Verwaltungsrecht

Türkischer Staatsangehöriger, Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, Verwandter in absteigender gerader Linie, der das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, Unterhaltsgewährung, Nachzugsgenehmigung, ordnungsgemäßer Aufenthalt, Feststellungswirkung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F.

Aktenzeichen  10 B 22.244

Datum:
10.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15344
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG n.F. § 4 Abs. 2
Spiegelstrich ARB 1/80 Art. 7 S. 1 1.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 19.1615 2020-01-15 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2020 und des Bescheids des Beklagten vom 10. September 2019 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren auszustellen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
Dabei kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB durch eine wirksame Rücknahme seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 21. Januar 2008 verloren oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung während seines geduldeten Aufenthalts eine neues Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 wieder erworben hat, und auch nicht darauf, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (allein) auf der Grundlage des nationalen Aufenthaltsrechts hat. Denn der Kläger hat jedenfalls (wieder) einen Anspruch auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG i.d.F. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. Augsburg 2019 (BGBl. I S. 1307) i.V.m. Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG wird einem Ausländer auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, wenn ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 können sich die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, auf jedes Stellenangebot im Aufnahmemitgliedstaat bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Nach einhelliger Auffassung folgt aus diesem Recht auch ein Aufenthaltsrecht (vgl. nur EuGH, U.v. 20.9.1990 – C-192/89 – Sevince – juris Rn. 29).
2. Die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 waren im Fall des Klägers im (dreijährigen) Zeitraum zwischen dem 18. August 2015 und dem 17. August 2018 erfüllt.
a) Der Kläger war Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Arbeitsnehmers.
Der Vater des Klägers war von 1972 bis zum Renteneintritt im Mai 2022 durchgehend ordnungsgemäß als Arbeitnehmer auf dem regulären Arbeitsmarkt beschäftigt.
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, gibt es für den Begriff des Familienangehörigen in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 keine starre Altersgrenze, vielmehr ist im Hinblick auf eine möglichst homogene Anwendung in den Mitgliedstaaten die Auslegung des gleichen Begriffs im Bereich der Freizügigkeit der Unionsbürger entsprechend heranzuziehen (EuGH, U.v. 30.9.2004 – C-275/02 – Ayaz – juris Rn 45). Hatte der Europäische Gerichtshof (a.a.O.) den Begriff des Familienangehörigen (ursprünglich) mit dem Familienbegriff des mittlerweile aufgehobenen Art. 10 Verordnung 1612/68/EWG gleichgestellt, kann heute zur Begriffsbestimmung Art. 2 Abs. 2 der RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) herangezogen werden (EuGH, U.v. 19.7.2012 – C-451/11 – Dülger – juris Rn. 49 ff.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 20). Familienangehörige sind demnach auch die Verwandten in gerader absteigender Linie, die zwar das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, denen aber noch Unterhalt gewährt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) RL 2004/38/EG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) FreizügG/EU).
Die Unterhaltsgewährung setzt in diesem Fall allerdings das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses voraus (EuGH, U.v. 16.1.2014, C-423/12 – Reyes – juris Rn. 20). Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt (EuGH, U.v. 16.1.2014, C-423/12 – Reyes – juris Rn. 22). Weil die Vorschriften über die Freizügigkeit der Unionsbürger weit auszulegen sind, ist es dagegen nicht erforderlich, die Gründe für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln (EuGH, U.v. 16.1.2014, C-423/12 – Reyes – juris Rn. 23). Darüber hinaus kommt es hinsichtlich der Unterhaltsgewährung lediglich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Es muss ein dauerhafter, substantieller Beitrag zum Lebensunterhalt geleistet werden, die Gründe hierfür – insbesondere das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs oder die grundsätzliche Möglichkeit des Angehörigen, sich selbst zu unterhalten – sind dabei nicht von Belang (EuGH, U.v. 18.6.1987 – 316/85 – Lebon – juris Rn. 19 ff.).
Gemessen daran liegt zur Überzeugung des Senats bereits in der – zwischen den Parteien unstreitigen – dauerhaften unentgeltlichen Aufnahme des Klägers in den Haushalt seines Vaters bei freier Kost und Logis eine Unterhaltsgewährung im Sinne der genannten Bestimmungen.
