Verwaltungsrecht

Subsidiärer Schutzstatus in Italien – Abschiebung rechtmäßig

Aktenzeichen  M 8 K 19.32759

Datum:
28.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34597
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 34, § 35, § 55 Abs. 1, Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Als unmittelbar geltendes Recht und infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts überlagern die Dublin-Verordnungen gleichzeitig geltende völkerrechtliche Verträge, wie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Italien sind anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Es wird von ihnen grundsätzlich erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Das ist nicht menschenrechtswidrig und entspricht auch den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
II. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Bevollmächtigten des Klägers und des Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Bevollmächtigte des Klägers wurde mit Postzustellungsurkunde am 4.10.2019 rechtzeitig zum Termin geladen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen und hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf förmliche Zustellung der Ladung verzichtet. Die Beteiligten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei Ausbleiben auch ohne sie verhandelt werden kann.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig erfolgte zu Recht.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat.
Dies ist hier der Fall, da Italien ausweislich des Schreibens italienischen Innenministeriums vom 8. Juli 2019, das sich in der Behördenakte befindet (Bl. 270) dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. November 2019 erteilt hat.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 4 des Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (European Agreement on transfer of responsibility for refugees, EATRR, BGBl II 1994 S.2646 ff in Verbindung mit dem Gesetz zu Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994, BGBl II 1994 S.2645) keine andere Beurteilung in dem Sinne, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung ein Aufenthaltsrecht des Klägers entgegen stehen würde.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge bestimmt, dass die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthaltes im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen gilt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeit des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge aufgrund des Gesetzes zum Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines im Mitgliedstaat gestellten Asylantrages vom 27.Juni 1994 – DublÜbkG – (BGBl II 94,791), der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003), der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) bzw. der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstatten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie), der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 überhaupt noch Anwendung finden können. Als unmittelbar geltendes Recht und infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts überlagern die Dublin-Verordnungen gleichzeitig geltende völkerrechtliche Verträge.
Jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzung eines 2-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung von deren Behörden nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Die Zustimmung der Behörden des Zweitstaats kann nach Sinn und Zweck nur die der zuständigen Behörden sein. Die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde für einen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nach Erhalt des Reiseausweises durch den Erststaat lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr hat der Kläger lediglich zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung erhalten, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung auszustellen ist, § 55 Abs. 1 AsylG. Dass eine solche Aufenthaltsgestattung nicht mit „einem Aufenthalt mit Zustimmung der Behörden“ gleichzusetzen ist, macht auch § 55 Abs. 3 AsylG deutlich, wonach, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit des Aufenthaltes nach § 55 Abs. 1 AsylG nur angerrechnet wird, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wurde. Dies ist aber beim Kläger gerade nicht der Fall. Die Tatsache, dass durch ein Versehen des Bundesamtes der erste Asylantrag des Klägers wurde entgegen § 29 Nr. 1a AsylG nicht gleich als unzulässig abgelehnt wurde, mit der Konsequenz, dass erst nach Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2017 der nunmehr streitgegenständliche Bescheid erlassen wurde, führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einem Aufenthalt des Kläger mit „Zustimmung der Behörden“. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2019 setzt sich mit dieser Problematik in keiner Weise auseinander, sondern geht, ohne die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufnahme – Aufenthalt mit Zustimmung der Behörden – zu prüfen, vom Ablauf der Frist für die Wiederaufnahme des Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge aus. Eine Wiederaufnahme durch den Erststaat setzt aber schon begrifflich eine Aufnahme durch den Zweitstaat voraus, die hier aber gerade nicht vorliegt. Dies wird auch durch die Verweisung in Art. 4 Abs. 1 auf Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge deutlich. Ohne dass es hiernach noch darauf ankommt, würde ein Wiederaufnahmeantrag nach Art. 4 Abs. 1 auf Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge keinen Sinn machen bzw. geht es nicht um eine Wiederaufnahme, wenn wie hier, der betreffende Flüchtling über eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis des Erststaats (bis zum 30.November 2022 Bl. 270 der Bundesamtsakte) verfügt, die diesen ohnehin zur Aufnahme verpflichtet.
2. Die im Rahmen dieses Verfahrens allein zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bezüglich des Klägers nicht vor.
Es ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei kommt insbesondere eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei kann sich die Gefahr sowohl aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Verbindung von beiden ergeben. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30750 – juris Rn. 5 zu EGMR, U.v. 28.6.2011 – 8319/07 u.a., Sufi./.Elmi – NVwZ 2012, 681).
Eine solche Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Italien ausgesetzt zu sein, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die allgemeine Situation von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Italien. Das Gericht schließt sich zu diesen allgemeinen Verhältnisse in Italien vollumfänglich den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016 (13 A 1490/13.A – juris) an. Es teilt auch die rechtlichen Schlussfolgerungen dieser Entscheidung. In Italien sind Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Es wird also von ihnen grundsätzlich erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Das ist nicht menschenrechtswidrig und entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. Die Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16 – juris) bzw. vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16 – juris) veranlassen das Gericht zu keiner anderen Bewertung. In beiden Beschlüssen wird lediglich die Vereinbarkeit der Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Italien mit Art. 3 EMRK bezweifelt und daher dem EuGH diesbezügliche Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Ernstliche Zweifel ergeben sich daraus für das Gericht nicht.
Auch bezüglich der sog. Dublin-Rückkehrer droht kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird erneut auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu sog. Dublin-Rückkehrern (B.v. 28.5.2018 – 10 LB 202/18 – juris) hingewiesen, dessen Ausführungen zu Art. 3 EMRK sich das Gericht anschließt.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen dem Kläger auch bezogen auf ihre individuellen Verhältnisse nicht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, so dass die Abschiebung in den Zielstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint, weil er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssten (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324 – juris Rn. 14; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 – juris Rn. 3 m.w.N.; U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – NVwZ 2012, 244 – juris Rn. 22).
Der Vortrag der Klagepartei, der Kläger verfüge in Italien über keine Verbindungen mehr, weshalb für ihn eine Rückkehr unzumutbar sei, erfüllt diesen Tatbestand nicht ansatzweise. Der Kläger hat sich nicht gescheut, den Weg nach Europa durch verschiedene Länder anzutreten, auch ohne hier über entsprechende Verbindungen zu verfügen. Es kann vom ihm ohne weiteres erwartet werden, sich wieder um solche zu bemühen, nachdem sein Versuch, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, gescheitert ist. Nicht zuletzt durch seine langjährige Reise bis und durch Europa hat der Kläger bewiesen, dass er in der Lage ist, sich in einer für ihn nicht bekannten Umgebung zu Recht zu finden. Ganz offensichtlich hat sich der Kläger in Italien nicht um entsprechende staatliche Unterstützung bemüht, sondern es vorgezogen, die Möglichkeit der Weiterreise nach Deutschland wahrzunehmen.
Ergänzend wird bezüglich der nicht vorliegenden Abschiebungsverbote auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
3. Inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind vorliegend nicht Gegenstand der Prüfung und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
5. Die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Italien ist gemäß §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG nicht zu beanstanden.
Die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf, ist angesichts der subsidiären Schutzgewährung in Italien (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG) und entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ebenfalls zutreffend.
6. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.
Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
7. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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