Verwaltungsrecht

Streitwert für Anerkennung medizinischer Prüfungsleistungen

Aktenzeichen  7 C 17.1433

Datum:
4.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 538
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2

 

Leitsatz

Im Rahmen des vorklinischen oder klinischen Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin nachgewiesene, studienbegleitende oder punktuell erbrachte Teilleistungen sind keine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder sonstige berufseröffnende Prüfung im Sinne von Nr. 36.2 oder 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 14.1376 2017-06-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 GKG die zuständige Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf mindestens 15.000 Euro mit der Begründung, Streitgegenstand des Klageverfahrens seien berufseröffnende Prüfungen im Sinne der Nrn. 36.2, 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der 2013 aktualisierten Fassung, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) gewesen.
Streitgegenstand des durch einen Vergleich beendeten Rechtsstreits war tatsächlich aber die Anerkennung verschiedener, im Ausland erbrachter und dem medizinischen Staatsexamen vorausgehender Prüfungsleistungen des Klägers. Derartige im Rahmen des vorklinischen oder klinischen Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin nachgewiesene, studienbegleitende oder punktuell erbrachte Teilleistungen sind indes keine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung, abschließende ärztliche oder sonstige berufseröffnende Prüfung im Sinne von Nr. 36.2 oder 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. auch: OVG S-A B. vom 20.8.2008 – 30518/08 – juris).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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