Verwaltungsrecht

Übernahme von Schülerbeförderungskosten – Freie Entscheidung des Staates zur Übernahme von Kosten

Aktenzeichen  RN 3 K 15.1262

Datum:
15.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchBefV SchBefV § 2 Abs. 3 u. 4
SchKfrG SchKfrG Art. 1 abs. 1
GG GG Art. 2 Abs. 1 ,Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten der Klägerin zu 2 für den Schulweg vom Wohnort in W* … zur staatlichen Realschule 2* … im Schuljahr 2013/2014. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten von W* … nach 2* … zum Besuch der staatlichen Realschule 2* … durch die Klägerin zu 2) im Schuljahr 2013/2014 erneut entscheidet.
Der Bescheid des Landratsamts 1* … vom 7. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 1 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2 SchBefV ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u. a. zu einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule oder einem Gymnasium durch den Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers oder der Schülerin sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird hierbei der Beförderungsaufwand nach rein finanziellen Gesichtspunkten durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten beurteilt. Entfernung oder Zeitaufwand sind nicht maßgeblich (vgl. BayVGH – U.v. 19.2.2013 – 7 ZB 12.2441 – Rdnr. 19; BayVGH – B.v. 7.6.2010 – 7 ZB 09.2415; BayVGH – B.v. 15.6.1999 – 7 ZB 99.1103 – jeweils juris).
Die nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist nicht die staatliche Realschule 2* …, sondern die staatliche Realschule 3* …
Die Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2013/2014 betragen zur staatlichen Realschule 3* … 153,85 € je Schüler, zur staatlichen Realschule 2* … wäre ein Betrag von 1.207,51 € angefallen.
Beide Realschulen weisen hinsichtlich Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung keine wesentlichen Unterschiede auf. Die staatliche Realschule 3* … bietet in der Jahrgangsstufe 7 das Wahlpflichtfächerangebot der Gruppe I, II und IIIa (Französisch) an, die Realschule 2* … das der Gruppe I, II, IIIa (Französisch) und IIIb (Sozialwesen) (vgl. www.realschule.bayern.de). Die Aufsplittung auf die Wahlpflichtfächergruppe IIIa bzw. IIIb bedeutet nicht, dass damit eine zusätzliche Ausbildungs- und Fachrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV vorgehalten würde. An den Realschulen bestehen derzeit nur die in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten drei Ausbildungsrichtungen in Form entsprechender Wahlpflichtfächergruppen (I, II und III; vgl. § 37 Abs. 1 RSO). Die Wahl eines ergänzenden Schwerpunkts, z. B. im musisch gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG) bleibt daher auf Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (vgl. BayVGH – B.v. 23.6.2008 – 7 B 08.550 – juris – m.w.N.).
Davon abgesehen setzen bei den Realschulen die Ausbildungsrichtungen im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppen erst ab der 7. Klasse die jeweiligen Bildungsschwerpunkte. Die Klägerin zu 2) besuchte im streitgegenständlichen Schuljahr indes erst die 5. Klasse. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung selbst für einen Kläger, der die 8. Klasse besucht, ein Schulwechsel nicht unzumutbar i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV ist, auch wenn ein Wechsel innerhalb der Wahlpflichtfächergruppe III nur noch mit größerem Lernaufwand möglich wäre. Denn mit der Wahl eines bestimmten Schwerpunkts an einer Realschule ungeachtet vorheriger Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten trägt der Schüler bzw. tragen die Erziehungsberechtigten das Risiko der eigenen Kostentragung für den künftigen Schulweg bewusst (vgl. BayVGH – B.v. 23.6.2008 – 7 B 08.550 – juris).
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV, weil die staatliche Realschule 2* … keine Schule mit pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheit, keine Tagesheimschule, keine nichtkoedukative Schule und keine Bekenntnisschule ist.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SchBefV.
§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist vorliegend nicht einschlägig, weil der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten nur nächstgelegenen Schule um mehr als 20 v.H. übersteigt. Denn die Beförderungskosten zur Realschule 3* … betragen im Schuljahr 2013/2014 153,85 € pro Schüler, diejenigen zur Realschule 2* … 1.207,51 €. Die Beförderungskosten wären somit gegenüber den Beförderungskosten zur Realschule 3* … um ein Vielfaches höher gewesen.
