Verwaltungsrecht

Stellenbesetzung (Rektorin an einer Grundschule)

Aktenzeichen  M 5 E 19.1964

Datum:
12.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32492
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 123 Abs. 1 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

1. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Beamtin ist nicht in einen Vergleich der Leistungen einzubeziehen (hier: für eine Stelle als Rektorin einer Grundschulde), wenn ihr in der aktuellen dienstlichen Beurteilung die Eignung als Rektorin nicht zuerkannt wurde, die Eignung als Rektorin aber in die Besetzungsentscheidung eingeflossen ist. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auf dem Dienstposten eines Rektors fallen überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an. Denn wesentliche Aufgabe eines Rektors ist die Anleitung und Koordination der ihm unterstellten Mitarbeiter. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung nicht zu beanstanden, dass nur Bewerber in Betracht kommen, die aufgrund ihrer individuellen Persönlichkeit und ihrer führungsrelevanten Kompetenzen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten in der Lage sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 15.002,33 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Am … Januar 2019 schrieb der Antragsgegner im Oberbayerischen Schulanzeiger Nr. 01/2019 eine Rektorenstelle (Besoldungsgruppe A 13 Z) an der Grundschule H… aus. Auf diese Stelle bewarben sich die Antragstellerin, die Beigeladene sowie eine weitere Mitbewerberin.
Die Antragstellerin steht als Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4 Alternative 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG – „große Amtszulage“) in Diensten des Antragsgegners. Sie war seit *. August 2018 an der Grundschule G. tätig. Mit Versetzungsverfügung vom … August 2019 wurde die Antragstellerin mit Wirkung zum … September 2019 an die Grund- und Mittelschule G. versetzt. Gegen die Versetzungsverfügung ist beim Verwaltungsgericht München sowohl ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (M 5 S 19.4618) als auch eine Klage (M 5 K 19.4617) anhängig.
Mit Wirkung zum … November 2016 wurde sie zur Konrektorin der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4, Alternative 1 BayBesG – „kleine Amtszulage“ befördert. Für den Beurteilungszeitraum … Januar 2015 bis … Februar 2017 erhielt sie in diesem Amt am … Februar 2017 eine Anlassbeurteilung mit dem Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB). Es wurde eine Verwendungseignung als Rektorin ausgesprochen.
Mit Wirkung zum … November 2017 wurde ihr das Amt einer Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4 Alternative 2 BayBesG – „große Amtszulage“) verliehen. Für den Beurteilungszeitraum … Januar 2015 bis … Dezember 2018 erhielt die Antragstellerin im Amt A 13 mit „großer Amtszulage“ am … Januar 2019 eine periodische Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht“ (VE). Eine Verwendungseignung als Rektorin wurde nicht ausgesprochen.
Mit Schreiben vom … März 2019 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegen die periodische Beurteilung 2018 Widerspruch ein und beantragte, die vorgenommene Bewertung bzgl. der fachlichen Leistung der Antragstellerin, ihrer Eignung und Befähigung, der Verwendungseignung und dem Gesamtergebnis um mindestens eine Notenstufe auf jeweils mindestens „UB“ anzuheben und der Antragstellerin die Verwendungseignung als Rektorin zuzusprechen. Ein mit der schlechteren Bewertung zusammenhängender Leistungsabfall der Antragstellerin in ihrer schulischen Praxis läge nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom … April 2019 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Das Beurteilungsverfahren sei ordnungsgemäß verlaufen. Eine „Herabstufung“ der Antragstellerin sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe in der periodischen Beurteilung von 2018 erstmals mit der Vergleichsgruppe einer Konrektorin mit „großer Amtszulage“ konkurriert. Selbst im Wesentlichen gleich bleibende Leistungen würden nach einer Beförderung nicht automatisch mit dem gleichen Gesamturteil oder gleichbleibenden Einzelprädikat bewertet wie vor der Beförderung. Die Verwendungseignung als Rektorin sei der Antragstellerin nicht mehr vergeben worden, da Defizite in der Sozial- und Kommunikationskompetenz bei der Antragstellerin festgestellt worden seien, die diese nicht durch Einzelcoaching und Fortbildungen behoben habe.
