Aktenzeichen M 16 K 15.5056
GastV § 8 Abs. 1, § 11
VwGO VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
1 Besondere örtliche Verhältnisse, die gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 GastG iVm § 11 GastV eine Vorverlegung der Sperrzeit rechtfertigen können, liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich einer Gaststätte so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Sperrzeitvorschriften dienen dabei nicht nur dem Immissionsschutz, sondern auch dem Schutz vor Sicherheitsbeeinträchtigungen wie der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Bezug alkoholisierter und aggressiver Gäste zu einer Gaststätte geht nicht dadurch verloren, dass die Gäste die Gaststätte verlassen und Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten vor der Gaststätte begehen. Das Gleiche gilt auch, wenn die (potentiellen) Gäste die Taten vor dem Betreten der Gaststätte begehen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gegen eine Gaststätte ist nicht, dass der Gastwirt von allen mit ihr in sachlichem Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat bzw. ihn ein Verschulden trifft. (redaktioneller Leitsatz)
4 Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie von Polizeidienststellen abgegeben werden, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. (redaktioneller Leitsatz)
5 Parallelverfahren im vorläufigen Rechtsschutz: Beschluss VG München BeckRS 2016, 43784 sowie VGH München BeckRS 2016, 41739. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastV) angeordnete Sperrzeitverlängerung von 03.00 Uhr bis 08.00 Uhr liegen in Bezug auf die von der Klägerin betriebene Gaststätte vor. Die Ermessensausübung der Beklagten, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Gaststättenverordnung sieht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2004 den Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05:00 Uhr sowie deren Ende um 06:00 Uhr vor (vgl. § 8 Abs. 1 GastV). Rechtsgrundlage für die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ist § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV. Hiernach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 08.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit von der allgemeinen Sperrzeit sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1996 – 1 C 10/95 – juris Rn. 26). Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – juris Rn. 17 f). Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2011 – 22 ZB 09.1257 – juris Rn. 5). Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV besondere Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 28). Besondere örtliche Verhältnisse können daher auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit der Gaststättenöffnung verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 9).
Auf der Grundlage der polizeilichen Feststellungen sind die Anforderungen für das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 11 GastV hier erfüllt. So war gerade in der jüngeren Vergangenheit eine massive Häufung von Drogendelikten, insbesondere aber auch von Gewaltdelikten zu verzeichnen, die nach den Feststellungen der Polizeiinspektion 11 mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang standen.
Amtliche Schilderungen und Bewertungen, wie sie vorliegend von den zuständigen Polizeidienststellen abgegeben worden sind, dürfen vom Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden; eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – juris Rn. 21 m. w. N.; B. v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 10).
Wie sich aus den jeweiligen in der Akte befindlichen Feststellungen der Polizeiinspektion 11 ergibt, wurden bei einer am 31. März 2012 durchgeführten polizeilichen Sammelkontrolle 28 Personen kontrolliert und körperlich durchsucht. Hierbei konnte ein Gast festgestellt werden, der Kokain mit sich führte. Weiterhin wurden auf einer Ablage über der Toilettenschüssel verm. Kokainanhaftungen aufgefunden und gesichert. Außerdem wurde unter einem Tisch ein leeres „Überraschungsei“ mit Pulverspuren aufgefunden und Anzeige gegen unbekannten Täter erstellt. Bereits im Hinblick darauf wurde von Seiten der Polizei u. a. der Vorschlag gemacht, Ablageflächen in den Toiletten zu Schrägen umzubauen, der ausweislich einer Gesprächsnotiz von Seiten des Ehemanns der Klägerin angenommen worden sei. Bereits im Jahr 2012 (31. August) kam es in der Gaststätte zu einer gefährlichen Körperverletzung. Am 11. Juli 2014 konnten bei einer polizeilichen Kontrolle gegen 11.40 Uhr bei der Absuche des Lokals an fünf verschiedenen Orten Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt werden. Die Fundorte sind in der Akte mit Lichtbildtafel dokumentiert. Am 24. August 2014 wurden Betäubungsmittel in den Toilettenräumen aufgefunden. Zu Schlägereien zwischen Gästen mit z.T. erheblicheren Verletzungen kam es am 1. sowie am 3. August 2014, weiterhin am 6. Oktober 2014. Am 23. September 2014 wurden polizeiliche Feststellungen zu illegalem Handel mit Amphetamin in der Gaststätte getroffen. Am 2. Dezember 2014 wurde ein Mitarbeiter der Gaststätte von einem Gast mit einem Messer bedroht. Zuvor war es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Am 4. Mai 2015 wurde der Beklagten eine Aufstellung der Vorfälle in bzw. vor der Gaststätte seit dem 1. Januar 2015 übersandt. Die Übersendung einer genaueren Darstellung erfolgte nachträglich mit Aufstellung vom 9. Juni 2015. Hieraus ergeben sich u. a. vier polizeiliche Vorgänge „Gefährliche Körperverletzung“, fünf Vorgänge „Körperverletzung“ (den Vorgang am 20. März 2015 ausgenommen), vier Vorgänge „Handel Kokain bzw. Cannabis“ sowie zwei Vorgänge „allg. Verstoß Amphetamin bzw. Cannabis“. Darüber hinaus wurden bei einer Sammelkontrolle am 8. Februar 2015 u. a. ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bei einer Sammelkontrolle am 16. April 2015 u. a. vier Fälle wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Nach einer Darstellung der Polizeiinspektion 11 vom 9. Juni 2015 gelte das Lokal in Münchens Partyszene als „Absturzkneipe“. Dementsprechend sei das Klientel dieser Lokalität. Hier versammelten sich in aller Regel stark alkoholisiertes Party-Publikum, Alkoholiker und Konsumenten von Betäubungsmitteln. Es seien, nicht nur bei Sammelkontrollen, regelmäßig Betäubungsmittel wie Marihuana oder Kokain aufgefunden worden. Auch von Betäubungsmittelhandel könne berichtet werden. Auch aufgrund dieses Konsums von Rauschmitteln komme es immer wieder zu Streitigkeiten und Konflikten, die im Anschluss eskalierten und in Körperverletzungsdelikten endeten. Zusätzlich komme es vermehrt zu Anwohnerbeschwerden bezüglich Störungen durch das Lokal, nicht nur aufgrund von unzumutbaren Lärmbelästigungen. Stark Alkoholisierte belagerten den Gehweg vor der Bar und erschwerten den Fußgängerverkehr. Hier sei besonders auf die möglichen Gefahren vor dem Lokal in den Morgenstunden einzugehen. Gerade in den Stunden zwischen 03.00 Uhr und 09.00 Uhr komme es zu den meisten Störungen. In dieser Zeit würden viele Bürger auf dem Weg zur Arbeit das Lokal passieren. Hervorzuheben seien aber vor allem die Schulkinder, die ebenso den Weg vorbei am Lokal einschlagen würden. Anwohner hätten aufgrund der gehäuften Vorfälle im und vor dem Lokal große Sorge um ihre Kinder. Bei einer der Sammelkontrollen habe von eingesetzten Beamten festgestellt werden können, dass Mütter mit ihren Kindern einen verängstigten Eindruck gemacht und einen großen Bogen um die Lokalität eingeschlagen hätten. Die sei nach Einschätzung der Polizeiinspektion kausal auf die Gäste des Lokals zurückzuführen. Ein weiterer Bericht der Polizeiinspektion 11 vom 4. September 2015 gibt für den Zeitraum ab dem 24. Mai 2015 u. a. weitere zwei Vorgänge „Körperverletzung“ bzw. „fahrlässige Körperverletzung“ an sowie drei Vorgänge „BtMG – allg. Verstoß – mit Kokain“ sowie einen Vorgang „illegaler Handel mit Amphetamin in Pulver oder flüssiger Form“. Zudem werden für den Zeitraum 20. Juni 2015 bis 11. August 2015 fünf Vorgänge „sonstige polizeiliche Gefahrenabwehr“ aufgelistet. Hierbei handelte es sich um erforderliche polizeiliche Abwehr von Gefahren, die jeweils von stark alkoholisierten Personen im Lokal, in einem Fall vor dem Eingang des Lokals, ausgingen. In dem Zeitraum vom 6. bis 30. September 2015 kam es zu weiteren drei Polizeieinsätzen im Lokal wegen Gewalt gegen Personen (ein Vorgang „Gefährliche Körperverletzung, drei Vorgänge „Körperverletzung“). Auch bei diesen Vorfällen waren die beteiligten Personen überwiegend stark alkoholisiert. Einer der Beteiligten musste in Gewahrsam genommen werden. Nach einer weiteren polizeilichen Mitteilung vom 10. November 2015 kam es in der Zeit seit dem 8. Oktober 2015 im Zusammenhang mit dem Lokal zu weiteren drei Vorfällen in Bezug auf Körperverletzungen (Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzungen). Zudem wurde am 17. Oktober 2015 eine augenscheinlich erheblich alkoholisierte Person vor dem Lokal auf dem Gehweg liegend angetroffen und musste in Schutzgewahrsam genommen werden.
