in Erscheinung getreten und besitze daher die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr; insofern wurden diverse gaststättenrechtliche Verstöße angegeben. Der Kläger sei auch deshalb als unzuverlässig anzusehen, weil er einem unzuverlässigen Dritten, dem ehemaligen Betreiber der Gaststätte, Herrn S.K., maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräume.
4. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (22 CS 20.1600) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. und 2. des Bescheides vom 1. April 2020 wieder her. Dies wurde damit begründet, dass nicht erkennbar sei, welche konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter die Anordnung des Sofortvollzugs im vorliegenden Einzelfall rechtfertigten.
5. Mit Urteil vom 6. August 2021 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2020 ab. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 23. August 2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2021, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021, beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag eingegangen.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.).
1.1 Der Kläger meint, dass sich seine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Umstand ergebe, dass er seinem Bruder als gewerberechtlich unzuverlässiger Person bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt habe. Es treffe nicht zu, dass sein Bruder bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes habe. Dieser unterstütze ihn lediglich bei der Arbeit im Shisha-Café. Nur ab und an, wenn der Kläger verhindert gewesen sei, habe der Bruder als Verantwortlicher die Leitung des Betriebes übernommen. Die Leitlinien und Hinweise, wie der Betrieb zu führen sei, habe der Kläger aufgestellt. Auch habe sich im Rahmen der polizeilichen Kontrollen überwiegend der Kläger als Verantwortlicher zu erkennen gegeben. Die Tätigkeit des Bruders in der Gaststätte sei nur untergeordnet.
Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob das Verhalten des Bruders als früherer Betreiber des Cafés nach der Betriebsübernahme durch den Kläger auf die Führung des Betriebes fortwirke. Anders als sein Bruder habe der Kläger keine Zahlungsrückstände beim Kassen- und Steueramt der Beklagten. Auch habe der Kläger die Gaststätte vor Beginn des regulären Geschäftsbetriebs – anders als sein Bruder – mit einer der modernsten Be- und Entlüftungsanlagen sowie einem stationären Gaswarngerät ausgestattet. Die Unzuverlässigkeit des Bruders sei daher nicht auf den Kläger zu übertragen.
1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden müsse nach der Rechtsprechung auch dann verneint werden, wenn dieser einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen bzw. bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs einräume oder auch nur nicht willens oder in der Lage sei, einen solchen Einfluss auszuschalten. Der bestimmende Einfluss des Bruders des Klägers auf die Geschäftsführung der Gaststätte ergebe sich daraus, dass der Klägervertreter schriftsätzlich ausgeführt habe, dass der Kläger seinen Bruder als verantwortlichen Betriebsleiter eingesetzt habe, da dieser nach Einschätzung des Klägers die dafür nötigen Eigenschaften besitze. Der Bruder spreche besser Deutsch und helfe in der Gaststätte, indem er das Personal einteile und gegenüber der Polizei auftrete. Dies werde aus Sicht des Verwaltungsgerichts dadurch bestätigt, dass sich der Bruder des Klägers bei mehreren Kontrollen der Gaststätte gegenüber den Beamten der Polizei bzw. des Ordnungsamtes als der Verantwortliche zu erkennen gegeben habe, während der Kläger selbst nicht zugegen gewesen sei. Dies sei bei den Kontrollen am 2. Juni 2019, 3. Juni 2019, 4. Juni 2019, 8. Juni 2019, 31. Oktober 2019, 22. November 2019, 18. Januar 2020, 19. Februar 2020 und 21. Februar 2020 der Fall gewesen.
1.1.2 Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
1.1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung zum Umfang der Tätigkeit des Bruders des Klägers in der Gaststätte einerseits auf Aussagen des Klägervertreters selbst, andererseits auf den Akteninhalt (dokumentierte Anwesenheit bei bestimmten Kontrollen) gestützt. Die nunmehrige und nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, die Tätigkeit seines Bruders in der Gaststätte sei von untergeordneter Bedeutung, denn dieser habe nur gelegentlich die Leitung des Betriebes übernommen, kann seine früheren Aussagen und insbesondere die Tatsache, dass der Bruder des Klägers sich bei neun Kontrollen durch Polizei oder Ordnungsamt als Verantwortlicher ausgab, ohne weitere Substantiierung nicht in Zweifel ziehen. Gleiches gilt für die Angabe, der Kläger habe die Leitlinien für die Führung des Betriebs aufgestellt.