Die Beigeladene steht als Studienrätin im Grundschuldienst (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. Sie ist als Klassenlehrerin an einer Grundschule tätig. In ihrer aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung für 2018 erhielt sie im Amt A 12 das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt.“ (BG). Die Verwendungseignung als Konrektorin oder Rektorin wurde zuerkannt.
Mit Besetzungsvermerk vom … März 2019 entschied die Regierung von Oberbayern, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Denn innerhalb des Bewerberfeldes weise die Antragstellerin die Verwendungseignung als Rektorin nicht auf, jedoch die Beigeladene. Zwischen der Mitbewerberin und der Beigeladenen fiel die Entscheidung auf die Beigeladene, da diese im Personalauswahlgespräch überzeugen konnte.
Der Bezirkspersonalrat stimmte der Auswahlentscheidung am *. April 2019 zu.
Die Auswahlentscheidung wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom … April 2019, der Antragstellerin zugegangen am … April 2019, mitgeteilt. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom … April 2019 Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Oberbayerischen Schulanzeiger Nr. 1 vom … Januar 2019 ausgeschriebene Stelle eines Rektors/einer Rektorin an der Grundschule H… mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die diesbezügliche Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Die Vorenthaltung der Verwendungseignung in der aktuellen periodischen Beurteilung für die Antragstellerin sei rechtswidrig. Sie basiere auf ungerechtfertigten Beschwerden des Schulleiters und einer Verwaltungsangestellten. Die Antragstellerin sei zu den Beschwerden nicht angehört worden, worin ein formeller Fehler liege. Die Beschwerden in der Personalakte der Antragstellerin seien geeignet gewesen, die ungünstige Beurteilung zu bewirken. Da die Auswahlentscheidung auf der dienstlichen Beurteilung 2018 beruhe, sei diese rechtswidrig. Die Antragstellerin sei gegenüber ihrer Mitbewerberin mindestens gleichwertig qualifiziert.
Die Regierung von Oberbayern hat die Behördenakten vorgelegt, sich jedoch nicht zu dem Antrag geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Die ausgewählte Beamtin wurde mit Beschluss vom 19. Juli 2019 zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben.
Für die Antragstellerin stellt die Bewerbung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eine Versetzung dar, da sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Z innehat. Sie ist damit als Versetzungsbewerberin zu betrachten. Die Stellenausschreibung im Oberbayerischen Schulanzeiger Nr. 1/2019 hat sich sowohl an Versetzungsbewerber (wie die Antragstellerin) als auch an Beförderungsbewerber (wie die Beigeladene) gleichermaßen gewendet. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass soweit für die Funktionsstelle sowohl Anträge von Versetzungsbewerbern als auch von Beförderungsbewerbern vorliegen, Versetzungsbewerber vorrangig berücksichtigt werden, wenn die Versetzung aus dienstlichen Gründen geboten ist oder (zwingende) private Gründe für die Versetzung vorliegen. Ansonsten erfolge die Auswahlentscheidung unter Einbeziehung auch der Versetzungsbewerber nach dem Leistungsprinzip. Damit hat sich der Antragsgegner dazu entschieden, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleich zu behandeln, da der Ausschreibung zu entnehmen ist, dass Versetzungsbewerber sich an der Beförderungskonkurrenz überhaupt und ebenso wie Beförderungsbewerber beteiligen können. Dadurch legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (vgl. BVerwG vom 25.11.2004 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237 = ZTR 2005, 275 = NVwZ 2005, 702 = IÖD 2005, 158 = DokBer 2005, 211 = DÖV 2005, 694 = RiA 2005, 238 = BayVBl 2005, 667 = ZBR 2005, 244 = PersV 2006, 60 = DÖD 2005, 165 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 123 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).
Da die Antragstellerin weder dienstliche noch private Gründe für ihre Versetzung geltend gemacht hat, ist die Auswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip erfolgt.
