Verwaltungsrecht

Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

Aktenzeichen  23 CS 20.383

Datum:
6.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16925
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
VwGO § 65 Abs. 1, § 80 Abs. 5
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots (§ 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG) kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält und betreut. Richtiger Adressat des Verbots ist somit neben dem Halter im weiteren Sinne auch der Betreuer und/oder Betreuungspflichtige, dh derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für den zu erwartenden Verstoß gegen Tierschutzvorschriften ist. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den beamteten Tierärzten ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (Fortführung von BayVGH, BeckRS 2015, 40274). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine vollständige Untersagung des Haltens von Tieren ist im Interesse eines wirksamen Tierschutzes erforderlich, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und die in Betracht kommenden, weniger einschneidenden Handlungsalternativen zur Abwendnung dieser Gefahr nicht ausreichend effektiv erscheinen, um jedenfalls künftige Verstöße auf Dauer zu verhindern. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 S 19.1689 2020-02-06 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 2), bei denen es sich um den jetzigen Lebenspartner bzw. den früheren Ehemann der Antragstellerin handelt, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 (W 8 S 19.1689), mit dem dieses den Eilantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Landratsamtes R* … vom 18. Dezember 2019 abgelehnt und die weiteren Beteiligten gemäß § 65 VwGO zum Verfahren beigeladen hat, bleiben ohne Erfolg.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich (sinngemäß) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19. Dezember 2019 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Dezember 2019 beantragt, mit dem jeweils unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 4.) gegenüber der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Tieren (Satz 1) sowie eine Haltung von Tieren für die Antragstellerin durch eine andere Person auf dem Anwesen der Antragstellerin (Satz 2) untersagt (Ziffer 1.), die sofortige Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung und (nach Erlass einer Veräußerungsanordnung) Vermittlung des auf ihrem Grundstück befindlichen Tierbestandes (mindestens 108 Katzen, ca. 80 Hühner, vier Enten, vier Hunde sowie ein Pferd) auf Kosten der Antragstellerin (Ziffer 2.) sowie die Duldung des Betretens des Grundstücks der Antragstellerin und der Wegnahme der Tiere (Ziffer 3.) verfügt und für den Fall der Nichterfüllung der Duldungspflicht der Vollzug durch unmittelbaren Zwang angedroht wurden (Ziffer 5.). Darüber hinaus wurden der Antragstellerin die Kosten der nach Ziffer 2. erforderlichen Maßnahmen (Ziffer 6.) und die Kosten des Verfahrens (Ziffer 7) auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 100 Euro festgesetzt (Ziffer 8). Die Wegnahme der Tiere erfolgte am 19. Dezember 2019. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Im Beschwerdeverfahren hat sie darüber hinaus zudem (sinngemäß) nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO beantragt, den Antragsgegner zur Herausgabe der Tiere zu verpflichten.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2), die jeweils im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 erhoben haben, haben sich den Anträgen der Antragstellerin angeschlossen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. In der Regel ergehen Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar 15. Auflage 2019, § 122 Rn. 2). Gründe, aus denen hier eine Ausnahme zu machen wäre, sind nicht vorgetragen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2020 angeregt hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, legt sie nicht dar, warum ein persönliches Bild von den hiesigen Beteiligten dazu beitragen könnte, die entscheidungserheblichen Tierhaltungsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin und den Gesundheitszustand der dort gehaltenen Tiere (weiter) aufzuklären. Insoweit liegen dem Gericht amtstierärztliche Gutachten und tierärztliche Stellungnahmen vor, zu denen sich die Beteiligten bereits schriftlich äußern konnten.
Die von der Antragstellerin und von den Beigeladenen zu 1) und zu 2) innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 2. März 2020 und 9. März 2020, ergänzt mit Schriftsätzen vom 8. Mai, 24. Juni und 3. Juli 2020 dargelegten Gründe, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch den Senat beschränkt ist‚ rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
1. Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin, da sich die Beschwerdebegründung vom 2. März 2020 nicht mit den Erwägungen und Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 gemäß den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzt. Der Beschwerdebegründungsschriftsatz stellt primär den bisherigen Verfahrensstand mittels ausführlich zitierter Schriftsätze der Antragstellerin vom 16. Januar 2020 (Seiten 20 bis 25) und vom 21. Januar 2020 (Seiten 25 bis 30) und vom 4. Februar 2020 (Seiten 30 bis 39) dar, die ausschließlich das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen. Erst auf Seite 39 kommt die Antragstellerin auf den vorliegend mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu sprechen, wobei hier im Wesentlichen das bereits auf den vorstehenden Seiten referierte (erstinstanzielle) Vorbringen wiederholt wird. Die dargelegten Gründe sind deshalb nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) vom 9. März 2020, ergänzt mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2020 und 24. Juni 2020. Zudem legen die Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht substantiiert dar, durch die angegriffenen Anordnungen in eigenen Rechten betroffen zu sein, so dass es an der erforderlichen materiellen Beschwer fehlen dürfte. Auch der nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Juli 2020 lässt eine gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vermissen.
2. Unabhängig hiervon sind die Beschwerden jedenfalls unbegründet, da das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 2) keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und zu Lasten der Antragstellerin ausgefallene summarische Prüfung und Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2020 und dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18. Dezember 2019 sowie den ausführlichen amtstierärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 und den Ausführungen des Antragsgegners vom 29. Mai 2020 und vom 25. Juni 2020 sowie des Landratsamts vom 3. April 2020 und 27. April 2020, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, ist hierzu Folgendes auszuführen:
a) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 2 VwGO) durch das Verwaltungsgericht rügt, weil dieses ihre letzten beiden Stellungnahmen im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat unter Nr. I der Gründe (EA S. 10 f.) das von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 16. Januar, 21. Januar und 4. Februar 2020 gemachte weitere Vorbringen zusammengefasst wiedergegeben. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verwaltungsgericht dieses – den Vortrag ergänzende – Vorbringen zur Kenntnis genommen und auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; dass es das diesbezügliche Vorbringen – etwa zu den Haltungsbedingungen der Tiere – dabei anders als die Antragstellerin gewürdigt hat, begründet hingegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unabhängig hiervon wurde das rechtliche Gehör der Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren gewahrt, da diese ihr gesamtes Vorbringen wiederholen konnte und dieses bei der vorliegenden Entscheidung zur Kenntnis genommen und in die Erwägung mit einbezogen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2014 – 3 CE 13.2193 – juris Rn. 24).
b) Auch die Beigeladenen zu 1) und zu 2) können nicht mit dem Vorwurf durchdringen, das Verwaltungsgericht habe durch die erst in der – ablehnenden – Eilentscheidung erfolgten Beiladung ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. § 66 VwGO lässt erkennen, dass die Befugnisse von notwendig und einfach Beigeladenen unterschiedlich sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 – 22 C 04.1198 – juris Rn. 6 m.w.N.). Ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht grundsätzlich nur für Beteiligte an einem Verfahren. Ein einfacher Beigeladener wird dabei erst mit Zustellung des Beiladungsbeschlusses zum Verfahrensbeteiligten (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 65 Rn. 28; Kintz in BeckOK VwGO, 52. Ed. Stand 1.1.2020 § 65 Rn. 3). Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen gegenüber der Antragstellerin betreffen ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen der Antragstellerin als Adressatin der Anordnungen und dem Antragsgegner. Eine dingliche Wirkung kommt ihnen nicht zu. Damit greifen sie nicht in Rechte Dritter ein. Schon deshalb waren Dritte, die sich auf das Eigentum oder sonstige Rechte an einem der Tiere berufen, zum Rechtsstreit nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (OVG Bremen, B.v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 – juris Rn. 11). Hinsichtlich der hier gegebenen einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) zeigen die Beigeladenen zu 1) und zu 2) einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht auf, da die Gehörsrüge ausschließlich den Zeitraum vor ihrer Verfahrensbeteiligung betrifft. Der angefochtene Beschluss beruht daher jedenfalls nicht auf der gerügten Gehörsverletzung. Im Übrigen wäre ein Gehörsverstoß vorliegend prozessual überholt, weil die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) bei der vorliegenden Entscheidung zur Kenntnis genommen und in die Erwägung mit einbezogen wird. Damit ist den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 – 22 C 04.1198 – juris Rn. 7 m.w.N.).
