Verwaltungsrecht

sog. „Reichsbürger“- waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  24 ZB 19.2439

Datum:
23.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14663
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124a Abs. 4, Abs. 5 S. 2
GG Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein Berufungszulassungsantrag, der im Stil einer Berufungsbegründung abgefasst ist und die gebotene Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Urteils vermissen lässt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Waffengesetz ist ein allgemeines Gesetz im Sinne der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Widerruf der Waffenerlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit eines sog. “Reichsbürgers” verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, weil der Widerruf tatbestandlich nicht unmittelbar an das Merkmal der politischen Anschauung anknüpft. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 17.4416 2019-10-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 24. August 2017.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2019 abgewiesen. Der Bescheid vom 24. August 2017 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2019 sei rechtmäßig. Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig geworden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben sei, sei eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiere. Diese Prognose sei auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu ermitteln. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründeten in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei bzw. dass er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht habe. Zu diesen Verhaltensweisen zähle insbesondere die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Negativbescheinigung zur deutschen Staatsangehörigkeit beim Bundesverwaltungsamt in Köln unter dem Hinweis in Nr. 19, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit „in Bayern gemäß RuStAG vom 22. Juli 1913“ besitze. Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerwegung“ lasse sich nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besäßen Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, das angegriffene Urteil befasse sich inhaltlich nicht mit seinem Antrag auf eine Negativbescheinigung. Seine innere Einstellung habe keine Nähe zur Reichsbürgerbewegung. Deshalb gebe es keine Veranlassung für ihn, seine Einstellung und sein Verhalten insoweit zu ändern. Er macht die Verletzung seiner Gewissens- und Meinungsfreiheit sowie des Diskriminierungsverbots geltend.
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger – nicht ausdrücklich genannte, im Wege der Auslegung ermittelte – Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu zweifeln. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 15 m.w.N.).
Die im Stil einer Berufungsbegründung abgefasste Zulassungsbegründung verfehlt weitgehend die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Darlegungen des angefochtenen Urteils verlangt. „Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 20 ZB 18.2418 – juris Rn. 3; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 59 und 63). Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ist nicht ausreichend (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124a Rn. 48).
Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil dargelegt, aus welchen Gründen es den Kläger als eine Person ansieht, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. als eine Person, die sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Auf dieser Grundlage geht es von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aus (UA S. 13 ff.).
Die Zulassungsbegründung wiederholt zum Teil die Klagebegründung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 23. April 2019) und weist nochmals darauf hin, der Kläger begehre eine behördliche Feststellung, ob er deutscher Staatsangehöriger sei oder nicht, und dies mit Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Feststellung. Die Begründung des angefochtenen Urteils umgreife in weiten Teilen die Darstellung der Aktivitäten von Reichsbürgern. Der Kläger habe mit dem Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung und den darin getätigten Angaben wie den Verweis auf das RuSTAG 1913 lediglich seine Besorgnis kundgetan, es könnten Verstöße gegen übergeordnetes Recht begangen worden sein. Er wünsche sich insoweit eine Überprüfung. Dies entspreche seinem Gewissen und sei eine Kundgabe seiner Meinung, was beides grundrechtlich geschützt sei. Er habe den Eindruck, er werde diskriminiert, weil er nicht auf der Grundlage von NS-Gesetzen seine Zugehörigkeit zu einer Staatsbürgerschaft beantragen wolle. Die Urteilsgründe würden eine strafbare Handlung des Klägers nicht rechtfertigen.
Mit diesem Vorbringen wendet sich der Kläger gegen die von ihm für unzutreffend gehaltene Beweiswürdigung, Rechts- und Tatsachenfeststellung des Gerichts, ohne indes einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Fehler aufzuzeigen. Das Gericht entscheidet gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Tatsachen- und Beweiswürdigung, der einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr z.B. BayVGH B.v. 14.12.2018 – 21 ZB 16.1678 – juris Rn. 20 n.w.N.).
Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags auf die Motivation hinzuweisen, aufgrund derer er den Antrag auf eine „Negativbescheinigung“ unter Verweis auf das RuSTAG 1913 gestellt habe. Allein der Umstand aber, dass der Kläger die vom Gericht festgestellten und gewürdigten Tatsachen anders gewichtet als dieses und im Ergebnis abweichend bewertet, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf Grund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Soweit sich der Kläger auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt (UA S. 19), dass die Meinungsfreiheit ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) findet, wozu auch das Waffengesetz gehört (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 20 ff.). Hinsichtlich der Gewissensfreiheit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 GG liegt schon kein Eingriff vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (UA S. 20). Das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach – soweit hier von Interesse – niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf – ist hier ebenso wenig verletzt. Dazu wäre es erforderlich, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatbestandlich unmittelbar an das Merkmal der politischen Anschauung anknüpft (BayVGH, B.v. 13.11.2019 – 21 CS 18.1290 – juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist ersichtlich nicht der Fall. Die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten waren deshalb zu widerrufen, weil bei ihm im maßgebenden Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Insoweit knüpft die waffenrechtliche Prognose daran an, dass beim Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung kommt es insoweit nicht an.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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