Verwaltungsrecht

Untersagung des Gewerbes „Kaminkehrermeister“

Aktenzeichen  22 C 17.700

Datum:
17.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 118773
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1
SchfHwG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

1. Es kommt für die Rechtmäßigkeit der einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO als gebundener Entscheidung nur auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses an, hingegen nicht auf die Motive für die Gewerbeuntersagung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Kehrarbeiten liegt grundsätzlich beim Hauseigentümer und nicht beim Kaminkehrer. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Kaminkehrer ist (neben dem Eigentümer) dann in einer vorwerfbaren Mitverantwortung für Fristversäumnisse, wenn er bei rechtzeitiger Beauftragung und Vertragsschluss mit dem Eigentümer die „Reinigung und Überprüfung laut Feuerstättenbescheid“ übernommen hat. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Formblätter nach § 4 Abs. 2 SchfHwG dienen der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der mit den übermittelten Daten das von ihm revisionssicher zu führende Kehrbuch befüllen muss. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 16.1782 2017-03-10 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2017, Az. Au 5 K 16.1782, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts D…- … vom 17. November 2016, mit dem das Landratsamt dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Kaminkehrermeister“ gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagt hat (Nr. I. des Bescheides; nach Nr. II. des Bescheides hat der Kläger den Betrieb des Gewerbes zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit einzustellen). Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er seinen öffentlichen Berufspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er habe Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht korrekt zu den in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Zeiten durchgeführt. Dies könne Brandgefahren an Gebäuden erhöhen. Nachdem er regelmäßig auf den Formblättern auch in Vertretung für die Hausbesitzer unterzeichne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er von diesen dazu bevollmächtigt worden sei. Damit sei er auch in der Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der Arbeiten. Auch könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seiner Überwachungspflicht nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn er korrekt und vollständig ausgefüllte Nachweise über durchgeführte Arbeiten fristgerecht übermittelt erhalte. Vom Kläger ausgefüllte Nachweisformblätter wiesen regelmäßig Mängel auf, indem er beispielsweise die laufenden Nummern des Feuerstättenbescheides nicht eintrage, ein falsches Datum des Feuerstättenbescheides oder das Datum der Ausführung der Arbeiten nicht angebe. Auch würden ausgestellte Meßbescheinigungen regelmäßig wegen fehlender oder falscher Daten beanstandet. Diese Unkorrektheiten führten in zahlreichen Fällen zu Beanstandungen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und setzten damit eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren in Gang. Der Kläger sei durch das Landratsamt bereits mehrfach ausdrücklich auf diese Mängel hingewiesen und aufgefordert worden, seine Arbeitsweise zu ändern und die Formblätter korrekt auszufüllen. Auch seien seit Januar 2016 bereits 14 Bußgeldbescheide gegen den Kläger wegen unvollständiger bzw. nicht wahrheitsgemäß ausgestellter Bescheinigungen erlassen worden. 11 dieser Bescheide seien zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Eine Verbesserung der Arbeitsweise des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Nach wie vor gingen beim Landratsamt zahlreiche Beanstandungen wegen nicht korrekt ausgefüllter Nachweise ein. Ein weiteres Bußgeldverfahren sei am 6. Oktober 2016 gegen den Kläger eingeleitet worden. Insbesondere die Fülle der vom Kläger geleisteten Versäumnisse lasse die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als gerechtfertigt erscheinen. Die im Verfahren angehörte Kaminkehrerinnung und die Handwerkskammer hätten diese Auffassung bestätigt.
