Verwaltungsrecht

Unstatthafter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  20 AE 16.50014

Datum:
7.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 80
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 123

 

Leitsatz

Gegen einen Beschluss, der gem. § 80 AsylG unanfechtbar ist, ist eine Beschwerde unstatthaft. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde. Dieser Antrag hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
1. Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unstatthaft, da in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2015 statthaft ist. Für den einstweiligen Rechtsschutz ist daher nach § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag nach §§ 80, 80a VwGO vorrangig.
2. Aber auch der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (Anfechtungs-)Klage gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2015 ist unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2015 abgelehnt. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar, so dass eine Beschwerde hiergegen unstatthaft ist. Allerdings kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Absatz 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Dies setzt allerdings voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Entsprechende Umstände hat der Antragsteller bereits nicht vorgetragen, so dass sein Antrag aus diesem Grunde unzulässig ist. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Wiederholung der bereits im Antragsverfahren vorgebrachten Argumente.
Der Antrag hat in der Sache aber auch deshalb keinen Erfolg, weil der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung ebenso unzulässig ist (vgl. B. v. 7.3.2016 – 20 ZB 16.50008).
Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung nach § 166 VwGO, § 114 ZPO abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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