Verwaltungsrecht

Umfang der Ermittlungspflicht des Gerichts

Aktenzeichen  S 11 AS 569/14

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 20 Abs. 2 S. 2
SGB I SGB I § 60 Abs. 1
SGB X SGB X § 20, § 24 Abs. 2, § 41 Abs. 2
SGB II SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 3c, § 60 Abs. 4
SGG SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2, § 103, § 131 Abs. 5, § 192 Abs. 4, § 193

 

Leitsatz

Keine Durchsetzung der Auskunftspflicht des Partners nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wenn die erforderlichen Ermittlungen der Behörde unterblieben sind. (amtlicher Leitsatz)
Das Gericht war vorliegend trotz des Untersuchungsgrundsatzes nach § 103 SGG nicht verpflichtet, die vom Beklagten unterlassenen Ermittlungen nachzuholen. (amtlicher Leitsatz)
Im Rahmen einer Anfechtungsklage ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen (Anschluss an BSG BeckRS 2015, 73526). (red. LS Andreas Hofmann)
Tatsachenermittlungen des Gerichtes, die auf die erstmalige Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt gerichtet sind, führen zu einer Wesensänderung dieses Verwaltungsakts. (red. LS Andreas Hofmann)

Tenor

I.
Der Bescheid vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Sie ist auch begründet.
Der Bescheid vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
Gegen den genannten Bescheid geht der Kläger zu Recht mit einer reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG vor.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 ist bereits formell rechtswidrig. Der Kläger wurde nicht zu dem Auskunftsverlangen gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört. Ein Fall des § 24 Abs. 2 SGB X, nachdem ausnahmsweise von der Anhörung abgesehen werden kann, ist nicht ersichtlich.
Eine Heilung des Anhörungsfehlers ist nicht erfolgt.
Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahren setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die – u.U. unzutreffende – Rechtsauffassung der Behörde ankommt, dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zulasten des Betroffenen, und die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 – B 7 AL 106/97 R – ; Urt. v. 13.12.2001 – B 13 RJ 67/99 R – ; Urt. v. 11.06.2003 – B 5 RJ 28/02 R -).
Nachdem der Beklagte in dem Ausgangsbescheid letztlich überhaupt keine Begründung aufgeführt hat, war die formlose Heilung durch das Widerspruchsverfahren bereits ausgeschlossen.
Eine spätere Nachholung eines formellen Anhörungsverfahrens im Gerichtsverfahren ist nicht erfolgt. Diese kann jedoch dahinstehen, nachdem der Bescheid vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 auch materiell rechtswidrig war.
Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat, wenn Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen sind, dieser Partner der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Die Regelung ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.04.2007, L 13 AS 40/07 ER).
Der Grundsicherungsträger kann vom Partner einer Leistungen nach dem SGB II beantragenden oder beziehenden Person aber nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskunft nur dann verlangen, wenn die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelung – das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II – gegeben ist (BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R).
Die Feststellungen des Beklagten im Bescheid vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 können die aufgeführten Voraussetzungen zum Erlass eines Auskunftsbescheides nicht tragen.
Nachdem der Kläger mit B. nicht verheiratet ist, käme nur eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. v § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in Betracht.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der Fassung vom 20.12.2011) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.
Für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gibt es demnach drei Voraussetzungen normiert, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle – die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen – allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R -).
Diese Voraussetzungen für das Bestehen einer Partnerschaft und damit zur Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 SGB II sind dem Bescheid vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 nicht zu entnehmen.
Der Beklagte hat zur Begründung im Ausgangsbescheid lediglich ausgeführt, dass der Kläger der Partner der B. sei. Im Widerspruchsbescheid wird die Rechtsauffassung vertreten, dass alleine das Leben in einer gemeinsamen Wohnung zur Vermutung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft führe. Ausführungen zum Sachverhalt und aus welchen Gründen man zu dem Schluss kommt, dass eine Partnerschaft vorliegt, fehlen vollständig.
Die Begründung ist nicht ausreichend, dass Vorliegen einer Auskunftspflicht zu begründen. Es fehlt an mehreren entscheidenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer Partnerschaft i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II.
