Verwaltungsrecht

Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts für Zulassungsantrag auschlaggebend – Asylrecht

Aktenzeichen  15 ZB 19.33299

Datum:
23.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27545
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
RL 2011/95/EU Art. 2 lit. n, Art. 4 Abs. 3 lit. a, Art. 12 Abs. 1 lit. a

 

Leitsatz

Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert worden sind. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 17.41723 2019-07-05 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – der am 10. Juni 2015 im Bundesgebiet geborene Sohne der Kläger zu 1 und 2 des Verfahrens 15 ZB 19.33307 (vgl. den ablehnenden Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dieser Sache) – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Jordanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 5. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den gestellten Anträgen, die Beklagte unter (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage,
„nach welchen Kriterien das Gericht das Herkunftsland zu bestimmen hat, wenn eine Flüchtlingsregistrierung des UNRWA vorliegt“,
rechtfertigt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Zulassungsverfahren keine Berufungszulassung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
a) Der Kläger bringt zur Antragsbegründung vor, gemäß Art. 2 lit. n der Richtlinie (RL) 2011/95/EU sei Herkunftsland das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Seine Eltern seien in Kuweit geborene Palästinenser, deren Staatsangehörigkeit tatsächlich ungeklärt sei. Sie seien im Kindesalter aufgrund des Irak-Kuwait-Krieges aus Kuwait nach Jordanien geflohen. Dort sei zumindest seine Mutter mit ihrer Familie vom UNRWA als Flüchtling registriert worden. Es komme auch die Staatenlosigkeit seiner Eltern in Betracht. Das Verwaltungsgericht sei von ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Der Besitz jordanischer Pässe bedeute aber nicht, dass seine Eltern eingebürgert worden seien. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention seien Flüchtlingen Personalausweise und Reiseausweise von den vertragsschließenden Staaten auszustellen. Auch wenn Jordanien nicht Vertragsstaat der Konvention sei, heiße dies nicht, dass es sich diesem Regime oder einzelnen Regelungen nicht freiwillig unterwerfe, wie sich dies an der Zusammenarbeit mit UNRWA auf seinem Staatsgebiet zeige. Weitergehend sei die Frage der staatsangehörigkeitsrechtlichen Beurteilung seiner Person (der des Klägers selbst). Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit a RL 2011/95/EU seien alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant seien, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Europäischen Gerichthof mit Beschluss vom 14. Mai 2019 (Az. 1 C 5.18) – insbesondere unter Frage Nr. 5 – Fragen zur Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts von Staatenlosen zu Vorabentscheidung vorgelegt. Da diese Auslegung auch hier von Relevanz sei, werde beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Das Mandat des UNRWA – als Schutzinstitution i.S. von Art. 12 Abs. 1 lit a Satz 1 RL 2011/95/EU – sei zwar zuletzt bis 30. Juni 2020 verlängert worden. Werde ein Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei, genieße der Betroffene gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a Satz 2 RL 2011/95/EU ipso facto den Schutz der Richtlinie. Ein solcher ipso-facto-Schutz komme über die Eltern des Klägers auch hier in Betracht. Die aufgeworfene Frage bedürfe auch im Interesse der Rechtseinheit der Klärung. Denn diese Regelungen könnten so zu lesen sein, dass für die Bestimmung des Herkunftslands – gleich, ob Staat der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Staatenlosen – bei einer Flüchtlingsregistrierung des UNRWA (oder einer anderen UN-Organisation i.S. des Art. 12 der Richtlinie) immer auf den Ort der Registrierung abzustellen wäre.
b) Mit dieser Argumentation und der von ihm aufgeworfenen Frage vermag der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen.
Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6.6.2018 – 15 ZB 18.31230 – juris Rn. 20). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 – 3 L 293/18 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 – 19 A 1675.17.A – juris Rn. 12 m.w.N.).
aa) Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) fehlt von vornherein die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, weil diese Ansprüche sowohl vom Bundesamt als auch vom Verwaltungsgericht unabhängig von einer UNRWA-Registrierung abgelehnt worden sind. Das vom Kläger angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 nimmt sowohl auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Mai 2017 (§ 77 Abs. 2 AsylG) als auch auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. Juli 2019 im Verfahren seiner Eltern (Az. M 27 K 17.40733, vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 19.33307) Bezug.
In der Begründung des gegenüber seinen Eltern und seinem älteren Bruder ergangenen Bundesamtsbescheids vom 4. Mai 2017, auf den das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im Urteil vom 5. Juli 2019 im Verfahren M 27 K 17.40733 umfassend Bezug genommen und den es damit zum Inhalt seiner dortigen Entscheidung gemacht hat, wird ausgeführt, dass die Eltern des Klägers lediglich pauschal auf Diskriminierungen von Palästinensern in Jordanien verwiesen hätten, was weder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) noch für die Asylanerkennung (Art. 16a GG) noch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ausreichend sei, um einen entsprechenden Schutzbedarf zu belegen. Die Eltern des Klägers hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden schon nicht substantiiert vorgetragen und daher nicht glaubhaft machen können. Es könne somit dahinstehen, ob der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 AsylG einschlägig sei.