Auf Übernahme sog. fiktiver Beförderungskosten – vorliegend im Sinne des Teilbetrags von 153,85 € im Schuljahr 2013/2014, der in jedem Fall bei der Schülerbeförderung angefallen wäre – besteht kein Anspruch (vgl. BayVGH – B.v. 30.1.2007 – 7 ZB 06.781; U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.858 – – jeweils juris).
Auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV liegen nicht vor. Danach kann unbeschadet des Abs. 3 die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dem Schüler ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit setzt hierbei außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung in der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangen. Bei der Entscheidung darf der Aufgabenträger allerdings das öffentliche Interesse an sparsamer Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH – U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – VGH n.F. 49, 12/18; U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – juris). Mit der Wahl der nicht nächstgelegenen Schule ungeachtet der Mitteilung, dass die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, wird das Risiko der eigenen Kostentragung für einen künftigen Schulweg in Kauf genommen. Die Berufung darauf, dass aufgrund Zeitablaufs der Wechsel an eine kostengünstiger zu erreichende Schule nun nicht mehr zumutbar wäre, scheidet dann aus (vgl. BayVGH – B.v. 23.6.2008 – 7 B 08.550 – juris). Den Klägerinnen war seit dem Schreiben des Landrats vom 28. März 2013 bekannt, dass die Beförderungskosten für die Beförderung der Klägerin zu 2) an die Realschule 2* … im Schuljahr 2013/2014 nicht übernommen würden. Ein unzumutbarer Schulwechsel lag bei der Klägerin zu 2) schon deshalb nicht vor, weil ohnehin ein Schulwechsel von der Grundin eine Realschule im Schuljahr 2013/2014 anstand. Im Übrigen ist grundsätzlich ein Schulwechsel nicht unzumutbar, da sich Kinder veränderten Bedingungen in der Regel rasch anpassen, so dass zu erwarten ist, dass sie sich in eine neue Schulsituation ohne weiteres einfügen. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass aus dem Wohnort bzw. aus der früheren Grundschule 2* … mehr Freundinnen oder der Klägerin zu 2) bekannte Schüler und Schülerinnen die Realschule 2* … besuchen, ergibt sich nicht, dass der Besuch der Realschule 3* … unzumutbar wäre. Gleiches gilt für die angeführte Betreuungssituation, zumal ggf. das Angebot der offenen Ganztagsschule an der Realschule 3* … zur nachmittäglichen Betreuung der Klägerin zu 2) in Anspruch genommen (vgl. Homepage der Realschule 3* … – www.rs-3* …de – Elterninformation – offene Ganztagsschule) oder eine Tagesmutter organisiert hätte werden können.
Der Besuch der Realschule 3* … war nicht deshalb unzumutbar, weil bzw. soweit im Zuge der Errichtung der Realschule 3* … vorübergehend eine Unterbringung von Schülern in Containern erfolgen musste. Derartige Containerlösungen sind vielmehr auch im Zuge von Umbaumaßnahmen oder infolge vorübergehend sehr hoher Schülerzahlen z.T. nicht unüblich und eine von mehreren möglichen Mitteln den Schulbetrieb ungehindert fortzuführen.
Auch die Voraussetzung von § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 4 SchBefV lagen ersichtlich nicht vor.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 SchBefV bereits nicht erfüllt waren, war der Beklagte auch nicht gehalten, eine entsprechende Ermessensentscheidung zu treffen.
Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt nicht vor. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 – BVerfGE 116, 202 m.w.N.).
Weder die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, den Bildungs Weg der Kinder zu bestimmen, beinhalten zudem einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten notwendiger Schülerbeförderung vollständig übernimmt. Entsprechendes gilt auch für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip bietet keine Freistellung unterhaltspflichtiger Eltern von allen durch den Schulbesuch der Kinder verursachten Kosten und damit keine vollständige Erstattung notwendiger Beförderungskosten. Wenn eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten an eine gleichartige Schule, vorliegend die Realschule 3* …, gewährleistet ist, sich die Eltern jedoch für eine andere Schule entscheiden, die gegenüber der nächstgelegenen Schule keine Besonderheiten aufweist, müssen sie und nicht der Träger der Schülerbeförderung die besonderen Kosten hierfür tragen. Im schulorganisatorischen Bereich wird das Elternrecht durch den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 GG) eingeschränkt. Der Staat kann daher unter Berücksichtigung des Elternrechts frei darüber entscheiden, zu welchen Schulen er eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung einrichten will, sofern die Überlegungen durch sachlich gerechtfertigte Gründe getragen sind, vorliegend das Haushaltsrecht. Die Übernahme der Beförderungskosten ist verfassungsrechtlich eine freiwillige gesetzliche Leistung des Staates, so dass dieser auch die Beförderungs- und Kostenerstattungsvoraussetzungen enger festlegen kann, als dies allen denkbaren Elternwünschen entspricht, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere auch Art. 3 GG zu verstoßen (vgl. BayVGH – U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – NVwZ, RR 1997, 491).
Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule ist nicht anerkannt (VerfGH v. 28.10.2004, VerfGHE 57, 156 ff. – BayVBl 2005, 140 bis 141 und v. 7.7.2009, BayVBl 2010, 76/77). Der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung wurde vielmehr ohne dahingehende grundrechtliche Verpflichtung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften erst geschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2013 – 6 B 22/13 – juris).
Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (Recht auf Bildung) wird durch § 2 Abs. 3 und 4 der SchBefV hinreichend Rechnung getragen. Der Klägerin zu 2) wird insbesondere nicht das Recht auf Bildung verwehrt. Sie kann weiterhin die Realschule in 2* … besuchen, allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten an diese Schule zu übernehmen, die keine Besonderheiten im Sinne des Art. 2 des Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – nämlich in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht – aufweist. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ersichtlich ist und auch das allgemeine Diskriminierungsverbot im 12. Protokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt ist. Es geht den Klägerinnen um eine Teilhabe an einer besonderen Vergünstigung im Rahmen der Schulfinanzierung. Die freie Schulwahl wird nicht eingeschränkt, ebenso wenig das Recht auf Bildung. Eine Diskriminierung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Beklagte – aus Haushaltsgrundsätzen -, die in den Regelungen des Rechts der Schülerbeförderungskosten, namentlich § 2 SchBefV, ihren Ausdruck gefunden haben, die Schülerbeförderungskosten nicht trägt, nachdem sich die Klägerinnen aus freien Stücken selber dazu entschlossen haben, dass die Klägerin zu 2) die Realschule 2* … besucht, obwohl ihnen vorher mitgeteilt worden war, dass dorthin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden. Es ergibt sich auch keine Diskriminierung, eine Verletzung von Grundrechten oder eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV daraus, wenn die außerschulische bzw. nachmittägliche Betreuung der Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1), dem leiblichen Vater der Klägerin zu 2) wie auch dem Ehemann der Klägerin zu 1) und sonstigen Verwandten leichter oder anders zu organisieren sein mag, wenn die Klägerin zu 2) die Realschule 2* … besucht.
Es ist sonach rechtlich unbedenklich, wenn der Beklagte gesetzeskonform die Schülerbeförderungskosten zur Realschule 2* … nicht trägt.
Schließlich ist der Beklagte auch nicht verpflichtet über den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erneut zu entscheiden. Insbesondere liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 4 SchBefV nicht vor.
Hinsichtlich des Widerspruchsbescheids sind die Klägerinnen zumindest nicht in eigenen Rechten verletzt.
Im Widerspruchsbescheid wird zwar zu Unrecht das Widerspruchsverfahren eingestellt. Beantragt war nämlich nicht die Sicherstellung der Beförderung zur Realschule 2* … Beantragt war vielmehr die Übernahme der Schülerbeförderungskosten (vgl. Antrag vom 13. August 2013). Die Kostenerstattung kann auch nach Schuljahresende noch erfolgen, so dass nicht von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen ist. Klagegegenstand ist indes vorliegend der Bescheid des Landratsamts 1* … vom 7. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. Schriftsatz vom 20.10.2015). Gegenüber dem Ausgangsbescheid enthält jedoch die Einstellung des Widerspruchsverfahrens keine erstmalige, zusätzliche bzw. selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit mittels Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2015 dem Widerspruchsführer eine Sachentscheidung verwehrt wird, kommt dies inhaltlich einer Untätigkeit gleich. Zutreffend wäre gewesen, den Widerspruch – als unbegründet – zurückzuweisen. Gegenüber dieser (zutreffenden) Entscheidung vermittelt die Einstellung des Widerspruchsverfahrens wiederum keine (eigene) Beschwer. Beschwert sind die Klägerinnen vielmehr durch den angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2013. Auch wird durch den Widerspruchsbescheid der Rechtsweg nicht beschnitten, zumal gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung:den Klägerinnen der Klageweg gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 7. Oktober 2013 eröffnet ist.
Nach alldem war der Widerspruchsbescheid nicht isoliert aufzuheben.
Nach alldem ist die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711ZPO.


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