Verwaltungsrecht

Sicherungsmaßnahme für einsturzgefährdete Baugrube

Aktenzeichen  1 ZB 15.1946

Datum:
30.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51509
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 54 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Eine Baueinstellung, vorläufige Sicherungsmaßnahmen und Erzwingung durch Zwangsgeldandrohungen sind erforderlich, wenn die Erfüllung erforderlicher Maßnahmen nicht vom Betroffenen selbst angeboten werden, und angesichts des erheblichen Gefahrenpotentials die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen bei Erlass des Bescheids geeignet, erforderlich und verhältnismäßig waren. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 15.581 2015-07-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Dass das Landratsamt, nachdem in die Baugrube nachrutschendes Erdreich eine Spundwand nach innen gebogen hatte, mit Bescheid vom 12. Januar 2015 die Bauarbeiten im Bereich der Böschung und der Spundwand eingestellt (Nr. 1 des Bescheids) sowie als vorläufige Sicherungsmaßnahmen den Einbau von Rundholzstreben entlang der Spundwand und die Absperrung der Spundwand durch einen Bauzaun (Nr. 2 a und 2 b des Bescheids) und zusätzlich die Vorlage eines Sanierungskonzepts für den Baugrubenverbau (Nr. 2 c des Bescheids) angeordnet hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Präzisierung der Anforderungen an das Sanierungskonzept im Änderungsbescheid vom 9. April 2015.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen ist Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können dazu die erforderlichen Maßnahmen treffen und die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO ordnet an, dass Anlagen so zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Um die Sicherheit der Bauarbeiter zu gewährleisten und die Standsicherheit einer Garage auf einem Nachbargrundstück nicht zu verschlechtern, waren die Baueinstellung und die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sowie deren unverzügliche Beachtung und Erzwingung durch Zwangsgeldandrohungen erforderlich, weil die Klägerin die Erfüllung dieser Maßnahmen nicht von sich aus angeboten hatte. Dass nach den Feststellungen des von der Bauherrin beauftragten Sachverständigen für geotechnische Untersuchungen nach dem Abrutschen eines tonnenschweren Erdkeils mit weiteren schlagartigen Belastungen der Spundwand nicht zu rechnen sei, und diese Einschätzung auch von ihrem Tragwerksplaner bestätigt worden ist, ändert nichts daran, dass angesichts des erheblichen Gefahrenpotentials die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen bei Erlass des Bescheids geeignet, erforderlich und verhältnismäßig waren. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt nicht damit begnügt hat, der Klägerin die Ermittlung der Gefahrenursache aufzugeben.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage eines Sanierungskonzepts begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anordnung hinreichend bestimmt. Da die Spundwand nach dem Erdrutsch teilweise in den für die Außenwände des Untergeschosses vorgesehenen Bereich hineinragte, setzte eine genehmigungskonforme Errichtung des Gebäudes einen Rückbau der Spundwand voraus. Dass das Sanierungskonzept für den Verbau der Baugrube der (rechnerischen) Nachweise eines Tragwerkplaners bedurfte, hatte das Landratsamt bereits im Ausgangsbescheid angeordnet. Spätestens mit dem Änderungsbescheid wurde ausdrücklich bestimmt, dass der Baugrubenverbau in seinen Maßen rechnerisch zu bestimmen und seine Standsicherheit in allen Rückbauzuständen nachzuweisen ist. Weshalb die Klägerin als Bauunternehmen zu der Auffassung gelangen konnte, sie habe erst aufgrund der Äußerung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erkennen können, dass ein rechnerischer Nachweis für das Sanierungskonzept gefordert sei, erschließt sich dem Senat nicht. Auch Ermessensfehler zeigt der Zulassungsantrag nicht auf; insbesondere macht er nicht deutlich, welche die Klägerin weniger belastenden Maßnahmen in Betracht gekommen wären. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Realisierung des von ihr verlangten Sanierungskonzepts stehe die Anordnung entgegen, Rundholzstreben entlang der Spundwand einzubauen, verkennt sie, dass es sich bei der Anordnung nach Nr. 2 a des Bescheids lediglich um vorläufige Sicherungsmaßnahmen handelte, die eine endgültige Sicherung der Baugrube bei Vollendung des Untergeschosses aber nicht entbehrlich machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.
Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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