Verwaltungsrecht

Überschreiten der Frist zur Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung – Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  7 ZB 16.1478

Datum:
24.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104118
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
JAPO aF § 26 Abs. 2

 

Leitsatz

Mangelt es einem Beweisantrag an Entscheidungserheblichkeit, beruht das Urteil nicht auf einem Verfahrensmangel. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 15.748 2016-05-23 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – vom 23. Juni 2014, in dem festgestellt wird, dass die Erste Juristische Staatsprüfung 2014/1 für die Klägerin „als erstmals abgelegt und nicht bestanden gilt“.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2016 abgewiesen. Die Klägerin, die nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) verpflichtet gewesen sei, die Erste Juristische Staatsprüfung spätestens nach dem Vorlesungsschluss des Wintersemesters 2013/2014 abzulegen, habe von ihr nicht zu vertretende Gründe für die Fristüberschreitung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt nicht unverzüglich geltend gemacht und nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein amtsärztliches Gutachten nur auf Verlangen des Landesjustizprüfungsamts vorzulegen sei. Zudem sei das amtsärztliche Gutachten vom 3. Juli 2014 zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht erstellt worden und habe deshalb im Verwaltungsverfahren auch nicht vorgelegt werden können. Das Urteil beruhe außerdem auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den klägerischen Beweisantrag abgelehnt, ein medizinisches Gutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Klägerin bis zum 1. Mai 2014 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 10. August 2016 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids des Landesjustizprüfungsamts vom 23. Juni 2014. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zum Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ist ergänzend zu bemerken:
Die Klägerin hat die ihr durch das Landesjustizprüfungsamt (Bescheid vom 2.1.2014) bereits um ein Semester auf den Vorlesungsschluss des 13. Semesters (Prüfungstermin 2014/1) verlängerte Frist zur Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 26 Abs. 2 JAPO in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung der Verordnung = a.F.) aus von ihr zu vertretenden Gründen überschritten. Aus den im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen und psychologischen Attesten ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – nicht, weshalb die Klägerin infolge der von ihr geltend gemachten Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, beim Landesjustizprüfungsamt rechtzeitig (= spätestens bis zum 8.1.2014, dem Ablauf der Meldefrist für den Prüfungstermin 2014/1) eine erneute Fristverlängerung zu beantragen und die hierfür erforderlichen Nachweise (unverzüglich) vorzulegen. Zutreffend ist ferner das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass auch das erst am 3. Juli 2014 nachträglich erstellte amtsärztliche Gutachten, das der Klägerin bis zum 1. Mai 2014 eine Erkrankung „aus dem nervenärztlich/psychiatrischen Fachgebiet“ bescheinigt, nicht hinreichend belegt, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt (1.5.2014) „handlungsunfähig“ gewesen ist. Auf den Umstand, dass das amtsärztliche Gutachten erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erstellt und ein solches vom Landesjustizprüfungsamt auch nicht „verlangt“ worden ist, kommt es dabei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an.
2. Das Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist dem klägerischen Beweisantrag (zur behaupteten Tatsache, dass die Klägerin bis zum 1. Mai 2014 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen) zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass die Klägerin – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – am 28. März 2014 tatsächlich einen solchen (verspäteten) Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, und ferner nicht dargelegt ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse im Vergleich zu den bisher vorliegenden ärztlichen Attesten und Gutachten aus einer weiteren ärztlichen Begutachtung der Klägerin zu gewinnen wären, ist die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – jedenfalls auch nach dem 1. Mai 2014, dem Zeitpunkt, ab dem sie auch nach dem amtsärztlichen Gutachten ihr Studium ordnungsgemäß weiterführen konnte, nicht ihrer Obliegenheit nachgekommen, unverzüglich nachzuweisen, weshalb die Gründe für den verspäteten Antrag auf Fristverlängerung von ihr nicht zu vertreten sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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