Unter einer Partnerschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II versteht man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234), wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R -). Die Partnerschaft wird lediglich im Ausgangsbescheid behauptet. Dies ist keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch ein Bescheid nicht gestützt werden kann.
Es fehlen überdies Feststellungen dazu, dass der Kläger mit B. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Unter anderem bedarf es zum Zusammenleben des gemeinsamen Wirtschaftens.
Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R -).
Hierzu hat der Beklagte überhaupt nichts ermittelt. Feststellungen dazu sind daher auch nicht erfolgt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte rechtsirrig davon ausging, dass alleine das Wohnen in einem Haushalt zur Vermutung der Bedarfsgemeinschaft führt.
Es ist indes die Aufgabe des Beklagten, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind. Dies folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet (vgl. Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 20 Rn. 5). Es müssen somit alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist (siehe Siefert, a. a. O.).
Der Beklagte durfte es bei seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 SGB II für ein Auskunftsverlangen vorliegen nicht dahingestellt sein lassen, ob eine Partnerschaft und ein gemeinsames Wirtschaften vorlagen.
Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist der Beklagte seiner Ermittlungspflicht insoweit nachgekommen, indem er einen Hausbesuch durchführte. Hierbei kann er es jedoch nicht belassen.
Anders als in dem einstweiligen Rechtsschutz der B. kam es hier nicht darauf an, ob der Kläger das Nichtbestehen der Partnerschaft darlegen konnte, sondern in der vorliegenden Situation war der Beklagte gehalten, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. allgemein bereits BSG, Urteil vom 24.10.1957 – 10 RV 945/55 – BSGE 6, 70). Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für das belastende Auskunftsverlangen (siehe etwa BSG, Urteil vom 13.09.2006 – B 11a AL 13/06 R -), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
Das Gericht war vorliegend auch nicht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verpflichtet, die vom Beklagten unterlassene Ermittlung nachzuholen.
Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 SGG); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe „nachschieben“ (st. Rspr.: BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; zuletzt etwa BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R -). Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (BSGE 3, 209, 216; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 35 f m. w. N.). Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht andernfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen. Eine solche Änderung des „Wesens“ eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann, ist angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient.
Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt (§ 131 Abs. 5 SGG), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen (§ 192 Abs. 4 SGG). Hierdurch sind die Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten der Behörde in formeller Hinsicht erweitert worden, während sie auf der anderen Seite ihre Ermittlungsarbeit nicht auf die Gerichte verlagern soll, weil diese für die materielle Entscheidung von zentraler Bedeutung ist und deren Kern und damit das Wesen des erlassenden Verwaltungsakts bestimmt. Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig, wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt – bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen – mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R -).
Nach diesen Voraussetzungen hätten weitere Ermittlungen des Gerichtes, die auf die erstmalige Feststellung der Partnerschaft des Klägers mit der B. und das gemeinsame Wirtschaften hätten gerichtet werden müssen, zu einer Wesensänderung des angefochtenen Auskunftsbescheides geführt, weil dieser ausschließlich auf Zusammenwohnen des Klägers und B. gestützt und mangels weiterer Ermittlungen des Beklagten zur Partnerschaft und des gemeinsamen Wirtschaftens offenkundig rechtswidrig war. Erst durch die Ermittlungen des Gerichts hätte das Gericht die Grundlagen für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts legen können.
Es handelt sich nicht nur um eine Ergänzung des Sachverhalts, auf den der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, sondern um die umfassende Prüfung mehrerer weiterer Voraussetzungen, die der Beklagte bisher nicht beachtet hatte und deren Prüfung und Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie von ihm durchzuführen waren.
Außerdem wären hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Klägers erheblich erschwert worden, weil die gesonderte Prüfung der Rechtmäßigkeit seitens des Beklagten entfallen wäre. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen.
Nach alledem war der Bescheid aufzuheben. Dem Beklagten bleibt es unbenommen, die Ermittlungen nachzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.


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