Verwaltungsrecht

Untersagung des Betriebs einer Sauna aus Anlass der Corona-Pandemie

Aktenzeichen  20 CE 20.2796

Datum:
11.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35624
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
10. BayIfSMV § 11 Abs. 5 S. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

Der Betrieb einer vom Antragsteller selbst so bezeichneten “Sauna” unterfällt der Bestimmung in § 11 Abs. 5 S. 1 der 10. BayIfSMV, wonach die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen untersagt ist. Dabei ist es unerheblich, ob getrennt voneinander zugängliche Saunaräume bestehen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 E 20.2768 2020-11-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass § 11 Abs. 5 Satz 1 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 711) in der Fassung 10 Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 734) auf seinen Betrieb keine Anwendung findet, nicht zu.
1. Der Senat geht nach Auslegung (§ 88 VwGO) der Anträge in den Ziffern 1. bis 3. davon aus, dass der Antragsteller ausschließlich die Feststellung begehrt, dass § 11 Abs. 5 10. BayIfSMV auf seinen Betrieb keine Anwendung findet. Den „Hilfsanträgen“ in Ziffern 2. und 3. kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen sie bereits ein Obsiegen im Hauptantrag voraus und erweisen sich für diesen Fall als überflüssig. Weder dem Antrag noch seiner Begründung lässt sich entnehmen, dass Ziel des Rechtsschutzbegehrens die (inzidente) Feststellung der Ungültigkeit des § 11 Abs. 5 10. BayIfSMV sein soll.
2. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich jedenfalls unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 ff.) als richtig.
a. Zwar geht das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig sei. Der Antragsteller begehrt aber die Feststellung, dass sein Betrieb nicht unter den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 Satz 1 10. BayIfSMV falle. Hierfür erweist sich das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtschutzbegehren als statthaft (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.6.2020 – NVwZ 2020, 1130). Das Rechtsschutzbegehren richtet sich erkennbar nicht auf das Ziel, § 11 Abs. 5 10. BayIfSMV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Vollzug zu setzen. Dass der Antragsteller sein Antragsziel nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur im Fall der Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 5 10. BayIfSMV und nicht durch eine entsprechende Auslegung der Norm erreichen kann, kommt nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, sondern erst in der Begründetheitsprüfung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Tragen.
b. Der statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber offensichtlich unbegründet. Der Betrieb des Antragstellers ist nach seinem eigenen Vorbringen als „Sauna“ einzuordnen. Eine Sauna ist entweder 1. ein [in einem kleinen Holzhäuschen untergebrachter] für Saunabäder bestimmter Raum mit hölzernen oder holzverkleideten Wänden oder 2. eine öffentliche oder kommerzielle Einrichtung, in der man gegen ein Entgelt Saunabäder nehmen kann (Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/Sauna). Der Beschwerde lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Betrieb des Antragstellers diese Kriterien nicht erfülle. Die beschriebene Besonderheit der getrennt voneinander zugänglichen Saunaräume ist nicht geeignet, den Betrieb des Antragstellers nicht als unter § 11 Abs. 5 10. BayIfSMV fallend anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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