Im November 2016 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid und stellte mit am 25. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 10. März 2017 noch vor Eingang einer Klagebegründung ab. Auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, könnten in ihrer Häufung eine Untersagung rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung der für die Betriebsführung maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erkennen ließen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lägen Tatsachen vor, die auf die nicht ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers schließen ließen. Die in den Behördenakten enthaltene Zahl von rechtskräftigen Bußgeldbescheiden sowie die vorhandene Akte hinsichtlich der weiteren Beanstandungen, nicht fristgerechte Durchführungen von Kehrarbeiten und fehlerhafte Formblätter zeigten eine mangelhafte Betriebsführung und eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durch den Kläger auf. Diese Verstöße könnten nach Ansicht des Gerichts auch nicht als Bagatellverstöße gewertet werden, weil es gerade im Handwerk des Schornsteinfegers auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen – insbesondere auch der Dokumentationspflichten – ankomme, um Brandgefahren und damit eine Gefährdung von Leib und Leben zu vermeiden. Die anhaltende Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben lasse auf eine nachlässige Einstellung des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtungen schließen.
Mit Schreiben vom 28. März 2017 hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er (auch unter Bezugnahme auf Schriftsätze im Klageverfahren vom 7.5.2017 und 19.6.2017) vor, dass das Landratsamt hier einseitig auf der Seite des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stehe, der in Konkurrenz zum Kläger stehe. Das Landratsamt mische sich hier unzulässigerweise in ein Wettbewerbsverhältnis ein, das seinen Niederschlag bereits in Verfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit gefunden habe.
Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei unabhängig hiervon formell rechtswidrig, weil gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen worden sei. Der Kläger habe im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 eine weitere Stellungnahme angekündigt, die vom Landratsamt nicht abgewartet worden sei.
Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil er die nach der Reform des Schornsteinfegerrechts bestehenden Pflichten verkenne. Für die termingerechte Durchführung von Kehrungen sei der jeweilige Gebäudeeigentümer, nicht aber der Kläger verantwortlich. Bevollmächtigungen bezögen sich nur auf das Ausfüllen der Formblätter. Es bedürfte einer Beweisaufnahme in jedem Einzelfall mit dem Ziel der Aufklärung, wann genau dem Kläger vom jeweiligen Hauseigentümer ein Kehrauftrag erteilt worden sei. Schon deshalb sei Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Soweit die Gewerbeuntersagung auf falsch ausgefüllte Nachweisformblätter abstelle, sei dies ebenfalls unzutreffend. So seien (bei einzelnen genau bezeichneten Feuerstättenbescheiden) keine laufenden Nummern hinterlegt. Der Kläger sei zudem bei Durchführung der Arbeiten allein auf die Angaben der Gebäudeeigentümer angewiesen. Zu den einzelnen Bußgeldverfahren sei der Verfahrensausgang unklar, zudem fehle eine Begründung, wieso hier die Sicherheit der Allgemeinheit beeinträchtigt sein solle.
Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des Beschlussabdruckes die Voraussetzungen der Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Rahmen der Gewerbeuntersagung ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese.
1. Nicht streitentscheidend ist die Behauptung des Klägers, das Landratsamt wolle wettbewerbswidrig in einen Wettbewerb zwischen ihm und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingreifen. Auf irgendwelche vom Kläger angenommenen (weiteren) Motive des Landratsamts kommt es bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner Klage nicht an. Entscheidend ist für diese allein, ob die im Bescheid des Landratsamts enthaltene Begründung ausreicht, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu bejahen und ihm die Ausübung seines Gewerbes „Kaminkehrermeister“ zu untersagen. Es kommt für die Rechtmäßigkeit der einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO als gebundener Entscheidung nur auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.
2. Der Bescheid ist auch nicht wegen eines Anhörungsfehlers rechtswidrig. Das Landratsamt hat dem Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit Schreiben vom 9. August 2016 Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Das genügt den Anforderungen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 4. Oktober 2016 nicht genutzt und vielmehr dem Landratsamt wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Das Landratsamt war nicht gehalten, nach einseitiger Vorgabe des Klägers weitere Schriftsätze abzuwarten.
3. In materieller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dem Kläger wird im angegriffenen Bescheid eine ganze Reihe von verschiedenartigen berufsbezogenen Pflichtverstößen vorgeworfen. Ein erfolgreicher Einwand des Klägers gegen einen Pflichtenverstoß führte daher erst dann zu hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage, wenn die übrigen Pflichtverstöße das Ergebnis des Bescheides nicht mehr tragen könnten. Hiervon geht der Senat aber nicht aus:
a) Der Kläger trägt allerdings zu Recht vor, dass in der Regel nicht er selbst als vom Eigentümer beauftragter Kaminkehrer in der Pflicht ist, für die rechtzeitige Durchführung von Kehrungen zu sorgen. § 1 Abs. 1 SchfHwG überträgt diese Pflicht ausschließlich dem Gebäudeeigentümer. Dieser ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auch verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter zum Nachweis der durchgeführten Arbeiten. Es ist daher fehlerhaft, dass sowohl das Landratsamt im angegriffenen Bescheid als auch wohl das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aus den in den Akten teilweise enthaltenen bloßen „Vollmachten“ der Hauseigentümer an den Kläger den Schluss ziehen, dass dieser wegen der Vollmachten die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Kehrarbeiten übernommen haben soll. Das ist den jeweiligen Formulierungen der (teilweise undatierten) Vollmachten so nicht zu entnehmen. Dort heißt es etwa, dass der Kläger bevollmächtigt wird, die „durchgeführten“ Arbeiten laut den Feuerstättenbescheiden zu bescheinigen und mittels Formblatt nachzuweisen. Die Vollmacht betrifft daher zunächst nur den Nachweis und sagt nichts darüber aus, ob der Kläger überhaupt rechtzeitig vor dem jeweiligen Kehrtermin vom jeweiligen Eigentümer beauftragt worden ist und ein Auftrag auch für weitere Kehrtermine fortbesteht. Auf diese Argumentation kann daher der Gewerbeuntersagungsbescheid bis auf eine Ausnahme ohne weitere Ermittlungen nicht gestützt werden.
Allerdings ist der Kläger (neben dem Eigentümer) zumindest dann in einer vorwerfbaren Mitverantwortung für Fristversäumnisse, wenn er bei rechtzeitiger Beauftragung und Vertragsschluss mit dem Eigentümer die „Reinigung und Überprüfung laut Feuerstättenbescheid“ übernommen hätte. Diese Formulierung ist etwa bei dem einzigen in den Akten befindlichen Vertrag vom 16.11.2014 (in der Bußgeldsache N* …, bei der dann 2015 nicht rechtzeitig gekehrt wurde) so enthalten; der Vertrag läuft über mehrere Jahre.
b) Dies allein führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Bescheid im Übrigen auf eine Vielzahl von Versäumnissen und Pflichtverstößen des Klägers gestützt ist, die für sich alleine nach Einschätzung des Senats reichen, um hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen:
Die aus den vorgelegten Akten ersichtliche Häufung von fehlerhaft ausgefüllten Nachweisen über durchgeführte Kehrarbeiten und die große Zahl von diesbezüglich verhängten Bußgeldern ist bemerkenswert. Sie lässt – will man dem Kläger nicht unterstellen, dass er im Rahmen des von ihm geschilderten Streit- und Konkurrenzverhältnisses dem mit ihm konkurrierenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bewusst erhebliche Mehrarbeit und große Schwierigkeiten bei der Führung des Kehrbuches aufbürden will – einen erheblichen Hang zur Nichtbeachtung von wichtigen berufsspezifischen Rechtsvorgaben erkennen:
§ 4 Abs. 2 SchfHwG legt dem ausführenden Schornsteinfeger die Pflicht auf, die Formblätter zum Nachweis der Arbeiten ohne Wenn und Aber „wahrheitsgemäß und vollständig“ auszufüllen. Die Formblätter dienen der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der mit den übermittelten Daten das von ihm revisionssicher zu führende Kehrbuch befüllen muss (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3). Der Gesetzgeber betont die wahrheitsgemäße und vollständige Ausfüllpflicht also deshalb besonders, weil der Formblattnachweis den Wegfall des Kehrmonopols gleichsam kompensiert. Würden alle frei beauftragten Kehrbetriebe die Formblätter in der Art des Klägers falsch oder unvollständig übermitteln, wäre die Führung des Kehrbuches und damit die Kontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in sicherheitsrelevanter Weise nicht mehr möglich. Allein der in den vorliegenden Akten ersichtliche, durch fehlerhafte Formblätter vom Kläger ausgelöste Verwaltungsaufwand beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, aber auch beim Landratsamt ist exorbitant und füllt bezogen auf eine relativ kurze Zeit ab 2015 (nachdem dem Kläger Ende 2014 wegen erheblicher Mängel bei Führung des Kehrbuches der Kehrbezirk und die Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger entzogen wurde) Bände.