c) Schließlich führt auch die Rüge, der Antragsgegner habe nicht alle erforderlichen Verwaltungsakten vorgelegt, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zum einen stellt dies eine reine Wiederholung des Vorbringens vor dem Verwaltungsgericht dar, ohne sich mit den Ausführungen des Beschlusses auf Seite 30 und 31 auseinanderzusetzen. Zum anderen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner vorgelegten, sehr umfangreichen Akten (vier Leitzordner, zwei Beiakten) unvollständig oder dass entscheidungserhebliche Aktenbestandteile nicht vorgelegt worden wären. Die Beschwerdeführer legen jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar, dass für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Akten nicht vorgelegt worden wären, sondern ergehen sich lediglich in Mutmaßungen über angebliche Vermerke o.ä. (etwa zum Anlass der Tierschutzkontrollen aufgrund von Nachbarbeschwerden wegen Lärmbelästigung), die sich ihrer Meinung nach in den Verwaltungsakten befinden müssten, ohne jedoch deren Entscheidungsrelevanz darzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Schreiben des Antragsgegners vom 29. Mai 2020 und vom 27. April 2020, S. 3 und 4 verwiesen. Soweit im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 3. Juli 2020 die Beiziehung der Akten zu einem dem Senat bis dato unbekannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg beantragt wird (Az. W 8 E 20.756), zeigt der Schriftsatz ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit für das hiesige Verfahren nicht auf. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, ohne nähere Angaben Akten eines anderen Verfahrens beizuziehen, ohne dass substantiiert dargelegt wird, dass diesem ggf. Vermerke o.ä. entnommen werden können, die auch vorliegend von Belang sein könnten.
d) Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei vor Bescheiderlass nicht entsprechend Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Zwar ist gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, was vorliegend unstreitig nicht geschehen ist.
Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offenbleiben, da eine Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 13; B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 11; B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 15; B.v. 26.11.2008 – 6 CS 08.1957 – juris Rn. 13; B.v. 25.2.2005 – 25 ZB 04.1538 – juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 – 11 ME 189/19 – juris Rn. 4 m.w.N.). Der Begriff des „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ i. S. v. Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG meint dabei das Hauptsacheverfahren, nicht jedoch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (BayVGH, B.v. 12.2.2004 – 25 CS 03.3065 – juris Rn. 2 zur Nachholung der Begründung eines Verwaltungsaktes; OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 – 11 ME 189/19 – juris Rn. 4 m.w.N.). Folglich kann eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung vorliegend mit heilender Wirkung noch bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 – 11 ME 189/19 – juris Rn. 4 m.w.N.).
In die Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass allein ein heilbarer formeller Mangel des Bescheides nicht die Aussetzung des Sofortvollzuges rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 9.7.2013 – OVG 7 N 113.13 – juris Rn. 9; B.v. 26.6.2008 – OVG 1 S 36.08 – juris Rn. 17). Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers aufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird (OVG NRW, B.v. 27.9.2019 – 13 B 1056/19 – juris Rn. 19f. m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Vorliegend hat der Antragsgegner den gerügten Anhörungsmangel bereits gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG nachträglich geheilt. Mit Schreiben vom 16. April 2020 hat er das erforderliche Anhörungsverfahren in Gang gesetzt und der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 24. April 2020 hat sich die Antragstellerin, vertreten durch Ihren Verfahrensbevollmächtigten, gegenüber dem Antragsgegner geäußert und mit Schreiben vom 15. Mai 2020 hat der Antragsgegner das nachträgliche Anhörungsverfahren abgeschlossen. Die Antragstellerin hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens zu dem Sachverhalt, der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegt, sowie zu den entscheidungserheblichen und von ihm bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten zu äußern. Dem Anhörungserfordernis des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist bereits dann Genüge getan, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2009 – 9 CS 08.2859 – juris Rn. 3). Demnach ist dem Anhörungsgebot nachträglich nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG Rechnung getragen worden. Soweit die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang erneut behauptet, ihr sei entgegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG keine vollständige Akteneinsicht auch in aktuelle Akten gewährt worden, legt sie wiederum nicht substantiiert dar, um welche Aktenbestandteile es sich handeln soll und dass diese auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich wären. Aber selbst wenn man auch insoweit von einer fehlerhaften Anhörung ausgehen wollte, könnte auch diese jedenfalls bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 – 11 ME 189/19 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage offenbleiben, ob hier eine Anhörung schließlich nicht auch gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr in Verzug bzw. im öffentlichen Interesse entbehrlich war. Im angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2019 wird hierzu ausgeführt, es sei zu befürchten gewesen, dass bei einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin über die geplanten Maßnahmen Tiere zum Zwecke der Vereitelung beiseitegeschafft und versteckt und damit die Leiden der Tiere verlängert würden. Für diese Annahme des Landratsamts spricht jedenfalls, dass die Antragstellerin am 3. Dezember 2019 und damit unmittelbar im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 29. November 2029 zumindest versucht hat, das Eigentum an einem Teil der Tiere auf Dritte zu übertragen, wohl um im Raum stehende tierschutzrechtliche Maßnahmen gegenüber ihrer Person zu vereiteln oder zumindest zu erschweren.
e) Das Beschwerdevorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO rechtfertigt auch hinsichtlich des in Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sowie der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Tiere keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass durch § 16a TierSchG sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren durch die Antragstellerin bzw. für diese durch eine andere Person auf ihrem Anwesen als auch die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der von ihr gehaltenen Tiere gedeckt ist. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer ohne Erfolg.
aa) Ziffer 1 der verfahrensgegenständlichen Verfügung ist hinreichend bestimmt gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i.d.S. setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft ersehen lässt. Unter diesen Voraussetzungen bildet der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage auch für seine zwangsweise Durchsetzung (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2012 – 7 VR 10.12 – juris Rn. 10 m.w.N; OVG NRW, B.v. 27.9.2019 – 13 B 1056/19 – juris Rn. 22f.). Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber der Antragstellerin durch eine Tierhaltung mittels eines „Strohmanns“ auf dem Anwesen der Antragstellerin unterlaufen werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 17). Hierfür spricht insbesondere, dass die Antragstellerin am 4. Dezember 2019 versucht hat, das Eigentum an einem Teil der Tiere an Dritte zu übertragen, sowie der Mietvertrag mit dem Beigeladenen zu 1) vom 1. August 2018 (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) vom 9.3.2020, Anlage „BG 23“). Nach § 17 dieses Mietvertrages ist der Beigeladene zu 1) zur Pflege und Betreuung der gehaltenen Tiere verpflichtet. Nach dem eigenen Sachvortrag der Antragstellerin ist zudem der Beigeladene zu 2) in die Betreuung der Tiere eingebunden. Insoweit ist der in Ziffer 1 der verfahrensgegenständlichen Verfügung enthaltene Satz 2, wonach eine Haltung von Tieren für die Antragstellerin durch eine andere Person auf deren Anwesen ebenfalls untersagt wird, aus Tierschutzgründen nicht nur geboten, sondern auch hinreichend bestimmt.
bb) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Antragstellerin sei hinsichtlich bestimmter, auf ihrem Anwesen befindlicher und vom Antragsgegner weggenommener Tiere nicht Eigentümerin und Alleinhalterin und aus diesem Grund nicht die richtige Adressatin des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots, stellt eine bloße Wiederholung der schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente dar und geht auch in der Sache fehl, da es für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 9 ZB 16.2434 – juris Rn. 11).
Richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist danach der Halter der Tiere im weiteren Sinne und somit neben dem Halter im engeren Sinne auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 44), d.h. derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für den zu erwartenden Verstoß gegen Tierschutzvorschriften ist (vgl. Köpernik in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 16a TierSchG Rn. 7). Die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse spielen in dieser Hinsicht daher keine Rolle (vgl. etwa Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL März 2020, § 16a TierSchG Rn. 3). Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist dabei derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden des Tieres hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und ggf. Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist (vgl. OVG Münster, U.v. 8.11.2007 – 20 A 3885/06 – juris Rn. 22ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 4), wobei insbesondere auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die vorgenannten Kriterien müssen dabei nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander (Mit-)Halter sein können (OVG Berlin-Bbg., B.v. 6.6.2013 – OVG 5 S 10.13 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Unter Anlegung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Antragstellerin, die im Übrigen nach ihrem eigenen Vorbringen zumindest ursprünglich Eigentümerin des größeren Teils der auf ihrem Grundstück gehaltenen Tiere war und diese nach wie vor als ihre „Familie“ ansieht, richtige Adressatin des Bescheids vom 18. Dezember 2019. Unstreitig ist nach den eigenen Einlassungen der Beschwerdeführer und nach den aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen zudem auch, dass sämtliche Tiere bereits seit längerem und dauerhaft auf dem Grundstück der Antragstellerin gehalten wurden und die Antragstellerin die Verantwortung sowie größtenteils die anfallenden Kosten für die Betreuung der Tiere getragen hat, wie sich u.a. aus den umfangreich vorgelegten Rechnungen für Tierfutter und Tierarztkosten ergibt, die von der Antragstellerin selbst beglichen wurden. Auch die angeblich im Alleineigentum des Beigeladenen zu 1) befindlichen Hunde, Hühner, Hähne und Enten wurden zumindest von der Antragstellerin (mit-)gehalten und von ihr (mit-)betreut, wie sich u.a. aus den von den Beigeladenen zu 1) und zu 2) vorgelegten Tierarztrechnungen von Frau Dr. O* … vom 1. Oktober 2018, 30. Januar 2019 und 8. Juli 2019 ergibt, die an die Antragstellerin für die tierärztliche Behandlung von Hühnern, des Pferdes „Mirakolix“ und des Deutschen Kurzhaarhundes „Krambuli“ adressiert wurden (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen zu 1) vom 9.3.2020, „BG 21“). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin beim Veterinäramt mit den Betriebsarten Hühner-, Enten- und Equidenhaltung unter der Registrierungsnummer … … … … als zuständige Tierhalterin gemeldet ist (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 23.1.2020 mit Verweis auf die HI-Tierdatenbank und das Veterinärverwaltungsprogramm Tizian). Soweit der Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 in der Anlage A 70 das Betriebsdatenblatt des Antragsgegners vom 10. Oktober 2019 vorlegt, ergibt sich daraus eindeutig, dass die Antragstellerin als Halterin der Hühner gemeldet ist; dass der Beigeladene zu 1) darin im Feld „Bemerkungen“ als Besitzer der von der Antragstellerin auf dem Grundstück gehaltenen Hühner und Enten vermerkt ist, lässt den Eintrag der Antragstellerin als Tierhalterin unberührt. Entgegen der Rüge des Beigeladenen zu 1) ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landratsamt im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen seines Auswahlermessens die Bescheide an den Beigeladenen zu 1) als Besitzer der Tiere und damit Zustandsstörer adressiert hat. Eine (Mit-)Betreuung einzelner Tiere durch die Antragstellerin ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. u.a. Schriftsatz des Beigeladenen zu 1) vom 14.4.2020, S. 51 im Verfahren 23 CS 20.726; Schriftsatz des Beigeladenen zu 2) vom 17.1.2020, S. 3 im Verfahren W 8 E 20.153).
Hinzu kommt, dass nach Auskunft des Antragsgegners der Beigeladene zu 1) lediglich mit Nebenwohnsitz auf dem Grundstück der Antragstellerin gemeldet ist und dass der Beigeladene zu 2) in S* … gemeldet ist (vgl. BA, Beiakte zum Verfahren 23 CS 20.383, S. 4), obwohl alle Tiere unstreitig dauerhaft auf dem Grundstück der Antragstellerin untergebracht waren. Die vorgefundenen Umstände begründen daher ein tatsächliches Obhutsverhältnis der Antragstellerin zu sämtlichen auf dem Grundstück der Antragstellerin gehaltenen Tieren, auf dem die Haltereigenschaft oder jedenfalls die Betreuereigenschaft beruht (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.1992 – 25 B 90.2906 – juris Rn. 33; Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL März 2020, § 16a TierSchG Rn. 3). Entscheidend hierfür ist, dass die Antragstellerin vorliegend Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen der auf ihrem Grundstück gehaltenen Tiere hatte. Hinzu kommt, dass bei ehelichen bzw. eheähnlichen Gemeinschaften – wie dies im Verhältnis der Antragstellerin zum Beigeladenen zu 1) als ihrem derzeitigen Lebensgefährten der Fall ist – sich zudem in der Regel beide Partner als Tierhalter behandeln lassen müssen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 12.4.2011 – 1 S 2849/10 – juris Rn. 6; Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL März 2020, § 16a TierSchG Rn. 3). Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass grundlegende Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) hinsichtlich der Haltung der fraglichen Tiere mit der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Tiere gehalten werden, einvernehmlich getroffen werden.
Damit kann vorliegend im Ergebnis dahingestellt bleiben, in wessen Eigentum die Tiere im Einzelnen stehen (BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – juris Rn. 20). Ungeachtet dessen ist die behauptete Eigentumsübertragung am 3. Dezember 2019 von 62 Katzen, einem Hund und einem Pferd auch nicht notariell beurkundet, sondern lediglich die Echtheit der Unterschriften der Beteiligten notariell beglaubigt worden (vgl. GA im Verfahren W 8 S 19.1689, S. 94). Unbeachtlich ist insoweit auch, wer im Jahr 2020 die Hundesteuer in Höhe von 20 € für bestimmte Hunde und den Tierseuchenbeitrag i.H.v 4,90 € für das Geflügel beglichen hat (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen zu 1) vom 24.6.2020, Anlagen A69 und A71), weil diese Beträge gegenüber den Tierarzt- und Futterkosten nicht ins Gewicht fallen. Bei der vorliegenden Sachlage würde nach den vorgenannten Maßstäben aber auch eine unterstellte Eigentumsübertragung jedenfalls nichts daran ändern, dass die Antragstellerin als (Mit- bzw. Haupt-)Halterin der auf ihrem Grundstück gehaltenen und betreuten Tiere richtige Adressatin der angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2019 ist.
cc) Die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG zuwidergehandelt hat und dies für die von ihr gehaltenen Tiere zu einer erheblichen Vernachlässigung sowie zu erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden geführt hat, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr belegt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin deren Uneinsichtigkeit.
(a) Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin vom 6. Dezember 2019 und der ergänzenden Stellungnahme des Veterinärdirektors vom 23. Januar 2020, die durch umfangreiche Fotodokumentationen ergänzt werden, wiederholen sich bei der Antragstellerin bereits seit Jahren grobe Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben. Danach hat die Antragstellerin die auf ihrem Anwesen gehaltenen mindestens 108 Katzen, etwa 80 Hühner, vier Enten, vier Hunde und ein Pferd nicht ordnungsgemäß versorgt, sie trotz erheblicher Erkrankungserscheinungen und Ungezieferbefall nicht in ausreichendem Umfang tierärztlich behandeln lassen und sie nicht artgerecht bzw. verhaltensgerecht untergebracht und betreut, wodurch einer Vielzahl der Tiere erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt wurden.