1.1.2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob er die gleichen Unzuverlässigkeitsgründe verwirklicht hat wie sein Bruder (Steuerschulden, Verstoß gegen Auflagen bezüglich des Einbaus eines Gaswarngerätes). Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ein Gewerbetreibender als unzuverlässig anzusehen, wenn er einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder diese Person nicht an weiterer Tätigkeit hindert (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1959 – VII C 63.59 – BVerwGE 9, 222; B.v. 10.1.1996 – 1 B 202.95 – juris Rn. 6 (zum Gaststättenrecht); HessVGH, B.v. 9.11.1992 – 8 TH 2651.91 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.1.2003 – 22 CS 02.2819 – juris Rn. 4). Dabei stimmt der Begriff der Unzuverlässigkeit nach § 15 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG mit demjenigen des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.1996 – 1 B 202.95 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.363 – juris Rn. 12). Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden folgt hier unmittelbar aus der Gewährung maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung; auf die Verwirklichung weiterer Unzuverlässigkeitstatbestände in der Person des Gewerbetreibenden oder Gaststätteninhabers kommt es nicht an.
1.2 Der Kläger trägt weiter vor, es könne nicht aus der Begehung einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Das Verwaltungsgericht habe die besondere Situation, in der er sich aufgrund der widersprüchlichen Anordnungen im Erlaubnisbescheid vom 27. Mai 2019 befunden habe, nicht ausreichend gewürdigt. Ihm könne nicht angelastet werden, dass die Beklagte es versäumt habe, klare Regelungen zu schaffen. Ein Großteil der Ordnungswidrigkeiten, die dem Widerruf zugrunde lägen, sei auf Umstände zurückzuführen, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fielen. Dies gelte zum einen für Verstöße gegen die Auflage Nr. II.12. des Erlaubnisbescheids. Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht angeführt, dass Verstöße gegen diese Auflage dem Kläger nicht zur Last gelegt werden könnten, da sie von Anfang an gegenstandslos gewesen sei. Es verkenne jedoch den Stellenwert der Auflage. Die Hälfte der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße beruhe auf dieser Auflage.
Auch habe das Verwaltungsgericht aufgrund fehlender Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt, dass die Auflagen Nr. II.10. und II.11., wonach Hinweisschilder an den Fenstern anzubringen seien, unklar seien. In der Gaststätte seien die Fenster von innen mit Rigipsplatten verkleidet worden, so dass im eigentlichen Sinne keine Fenster mehr vorhanden seien und Hinweisschilder daher nicht an den Fenstern angebracht werden könnten.
Auch bestimmte Verstöße gegen die Auflage Nr. II.17 der Gaststättenerlaubnis könnten nicht zur Untermauerung der Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Nach der Auflage dürften sämtliche Türen bis 22.00 Uhr offenbleiben. Die Vorfälle am 19. Februar 2020 (Zugangstür um ca. 22.00 Uhr offen), am 8. Juni 2019 (Zugangstür um 22.00 Uhr offen) und am 9. Juni 2019 (Flügeltüren um 16.04 Uhr offen) hätten in dem genehmigten Zeitfenster gelegen.
Schließlich sei der Widerruf der Gaststättenerlaubnis im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 18 AEUV unverhältnismäßig. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG setze Verhaltensweisen von einigem Gewicht voraus, woran es hier insbesondere wegen des Fehlens klarer Regelungen in der Gaststättenerlaubnis mangele.