Sollte die Beigeladene bereits vor einer endgültigen Entscheidung über die Stellenbesetzung und damit vor dem Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens mit der Leitung der Grundschule H… betraut werden, könnte sich die Konkurrenzsituation unzulässig zu Gunsten der Beigeladenen verschieben. Denn ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung ermöglicht wird, kann einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen. Auch lässt sich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Die grundsätzliche Eilbedürftigkeit derartiger Fallkonstellationen wird daher angenommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852; B.v. 11.12.2006 – 3 CE 06.3304).
Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch nach deren Vergabe, so lange sie im Rahmen eines evtl. erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist (BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 3 CE 08.3027 -, Rn. 23 – 25, juris). So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005, Az. 2 BvR 221/05 (ZBR 2006, 165) darauf abgestellt, dass die Verneinung eines Anordnungsgrundes mit den Geboten effektiven Rechtsschutzes dann nicht vereinbar ist, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann.
Vorliegend lässt sich eine solche Situation nicht ausschließen. Wird die streitgegenständliche Rektorenstelle mit der Beigeladenen besetzt, so ist es denkbar, dass sie ihre entsprechenden Kompetenzen dauerhaft unter Praxisbedingungen unter Beweis stellen und ausbauen kann und damit vielleicht einen zum Zeitpunkt der angefochtenen Auswahlentscheidung bestehenden Rückstand gegenüber der Antragstellerin aufholen oder sogar überkompensieren kann.
3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für eine solche Stelle gilt es daher, den dafür „bestgeeigneten“ Bewerber ausfindig zu machen. Naturgemäß ist bei dieser Prognose auf die Leistungsanforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen, wobei der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmt, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Amtsinhaber mitbringen muss (Anforderungsprofil) und welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung und Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll (VG München, B.v. 28.08.2006 – M 5 E 06.2324 – juris Rn. 22).
Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer best-möglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).
Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden. Daher kann auch eine mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffene dienstliche Beurteilung im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 26; B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 23; B.v. 2.12.2015 – 3 CE 15.2122 – juris Rn. 26; BVerwG U.v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die – mögliche – Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 – 2 VR 3/03 – juris Rn. 11). Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (BVerwG, B.v. 21.1.2004 a.a.O. Rn. 12).
Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Auswahlentscheidung, obwohl die Antragstellerin Versetzungsbewerberin ist, da der Antragsgegner sich vorliegend dazu entschieden hat, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleich zu behandeln.
4. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen, da diese das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt.
a) Der Besetzungsvermerk vom 14. März 2019 genügt den formellen rechtlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 1. Auflage 2015, Anhang 5 Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 1 WB 19/08 – juris Rn. 35).
Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Besetzungsvermerk vom … März 2019 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort nachvollziehbar festgehalten. Ihm lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen hat, da diese nicht die erforderliche Eignung bei der Verwendbarkeit gemäß der dienstlichen Beurteilung 2018 vorweisen kann.
b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
Eine Auswahl der Antragstellerin scheitert bereits daran, dass der Antragstellerin in der aktuellen dienstlichen Beurteilung die Eignung als Rektorin nicht zuerkannt wurde. Die Antragstellerin war daher nicht in einen Vergleich der Leistungen einzubeziehen.
aa) Der Dienstherr hat die Verwendungseignung als „Rektorin“ als konstitutives Anforderungsprofil in der Ausschreibung im Oberbayerischen Schulanzeiger Nr.1/ 2019 bestimmt. Denn zu einer Bewerbung werden darin nur Beamte aufgefordert, die über eine entsprechende Verwendungseignung in der aktuellen periodischen Beurteilung verfügen. Die Eignung als Rektorin ist auch in die Besetzungsentscheidung eingeflossen, da dieses Kriterium im Besetzungsvermerk aufgelistet ist. Auch wenn dort nicht weiter darauf eingegangen ist, folgt aus der Zusammenschau von Ausschreibungstext und Besetzungsvermerk, dass ein Leistungsvergleich nur zwischen den Bewerbern stattfindet, denen die entsprechende Eignung zuerkannt wurde. Unterstrichen wird das durch den Hinweis auf Seite 20 des Oberbayerischen Schulanzeigers Nr. 1/ 2019, wonach in das Auswahlverfahren nur Bewerber, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung über eine entsprechende Verwendungseignung für die angestrebte Funktion verfügen, einbezogen werden können.
Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerber hält sich im rechtlichen Rahmen. Dem Dienstherrn steht ein organisatorisches Ermessen zu, sodass er in einem Anforderungsprofil bestimmen kann, welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 27 ff.; BayVGH v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 76 ff.; B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 29). Er darf, abweichend vom Leistungsgrundsatz, ein konstitutives Anforderungsprofil aufstellen und nur solche Bewerber dem Leistungsvergleich unterziehen, die die auf einer vorgeschalteten Stufe zu prüfenden Anforderungen erfüllen. Das konstitutive – oder auch spezifische, spezielle – Anforderungsprofil zeichnet sich dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein (VG München, B.v. 28.1.2014 – M 5 E 13.5500 – juris Rn. 20). Eine solche Verengung des Bewerberfeldes ist zulässig, wenn das aufgrund der zur Wahrnehmung der Aufgaben auf diesem Posten zwingend erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 31 – ZBR 2013, 376; VG München, B.v. 28.1.2014, a.a.O., Rn. 23).
Auf dem Dienstposten eines Rektors fallen überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an. Denn wesentliche Aufgabe eines Rektors ist die Anleitung und Koordination der ihm unterstellten Mitarbeiter. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass nur Bewerber in Betracht kommen, die aufgrund ihrer individuellen Persönlichkeit und ihrer führungsrelevanten Kompetenzen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten in der Lage sind.
bb) Gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilung, insbesondere die darin nicht zugesprochene Verwendungseignung, ist rechtlich nichts einzuwenden.
Es sind keine Verfahrensmängel vorgetragen, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung auswirken könnten.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, keine Kenntnis von den Beschwerden des Schulleiters und der Verwaltungsangestellten gehabt zu haben und dazu auch nicht angehört worden zu sein, liegt darin kein Verfahrensfehler. Denn ein grundsätzliches Anhörungsrecht bei Konflikten besteht nicht. Der Antragsgegner hat die Berichte des Schulleiters in die Personalakte der Antragstellerin eingelegt, sodass sie jederzeit von der Antragstellerin eingesehen werden können. Im Übrigen wurde die Antragstellerin in dem Gespräch mit dem Schulamt am … Juli 2018 laut Gedankenprotokoll sowie der Stellungnahme des Schulamtsdirektors M. darauf hingewiesen, dass ihr die Verwendungseignung entzogen werde, wenn sich der Konflikt mit dem Schulleiter nicht bessere. Auch Lösungsmöglichkeiten wurden ihr aufgezeigt. Eine Pflicht, Zielvereinbarungen mit dem Beamten zur Verbesserung bestehender Defizite zu treffen, besteht nicht.
Die Rüge der Antragstellerin, es habe nur ein Unterrichtsbesuch stattgefunden, greift nicht durch. Nach Ziffer 4.1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7. September 2011, die durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 geändert worden ist (Beurteilungsrichtlinien), sollen Unterrichtsbesuche mehrmals über den Beurteilungszeitraum verteilt erfolgen. Der Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung umfasst gemäß 4.2.1 der Beurteilungsrichtlinien vier Jahre (1.1.2015 bis 31.12.2018). In dieser Zeit haben auch mehrere Besuche stattgefunden. Im Übrigen seien nach der Stellungnahme des Schulamtsdirektors M. vom … März 2019 im Unterrichtsbesuch im Frühjahr 2018 die bisher bestehenden positiven Erkenntnisse über den Unterricht der Antragstellerin bestätigt worden, sodass kein weiterer Besuch notwendig gewesen sei. Vorliegend ist ausschließlich die fehlende Verwendungseignung rechtlich ausschlaggebend und nicht die Beurteilung im Übrigen.
