Verwaltungsrecht

Übernahme der Schülerbeförderungskosten

Aktenzeichen  7 ZB 16.592

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104120
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaySchBefV § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 1 BaySchBefV ist eng auszulegen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Von § 2 Abs. 2 S. 1 BaySchBefV werden nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfasst, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit – ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung iSd § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BaySchBefV zu begründen – deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 14.1040 2016-01-29 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.364,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des Gymnasiums in S. ab dem Schuljahr 2013/2014.
Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 23. April 2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Fahrtkosten des Schülers durch die endgültige Wahl der Ausbildungsrichtung „Naturwissenschaftlich/Technologisch“ seit September 2013 entfallen sind, da in Bezug auf diese Ausbildungsrichtung das Gymnasium in H. die nächstgelegene Schule ist. Die für das Schuljahr 2013/2014 vom Beklagten zu Unrecht übernommenen Beförderungskosten wurden zurückgefordert. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die gegen die genannten Bescheide und auf weitere Übernahme der Beförderungskosten gerichtete Klage mit Urteil vom 29. Januar 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das besondere medienpädagogische Konzept am Gymnasium in S., das zur Bildung einzelner Klassen führe, in denen die Schüler mit „Tablet-PCs“ arbeiteten, eine pädagogische Eigenheit der Schule, welche die Übernahme der Beförderungskosten ermögliche. Die Verwaltungsbehörden hätten außerdem das ihnen zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 18. April 2016 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für ihren Sohn im Hinblick auf den Besuch des Gymnasiums in S. ab dem Schuljahr 2013/2014. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), eng auszulegen. Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit – ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen – deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – juris Rn. 33). Dies ist bei dem Gymnasium in S. offensichtlich nicht der Fall. Soweit die Kläger die Ermessensausübung der Verwaltungsbehörden kritisieren, ist ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Der Senat folgt zudem auch insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab.
2. Die Rechtssache weist nach alledem entgegen der Ansicht der Kläger weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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