(1) In Bezug auf das Pferd entsprach die Einzelhaltung nach der Feststellung der beamteten Tierärztin vom 6. Dezember 2019 in keiner Weise einer art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung. Zudem waren das Trinkwasser sowie der Aufenthaltsbereich des Pferdes stark verschmutzt und das Fell des Pferdes in ungepflegtem Zustand. Auch erwies sich das zur Fütterung eingelagerte Heu durch den Kot des freilaufenden Geflügels als stark verunreinigt (vgl. amtstierärztliche Stellungnahme vom 6.12.2019, S. 2). Danach lag weder eine artgerechte Ernährung noch eine verhaltensgerechte Unterbringung vor, wodurch dem Pferd nicht unerhebliche Einschränkungen seines Wohlbefindens und infolge der Dauer des Zustandes wiederholtes Leiden zugefügt wurden.
(2) Auch bei der Geflügelhaltung fehlte es nach den Feststellungen der Amtstierärzte an einer der Art und den Bedürfnissen der Tiere entsprechenden angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung. Im Aufenthaltsbereich des Geflügels im Scheunen-Durchgangsbereich befanden sich zahlreiche Fremdgegenstände, Unrat und Müllansammlungen. Eine klare Strukturierung des Aufenthaltsbereichs in sog. Funktionsbereiche (Nester, Sitzanlagen, Fütterungseinrichtungen) war nicht vorhanden (vgl. amtstierärztliche Stellungnahme vom 6.12.2019, S. 3). Die Futter- und Tränkplätze sowie der Aufenthaltsbereich waren verunreinigt und teilweise stark mit Kot belastet. Anlässlich der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 ergab sich weiterhin, dass drei erkrankte Tiere in einem dafür ungeeigneten Raum im Altbau untergebracht waren, der so stark mit Schadgasen belastet war, dass Reizungen der Bindehäute beim Kontrollpersonal verursacht wurden (Bericht des Amtstierarztes und Veterinärdirektors vom 23.1.2020, S. 3). Wenn ein Raum so sehr von Schadstoffen (Ammoniumgestank) durchsetzt ist, dass dies selbst bei nicht allzu lang andauerndem Aufenthalt zu Atemwegsreizungen führt, dann ist er zur Tierhaltung ungeeignet (BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 9 ZB 16.2434 – juris Rn. 9).
(3) Auch die Hunde waren nach den Ausführungen der Amtsveterinäre weder art- noch verhaltensgerecht untergebracht. Das gilt insbesondere für die offensichtlich vorliegende Haltung in einem zu kleinen und mit Kot verunreinigten Zwinger, der zudem für drei bzw. vier Hunde nur mit einer einzigen und ungenügenden Schutzeinrichtung und ohne geeignete Liegeflächen ausgestattet war. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen litten die Hunde dabei beträchtlich, darüber hinaus waren die Bewegungsmöglichkeiten der Junghunde in Widerspruch zu § 2 Nr. 2 TierSchG erheblich eingeschränkt, was wiederum zu fortwährenden Leiden führte. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen wurde des Weiteren die Pflege und Gesundheitsfürsorge sowie die artgemäße Auslastung vernachlässigt. Zwei Hunde hatten Ohrenentzündungen, der alte Mischlingshund litt außerdem sichtbar an Durchfall.
(4) Bei der Katzenhaltung wurden von den Amtstierärzten besorgniserregende hygienische Verhältnisse festgestellt. Die Haltung in großen Gruppen wurde als grober Verstoß gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG bewertet, der zu andauerndem sozialen Stress der Tiere führe. Weiter wurden infolge mittel- bis hochgradiger Pflegedefizite und eines hohen Krankheitsstands der Tiere das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betreuung konstatiert, wodurch den Katzen wiederholt gewichtige Einschränkungen in ihrem Wohlbefinden entstanden. Nach den Feststellungen im amtstierärztlichen Schreiben vom 23. Januar 2020 erlitten die Tiere durch das Unterlassen geeigneter professioneller medizinischer Behandlung und Prophylaxe vermeidbare, anhaltende Schmerzen, Schäden und Leiden und wurden in ihrem Wohlbefinden hochgradig gestört. Zu den Einzelheiten der Katzenhaltung wird auf Seite 4 und 5 des Bescheides vom 18. Dezember 2019 und die amtstierärztlichen Stellungnahmen verwiesen.
(5) Die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse der fortgenommenen Tiere im Rahmen der Eingangsuntersuchung durch mindestens sechs weitere unabhängige Tierkliniken und Tierärzte bestätigen die Einschätzungen der Amtsveterinäre (vgl. tabellarische Übersicht der Befunde/Diagnose der tierärztlichen Eingangsuntersuchung, Beiakte zur Behördenakte, S. 16ff. und Anlage zum Schreiben des Antragsgegners vom 29.5.2020). Danach litten die vorgestellten Tiere an Otitis externa, hochgradigem Floh- und Ohrmilbenbefall, massivem Schnupfen, schlechter Atmung oder Atemnot, schlechtem Allgemein- und Pflegezustand, offenen Hautstellen, Kachexie, Zahnstein, Mundhöhlenentzündung, frei liegenden Zahnwurzeln, Zahnfleischentzündung. Die Befundaufstellung der Tiere zeigt neben dem Flohbefall und der Ohrenentzündung, dass viele Tiere aufgrund der beträchtlichen Mund- und Gebissschäden zum Teil an extremer Abmagerung bis hin zur Kachexie (Auszehrung des Körpers) und Dehydrierung mit der Notwendigkeit einer Infusionstherapie litten. Dazu kommen Anämien, Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum, Girardienbefall und Durchfall, verkrüppelte eingewachsene Krallen, ohne dass damit bereits sämtliche Befunde dargestellt wären. Allein von den Katzen waren mindestens drei Tiere nicht zu retten und mussten euthanasiert werden, kein einziges Tier befand sich danach in einem zufriedenstellenden gesundheitlichen Zustand. Die Feststellungen wurden von verschiedenen und jeweils unabhängig voneinander behandelnden Tierärzten getroffen, darunter der Klinik L* …, der Tierklinik Dr. E* …, Tierarzt Dr. L* … der TH C* …, der Tierklinik der TH E* … sowie der Tierklinik der TH Stadt W* … (Tierarzt Dr. S* …*). In der Stellungnahme von Dr. L* … wird dabei erläutert, dass ein solch hochgradiger Befall mit Milben wie vorgefunden zu erheblichen Schmerzen für die betroffenen Tiere führt. Zudem hat Dr. S* … von der TH Stadt W* … auch bei zwei Hunden (Deutsche Drahthaarhunde) Flohbefall, Ohrenentzündung, Abmagerung sowie Girardienbefall mit Durchfallerregern festgestellt (vgl. Anlage zum Schreiben des amtstierärztlichen Leiters des Veterinäramtes vom 23. Januar 2020).
(b) Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung wird den beamteten Tierärzten bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 7). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 18).
Gemessen daran legen die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht substantiiert dar, dass die Einschätzungen der Amtstierärzte zu beanstanden sind.
(1) Soweit geltend gemacht wird, dass eine nachbarliche „Verschwörung“ gegen die Antragstellerin vorliege und bei der Behörde ein „Stimmungswechsel“ aufgrund von aufreibenden Nachbarbeschwerden stattgefunden habe, was mit Auszügen von Veröffentlichungen auf Facebook, Schreiben von Nachbarn an den Landrat und Äußerungen von Nachbarn gegenüber der Polizei sowie im Rahmen laufender Strafverfahren bekräftigt wird, ist dieses Vorbringen von vorherein nicht geeignet, die fachtierärztliche Expertise der beamteten Tierärzte im Rahmen der vorgelegten profunden Gutachten vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 substantiiert infrage zu stellen, zumal diese Feststellungen von mindestens sechs weiteren Tierärzten und Tierkliniken, bei denen die Tiere unmittelbar im Anschluss an die Wegnahme behandelt wurden, einhellig bestätigt und bekräftigt bzw. nach einer eingehenden Untersuchung der einzelnen Tiere teilweise sogar verschärft wurden. Der Umstand, dass die Behörde aufgrund von Nachbarbeschwerden tätig wird, führt nicht dazu, dass die festgestellten gravierenden Verstöße gegen § 2 TierSchG sowie die dokumentierten erheblichen Schmerzen und Leiden einzelner Tiere und die konstatierte erhebliche Vernachlässigung widerlegt wären bzw. nicht vorlägen. Dass die Feststellungen im vorgenannten Sinne nicht tragfähig wären, kann der Senat nicht erkennen, zumal ein akuter fachtierärztlicher Behandlungsbedarf bei einer Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Tiere vorlag (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 – OVG 5 S 16.17 – juris Rn. 11).