Nach den polizeilicher Sachverhaltsschilderungen kam es somit insbesondere seit Beginn des Jahres 2015 neben einer Vielzahl von Drogendelikten auch zu einer sehr hohen Zahl von Gewaltdelikten, die weitestgehend im Zusammenhang mit stark alkoholisierten Personen standen. Fortlaufend kam es zu Polizeieinsätzen, auch in einer nicht unerheblichen Anzahl wegen polizeilicher Gefahrenabwehr in Bezug auf stark alkoholisierte Personen. Demzufolge ist von einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Besucher der Gaststätte im Lokal, aber auch vor dem Lokal und damit vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG i. V. m. § 11 GastV auszugehen. Es kann somit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in welchem Umfang Ruhestörungen und sonstige Belästigungen der Anwohner (z. B. durch urinierende Personen) dem Betrieb der Klägerin zugerechnet werden können.
Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die dargestellten Vorfälle, die zur Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 GastV führen, insbesondere die seit Beginn des Jahres 2015 massiv angestiegene Zahl von Gewaltdelikten, beruhen jeweils auf polizeilichen Feststellungen, die auch einen erkennbaren Bezug zum Gaststättenbetrieb der Klägerin aufzeigen, sei es, dass sich die Vorfälle – wie weit überwiegend – in dem Lokal selbst oder unmittelbar vor dem Lokal zugetragen haben, wobei auch insoweit zumeist dargestellt wird, dass es sich bei den Beteiligten um Gäste des Lokals gehandelt habe. Der Bezug zwischen dem Gaststättenbetrieb der Klägerin und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht auch nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr eine Prügelei z. B. erst dann anfangen, nachdem sie das Lokal der Klägerin verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, nach 03:00 Uhr bereits geschlossenen Lokalen kommen und die vom Nachtlokal der Klägerin angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen). Dies gilt auch dann, wenn diese alkoholisierten Gaststättenbesucher vom Türsteher der Antragstellerin abgewiesen werden und gerade deshalb zu randalieren beginnen (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 13).
