Verwaltungsrecht

Unbeschränkte Registrierung als Rentenberater

Aktenzeichen  21 ZB 15.2719

Datum:
7.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32960
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 154 Abs. 2
RDG § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 S. 1
RDV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4
GKG § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die unbeschränkte Registrierung als Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfordert den Nachweis grundlegender Kenntnisse des sozialrechtlichen Verfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens (hier verneint). (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei den vom Rechtsdienstleistungsgesetz normierten Anforderungen an die Registrierung als Rentenberater handelt es sich um subjektive Voraussetzungen der Berufszulassung, die verhältnismäßig sind, weil sie durch Belange des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Rechtspflege gerechtfertigt sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 14.348 2015-09-09 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die unbeschränkte Registrierung als Rentenberater.
Der am … 1947 geborene Kläger legte 1970 die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge ab und war in der Folge ab dem 1. Dezember 1970 im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Landesversicherungsanstalt … tätig. Zum 1. Juni 1973 wechselte er zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft …, wo er am 25. Mai 1974 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde. In den Folgejahren wurde er zum Verwaltungsoberinspektor (1. Dezember 1975), zum Verwaltungsamtmann (1. Juli 1997) und schließlich zum Verwaltungsamtsrat (1. Juli 2002) ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 wurde der Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Eingesetzt war der Kläger ab dem 1. Juni 1973 zunächst in der Leistungsabteilung der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung, ab dem 1. Januar 1978 im Bereich Katasterfragen der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wo er ab dem 1. April 1978 auch Gruppen- bzw. Teamleiter war. Ab dem 1. November 1998 war der Kläger Sachbearbeiter in der Widerspruchsstelle. Seit 7. Juli 1998 war er im Umfang von 60 v.H., seit 15. September 2000 in vollem Umfang, und ab 1. August 2002 bis zu seinem Ausscheiden im Umfang von 50 v.H. zur Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben vom Dienst freigestellt. In dieser letzten Zeit war er zudem Teamleiter im Dienstleistungszentrum Gemeinsamer Beitrag und Kataster.
Mit Urkunde vom 14. Oktober 1981 wurde ihm aufgrund der im Jahr 1970 abgelegten Anstellungsprüfung der Grad eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) verliehen.
Am 13. Dezember 2012 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf unbeschränkte Registrierung als Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz i.d.F. vom 12. Dezember 2007 (RDG a.F.).
Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die am Verfahren beteiligte Rechtsanwaltskammer B* … mit, dass mit den vorgelegten Unterlagen die theoretische Sachkunde nicht nachgewiesen sei. Zudem fehle auch der Nachweis für die praktischen Kenntnisse.
Mit Bescheid vom 20. August 2013 wies das Landgericht Bayreuth den Antrag des Klägers zurück.
Seinen am 24. September 2013 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Oberlandesgericht B* … mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 zurück.
Die hiergegen am 15. Mai 2014 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2015 ab.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen.
Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
1.1 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertritt die Auffassung, das Prüfungszeugnis des Klägers über die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 6. November 1970 reiche zum Nachweis der theoretischen Sachkunde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG i.V.m. § 2 Abs. 1 RDV aus. Die Aufzählung der in § 2 Abs. 1 Satz 3 RDV genannten Zeugnisse sei nicht abschließend und dem Zeugnis könne nicht die Eignung mit dem Argument abgesprochen werden, es umfasse nicht eine Ausbildung in allen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Teilbereichen, die den Beruf des Rentenberaters ausmachten. Insoweit verkenne das Verwaltungsgericht, dass es sich – zwangsläufig bedingt durch das Alter des Klägers – um ein Zeugnis handle, das nicht in vollem Umfang dem Wortlaut des Gesetzes entspreche, weil es ca. 45 Jahre alt sei.
Diese Überlegung führt nicht weiter. Nach Satz 1 des seit dem Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung unverändert gebliebenen § 2 Abs. 1 RDV wird der Nachweis der nach dem ebenfalls unverändert gebliebenen § 12 Abs. 3 RDG erforderlichen theoretischen Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV erbracht. Daneben genügt – als Ausnahme hiervon – gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RDV – ohne weitere Einschränkung – auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die weiteren, nicht abschließend genannten Zeugnisse, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RDV von der zuständigen Behörde als Nachweis der theoretischen Sachkunde anerkannt werden können, stehen demgegenüber unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Studiengang die nach der wiederum unverändert gebliebenen Regelung des § 11 Abs. 2 RDG erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.
Die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 RDG verlangt hierfür ausdrücklich neben der besonderen Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Weder aus dem vom Kläger vorgelegten Prüfungszeugnis noch aus sonstigen von ihm über seine Ausbildung vorgelegten Unterlagen lässt sich ein Nachweis entnehmen, dass dem Kläger die für die Rentenberatung grundlegenden Kenntnisse des sozialrechtlichen Verfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens vermittelt worden wären. Vielmehr ist ausweislich des Prüfungszeugnisses lediglich erkennbar, dass die Prüfung mit einer Aufgabe Kenntnisse aus dem Verfassungsrecht, dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Beamtenrecht einschließlich des Besoldungs- und Dienststrafrechts sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht mit der Verwaltungsgerichtsordnung abfragte; eine weitere Aufgabe betraf die Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Arbeitsrechts, zwei weitere die Arbeiterrentenversicherung und eine Aufgabe das Haushaltsrecht, die Wirtschaftsbestimmungen sowie das Kassen- und Rechnungswesen.
Nichts zugunsten des Klägers lässt sich dem Zeugnis der Landesversicherungsanstalt … vom 1. Juni 1973 entnehmen, das ausführt, dass sich der Unterricht auf das Staats- und Verwaltungsrecht, die Verwaltungstechnik und die Bürokunde, das Recht der Arbeiterrentenversicherung und der einschlägigen Nebengebiete, das bürgerliche Recht, das öffentliche Dienstrecht und das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen erstreckt habe.
Damit besteht, worauf bereits die Widerspruchsbehörde hingewiesen hat, lediglich eine teilweise Deckungsgleichheit mit den in § 11 Abs. 2 RDG genannten Inhalten. Dass Kenntnisse des sozialrechtlichen Verfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens abgefragt worden wären, ergibt sich hingegen nicht.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass in allen vergleichbaren Berufszugangsgesetzen alte Zeugnisse anerkannt würden. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Zeugnis wird nämlich nicht etwa aufgrund der seit seiner Ausstellung vergangenen Zeit nicht anerkannt, sondern allein deshalb, weil es die gesetzlich geforderten Inhalte nicht vollständig abdeckt. Insofern liegt auch die vom Kläger behauptete Altersdiskriminierung ersichtlich nicht vor.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie der dazu ergangenen Verordnung müssten verfassungskonform ausgelegt werden und soweit er rechtserhebliche Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
Einer verfassungskonformen Auslegung im Lichtes des Art. 12 GG, wie sie der Kläger fordert, bedarf es nicht. Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit ist zwischen Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung und Einschränkungen der Freiheit der Berufswahl zu unterscheiden (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, U. v. 11.5.1958 – BVerfGE 7, 377 ff.). Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist weiter zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu differenzieren: Für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) gilt dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, dass sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. hierzu Scholz in: Maunz / Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL 2018, Art. 12 Rn. 335 m.w.N.).
Bei den vom Rechtsdienstleistungsgesetz normierten Anforderungen an die Registrierung als Rentenberater handelt es sich um solche subjektiven Voraussetzungen der Berufszulassung. Diese stehen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit ersichtlich nicht außer Verhältnis. Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es, Rechtsuchende vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats zu schützen (vgl. BTDrs. 16/3655 S. 31). Diese Belange des Verbraucherschutzes aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches rechtfertigen es, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken (BTDrs. 16/3655 aaO). Weshalb bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegen soll, legt der Zulassungsantrag nicht weiter dar.
1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Nachweis der praktischen Sachkunde erbracht hätte.
Der Klägervertreter ist der Auffassung, es sei schlicht abwegig, einen Tätigkeitsnachweis auf allen im Berufsbereich möglichen Rechtsgebieten zu verlangen, da nahezu jeder ältere Berufsträger mehr oder weniger spezialisiert sei. Mit zunehmendem Alter könnten eventuelle Erfahrungsdefizite in bestimmten Bereichen durch erhöhte Erfahrungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Der Kläger habe unstreitig eine besondere Sachkunde in den Hauptbereichen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Die Forderung nach einem Kenntnis- und Erfahrungsnachweis in allen Rechtsgebieten sei durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht gedeckt. Weder § 10 noch § 11 RDG enthielten explizit ein entsprechendes, dem Art. 12 Abs. 1 GG entsprechendes Gebot. Eine derartige Forderung führe dazu, dass ältere Antragsteller mit großer Berufserfahrung auf den Hauptgebieten vom Zugang ausgeschlossen würden.
Auch diese Überlegung verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. § 3 Abs. 1 RDV ergänzt dies dahingehend, dass die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG erforderliche praktische Sachkunde in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person im Bereich des Rechts nachgewiesen wird, für den eine Registrierung beantragt wird. Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, ist dazu eine fortlaufende, nachhaltige und einschlägige praktische Beschäftigung mit denjenigen Rechtsgebieten, für die eine Eintragung beantragt wird, nötig, um sicherzustellen, dass die Antragsteller gelernt haben, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen (BT-Drs. 16/3655, S. 69). Dies erfordert im Rahmen der Mitwirkungslast des Antragstellers auch substanziierte Angaben zu den bearbeiteten Tätigkeiten (Dötsch in: Deckenbrock / Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Auflage 2015, § 12 Rn.105). Dem genügen die vorgelegten Nachweise des Klägers nicht.
Der Kläger kann den Nachweis praktischer Sachkunde insbesondere nicht, wie er meint, mit dem Zeugnis der Landesversicherungsanstalt … vom 1. Juni 1973 führen. Dieses Zeugnis betrifft nämlich nur mit einem einzigen Satz den Inhalt der praktischen Ausbildung des Klägers und stellt hierzu lediglich fest, dass der Kläger während seiner Ausbildungszeit „in allen Abteilungen der Landesversicherungsanstalt“ eingesetzt war, ohne dass erkennbar wäre, welche Abteilungen dies gewesen seien oder welche Tätigkeiten der Kläger dort ausgeübt hätte. Dass der Kläger neben der praktischen Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung auch in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, für die eine Registrierung beantragt wird, besondere Sachkunde sowie Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erworben hätte, wie dies in § 11 Abs. 2 RDG ausdrücklich verlangt wird, lässt sich aus der knappen Formulierung des Zeugnisses jedenfalls nicht ableiten.
Soweit in demselben Zeugnis die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung Rentenversicherung angesprochen wird, bezieht sich dies auf eine spätere Berufsausübung. Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar wäre, ob bzw. inwieweit diese noch, wie von § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG gefordert „unter Anleitung“ erfolgt ist, fehlt es auch insoweit an den oben genannten gesetzlich geforderten Inhalten im Sinn des § 11 Abs. 2 RDG.
Auch das Dienstleistungszeugnis der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern vom 30. Juni 2003 erfüllt die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG nicht, da es ebenfalls weder eine Berufsausbildung des Klägers betrifft noch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Berufsausübung im Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 30. Juni 2003 „unter Anleitung“ erfolgt wäre.
Die vom Kläger vorgelegten Urkunden (verschiedene Ernennungsurkunden sowie Diplom- und Dankurkunde) eignen sich schon deshalb nicht als Nachweis, da sich ihnen keine bestimmte Tätigkeit des Klägers entnehmen lässt.
Nach allem kann der Kläger nichts daraus für sich herleiten, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 RDG in der seit 18. Mai 2017 geltenden Fassung die Registrierung unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen auf einen Teilbereich der in § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG genannten Bereiche beschränkt werden kann.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. September 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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