1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat die Unzuverlässigkeit des Klägers aus der Begehung folgender Ordnungswidrigkeiten abgeleitet:
Der Kläger habe am 30. September 2019 das Verweilen von Gästen in den Betriebsräumen nach Beginn der Sperrzeit geduldet. Er habe am 2. Juni 2019 gegen die Auflage Nr. II.9. der Gaststättenerlaubnis (Verbot der Verwendung und des Rauchens von Shisha-Tabak und anderen tabakhaltigen Erzeugnissen in den Shisha-Pfeifen) verstoßen, indem an diesem Tag in einer Shisha ein Tabak-Melasse-Gemisch geraucht worden sei. Nach Nr. II.10. und II.11. der Gaststättenerlaubnis müssten an den Fenstern in Innenbereich Schilder mit dem Hinweis angebracht sein, dass das Rauchen tabakhaltiger Shishas verboten sei und dass beim Zubereiten und Rauchen der Shishas Kohlenmonoxid entstehe, was zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen könne. Nach Auflage Nr. II.16. müssten an den Fenstern im Außenbereich Hinweisschilder angebracht sein, die die Raucher und heimgehenden Gäste nach Eintritt der Sperrzeit zu ruhigem Verhalten anhalten. Das Fehlen solcher Schilder sei bei Kontrollen am 2. Juni 2019, 6. Juni 2019, 18. Oktober 2019, 19. Januar 2020 und 21. Februar 2020 festgestellt worden.
Der Kläger habe am 2. Juni 2019, 4. Juni 2019, 5. Juni 2019, 6. Juni 2019, 8. Juni 2019, 9. Juni 2019, 26. Juni 2019, 15. September 2019, 30. September 2019, 31. Oktober 2019, 18. Januar 2020, 19. Februar 2020 und 21. Februar 2020 gegen die Auflage Nr. II.17. verstoßen, wonach während der Betriebszeiten sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten seien. Diese Auflage habe seit dem 5. Juli 2019 erst ab 22.00 Uhr gegolten; die Verstöße nach dem 5. Juli 2019 hätten sich sämtlich nach 22.00 Uhr ereignet.
Bei einer polizeilichen Kontrolle am 18. Oktober 2019 sei festgestellt worden, dass entgegen der Auflage Nr. II.18. der Gaststättenerlaubnis im Eingangsbereich der Gaststätte Tabak vorgehalten worden sei. Entgegen der Auflage Nr. II.25. habe bei einer polizeilichen Kontrolle am 1. Oktober 2019 die Gaststättenerlaubnis nicht ausgehändigt werden können. Nach Nr. II.1. der Erweiterung der Gaststättenerlaubnis vom 18. Juli 2019 dürften während der Betriebszeiten maximal 16 Sitzplätze im Außenbereich aufgestellt werden; am 18. Oktober 2019 seien jedoch 20 Sitzgelegenheiten aufgestellt gewesen. Schließlich seien entgegen der Auflage Nr. II.4. der Erweiterung der Gaststättenerlaubnis vom 18. Juli 2019 am 30. September 2019 nach 23.00 Uhr die Tische und Stühle im Außenbereich der Gaststätte nicht zusammengestellt worden.
Verstöße gegen die Auflage Nr. II.12. Gaststättenerlaubnis könnten dem Kläger hingegen nicht zur Last gelegt werden, weil diese von Anfang an gegenstandslos gewesen sei. Die Auflage habe das Entzünden und Abbrennen kohlebetriebener Shishas in sämtlichen Betriebsräumen untersagt. Im Widerspruch dazu habe die Auflage Nr. II.1. das Entzünden und Abbrennen von Shishas bis zur Erfüllung der Auflagen Nr. II.2. – II.6. untersagt und dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, durch die Erfüllung der Auflagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Gebrauchs von Shishas zu schaffen. Eine widerspruchsbeseitigende Auslegung dahingehend, dass sich Nr. II.1. nur auf elektrobetriebene Shishas beziehe, während Nr. II.12. nur kohlebetriebene Shishas untersage, sei nicht möglich, denn die Nrn. II.2. – II.6. zeigten, dass Nr. II.1. ebenfalls auf kohlebetriebene Shishas abziele.
