Verwaltungsrecht

Sporteignungsprüfung – Eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Benotung erbrachter Leistungen

Aktenzeichen  W 2 K 15.732

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG BayHSchG Art. 44 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1
QualV QualV § 12, § 13, § 14, § 15

 

Leitsatz

1. Es ist dem Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber überlassen, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der jeweiligen Leistungskontrolle eine Gesamtlösung zu finden, bei der das Verfahren der Leistungsbewertung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Hierbei verfügt er über einen weiten Gestaltungsspielraum. (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Nachprüfungsverfahren bezweckt, dass die prüfungsspezifischen Einwendungen des Prüflings von den jeweiligen Prüfern “überdacht” werden und schafft einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Mittels des Nachprüfungsverfahrens wird der Anspruch des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung gewährleistet.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob die Prüfer anzuwendendes Recht und allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Im Übrigen unterliegt die Benotung der erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist damit nur eingeschränkt nachprüfbar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 20. Oktober 2016 und dem Schreiben der Universität W. vom 21. Oktober 2016 vor.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm im Teilbereich Turnen der Sporteignungsprüfung 2015 mindestens die Note „5“ und für die Sporteignungsprüfung 2015 insgesamt mindestens die Note „3,40“ zu erteilen (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
2.1 Für das Studium eines Sportstudiengangs ist gemäß Art. 44 Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang in einer Eignungsprüfung nachzuweisen; die Sportstudiengänge werden durch Rechtsverordnung festgelegt, in der auch das Nähere über die Abnahme dieser Prüfung geregelt wird und in der auch ein Attest über die Sporttauglichkeit als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung vorgesehen werden kann. Vorliegend sind die Einzelheiten für die Sporteignungsprüfung in der gemäß Art. 106 Abs. 1 BayHSchG vom Bayer. Staatsministerium erlassenen Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlichen anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 213 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), niedergelegt. Danach ist für das Studium eines Sportstudiengangs neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang durch ein ärztliches Attest über die volle Sporttauglichkeit sowie in einer zentralen Eignungsprüfung nachzuweisen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 QualV). Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in verschiedenen Prüfungsgebieten durchgeführt (§ 12 Abs. 4 Satz 1 QualV). Gemeinsam für alle Universitäten wird ein Prüfungsausschuss gebildet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 QualV). Des Weiteren werden für die Prüfung der Frauen und die Prüfung der Männer getrennte Prüfungskommissionen gebildet. Die jeweilige Prüfungskommission ist für die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung zuständig und verantwortet die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsprüfung (§ 14 Abs. 1 QualV). Nicht messbare Leistungen werden von mindestens zwei mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Personen (Prüfer und Prüferinnen) bewertet. Können sich diese nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet die Prüfungskommission (§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 QualV). Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 QualV nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder in bestimmten Teilprüfungen nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde; das Nähere wird vom Staatsministerium bekannt gegeben (§ 15 Abs. 4 QualV).
Nach dem i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 QualV bekannt gegebenen Informationsblatt zur Eignungsprüfung 2015 im Fach Sport in Bayern Lehramt Bachelor (Bl. 67 ff. d.A.) sind im Prüfungsgebiet Gerätturnen der Männer am Reck (10 cm über Kopfhöhe) ein „Kipp-Aufschwung vorlings vorwärts aus dem Vorlaufen, Hüft-Umschwung vorlings rückwärts und Hocke“ durchzuführen (vgl. Abbildung Bl. 73 d.A.). Hierzu wird ausgeführt: „Bei der Durchführung der Prüfungen werden die Wettkampfbestimmungen der einschlägigen Sportfachverbände angewandt. […] Grundlage für die Bewertung ist die richtige technische und haltungsmäßige Ausführung der Elemente“ (Bl. 73 d.A.). Der Bewertung liegt ein sechsstufiges Notensystem zugrunde. Danach entspricht die Note „ungenügend“ („6“) einer „völlig unbrauchbare Leistung“ (Bl. 76 d.A.).
