Verwaltungsrecht

Tierschutzrechtliche Anordnungen

Aktenzeichen  9 ZB 18.274

Datum:
4.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32486
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 125 Abs. 2
TierSchG § 2

 

Leitsatz

1 Den Feststellungen des Amtstierarztes, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, kommt von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Geht das Zulassungsvorbringen weder auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils ein noch lässt es eine ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie erkennen, genügt es nicht dem Darlegungsgebot. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 16.1021 2017-12-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts L* … vom 19. Mai 2016, mit der der Klägerin sofort vollziehbar das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art untersagt und ihr gegenüber sofort vollziehbar die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet wurde; zudem wurde sie zur Duldung der Veräußerung dieser Pferde verpflichtet. Die Anträge der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieben in beiden Instanzen erfolglos (VG Regensburg, B.v. 7.9.2016 – RN 4 S 16.1020; BayVGH, B.v. 31.11.2017 – 9 CS 16.2021 und 9 C 16.2022). Mit Urteil vom 11. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 – juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Zulassungsvorbringen führt zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als Zulassungsgründe an. Es beschränkt sich aber darauf hinzuweisen, dass das Tierhaltungsverbot ein massiver Eingriff sei und die Inhaftierung der Klägerin nicht berücksichtigt werde. Zudem sei der Wille der Klägerin, ein Pferd nicht zu töten, sondern mit einer Operation bzw. einer Prothese am Leben zu erhalten nicht ausreichend gewürdigt, sondern tendenziell eher zu ihren Lasten ausgelegt worden. Das Zulassungsvorbringen geht hierbei aber weder auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein noch setzt es sich hiermit auseinander. Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15). Die von der Klägerin persönlich verfassten und unterzeichneten umfangreichen Stellungnahmen vom 23. Februar 2018 und vom 26. Juni 2018 sind weder von einem gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch fristgerecht (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereicht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben