Verwaltungsrecht

Umverteilung von Asylbewerbern

Aktenzeichen  12 ZB 18.30499

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16791
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufnG Art. 4, Art. 6
DVAsyl § 9

 

Leitsatz

1 Die Beschleunigung von Asylverfahren ist ein weiteres, nicht in § 9 Abs. 5 DV Asyl ausdrücklich aufgeführtes öffentliches Interesse, dass eine Umverteilung von Asylbewerbern rechtfertigt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist zweifelhaft, ob die Bleibeperspektive ein öffentliches Interessen begründet, das eine landesinterne Umverteilung rechtfertigt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 24 K 17.45 2018-01-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Die Kläger, ukrainische Asylbewerber, wenden sich mit ihrer Klage gegen ihre mit Bescheid vom 2. Januar 2017 verfügte Umverteilung von einer dezentralen Unterkunft in R. im Landkreis M. in eine Gemeinschaftsunterkunft in I.. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2018 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Bevollmächtigte der Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG begründet.
2. Der zulässige Antrag erweist sich indes als unbegründet.
2.1 Mit der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragestellung, „ob das in § 9 DVAsyl für eine landesinterne Umverteilung normierte öffentliche Interesse der Nutzung freier Kapazitäten – hier in der GU I. – und das öffentliche Interesse am beschleunigten Abschluss des Asylverwaltungsverfahrens unabhängig vom konkreten Einzelfall auch dann greift, wenn dem zum einen gewichtige private Interessen entgegenstehen und wenn es zum anderen gar nicht mehr um eine Beschleunigung des Asylverwaltungsverfahrens geht, weil die jeweiligen Antragsteller bereits sehr lange Zeit im Bundesgebiet im Asylverfahren sind und es zudem wegen des Verfahrensfortschritts auch gar nicht mehr um die Bündelung der genannten beteiligten Stellen gehen kann“, wird keine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG besitzt eine Rechtssache vielmehr nur dann, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. statt Vieler BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 6 ZB 17.31593 – juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Mit einer Fragestellung, mit der der Bevollmächtigte der Kläger lediglich versucht, deren Einzelfall verbal zu verallgemeinern, wird weder die Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung für ein Berufungsverfahren noch deren allgemeine Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Bereits deshalb war der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
2.2 Hinzu kommt, dass der Bevollmächtigte der Kläger übersieht, dass das öffentliche Interesse an einer landesinternen Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl sich im vorliegenden Fall bereits aus § 9 Abs. 5 Nr. 4 DVAsyl in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 AufnG ergibt, da die Kläger aktuell nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern vielmehr nach Art. 6 AufnG dezentral untergebracht sind und demzufolge ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft bereits für sich ein ausreichendes öffentliches Interesse für eine Umverteilung begründet.
Soweit im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl gebotenen Ermessensentscheidung Belange der Kläger Berücksichtigung finden müssen, handelt es sich darüber hinaus um die Entscheidung eines Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung regelmäßig nicht zugänglich ist.
2.3 Ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
2.3.1 Zweifelsohne stellt die Beschleunigung von Asylverfahren ein weiteres, nicht in § 9 Abs. 5 DV Asyl ausdrücklich aufgeführtes öffentliches Interesse dar, dass eine Umverteilung von Asylbewerbern rechtfertigt. Indes ist es im vorliegenden Fall, wie der Bevollmächtigte der Kläger zu Recht anführt, zweifelhaft, ob die Umverteilung gerade der Kläger in die GU I. zu einer derartigen Beschleunigung führen kann, da das Asylverwaltungsverfahren, auf das sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bezieht, offensichtlich bereits abgeschlossen ist und die Kläger gegen die Ablehnung ihres Asylantrags wohl bereits Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben haben. Inwieweit sich bei diesem Verfahrensstand, bei dem auch eine Rückführung der Kläger in die Ukraine aktuell nicht in Rede steht, eine Verfahrensbeschleunigung durch die Nutzung einer der GU wohl angegliederten Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts bzw. der Außenstelle der Zentralen Ausländerbehörde bewirken lässt, erschließt sich jedenfalls nicht unmittelbar und bedürfte gegebenenfalls einer näheren Begründung.
2.3.2 Ferner erscheint der Zusammenhang zwischen der Bleibeperspektive bzw. Anerkennungsquote von ukrainischen Asylbewerbern und den Voraussetzungen für eine landesinterne Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl zweifelhaft. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Erfahrungssatz dergestalt aufstellt, dass positiv entschiedene Asylbegehren regelmäßig aufgrund einer intensiven Prüfung der Asylgründe zu einer langen Verfahrensdauer führen, Ablehnungen von Asylanträgen hingegen zu einer kurzen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn bei eindeutiger Sach- und Rechtslage kann auch eine Asylanerkennung schnell und unproblematisch erfolgen, wohingegen die Ablehnung eines Asylantrags, etwa bei der Klärung schwieriger Tatsachenfragen, durchaus einer intensiven und damit die Verfahrensdauer verlängernden Prüfung bedarf. Eine Korrelation zwischen der Schutzquote von ukrainischen Asylbewerbern und der möglichen Dauer der Asylverfahren ist damit jedenfalls nicht offenkundig erkennbar. Im Übrigen hat die „Bleibeperspektive“ in die Normierung der landesinternen Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DV Asyl keinen Eingang gefunden. Sie findet sich insbesondere nicht unter den in § 9 Abs. 5 DVAsyl beispielhaft aufgezählten, eine landesinterne Umverteilung rechtfertigenden öffentlichen Interessen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände liegt wohl auch keine rechtsphysiologische Vergleichbarkeit mit den konkret benannten öffentlichen Interessen vor.
3. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.


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