2.2 Des Weiteren hat der Prüfungsausschuss für die Sporteignungsprüfung in Bayern gemäß § 13 Abs. 1 QualV einen Protokollschlüssel für die Bewertung „nicht bestanden“ für das „Gerätturnen Männer – Reck“ erlassen (Bl. 14 d.A.). Danach bedarf es für die Erteilung der Note „5“ „etwa 3 Angaben“ und für die Erteilung der Note „6“ „etwa 6 Angaben“. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, wonach der Protokollschlüssel untauglich sei, da die einzelnen Mängel der Übungen von einer unterschiedlichen Schwere seien und daher auch unterschiedlich gewertet werden müssten, dringt nicht durch. Schließlich eröffnet der Protokollschlüssel die Möglichkeit einer differenzierenden Gewichtung der aufgeführten Kriterien. Dies wird bereits aus dem Umstand ersichtlich, dass die Note „5“ bei „etwa 3 Angaben“ und die Note „6“ bei „etwa 6 Angaben“ zu erteilen ist. In Anbetracht der Besonderheiten einer praktischen Prüfung erscheinen derartige „weiche“ Vorgaben auch gerechtfertigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber überlassen ist, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der jeweiligen Leistungskontrolle eine Gesamtlösung zu finden, bei der das Verfahren der Leistungsbewertung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Hierbei verfügt er über eine weiten Gestaltungsspielraum (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 523). Darüber hinaus liegen dem Protokollschlüssel die Wettkampfbestimmungen des betreffenden Sportfachverbands zugrunde (vgl. Informationsblatt zur Eignungsprüfung 2015 im Fach Sport in Bayern Lehramt Bachelor, Bl. 73 d.A.).
2.2 Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2015 ist formell und materiell rechtmäßig. Vorliegend war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 QualV die Universität W. als „durchführende Einrichtung“ für die Prüfung verantwortlich.
Die Bewertung des Prüfungsgebiets Gerätturnen mit der Note „6“ ist nicht zu beanstanden.
2.2.1
Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, wonach der Umstand, dass in der Leistungskarte nur eine Note vermerkt worden sei, einen formellen Mangel begründe, geht fehl. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es nicht erforderlich, dass aus der Leistungskarte hervorgeht, wie jeder der beiden Prüfer die Übung bewertet hat. Den Rechtsgrundlagen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Bildung einer gemeinsamen Note geboten ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 QualV werden nicht messbare Leistungen von mindestens zwei Prüfern bewertet; falls sie sich nicht auf eine gemeinsame Note einigen können, erfolgt eine Entscheidung durch die Prüfungskommission. Auch das Informationsblatt für die Eignungsprüfung 2015 im Fach Sport in Bayern sieht vor, dass sich die Prüfer auf eine gemeinsame Note einigen (Bl. 75 d.A.). Dementsprechend bedarf es nur im Falle eines Dissenses zwischen den Prüfern eines getrennten Notierens der Noten. Ein gesteigertes Begründungserfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistung des Klägers mit der Note „6“ bewertet wurde. Die Kriterien im Protokollschlüssel sind als ausreichend zu erachten. Bereits an dieser Stelle ist der spezielle Charakter der Sporteignungsprüfung zu berücksichtigen (praktische Prüfung, Vielzahl an Prüfungsteilnehmern, enge zeitliche Taktung). Mittels der Protokollschlüssel wird der Prüfling über die Schwächen seiner Darbietung in Kenntnis gesetzt. Zugleich ermöglicht die Verwendung der Protokollschlüssel die Prüfungsabnahme bei einer Vielzahl an Teilnehmern innerhalb eines knapp bemessenen Zeitraums.
2.2.2
Das Nachprüfungsverfahren, bei dem es sich um ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren handelt (BVerwG, U.v. 30.6.1994 – 6 C 4.93 – NVwZ 1995, 168; s.a. VG Würzburg, U.v. 21.9.2011 – W 2 K 11.264 – BeckRS 2012, 56410), wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt. Die vom Klägerbevollmächtigten insoweit vorgebrachten Beanstandungen gehen fehl. Das Nachprüfungsverfahren („Überdenkungsverfahren“) bezweckt, dass die prüfungsspezifischen Einwendungen des Prüflings von den jeweiligen Prüfern „überdacht“ werden und schafft einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (dazu BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681; BayVGH, U.v. 4.6.2002 – 7 B 01.499 – NVwZ-RR 2003, 257). Mittels des Nachprüfungsverfahrens wird der Anspruch des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung gewährleistet (BVerwG, B.v. 9.8.2012 – 6 B 19.12 – BeckRS 2012, 56293). Das Nachprüfungsverfahren ist als ein formalisiertes Gegenvorstellungsrecht ausgestaltet und stellt keinen förmlichen Rechtsbehelf dar (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2002 – 7 B 01.499 – NVwZ-RR 2003, 257; VG Würzburg, U.v. 21.9.2011 – W 2 K 11.264 – BeckRS 2012, 56410). Das „Überdenken“ der Bewertung ist von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen (BVerwG, U.v. 30.6.1994 – 6 C 4.93 – NVwZ 1995, 168). Innerhalb des Nachprüfungsverfahrens ist es dem Prüfer möglich, eine fehlende bzw. unvollständige Begründung nachzuholen bzw. nachzubessern (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 BayVwVfG; s.a. Fischer/Niehues/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 712). Die Prüferinnen K. und S. haben sich mit ihren Stellungnahmen vom 17. Mai 2016 und vom 25. Mai 2016 mit den Einwendungen des Klägers befasst. Die Rüge des Klägerbevollmächtigten, wonach die Ausführungen der Prüferinnen allgemein gehalten seien und sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der Bewertungsschlüssel erschöpften, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei verkennt die Klägerseite die Funktion des Nachprüfungsverfahrens. Indem die Prüferin K. die einzelnen Prüfungsschlüssel erläuterte, befasste sie sich mit der klägerischen Leistung und bekundete zugleich, von der erteilten Bewertung der Turnübung nicht abzuweichen. Dies ist für das innerhalb des Nachprüfungsverfahrens gebotenen „Überdenken“ der Bewertung ausreichend. Selbiges gilt für die Ausführungen der Prüferin S. 2.2.3 Bei prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob die Prüfer anzuwendendes Recht (einschließlich Verfahrensvorschriften) und allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Im Übrigen unterliegt die Benotung der erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist damit nur eingeschränkt nachprüfbar (so grundlegend BVerfG, U.v. 17.4.1991 – 2 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34; BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris). Vorliegend sind zudem die Besonderheiten der Sporteignungsprüfung zu berücksichtigen, deren prägende Komponenten die praktische Durchführung, die Vielzahl an Prüfungsteilnehmern, die enge zeitliche Taktung der Prüfungsabfolge sowie die Festsetzung der Note in unmittelbarem Anschluss an die Durchführung der betreffenden Übung darstellen.
Der Einwand der Klägerseite, wonach die Angabe „123“ (fehlender Übungsfluss) nachträglich in die Leistungskarte aufgenommen worden sei, ist unsubstantiiert. Hierfür bestehen unter Zugrundelegung der im Original vorgelegten Leistungskarte des Klägers keine Anhaltspunkte.
Der Behauptung der Klägerseite, wonach der Pflichtteil „Hocke“ gezeigt worden sei, ist nicht zu folgen. In der Leistungskarte ist der Protokollschlüssel „068“ für den fehlenden Pflichtteil „Hocke“ aufgeführt. Zudem haben die Prüferinnen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens übereinstimmend erklärt, dass das Pflichtelement „Hocke“ vom Kläger nicht gezeigt wurde. So führte Frau S. mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 aus, statt der Hocke sei ein anderer Abgang geturnt worden. Diese Angabe bestätigte die weitere Prüferin, Frau K. . Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2016 führte sie aus, der Protokollschlüssel „068“ bedeute, dass der Kläger entweder gestürzt sei, ein turnerisches Element gezeigt habe, das nicht dem Pflichtteil „Hocke“ entspreche, oder keinen dritten Übungsteil geturnt habe. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere musste Frau S. in ihrer Stellungnahme nicht, wie die Klägerseite meint, mitteilen, welchen „anderen Abgang“ der Kläger turnte. Maßgeblich ist vielmehr die Feststellung, dass der Pflichtteil „Hocke“ vom Kläger nicht geturnt worden war.
Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten, wonach einzelne Leistungen zu Unrecht „doppelt“ bemängelt worden seien, ist nicht zu folgen. Die Klägerseite bringt insoweit vor, dass die gesamte Übung bemängelt worden sei („079“ – erhebliche technische Mängel und schwache Haltung in der Ausführung der gesamten Pflichtübung), weshalb diese Bemängelung nicht nochmals Eingang in die Note habe finden dürfen. Vorliegend seien jedoch zugleich „erhebliche technische Mängel und eine schwache Haltung“ in der Ausführung des Pflichtteils „Hüftumschwung vorlinks rückwärts“ festgestellt worden („101“), was eine unzulässige „doppelte“ Bemängelung begründe. Dies gelte gleichermaßen für die Angabe „123“ (fehlender Übungsfluss). Die Prüfer hätten festgestellt, dass der Kläger zwei von drei Pflichtteilen nicht ausgeführt habe („046“ – Kippaufschwung aus dem Vorlaufen; „068“ – Hocke) und zudem in der Ausführung der gesamten Pflichtübung „erhebliche technische Mängel und eine schwache Haltung“ („079“) sowie bei dem Pflichtteil „Hüftumschwung vorlinks rückwärts“ ebenfalls erhebliche technische Mängel und eine schwache Haltung („101“) vorgelegen hätten. Bereits in diesen Bewertungen sei ein fehlender Übungsfluss impliziert. Allerdings verkennt die Klägerseite dabei, dass die Protokollschlüssel „079“ (erhebliche technische Mängel und schwache Haltung in der Ausführung der gesamten Pflichtübung) sowie „123“ (fehlender Übungsfluss) die Gesamtbetrachtung der Übung betreffen. Dies ist von der Absolvierung der einzelnen Pflichtelemente zu unterscheiden, auf die sich die Protokollschlüssel „046“, „068“ und „101“ beziehen. Zudem ist der Protokollschlüssel „123“ (fehlender Übungsfluss) nicht mit dem Kriterium „079“ (erheblichen Mängel und schwache Haltung in der Ausführung der gesamten Pflichtübung) gleichzusetzen.
Im Ergebnis liegen keine Bewertungsfehler vor. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht für den Teilbereich Turnen der Sporteignungsprüfung 2015 mindestens die Note „5“ und für die Sporteignungsprüfung insgesamt mindestens die Note „3,40“ beanspruchen.
3. Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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