Die Stellungnahmen der Polizeiinspektion 11 sind – wie ausgeführt – amtliche Auskünfte einer Behörde, die im Wege des Urkundsbeweises herangezogen und verwertet werden können. Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung erhobene substantiierte Einwände von der Polizei widerlegt werden müssen oder ggf. der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen. Solche hinreichend substantiierten Einwendungen wurden jedoch von Seiten der Klägerin in Bezug auf die oben dargestellten und für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung relevanten Vorfälle auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht erhoben. Diese bzw. deren hinreichender Bezug zur Gaststätte der Klägerin wurde vielmehr nach wie vor im Wesentlichen nur allgemein in Abrede gestellt bzw. mit Nichtwissen bestritten. Eigenständige weitere Sachverhaltsermittlungen durch die Beklagte oder das Gericht waren daher insoweit nicht erforderlich. Wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, sind die polizeilichen Einsatzzahlen im Vergleich zu Gaststätten ähnlicher Größe im Innenstadtbereich mehr als überdurchschnittlich. Nach den Feststellungen der Beklagten hebt sich das Lokal der Klägerin demnach als Brennpunkt von Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten deutlich von der Situation anderer Lokale ab. Zudem befindet sich danach kein Lokal mit vergleichbarer Klientel in der näheren Umgebung. Auch hiergegen wurden von Seiten der Klägerin keine näher begründeten Einwendungen vorgebracht, sondern ebenfalls nur allgemein auf andere umliegende Lokale bzw. ein in etwa 200 Meter entferntes Lokal verwiesen, welches über eine Aufhebung der Sperrzeit verfüge, sowie auf Klientel von anderen Lokalen, von der Körperverletzungen, Drogendelikte und Ruhestörungen verursacht würden. Die Klägerin hat nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es – wie die Beklagte vorgetragen hat – im Umgriff der Straße und im Viertel zahlreiche Lokale gibt, die die gesetzliche Sperrzeitregelung nicht in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass das Lokal der Klägerin einen Bedarf an Möglichkeiten zum „Weiterfeiern“ deckt, der – wenn nicht von allen, so doch jedenfalls – von den meisten anderen Gaststätten im Viertel nicht befriedigt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 9). Jedenfalls in Bezug auf den – auch im weiteren Klageverfahren – nicht substantiiert bestrittenen Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Lokal der Klägerin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich hier um einen sicherheitsrechtlichen Brennpunkt handelt. Alkoholmissbrauch, dem ein Gastwirt nicht Vorschub leisten darf (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG), liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für bestimmte Fallkonstellationen verstoßen wird (z. B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG), sondern auch dann, wenn Konsumenten so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen wie Körperverletzungsdelikten, sexuellen Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen hinreißen lassen (BayVGH, U. v. 29.10.2008 – 22 BV 07.3234 – Rn. 31). Dergleichen tritt vorliegend häufig auf (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 12).
Unerheblich ist auch, dass der Klägerin bzw. ihrem Ehemann nach eigenen Angaben Vorfälle im Einzelnen nicht bekannt waren. Denn es ist keine Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten gegen eine Gaststätte, dass der Gastwirt von allen mit ihr sachlich im Zusammenhang stehenden Vorfällen positive Kenntnis hat, ihn gar ein Verschulden daran trifft. Denn das Sicherheitsrecht ist insoweit verschuldensunabhängig und stellt auf die Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb ab (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – juris Rn. 24; B. v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 11). Demnach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass von Seiten der Gaststätte ebenfalls die Polizei verständigt wurde und auch von dort Maßnahmen ergriffen wurden, um die Drogen- und Gewaltproblematik in den Griff zu bekommen. Wie gerade die Entwicklung in der jüngeren Zeit zeigt, führten solche Maßnahmen offensichtlich nicht dazu, dass sich an der Problematik eine nachhaltige Änderung ergeben hätte. Im Gegenteil nahm die Anzahl der einschlägigen Vorfälle zu. Demnach bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die geplanten allgemeinen Maßnahmen des neu gebildeten Aktionsbündnisses ein entscheidender Rückgang der Drogen- und Gewaltdelikte im Bereich des Lokals der Klägerin erreichen ließe, zumal auch die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben. Es geht vorliegend auch nicht um eine Bewertung des Verhaltens der Gaststättenbetreiber im Sinne einer Zuverlässigkeitsprüfung, sondern um die Abwehr von Gefahren, die von dem Betrieb als solchem ausgehen, und nicht auf ein Verschulden der Betreiber zurückzuführen sein müssen. Die Ursächlichkeit des Betriebs der Klägerin für die Sicherheitsstörungen liegt bereits darin, dass er nach 03.00 Uhr morgens noch Gäste anzieht, unter denen sich solche befinden, die entweder bereits alkoholisiert sind oder sich betrinken und anschließend auffällig bis gewalttätig werden, so dass insbesondere Sicherheitsstörungen die Folge sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 30). Solche Störungen sind besonders dann schwerwiegend und müssen verhindert werden, wenn zu befürchten ist, dass sie sich vor dem Eingang der Gaststätte auf öffentlichen Verkehrswegen ereignen können und dass dort eigentlich unbeteiligte Fußgänger, so auch Kinder und Jugendliche, die sich auf dem Schulweg befinden, in den Konflikt hineingezogen werden können. Im Hinblick auf die Zahl der aktenkundigen Ereignisse ist zudem zu bedenken, dass die – bereits absolut betrachtet nicht wenigen – Vorfälle nur dann aktenkundig geworden sind, wenn entsprechende Kontrollen der Polizei stattfanden bzw. die Ordnungskräfte zu Hilfe gerufen worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 15).
Auch die Ermessensausübung der Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Sperrzeitverlängerung in dem angeordneten Umfang zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist. Es wurde berücksichtigt, dass sich Verstöße auf die Zeitspanne von 03.00 und 8.00 Uhr fokussierten und sich der Alkoholeinfluss bei den Gästen ab diesem Zeitpunkt immer stärker bemerkbar mache. Die bisher gültige Sperrzeit reiche nicht aus, dass zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Gäste die Gaststätte verlassen und nach Hause gehen würden.
Die Sperrzeitverlängerung erscheint auch deswegen erforderlich, weil alle bisherigen Maßnahmen offensichtlich keine hinreichende Wirkung zeigten. Wie die weitere tatsächliche Entwicklung seit der Einhaltung der neuen Sperrzeitregelung ab dem 1. Februar 2016 im Übrigen zeigt, konnte damit ein extremer Rückgang der polizeilich erfassten Vorfälle – insbesondere auch der Gewaltdelikte – bewirkt werden. So wurde nach der Stellungnahme der Polizeiinspektion 11 vom 6. Juli 2016 im Zusammenhang mit der Gaststätte seit dem 1. Februar 2016 lediglich ein Vorgang „Körperverletzung (Einsatz ohne Aktenzeichen)“ aktenkundig, wonach am 18. Juni 2016, 15.31 Uhr, ein unbekannter Mitteiler die Polizei verständigt und dabei angegeben habe, vom Türsteher geschlagen worden zu sein, beim Eintreffen der Polizeibeamten habe jedoch kein Mitteiler bzw. Geschädigter angetroffen werden können. Zuvor war es nach den polizeilichen Feststellungen jeweils in der Gaststätte selbst am 2. Januar 2016, 10.00 Uhr, zu einer vorsätzlichen Körperverletzung gekommen sowie am 24. Januar 2016, 03.29 Uhr, damit innerhalb der neu festgesetzten Sperrzeit, zu einer gefährlichen Körperverletzung (ein Gast hatte einem anderen Gast ohne Vorwarnung ein Glas in das Gesicht geschlagen). Wie die Vertreter der Polizeiinspektion 11 zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, seien bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen Zeiträume vom 1. Februar bis 25. Juli für das Jahr 2015 49 Polizeieinsätze zu verzeichnen gewesen, für das Jahr 2016 lediglich 13 Polizeieinsätze. Seit der Einhaltung der Sperrzeitverlängerung sei es im Zeitraum der Sperrzeit zu keinem der Polizei bekannt gewordenen Körperverletzungsdelikt gekommen.
Die Sperrzeitverlängerung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann sich die Klägerin für ihren Gaststättenbetrieb grundsätzlich auch auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören. Da die Betäubungsmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist auch ihre Bekämpfung ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – juris Rn. 32 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte die jeweiligen Interessen ohne Ermessensfehler abgewogen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Maßnahme schwerer wiegt, als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Angesichts der festgestellten massiven und fortgesetzten Störungen der öffentlichen Sicherheit ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, die Sperrzeitverlängerung führe zum „wirtschaftlichen Ruin“ der Gaststätte (mit der Folge einer faktischen Schließung) nicht zu beanstanden. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist im Übrigen – mag er als solcher auch der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen – von vornherein mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG) sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG und § 11 GastV behaftet, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs. § 11 GastV ist eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 – 22 CS 13.1530 – juris Rn. 33 m.w.N).
Gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Auch in Bezug auf die Ablehnung des früheren Antrags der Klägerin, die Sperrzeit der Gaststätte aufzuheben bzw. zu verschieben (vgl. Nr. 1 des Bescheids), bestehen vor dem Hintergrund der rechtmäßig verfügten Sperrzeitverlängerung grundsätzlich keine Bedenken, ein Verpflichtungsantrag wurde diesbezüglich nicht gestellt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.