(2) Im Übrigen werden lediglich gegenteilige Behauptungen aufgestellt, die einzelne Tiere betreffen. Dadurch kann jedoch selbst dann, wenn diese im Einzelfall zutreffen sollten, die Feststellung der insgesamt nicht tierschutzgemäßen Zustände und der nicht dem Tierwohl entsprechenden Haltungsbedingungen nicht entkräftet werden. Die Beschwerdeführer lassen hierbei unberücksichtigt, dass der Antragsgegner bei der Bewertung eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen hat. Insoweit ist auch unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 15). Entsprechendes gilt für die Rüge des angeblich fehlenden bzw. mangelhaften Sicherstellungsverzeichnisses (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen zu 2) vom 9.3.2020, S. 9 sowie Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.7.2020 mit Anlage hierzu), das für die Katzen ohnehin bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde (vgl. Anlage zum Schreiben des Antragsgegners vom 12.2.2020 im Verfahren W 8 E 20.138, GA S. 82 ff.). Dabei wurden die Tiere entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch – soweit vorhanden – nach Chipnummer und nach Aussehen gelistet, sodass eine Zuordnung grundsätzlich möglich ist; einzelne Tiere (wie „Skippi“) sind sogar individuell benannt (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 29.5.2020). Die Beschwerdeführer zeigen insoweit jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rüge nicht auf, da die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auf Grundlage der von den Amtstierärzten erstellten Gutachten sowie der Gesamtschau aller Umstände getroffen wurden und auch von weiteren Tierärzten bestätigt wurden. Die eigentliche Problematik der wiederholt nicht artgerechten Haltungsbedingungen wird von den Beschwerdeführern dagegen ignoriert. Die sich nur in Einzelaspekten und Wiederholungen erschöpfenden Behauptungen, die nicht näher belegt werden, sind deshalb nicht geeignet, die mit Fotografien dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und den bereits seit Jahren unzulänglichen Haltungsbedingungen eines Großteils der von der Antragstellerin auf ihrem Grundstück gehaltenen Tiere zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Die Einwände der Beschwerdeführer, die auf eine Relativierung der von den beamteten Tierärzten festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, beschäftigen sich dabei inhaltlich weder mit den von diesen getroffenen Feststellungen noch mit dem streitbefangenen Bescheid oder mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Stattdessen offenbart das Vorbringen wiederholt eine fehlende Kenntnis von der nach § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Pflege sowie eine mangelnde Einsicht (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 – OVG 5 S 16.17 – juris Rn. 11).
(3) Die bloße Behauptung, es läge keine Zwingerhaltung vor, obwohl die großen Hunde unstreitig zumindest bei der Kontrolle am 29. November 2019 und bei der Wegnahme am 19. Dezember 2019 immer in dem sogenannten Zwinger angetroffen wurden, wird nicht belegt und ist angesichts dessen nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, wie das Zusammenleben der Hunde, wenn sie denn frei auf dem Anwesen herumlaufen könnten, mit dem Geflügel und mit den offenbar zumindest ebenfalls freilaufenden Katzen geregelt sein soll (zu den Katzen vgl. Angaben im Beschwerdeschriftsatz S. 43, Einschleppen von Ungeziefer durch einen „Freigänger“). Dass die Jagdhunde auch Schwierigkeiten mit dem Geflügel haben, wird durch die Beobachtung belegt, dass einer der Hunde bei der Ortskontrolle am 29. November 2019 ein Huhn gerissen hat (amtstierärztlicher Bericht vom 6.12.2019, S. 4). Soweit die Beigeladenen zu 1) und zu 2) mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben eines Beschäftigten des Landratsamts vom 7. Januar 2020 (Herrn E* …*) eine Voreingenommenheit der Amtstierärzte anlässlich der Kontrolle am 19. Dezember 2019 sowie eine ordnungsgemäße und verhaltensgerechte Tierhaltung der Hunde zu belegen versuchen (vgl. Beschwerdeschriftsatz der Beigeladenen zu 1) und zu 2) vom 9.3.2020, BG 1), kann dieser Erklärung bei objektiver Betrachtung kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Sie ist nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu entkräften. Danach seien die Hunde freundlich und aufgeschlossen gewesen. Die Amtstierärzte monierten jedoch die Unterbringung in einem zu kleinen Zwinger ohne ausreichende Schutzhütte. Außerdem räumen die Beigeladenen zu 1) und zu 2) selbst ein, dass „ihr Zeuge“ unter Umständen an einer Leseschwäche leide und deshalb möglicherweise die von der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1) und zu 2) vorformulierte Erklärung nicht habe lesen können, bevor er sie unterzeichnet habe (vgl. Beschwerdeschriftsatz des Beigeladenen zu 1) vom 9.3.2020, S. 28). Überdies hat er nach Angaben der Antragstellerin diese Erklärung inzwischen widerrufen (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen zu 1) vom 24.6.2020, Anlage A 63, S. 4). Auch der Besuch einer Hundeschule für eine Stunde in der Woche belegt keine ausreichende Bewegung der Hunde (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 3.4.2020, S. 4). Die u.a. auch im Schriftsatz vom 3. Juli 2020 erneut bestrittene Ohrenentzündung der Hunde ist jedenfalls in den Befundberichten im Rahmen der Eingangsuntersuchungen festgehalten (vgl. Anlage zum Schreiben des Antragsgegners vom 29.5.2020, letzte Seite und Beiakte zum Verfahren 23 CS 20.383, S. 18). Danach litten die zwei Deutschen Drahthaarhunde an Otitis. Die (chronisch wiederkehrende) Ohrenentzündung bei dem Mischlingshund wird auch von der Antragstellerin eingeräumt.
(4) Schließlich werden auch die als besorgniserregend qualifizierten Verhältnisse in der Katzenhaltung nur unsubstantiiert bestritten, wenn dabei auf einzelne Bilder (Nrn. 27 – 31, 33, 34, 111, 116, 123, 126, 148, 163, 170, 173 – 175, 190, 191) verwiesen wird und dazu nicht weiter nachprüfbare Behauptungen aufgestellt werden. Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos sind nicht geeignet, die mit Bildern vom Tag der Kontrolle dokumentierten Stellungnahmen der Amtstierärzte zu widerlegen. Unabhängig davon, wie sich die Räumlichkeiten vor und nach der Wegnahme der Tiere darstellten, ändert dies jedenfalls nichts an dem von zwei Amtstierärzten sowie weiteren Tierärzten bestätigten schlechten Gesundheitszustand der Tiere, die überwiegend in für Katzen stressauslösenden Großgruppen (sog. „Crowding-Stressyndrom“) gehalten wurden, sowie an der unbestrittenen zu kleinen „indoor-Fläche“ von maximal 400 m². Dass die Antragstellerin einen Ungezieferbefall erkannt haben will, besagt dabei noch lange nicht, dass sie auch das Erforderliche und Gebotene getan hat, um die Tiere davon zu befreien. Der angeführte Kauf von Spot-Ons für rund 5,50 Euro je Tier war jedenfalls auch nach den Feststellungen in dem Bericht des Veterinäramtes vom 23. Januar 2020 und den tierärztlichen Eingangsuntersuchungen in den anderweitigen Unterkunftseinrichtungen allein nicht ausreichend. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe ihren Tieren nie eine notwendige ärztliche Hilfe verweigert, steht dabei im offensichtlichem Widerspruch zu den von den Tierärzten getroffenen Feststellungen hinsichtlich der fehlenden tierärztlichen Versorgung, insbesondere bezüglich des Zahnstatus der Katzen. Soweit die Antragstellerin dem Landratsamt unterstellt, die Katze „Skippy“ habe aufgrund von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften bei bzw. nach der Wegnahme und nicht wegen der angeblich tierschutzwidrigen Haltung der Antragstellerin euthanasiert werden müssen, zeigt dieser durch nichts belegte Vorwurf jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rüge für das hiesige Verfahren nicht auf. Zudem bleibt auch offen, worauf die „fachliche Einschätzung“ durch die Antragstellerin beruht. Auf die tierärztlich festgestellten erheblichen Erkrankungen von „Skippy“ im Zeitpunkt der Wegnahme (vgl. Anlage zum Schreiben des Antragsgegners vom 29.5.2020, Befundübersicht der Klinik E* …Tierärzte K**) geht die Antragstellerin nicht ein. Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt, auch unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Mangel festgestellt wurde (BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 15). Selbst wenn man dem Vortrag aber insoweit folgen würde, wäre dieser nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen ungenügender Haltungsbedingungen und einer Vielzahl von gravierenden Verstößen gegen § 2 TierSchG zu erschüttern, zumal ein akuter tierärztlicher Behandlungsbedarf bei einer Vielzahl der Tiere vorlag.
Daran ändert auch die Behauptung nichts, wonach die von der Antragstellerin den Amtstierärzten mit „auf den Weg“ gegebenen Hinweise zur Fortsetzung der bisherigen erfolgreichen Behandlung der alten und kranken Tiere von diesen ignoriert und nicht an die diese behandelnden Ärzte und Einrichtungen weitergegeben worden seien. Auch insoweit erschließt sich die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags nicht.
(5) Auch das ergänzende Vorbringen der Beilgeladenen ist nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu widerlegen. Es ist bereits unzutreffend, dass diese nicht zwischen den einzelnen Tierarten differenziert hätten. Dass der Bescheid sich auf alle Tiere erstreckte, ist vielmehr das Ergebnis des Umstandes, dass nach den amtstierärztlichen Feststellungen die Haltungsbedingungen insgesamt nicht artgerecht, sondern tierschutzwidrig waren und dadurch den von der Antragstellerin gehaltenen Tieren – wenn auch in unterschiedlichem Maße – anhaltende Leiden zugefügt wurden. Die amtstierärztlichen Feststellungen werden insoweit nur unsubstantiiert bestritten und nicht unter Anführung konkreter Tatsachen dargelegt, dass die Haltungsbedingungen den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprochen hätten.
(6) Zu einer anderen Beurteilung führen diesbezüglich auch nicht die im Verfahren vorgelegten Tierarztrechnungen. Wenn die Antragstellerin vorträgt, sie habe innerhalb der letzten sechs Monate ca. 16.000 Euro an Tierarztkosten ausgegeben (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 2.3.2020, S. 40) und sie verfüge über umfangreiche Behandlungsberichte zu jedem kranken Tier (a.a.O. S. 42), so kann sie damit den Vorwurf einer tierschutzwidrigen Haltung nicht widerlegen. Denn es wird ihr nicht zum Vorwurf gemacht, sie habe sich gar nicht um die von ihr gehaltenen vornehmlich kranken und alten Tiere bemüht. Vielmehr erhielt eine Reihe ersichtlich kranker Tiere keine ihrem konkreten Zustand entsprechende tierärztliche Versorgung. Zudem entsprachen die Haltungsbedingungen der Tiere auf dem Anwesen der Antragstellerin insgesamt nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Im Übrigen ergibt sich aus einer einfachen Rechnung, dass die genannten 16.000 Euro in sechs Monaten zu einem Monatsdurchschnittsbetrag von rund 2.670 Euro führen. Aus diesem errechnet sich bei etwa 112 betroffenen Tieren – von dem Geflügel waren nicht alle Tiere erkrankt – ein Betrag von knapp 24 Euro je Tier und Monat. Angesichts des Umstandes, dass die Katzen der Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben „überwiegend alt oder chronisch krank“ waren, sind diese Aufwendungen vergleichsweise geringfügig und deshalb ebenfalls nicht geeignet, die angemessene tierärztliche Versorgung der Tiere zu belegen.
(7) Auch die mit dem Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) und zu 2) vom 24. Juni 2020 vorgelegten Schreiben der Schwester der Antragstellerin Frau S* … vom 15. Juni 2020, des langjährigen Freundes des Beigeladenen zu 1) Herrn S* … vom 5. Juni 2020 sowie von Bekannten (Familie S* …*) vom 5. Januar 2020 sind nicht geeignet, die tierärztlichen Feststellungen von zwei Amtsveterinären zu erschüttern. Zum einen ist bereits die Fachexpertise der unterzeichnenden Personen nicht dargelegt, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass es sich um vorformulierte Gefälligkeitserklärungen handelt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2020 – 23 CS 20.1311 – Rn. 7). Dafür spricht jedenfalls, dass sämtliche drei Schreiben die gleiche Formatierung aufweisen, wie das vorstehende, zwischenzeitlich widerrufene Schreiben des Mitarbeiters des Landratsamts, sodass ihnen insoweit kein Aussagewert zukommt.
dd) Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie der in den amtstierärztlichen Stellungnahmen konkret dargelegten Mängel in der Tierhaltung ist im vorliegenden Fall die amtstierärztliche und vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose ebenfalls nicht zu beanstanden, dass ohne Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots weiter Verstöße gegen Tierschutzvorschriften zu befürchten sind. Diese Prognose rechtfertigt sich insbesondere aus der Vielzahl der dokumentierten Verstöße, die von dem fehlenden Willen bzw. dem Unvermögen der Antragstellerin zeugen, tierschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Antragstellerin ist ersichtlich mit der Versorgung des insgesamt über 200 Tiere umfassenden Tierbestandes überfordert. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Verstöße in wesentlichen Aspekten beharrlich bagatellisiert bzw. abstreitet, deutet auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit, welche die Annahme rechtfertigt, dass sie ohne behördliches Einschreiten weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8).
Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mehrfach unzutreffende Erklärungen abgegeben hat oder Maßnahmen in Aussicht gestellt hat, die dann entgegen ihrer mündlichen Zusagen und Beteuerungen zu keinem Zeitpunkt umgesetzt wurden. So hat sie bei der Kontrolle am 2. Juli 2019 behauptet, die Junghunde seien nur vorübergehend in Pflege und würden in Kürze an den Eigentümer zurückgegeben, während sie sich bei der Ortskontrolle am 29. November 2019 und am 19. Dezember 2019 immer noch auf dem Anwesen der Antragstellerin befanden. Weiter hatte sie behauptet, dass eine Vergesellschaftung des Pferdes beabsichtigt sei und bereits zeitnah bevorstehe, aber selbst ein halbes Jahr später wurde das Pferd auch am 19. Dezember 2019 weiterhin allein vorgefunden. Ein Nachweis, dass im Einzelfall eine Sozialisierung mit Artgenossen nachweislich nicht möglich ist, wurde nicht vorgelegt, da bereits kein Versuch unternommen wurde, das Pferd zu vergesellschaften (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 27.4.2020, S. 2). Der Einwand, der Antragsgegner hätte dies nicht angemahnt und nicht forciert, verfängt nicht, da jeder Tierhalter selbst eine artgerechte Tierhaltung kraft Gesetzes gem. § 2 TierSchG i.V.m. Art. 20 a GG sicherstellen muss. Abgesehen davon hatte das Landratsamt lediglich im Vertrauen auf die Bekundungen der Antragstellerin, dass eine Vergesellschaftung des Pferdes bzw. eine Rückgabe der Hunde bevorstünden, zunächst von weitergehenden Maßnahmen abgesehen.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bereits zwei Mal (2010 und 2016) strafrechtlich wegen quälerischer Tiermisshandlung rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. AG H* …, U.v. 30.3.2010 – * … … … …; AG B** … … …, Strafbefehl v. 9.3.2016 – * … * … …*). Außerdem wurden bei der Tierhaltung der Antragstellerin bereits seit 2010 mehrfach tierschutzwidrige Umstände festgestellt, obwohl der Antragstellerin die Pflicht zu einer artgerechten Tierhaltung und die daraus im konkreten Einzelfall resultierenden Anforderungen bereits wiederholt und ausführlich sowohl von den zuständigen Behörden als auch den Verwaltungs- und Strafgerichten eindringlich seit 2010 dargelegt und erläutert worden sind (vgl. u.a. Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2010, vom 7. Oktober 2014, vom 6. September 2016 und vom 10. November 2016; VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris; BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris, AG H* …, U.v. 30.3.2010 – * … … … …; AG B** … … …, Strafbefehl v. 9.3.2016 – * … * … …*). Der Antragstellerin musste daher bereits seit über zehn Jahren bekannt sein, dass der von ihr gehaltene Katzenbestand zu groß für eine artgerechte Haltung ist. Bereits mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 wurde der Katzenbestand auf dem Anwesen der Antragstellerin vom Landratsamt H* … auf maximal 20 Katzen beschränkt. Mit Strafbefehl vom 30. März 2010 wurde die Antragstellerin vom Amtsgericht H* … (Az.: * … … … …*) wegen festgestellter Tierquälerei in 141 Fällen rechtskräftig verurteilt. Aus dem Bescheid des Landratsamtes R* … vom 7. Oktober 2014 und vom 6. September 2016 (Az.3.1.3-5682) sowie vom 10. November 2016 ist der Antragstellerin außerdem bekannt, dass sie höchstens 60 Katzen auf ihrem Anwesen halten darf, da sämtliche Katzen auf ihrem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 5).
Ihr musste zudem aus den vorstehenden Bescheiden bekannt sein, dass nach den „Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht“ eine Pflegeperson für 20 bis 30 Katzen empfohlen wird und dass die Zahl von 30 Katzen je Betreuungsperson die absolute Höchstgrenze darstellt (Bescheid a.a.O., S. 5 f.; BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 10, VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris Rn. 39). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Betreuer die Tiere in Vollzeit pflegen. Da die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung selbst klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie „ein Katzenhospiz betrieben hat“ und „die Tiere, die sich dort in Pflege befanden, weit überwiegend alt oder chronisch krank waren“ (Schriftsatz vom 2.3.2020, S. 41), ist für jedermann ersichtlich ein überdurchschnittlicher Betreuungs- und Pflegeaufwand erforderlich. Das bedeutet, dass allein für die 108 Katzen rund 5,5 Vollzeit-Betreuer erforderlich wären, um eine angemessene Pflege und Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Der Bedarf der übrigen auf dem Anwesen der Antragstellerin befindlich gewesenen Tiere, also der vier Hunde, des Pferdes, sowie der rund 80 Hühner und der vier Enten ist dabei noch nicht mitberücksichtigt. Die Antragstellerin hat nicht im mindesten dargelegt, wie sie auch zusammen mit den von ihr genannten weiteren Personen diese beinahe 200 Tiere angemessen versorgen und betreuen will. Bei einem derart großen Tierbestand handelt es sich nicht mehr um eine typische private Tierhaltung. Es bedarf vielmehr einer klaren Aufgabenstrukturierung und Aufgabenzuweisung, um sicherzustellen, dass der verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verankerte Tierschutz erfüllt und insbesondere der Gesundheitszustand aller Tiere regelmäßig überprüft wird. Dass bei dem „Katzenhospiz“ der Antragstellerin eine auch nur im Ansatz für die Bewältigung der Aufgaben geeignete Organisation und erforderliche Anzahl von Pflegepersonal vorhanden wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Darüber hinaus musste der Antragstellerin seit spätestens 2014 zudem bekannt sein, dass für die 60 Katzen eine Fläche von ca. 350 Quadratmetern Innenraum zugrunde gelegt worden ist (BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 11 ff.). Unter Annahme gleicher Verhältnisse sind für die vorgefundenen 108 Katzen damit rund 650 Quadratmeter Aufenthaltsfläche in den Innenräumen erforderlich, die ersichtlich und auch nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht vorhanden sind. Denn in deren Schriftsätzen wird eine Gesamtfläche von 400 Quadratmetern „Indoor Fläche“ angegeben (Schriftsatz des Beigeladenen zu 1) vom 9.3.2020, S. 14), die allein schon ungenügend für die 108 Katzen ist, weil davon wohl noch die Wohn- und Sanitärräume der auf dem Anwesen gemeldeten und ansässigen Personen abzuziehen sind. Unterstrichen wird der Umstand des zu geringen Raumangebots durch diejenigen Fotos der Fotodokumentation, in denen Katzen gezeigt werden, die Zuflucht an wenig geeigneten Plätzen wie Abfall- oder Lagerkisten suchen, vor allem jedoch von eng beieinander stehen Aufenthaltsboxen, Futternäpfen oder Katzentoiletten. Das zeigt, dass die Katzen (wie bereits 2014 festgestellt) ersichtlich keine Rückzugsmöglichkeiten haben, in denen sie Ruhe finden können (BayVGH, B.v. 19.10.2017 a.a.O. juris Rn. 12).
Gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg vom 16. Juli 2018 – Az.: W 8 K 16.1010 – hat die Antragstellerin ihre Klage gegen die Bescheide vom 6. September 2016 und 10. November 2016 zurückgenommen und sich damit mit der Begrenzung der Anzahl der Katzen bei einem Betreuungsschlüssel von 20 Katzen je Person einverstanden erklärt. In der Folgezeit hat sie sich jedoch weder an die Höchstzahl gehalten noch sichergestellt, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuungspersonen zur Verfügung steht. Im Gegenteil sie hat weitere Tiere auf ihrem Anwesen untergebracht.
Bei den Kontrollen am 2. Juli, 29. November sowie 19. Dezember 2019 mussten trotz der zahlreichen vorgehenden behördlichen Anordnungen und Gerichtsverfahren erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen und zum Teil schwerwiegende Verstöße gegen § 2 TierSchG festgestellt werden. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, dem Landratsamt sei die Überschreitung der zugelassenen Katzenzahl schon früher bekannt gewesen, ohne dass dies beanstandet worden wäre, kommt es darauf nicht an. Die Antragstellerin hat vielmehr durch ihr aktuelles Verhalten und die neuerlich festgestellten Verstöße gegen § 2 TierSchG sowie die erneuten gravierenden Mängel der Haltungsbedingungen bei den von ihr auf ihrem Grundstück gehaltenen Tiere gezeigt, dass ihr Verständnis von Tierhaltung nicht mit dem Tierschutzrecht in Einklang zu bringen ist, die Tierhaltung auf ihrem Grundstück nach wie vor nicht funktioniert und sie mit der Haltung des auf ihrem Grundstück vorgefundenen Tierbestandes überfordert ist. Der Antragsgegner musste daher, um dem aus Art. 20a GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gerecht zu werden (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 – OVG 5 S 16.17 – juris Rn. 24), nunmehr aufgrund der aktuell festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften erneut einschreiten. Ein schützenswertes Vertrauen auf Duldung tierschutzwidriger Umstände kann die Antragstellerin aus ihren neuerlichen tierschutzrechtlichen Verstößen jedenfalls nicht ableiten. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem konkreten Anlass der Antragsgegner eingeschritten ist (Nachbarbeschwerden). Zudem war eine vollumfängliche Überprüfung der Katzenhaltung am 2. Juli 2019 gar nicht möglich (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 23.1.2020, S. 5 und vom 27.4.2020, S. 1).
Die Bewertung dieser Gesamtumstände rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin zur Haltung von Tieren allgemein ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 4). Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 15). Vorliegend wiederholten sich die Zuwiderhandlungen jedoch weit öfter und sind überdies im Hinblick auf die Summierung und die zeitlich anhaltende Dauer und der Wiederholung des Fehlverhaltens auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH a.a.O.; B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).
ee) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(a) Nicht durchdringen können die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, das Haltungs- und Betreuungsverbot stelle sich als unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft dar, weil der Behörde mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten (Beschwerdebegründung des Beigeladenen zu 1) vom 27. März 2020, S. 35). Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte das Instrument der Auflage im Sinne von § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG ausgereicht. Eine Auflage erscheint jedoch nur dann als geeignetes Mittel, wenn nach Art und Umfang der vom Tierhalter vorzunehmenden Maßnahmen sowohl in materieller, wirtschaftlich-finanzieller wie personeller Hinsicht zu erwarten ist, dass die angeordneten Maßnahmen auch alsbald durchgeführt werden (können). Durch ihr Verhalten hat die Antragstellerin wiederholt zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, ihre Tierhaltung entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes einzurichten und die ihr gemachten Auflagen einzuhalten. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, der Erfahrungen mit dem Auflagenbescheid vom 7. Oktober 2014 (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris; BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris) und der Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften kamen mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine bestimmte Tierart vorliegend nicht (mehr) in Betracht (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 – 1 M 470/15 – juris Rn. 30; OVG Berlin-Bbg., B.v. 12.11.2014 – 5 S 26.14 – 5 M 25.14 – juris Rn. 8). Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.). Die Annahme von Leiden setzt dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – juris Rn. 23).
(b) Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Tierhaltung der Antragstellerin jahrelang und auch noch am 2. Juli 2019 beanstandungsfrei gewesen sei, ist schlicht unzutreffend, wie sich u.a. aus der zweifachen strafrechtlichen, rechtskräftigen Verurteilung der Antragstellerin wegen quälerischer Tiermisshandlung in 141 Fällen (vgl. AG H* …, U.v. 30.3.2010 – * … … … …; AG B** … … …, Strafbefehl v. 9.3.2016 – * … * … …*) sowie den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und aus den Stellungnahmen des Antragsgegners ergibt (vgl. Schreiben des Antragsgegners sowie vom 29.5.2020, S. 3 mit Verweis auf die Schreiben des Veterinäramts vom 27.4.2020 und vom 16.7.2019, 23.1.2020, S. 5). Die Antragstellerin hat vielmehr gegenüber dem Vertreter des Landratsamts behauptet, dass die großen Hunde nur vorübergehend bei ihr seien (vgl. Kontrollbericht vom 16.7.2019, S. 1 letzter Absatz) und eine Vergesellschaftung des Pferdes in Planung sei (vgl. Kontrollbericht vom 16.7.2019, S. 1 Absatz 3). Im Vertrauen auf die Versicherungen bzw. Versprechen der Antragstellerin wurde von tierschutzrechtlichen Maßnahmen zunächst abgesehen. Im Nachgang stellte sich jedoch heraus, dass diese Einlassungen der Antragstellerin selbst ein halbes Jahr später noch nicht umgesetzt oder unzutreffend waren, so dass im Anschluss auch wegen der im Folgenden weiter festgestellten gravierenden Mängel schließlich zum Wohl der Tiere (erneut) eingeschritten werden musste.
(c) In Anbetracht dessen ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die über Jahre festzustellenden tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten der Antragstellerin die Annahme rechtfertigen, die Antragstellerin sei zur weiteren Haltung und Betreuung von Tieren ungeeignet und bei einer weiteren Haltung seien weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten, nicht zu beanstanden. Da sowohl die Katzen-, als auch die Hunde-, Hühner- und Pferdehaltung der Antragstellerin – wenn auch in unterschiedlichen Maß – massive Mängel aufwiesen, die unabhängig von der jeweiligen Tierart alle Tiere betrafen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Tierhaltung auch nicht auf eine bestimmte Tierart (BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 9 ZB 16.2434 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 – OVG 5 S 16.17 – juris Rn. 24). Eine vollständige Untersagung des Haltens von Tieren ist im Interesse eines wirksamen Tierschutzes erforderlich und verhältnismäßig, wenn – wie vom Verwaltungsgericht im Fall der Antragstellerin zutreffend angenommen – weitere Zuwiderhandlungen drohen und die in Betracht kommenden, weniger einschneidenden Handlungsalternativen zur Abwendung dieser Gefahr nicht genügend effektiv erscheinen, um jedenfalls künftige Verstöße auf Dauer zu verhindern (SächsOVG, B.v. 11.6.2020 – 3 B 124/20 – juris Rn. 15 m.w.N.).
ff) Das Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO) rechtfertigt auch hinsichtlich der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Tiere keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, insbesondere können angesichts der festgestellten gravierenden Mängel der Haltung der Tiere sowie der wiederholten groben Verstöße gegen § 2 TierSchG dem weder das fortgeschrittene Alter einzelner Tiere noch der geltend gemachte Medikamenten- und Behandlungsbedarf einzelner erkrankter Tiere entgegengehalten werden. Soweit die Antragstellerin in der Anlage zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. Juli 2020 erstmals eine anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere in Abrede stellt und dem Antragsgegner insoweit Verstöße gegen Tierschutzvorschriften vorwirft, ist dieses neue, erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemachte Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO unbeachtlich. Zudem handelt es sich um Parteivorbringen, das unter Verstoß gegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch die vor dem Verwaltungsgerichtshof allein postulationsfähigen Bevollmächtigten erfolgte. Im Übrigen ist das Vorbringen auch unsubstantiiert, vage und pauschal („nach Auskunft der Mitarbeiter“), sodass dadurch eine pflegliche anderweitige Unterbringung vorliegend nicht in Frage gestellt werden kann.
f) Soweit die Beigeladenen zu 1) und zu 2) rügen, dass gegenüber ihnen zu keinem Zeitpunkt eine Duldungsanordnung erlassen worden sei, zeigen sie nicht auf, inwieweit dies für den hier angefochtenen Beschluss und die verfahrensgegenständliche Verfügung gegenüber der Antragstellerin entscheidungserheblich wäre (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 – juris Rn. 11). Abgesehen davon hat der Antragsgegner nunmehr Duldungsanordnungen auch gegenüber den Beigeladenen zu 1) und zu 2) mit Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2020 erlassen.
g) Der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Antrag auf Herausgabe der an-derweitig untergebrachten Tiere ist – wie vom Antragsgegner im Schreiben vom 29. Mai 2020 zutreffend ausgeführt – unzulässig. Er ist mangels eines entsprechenden Antrags in der 1. Instanz (vgl. EA S. 13, 3. Abs.) nicht rechtshängig geworden und kann nicht erstmals mit der Beschwerde in 2. Instanz geltend gemacht werden.
Selbst wenn man den Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Juli 2020 hierzu folgen wollte, stünden der beantragten Herausgabe der Tiere im Übrigen auch tierschutzrechtliche Gründe entgegen. Gegenüber der Antragstellerin wurde ein sofort vollziehbares Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Tiere auf ihrem Anwesen erlassen, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Bisher waren die Tiere auf diesem Grundstück untergebracht. Da das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2019 nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat und das dagegen erhobene Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ohne Erfolg bleibt, scheidet eine Unterbringung der Tiere derzeit dort aus. Die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben nicht dargelegt, wo sie die beträchtliche Anzahl von Tieren nunmehr tierschutzgerecht unterbringen und eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen könnten.
h) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 2) besteht schließlich auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin Verstöße gegen die Anforderungen des Tierschutzrechtes begehen wird und dabei den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
i) Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Danach haben die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) jeweils die Kosten für die von ihnen ohne Erfolg eingelegten Beschwerden zu tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG i.V.m. Nr. 35.2 Streitwertkatalog, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes i.d.R. nur die Hälfte des sog. Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,– € festzusetzen ist (Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 Streitwertkatalog).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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