Entsprechend hierzu heißt es in der Begründung des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 8. Mai 2017 (gegenüber dem Kläger des vorliegenden Verfahrens), den das Verwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung durch Bezugnahme über § 77 Abs. 2 AsylG zum Inhalt seiner eigenen Entscheidungsgründe gemacht hat, dass für den Kläger keine eigenen individuellen Gründe geltend gemacht worden seien und dass es seinen Eltern, die ihre Asylgründe auch für den Kläger geltend gemacht hätten, nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft zu machen. Deshalb kämen auch beim Kläger keine Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht.
Auf die Eigenschaft der Eltern des Klägers und / oder des Klägers selbst als ipso-facto-Flüchtlinge gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 1; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU) haben mithin weder die Bescheide des Bundesamts vom 4. und 8. Mai 2017 noch das Erstgericht im angegriffenen Urteil tragend abgestellt.
bb) Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V. mit Art. 3 EMRK) und / oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich, inwiefern die aufgeworfene, vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage nach Maßgabe seines Vortrags in der Antragsbegründung entscheidungserheblich sein könnte.
Im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Mai 2017, den das Verwaltungsgericht über § 77 Abs. 2 AsylG zum Inhalt seiner eigenen Beurteilung gemacht hat, wird (ebenso wie im Bescheid vom 4. Mai 2017 gegenüber den übrigen Familienmitgliedern) ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der humanitären Bedingungen in Jordanien nicht von einem Abschiebungsverbot wegen existenzieller Bedrohung gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK auszugehen sei. Die Eltern des Klägers seien volljährig, gesund, arbeitsfähig und verfügten über eine ausreichende bis überdurchschnittliche Schulbildung, der Vater des Klägers zudem über eine Ausbildung (Frisör) und Berufserfahrung im Bereich Einzelhandel. Es sei daher davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers auch ohne nennenswertes Vermögen und mit der Möglichkeit der Unterstützung durch die noch in Jordanien ansässige Familie oder der UNRWA auch im Falle einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage seien, durch Gelegenheitsarbeiten in Amman oder einer anderen Stadt bzw. einem anderen Landesteil Jordaniens wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich dort zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren und allmählich wieder in die jordanische Gesellschaft integrieren zu können. Gründe, die dem entgegenstehen könnten, seien weder substantiiert glaubhaft vorgetragen worden noch lägen diese nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Bereits dem hat der Kläger in der Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte.
cc) Auch soweit der Kläger die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage damit zu untermauern sucht, dass seine Eltern und er selbst als staatenlos anzusehen seien oder anzusehen sein könnten, erfüllt er die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. Unabhängig davon, dass die aufgeworfene Rechtsfrage diesbezüglich schon zu allgemein formuliert ist, hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung – in Übereinstimmung mit den Bescheiden vom 4. und 8. Mai 2017 sowie den Angaben in der Klageschrift vom 29. Mai 2017 – die jordanische Staatsangehörigkeit des Klägers und seiner Eltern angenommen und diese bei Rechtsanwendung (u.a. hinsichtlich Jordanien als Zielort der angedrohten Abschiebung) zugrunde gelegt. Auf Basis des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts geht es mithin nicht entscheidungserheblich um die Fragen, unter welchen Voraussetzungen Staatenlose den Schutz der UNRWA genießen (vgl. insofern BVerwG, B.v. 14.5.2019 – 1 C 5.18 – juris) oder (allgemeiner) „nach welchen Kriterien das Gericht das Herkunftsland zu bestimmen hat, wenn eine Flüchtlingsregistrierung des UNRWA vorliegt“. Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO) erschüttert worden sind. Ohne eine solche Verfahrensrüge, die sodann bereits für sich genommen den Zugang zum Berufungsverfahren eröffnen würde, bleibt es bei dem Grundsatz, dass für den Zulassungsantrag von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist. Ansonsten würde im Rahmen der Grundsatzrüge bezogen auf die Tatsachenfeststellungen eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Im Asylverfahrensrecht ist aber der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), sodass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die – begrenzt eröffnete – Verfahrensrüge möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 14 ZB 18.31863 – juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 29.8.2018 – A 11 S 1911/18 – juris Rn. 3 m.w.N.). Mit seiner Argumentation, mit der er nunmehr im Berufungszulassungsverfahren die jordanische Staatsangehörigkeit in Frage stellt, wendet sich der Kläger in der Sache mithin ausschließlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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