Soweit der Beklagte versucht, die Angehörigeneigenschaft des Klägers dadurch in Frage zu stellen, dass er mit Verweis auf den Sozialversicherungsverlauf und die Beschäftigungshistorie des Klägers dessen Unterhaltsbedarf und damit Abhängigkeit bestreitet, greift dies nicht durch. Ein isoliertes Abstellen auf die wirtschaftliche Lage des Klägers widerspräche der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach für das Bestehen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses neben der wirtschaftlichen Lage auch die soziale Situation des Angehörigen zu betrachten ist. Zudem setzt sich der Beklagte mit seinem Vortrag zur (zumindest phasenweisen) wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Klägers in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dem Kläger wurde vom Beklagten nach der Prüfung seiner Erwerbsituation (vgl. z.B. Bl. 647 der elektronischen Behördenakte) der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 5 AufenthG als Familienangehörigem im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erteilt (vgl. S. 22 des Ablehnungsbescheids, Bl. 868 der elektronischen Behördenakte sowie die Vermerke während der Bearbeitung des Antrags des Klägers auf Bl. 676 und 687 der elektronischen Behördenakte). Darüber hinaus hält der Beklagte dem Kläger noch im Ablehnungsbescheid vom 10. September 2019 entgegen, dass ihm eine nachhaltige Integration am deutschen Arbeitsmarkt nicht gelungen sei (vgl. 11 ff. des Bescheids, Bl. 857 ff. der elektronischen Behördenakte).
Tatsächlich bestand nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwischen dem Kläger und seinem Vater im Zeitraum der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis vom 18. August 2015 und dem 17. August 2018 ein Abhängigkeitsverhältnis im dargestellten Sinn. Bei der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung, die auch die bisherige (Erwerbs-)Biographie des Klägers mit zu berücksichtigen hat, war es dem Kläger in diesem Zeitraum auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht möglich, selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen. So war er bereits zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 7. Juli 2014 und ihrer Erteilung über annährend sechs Monate entweder gar nicht oder lediglich geringfügig beschäftigt. Auch in den folgenden Monaten und Jahren erzielte der Kläger lediglich monatsweise ein Einkommen bestenfalls in Höhe einer Vollzeitbeschäftigung im Mindestlohnbereich, wobei diese Erwerbstätigkeit immer wieder unterbrochen war durch Zeiten des Sozialleistungsbezugs und der Krankheit. Ab Januar 2016 ging der Kläger nur noch wochenweise einer Erwerbstätigkeit nach. Eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt während des gesamten Zeitraums der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis lag offensichtlich nicht vor. Zum konkreten Unterhaltsbedarf des Klägers in dieser Zeit konnte der Senat zwar keine zuverlässigen Feststellungen treffen. Dass das Amtsgericht Günzburg im Urteil vom 10. Februar 2020 (Bl. 1208 der elektronischen Behördenakte) zu diesem Zeitpunkt Schulden des Klägers in Höhe von 4.000,- Euro festgestellt hat, spricht jedoch ebenso für die Annahme, dass der Kläger auch in den Jahren zuvor nicht in der Lage war, seinen Unterhaltsbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit vollständig zu decken, wie einzelne aktenkundige Angaben des Klägers im Verfahren über die Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. etwa Bl. 661 der elektronischen Verfahrensakte: „finanzielle Schwierigkeiten“).
Zudem hatte der Kläger auch in diesem Zeitraum keine von seinen Eltern unabhängige soziale Stellung. Der Kläger ist ledig und kinderlos und hat seit seiner Geburt (mit Ausnahme der Zeiten in Haft) zu keinem Zeitpunkt den elterlichen Haushalt verlassen. Spätestens ab dem 6. April 2016 befand er sich aufgrund einer (erneuten) Polytoxikomanie mit Opiatabhängigkeit in ärztlicher Behandlung (vgl. Bl. 1003 der elektronischen Behördenakte), seit dem 16. Juli 2019 steht er wegen dieser Erkrankung und einer schizophrenen Psychose unter Betreuung. Nach den Angaben seines Betreuers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer Betreuung bereits im Jahr 2011 bestanden.
