Verwaltungsrecht

Streitwertbeschwerde gegen Berücksichtigung der Arbeitszeitquote bei Beförderungseilverfahren

Aktenzeichen  6 C 19.1861

Datum:
22.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27518
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 40, § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 S. 4, § 68
BBesG § 6

 

Leitsatz

1. Der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten beträgt ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge und ist damit vergleichbar einem Streitwert im Falle einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 133313). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist sachgerecht, die individuelle Quote der Arbeitszeit bei der Streitwertbestimmung in Ansatz zu bringen, da mit einem Konkurrenteneilverfahren letztlich das Interesse an einer Beförderung in ein höher dotiertes Beförderungsamt verfolgt wird, dieses aber unterschiedlich ist, je nach dem, ob das Beförderungsamt voraussichtlich in Teilzeit oder in Vollzeit ausgeübt werden wird. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 1 E 19.682 2019-07-08 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2019 – RN 1 E 19.682 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Streitwertbeschwerde, die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht erhoben wurde, ist statthaft (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 €.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das zugrunde liegende Eilverfahren, in dem die Antragstellerin, eine in Teilzeit (20,5 Stunden/Woche) beschäftigte Verwaltungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A10), ohne Erfolg die vorläufige Freihaltung eines nach A11 bewerteten Beförderungsdienstpostens beantragt hatte, zu Recht auf 6.708,95 Euro festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat es dabei den Umstand der Teilzeitbeschäftigung zu Recht streitwertmindernd berücksichtigt.
Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden. Bestehen dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG auf den sogenannten Auffangwert (5.000 €) zurückzugreifen. Für Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz jedoch in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und für Streitverfahren um – unter anderem – die Übertragung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnende „Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen“ abstellt. In Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, wie ihn die Antragstellerin im zugrunde liegenden Verfahren gestellt hat, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Auf dieser Grundlage ist nach der neueren Senatsrechtsprechung der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu bestimmen und beträgt – wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage – ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390).
Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Umstand wertmindernd berücksichtigt, dass die Antragstellerin in dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (§ 40 GKG) in Teilzeit beschäftigt und ihr Rechtsschutzbegehren nicht – erkennbar – auf eine Vollzeitbeschäftigung gerichtet war. Das entspricht den Vorgaben in § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG für die Streitwertbestimmung in Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst. Diese stellen gerade nicht auf die „schlichte“ Verleihung eines höherwertigen Statusamts ab, welche die Beschwerde in den Vordergrund stellt und deren Bedeutung für sich betrachtet – außer mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG – kaum bezifferbar sein dürfte. Die besondere Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst schreibt vielmehr in konkretisierender und zugleich individualisierender Weise eine Bezifferung nach der Summe der „zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen“ (Satz 1) vor, die der Rechtsschutzsuchende unter Berücksichtigung der von ihm erreichten Erfahrungsstufe im Kalenderjahr (Satz 2) im angestrebten Beförderungs(status) amt – fiktiv – erzielen würde.
Zwar enthält die Wertvorschrift pauschalierende Elemente, indem sie insbesondere vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängige Bezügebestandteile ausblendet (Satz 3). Sie lässt es aber nicht zu, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung die Kürzung der Dienstbezüge als zwingende besoldungsrechtliche Folge (§ 6 BBesG) bei der Streitwertbemessung außer Betracht zu lassen. Das stünde nicht nur, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut („Summe der … zu zahlenden Bezüge“), sondern liefe auch dem Grundgedanken zuwider, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des (einzelnen) Rechtsschutzsuchenden „für ihn“ ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das im Konkurrenteneilverfahren letztlich verfolgte Interesse an einer Beförderung in ein höher dotiertes Beförderungs(status) amt unterscheidet sich aber danach, ob es voraussichtlich in Teilzeit oder in Vollzeit ausgeübt werden wird. Es ist daher sachgerecht, auch die individuelle Quote der Arbeitszeit bei der Streitwertbestimmung in Ansatz zu bringen.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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