Es liegen auch keine materiellen Rechtsmängel der dienstlichen Beurteilung 2018 der Antragstellerin vor.
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG U.v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris; BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 41 m.w.N.).
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Verwendungseignung als Rektorin in der Beurteilung 2018 hätte zuerkannt werden müssen, da in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom … Februar 2017 die Verwendungseignung zuerkannt worden sei und ein Leistungsabfall nicht stattgefunden habe, verkennt die Antragstellerin ein Grundprinzip der dienstlichen Beurteilung. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in jedem Beurteilungszeitraum selbständig zu bewerten, unabhängig von der Vorbeurteilung (BayVGH, U. v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012, Rn. 23, juris). Denn die Leistung des Beamten, die Leistung der Vergleichsgruppe und auch der Beurteilungsmaßstab können sich jederzeit ändern. Ein in einer vergangenen Beurteilung erzieltes Ergebnis legt das Ergebnis der nachfolgenden Beurteilung daher nicht fest (vgl. BayVGH v. 15.3.1979 – 124 III 78 und v. 11.11.1987 – 3 B 87.920). Dies würde dem Beurteilungsspielraum widersprechen.
In der Stellungnahme des Beurteilers (Schulamtsdirektor M) vom … März 2019 zum Widerspruch gegen die periodische dienstliche Beurteilung zum Stichtag … Dezember 2018 wird plausibel und nachvollziehbar dargestellt, warum die Verwendungseignung als Rektorin nicht zuerkannt wurde. Aufgrund ihres Verhaltens in- und außerhalb des Konflikts mit der Schulleitung seien Defizite in der Sozial- und Kommunikationskompetenz bei der Antragstellerin festgestellt worden. Für die Zuerkennung der Verwendungseignung seien unter anderem Auftreten und persönliche Wirkung, Kontaktfähigkeit, Zuhören, Ausdrucksfähigkeit, Argumentation, Überzeugungskraft, Motivationsfähigkeit, Gesprächsführung, und insbesondere das Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten unabdingbar. Diese Eigenschaften seien bei der Antragstellerin noch nicht ausreichend ausgeprägt. Das vorgeschlagene Einzelcoaching und Fortbildungen im Bereich „Miteinander kommunizieren“ zum Ausgleich dieser Defizite, seien von der Antragstellerin nicht durchgeführt worden, weshalb ihr die Verwendungseignung nicht habe zugesprochen werden können. Diese Wertung hält sich im rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen des Beurteilungsspielraums. Es ist vorliegend insbesondere nicht erkennbar, dass die Nichtvergabe der Verwendungseignung auf unsachlichen Kriterien beruht. Der zwischen der Antragstellerin und der Schulleitung bestehende Konflikt kann im Rahmen des Beurteilungsspielraums in die Beurteilung mit einbezogen werden. Die Gewichtung des Verhaltens der Antragstellerin liegt im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Beurteilers. Das Verhalten bei Konflikten, insbesondere die Kompetenz zur Aufarbeitung und konstruktiven Lösung unterschiedlicher Ansichten, ist die Kernkompetenz einer Führungsperson in einer Schulleitung. Daher durfte der Beurteiler das entsprechende Verhalten der Antragstellerin mit in seine Bewertung einbeziehen. Welches Gewicht er dem Verhalten der Antragstellerin im Einzelnen beimisst, liegt im einer gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum des Beurteilers.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilung 2018 sowie die Einzelmerkmale 2.1 „Fachliche Leistung“ und 2.2.1 „Entscheidungsvermögen“ um eine Notenstufe anzuheben seien, wirkt sich dies nur auf die punktemäßige Leistungsbewertung der dienstlichen Beurteilung aus, auf die es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht maßgeblich ankommt.
5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 41).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Nach der Auskunft des Antragsgegners würden sich die Jahresbezüge für die Antragstellerin in dem mit der Stelle verbundenen Amt A 13 Z auf 60.009,32 (56.925,84 EUR sowie die jährliche Sonderzahlung 3.083,48) belaufen, hiervon ein Viertel (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris).


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