Unabhängig davon, ob der Kläger auch gegen Nr. II.12. der Gaststättenerlaubnis verstoßen habe, ließen die übrigen aufgelisteten Verstöße gegen mindestens neun verschiedene Auflagen der Gaststättenerlaubnis in der Gesamtschau die Prognose zu, dass der Kläger auch künftig nicht willens oder in der Lage sei, sich an bestehende Auflagen zu halten, und damit weiter ordnungswidrig handeln werde.
Bei Bejahung der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers sei der Widerruf gemäß § 15 Abs. 2 GastG zwingend geboten; der Behörde sei kein Ermessen eingeräumt. Der Widerruf könne nur in besonderen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein; ein solcher Fall liege hier nicht vor.
1.2.2 Der Vortrag des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und dessen Wertung, dass die vom Kläger begangenen Ordnungswidrigkeiten seine Unzuverlässigkeit begründen.
1.2.2.1 Soweit der Kläger sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Auflagen Nr. II.10. und II.11. wendet, überzeugt seine Behauptung, es sei unklar gewesen, wo die Hinweisschilder angesichts der durch Rigipsplatten abgedeckten Fenster hätten aufgehängt werden sollen, nicht. Nach den Auflagen Nr. II.10. und II.11. sollten die Hinweisschilder an jedem Fenster auf der Innenseite aufgehängt werden. Der Kläger hätte damit die Auflagen ohne Weiteres erfüllen können, indem er die Hinweisschilder entweder auf dem abgedeckten Fenster oder daneben aufgehängt hätte. Selbst wenn die Fenster im Innenraum gar nicht mehr zu erkennen wären, hätte der Kläger den Auflagen ihrem Sinn und Zweck nach dadurch nachkommen können, dass er die Hinweisschilder jedenfalls sichtbar an den Wänden im Innenraum aufgehängt hätte. Denn es ist nach dem geforderten Inhalt der Hinweisschilder für den Innenraum (Hinweis auf das Verbot, tabakhaltige Shisha-Pfeifen zu rauchen, sowie Hinweis auf die Gesundheitsgefahren durch Kohlenmonoxid) offenkundig, dass es darauf ankam, dass diese Hinweisschilder im Innenraum der Gaststätte von den Gästen gelesen werden konnten; die Nähe zum Fenster war dafür nicht erforderlich.
1.2.2.2 Mit seinem Vortrag zur Bewertung der Verstöße gegen die Auflage Nr. II.17. (Verbot des Offenstehens der Türen) durch das Verwaltungsgericht kann der Kläger ebenfalls nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass die Auflage ab dem 5. Juli 2019 erst ab jeweils 22.00 Uhr galt, vor dem 5. Juli 2019 aber ganztägig. Die vom Kläger angeführten Daten 8. Juni 2019 und 9. Juni 2019 liegen vor diesem Tag. Soweit der Kläger auf einen Vorfall am 19. Februar 2020 Bezug nimmt, wurde an diesem Tag nach dem Akteninhalt (Behördenakte Bl. 366) um 22.00 Uhr eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die äußere Eingangstür verkeilt war und offenstand. Nachdem die Auflage Nr. II.17. täglich bis 22.00 Uhr außer Vollzug gesetzt worden war, bestand die Verpflichtung, ab 22.00 Uhr die Türen geschlossen zu halten. Damit ist das Verwaltungsgericht auch insoweit zu Recht von einem Auflagenverstoß ausgegangen.
1.2.2.3 Der Kläger hat zu Recht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf eventuelle Verstöße gegen die Auflage Nr. II.12. des Erlaubnisbescheids gestützt hat. Die Annahme des Gerichts, dass der Kläger aufgrund der übrigen wiederholten und im Einzelnen benannten Auflagenverstöße als unzuverlässig einzuschätzen ist, ist aber nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meint, die Verstöße seien nicht hinreichend gewichtig, kann er damit nicht durchdringen. Es handelt sich um eine Vielzahl von Verstößen gegen neun verschiedene Auflagen, die – soweit sie das Verbot des Rauchens tabakhaltiger Shishas und die erforderlichen Hinweise auf die mit der Benutzung kohlebetriebener Shishas verbundenen Gesundheitsgefahren betreffen – dem Schutz der Gesundheit der Gäste dienen und damit einen hohen Stellenwert besitzen. Zudem lässt die Anzahl der Verstöße darauf schließen, dass, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, der Kläger auch künftig nicht willens oder in der Lage sein wird, sich an bestehende Auflagen zu halten. Das Gericht hat dabei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht den Stellenwert der Auflage Nr. II.12. verkannt. Zwar wurde der Widerrufsbescheid auch auf Verstöße gegen diese Auflage gestützt. Nachdem das Verwaltungsgericht jedoch die Unzuverlässigkeit – zu Recht – unabhängig davon aus den übrigen Auflagenverstößen des Klägers abgeleitet hat, kam es für seine Beurteilung auf die Auflage Nr. II.12. nicht an.