Derartige Fehler betreffen keine bloßen lässlichen Formalien (deren laufende Korrektur man offenbar Anderen aufbürden können soll), sondern eine unmittelbare sicherheitsrelevante Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Mit der Gefahr für die Führung des Kehrbuchs und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Kontrollaufgaben des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers, auf die das Landratsamt in der Begründung des Bescheides (dort Seite 7) hingewiesen hat, ist ein gewerberechtliches Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit möglich und erforderlich.
Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass den in den Akten befindlichen Feuerstättenbescheiden die vom Kläger regelmäßig nicht angegebenen laufenden Nummern der Feuerstätten ohne weiteres zu entnehmen sind. Warum zu den einzelnen Bußgeldbescheiden der Verfahrensausgang unklar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Angaben seiner Auftraggeber entbinden den Kläger nicht davon, sich die jeweiligen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und die Daten des Feuerstättenbescheides dann richtig und vollständig auf den Nachweis-Formblättern einzutragen. Aber auch das wurde in zahlreichen Fällen vom Kläger unterlassen. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch nicht dazu, warum der Kläger auf zahlreichen Formblatt-Nachweisen das Datum der Arbeitsausführung unausgefüllt gelassen hat. Dies ist ein besonders schwerer Mangel, weil damit die Frage, ob Arbeiten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG fristgerecht ausgeführt wurden, offenbleibt. Soweit sich der Kläger in den Verwaltungsverfahren teilweise auf „EDV-Probleme“ berufen hat, kann ihn dies nicht entlasten. Denn er hat vor seiner Unterschrift und Weiterleitung des Formblatts natürlich die Vollständigkeit des Dokuments zu überprüfen. Dazu bedarf es keiner besonderen Fähigkeiten. Dass und warum der Kläger derart unvollständige Dokumente in dieser Häufigkeit überhaupt einreicht, obwohl die Defizite leicht zu erkennen sind, kann der Senat nicht nachvollziehen.
Weitere besonders krasse Fehlleistungen runden das Bild ab. So hat der Kläger in einem Fall eine Vollmacht eines schon längst Verstorbenen vorgelegt (Fall P* …: offenbar nach eigenhändiger Vervollständigung einer vorher erteilten Blankovollmacht einer anderen Person) und dann Arbeiten an einem falschen Haus bescheinigt.
Die Vielzahl der dokumentierten tatsächlichen Verstöße des Klägers gegen § 4 Abs. 2 SchfHwG rechtfertigen daher die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers für das von ihm ausgeübte Gewerbe. Denn durch die Vielzahl der Rechts-verletzungen, mit denen der Kläger trotz Ermahnungen und Bußgeldbescheiden weiter gegen seine betriebsbezogenen Pflichten verstößt, gibt er zu erkennen, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist (vgl. BeckOK GewO/Brüning, 38. Ed. 1.9.2016, GewO § 35 Rn. 23g).
Die Fülle und die zeitliche Verteilung der Verstöße des Klägers rechtfertigten bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch keine günstige Prognose für die Gewerbeausübung in der Zukunft. Das Landratsamt hat den Kläger hinreichend und eindringlich ermahnt und auch in persönlichen Gesprächen auf Abhilfe gedrängt. Noch nicht einmal die zahlreich über Monate hinweg eingeleiteten Bußgeldverfahren haben eine Verbesserung der „Arbeitsweise“ des Klägers erkennen lassen.
c) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen einfachen Gewerbeuntersagung bestehen auch nicht in Bezug auf die Nebenentscheidungen zur Gewerbeuntersagung (Frist für die Einstellung der Tätigkeit, Zwangsmittelandrohung, Kosten).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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