Verwaltungsrecht

Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Urteils

Aktenzeichen  9 B 16.30369

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54956
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 1 S. 1
VwGO § 125 Abs. 2

 

Leitsatz

Nach § 78 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Urteil, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar, sodass eine gleichwohl eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 16.30227 2016-08-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Berufung wird verworfen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Das Verwaltungsgericht hat ihre Asylklage mit Urteil vom 11. August 2016, abgesandt am 18. August 2016, zugestellt am 14. September 2016, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies auf die Unanfechtbarkeit dieses Urteils hin. Am 19. September 2016 legten die Kläger Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2016 ein; die Berufung wurde nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Schreiben vom 28. September 2016, das der Klägerbevollmächtigten am 5. Oktober 2016 zugestellt wurde, auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Möglichkeit einer Entscheidung über die Berufung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung hin. Die Kläger haben sich hierzu nicht geäußert.
II. Die Entscheidung über die Berufung konnte durch Beschluss ergehen, weil sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 125 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist nicht statthaft.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2016 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (vgl. Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zu § 29a AsylG). Die gleichwohl eingelegte Berufung ist demnach nicht statthaft und war deshalb nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht.


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