1.2.2.4 Die nicht näher substantiierten Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheids greifen nicht durch. Soweit er meint, in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass seine Unzuverlässigkeit nicht erwiesen/gegeben sei, kann er damit mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg haben.
2. Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.
2.1 Der Kläger meint, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, weil das Gericht ohne vorherigen Hinweis den Vortrag der Beklagten ohne Ortseinsicht und weiteren Sachvortrag als zutreffend unterstellt habe. Auch seien im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2020 (22 CS 20.1600) unter Ziffer II.1. zahlreiche Aspekte zu finden, die in die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts hätten einfließen müssen.
2.2 Mit seinem knappen Vortrag bezüglich einer Ortseinsicht genügt der Kläger schon den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn er macht schon nicht deutlich, welchen Vortrag der Beklagten das Gericht ohne Ortseinsicht als zutreffend unterstellt habe. Sofern es dem Kläger dabei um die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Verstößen gegen die Auflagen Nr. II.10. und II.11. gehen sollte, die er in der Sache unter Verweis auf nicht vorhandene Fenster angegriffen hat, kann er damit auch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels keinen Erfolg haben.
Mit der Rüge einer fehlenden Ortseinsicht durch das Gericht macht der Kläger letztlich einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Eine Aufklärungsrüge würde jedoch u.a. Angaben dazu voraussetzen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 22.10.2021 – 7 BN 1.20 – juris Rn. 26 m.w.N; BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 22 ZB 21.1922 – juris Rn. 39).
An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Stellung eines Beweisantrags oder einer Beweisanregung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist weder vom Kläger dargelegt worden noch ergibt sie sich aus dem Sitzungsprotokoll. Auch ist nicht dargetan, warum sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht ist schlicht davon ausgegangen, dass der Kläger entsprechend den behördlichen Feststellungen zu den im Urteil genannten Zeitpunkten entgegen den Auflagen Nr. II.10. und 11. im Innenraum der Gaststätte an den Fenstern keine entsprechenden Hinweisschilder angebracht hatte und damit gegen die Auflagen verstieß. Selbst wenn dem Verwaltungsgericht bewusst gewesen wäre, dass – nach dem Vortrag des Klägers – die Fenster der Gaststätte mit Rigipsplatten verkleidet waren, wäre daraus nicht zu folgern gewesen, dass die Auflagen unklar oder nicht vollziehbar gewesen wären (s.o. Ziffer 1.2.2.1).
2.3 Soweit der Kläger schließlich rügt, Aspekte aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2020 (22 CS 20.1600) seien zu Unrecht nicht in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingeflossen, genügt sein Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil er schon nicht benennt, um welche Aspekte es sich handeln soll. Unklar bleibt im Übrigen auch, worin der nicht näher bezeichnete Verfahrensmangel bestehen soll. Der Sache nach behauptet der Kläger wohl die Unrichtigkeit des Urteils aufgrund einer Nichtberücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs; läge ein solcher Fehler vor, würde er jedenfalls keinen Verfahrensmangel darstellen. Ungeachtet dessen greift der Einwand jedenfalls nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Ziffer II.1. des genannten Beschlusses begründet, warum die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs nach dem Bescheid vom 1. April 2020 nicht vorlagen. Die Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis im gleichen Bescheid, so dass das Verwaltungsgericht keinen Anlass hatte, in der Begründung des angefochtenen Urteils auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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