Eine die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, ausschließende wirtschaftliche und soziale Stellung, die es ihm ermöglich hätte, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, hatte der Kläger damit im hier entscheidungserheblichen Zeitraum zwischen dem 18. August 2015 und 17. August 2018 nicht inne.
b) Der Kläger hat sich auch im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 17. August 2018 für drei Jahre rechtmäßig und damit mit ordnungsgemäßem Wohnsitz im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bei seinem Vater, der unstreitig Angehöriger des regulären Arbeitsmarktes in Deutschland war, aufgehalten. Für diesen Zeitraum war ihm vom Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. erteilt worden. Selbst wenn die Voraussetzungen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht vorgelegen hätten, ergäbe sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im betreffenden Zeitraum schon aufgrund der Feststellungswirkung dieses Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2021 – 1 B 38.21 – juris Rn. 13; OVG Hamburg, B.v. 13.6.2019 – 4 Bs 110/19 – juris Rn. 16; SächsOVG, B.v. 13.10.2020 – 3 B 181/20 – juris Rn. 9; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 4 Rn. 61 f.).
c) Schließlich liegt in dieser Aufenthaltserlaubnis auch die von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verlangte Nachzugsgenehmigung. Zwar verlangte insbesondere die frühere Rechtsprechung hierfür eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.2.1998 – 10 B 97.213 – juris Rn. 21 m.w.N.). Demnach solle es am Erfordernis der Nachzugsgenehmigung fehlen, wenn der Familienangehörige nur über ein fiktives, verfahrensmäßig begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AufenthG verfügt, wenn er sich nur mit einem Visum bzw. visumfrei im Bundesgebiet aufhält oder er nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §§ 23a und 25 Abs. 4 AufenthG ist (Übersicht bei Kurzidem, BeckOK AuslR, Stand 1.7.2021, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 11 – m.w.N.). Ob hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach „die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab(hängt), aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016 – C-508/15 u. C-509/15 – Ucar u. Kilic – juris Rn 73 unter Verweis auf EuGH, U.v. 18.12.2008 – C-337/07 – Altun – juris Rn. 42 dort wiederum unter Verweis auf EuGH, U.v. 5.10.1994 – C-355/93 – Eroglu – juris Rn. 22), des Zwecks der Regelung, nur diejenigen Familienangehörigen auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (EuGH, U.v. 21.12.2016 – C-508/15 u. C-509/15 – Ucar u. Kilic – juris Rn 58 f.; U.v. 11.11.2004 – C-467/02 – Cetinkaya – juris Rn 23.; vgl. zum Ganzen Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 28 ff. m.w.N.) und offenerer Formulierungen in anderen Sprachfassungen (in der englischen Fassung: „who have been authorized to join him“) festzuhalten ist, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der die Ausländerbehörde in Kenntnis des Umstandes, dass der Kläger aufgrund einer Duldung bei seinem ihm Unterhalt gewährenden assoziationsberechtigten Vater lebt, zuerst (mit Bescheid vom 17.1.2012) die Wirkungen einer Ausweisung unter Verzicht auf die vorherige Ausreise befristet und dann, ohne dass ein anderer Aufenthaltszweck ersichtlich wäre, den Aufenthalt bei seinem Vater durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. legalisiert, ist hierin auch eine Nachzugsgenehmigung im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu sehen. Die Gefahr der Umgehung der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise und den ersten Aufenthalt des Familienangehörigen besteht in dieser Konstellation nämlich nicht (ebenso VGH BW, U.v. 30.4.2008 – 11 S 1705/06 – juris Rn. 27).
3. Damit haben mit Ablauf des 17. August 2018 beim Kläger alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger dieses erworbene Recht in der Folge wieder verloren hätte, besteht es im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unverändert fort. Demzufolge hat der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG n.F. zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis muss eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen (BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6.11 – juris Leitsatz 2 zu § 4 Abs. 5 AufenthG a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben