Verwaltungsrecht

Unvollständige Prüfung eines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  B 6 S 19.54

Datum:
7.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53040
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80
AufenthG § 18, § 25 Abs. 5, § 28

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.01.2019 gegen den Bescheid des Landratsamtes K* … vom 13.12.2018 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … in … geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit dem 20.08.1974 in der Bundesrepublik Deutschland.
Am 02.12.1986 erteilte das Landratsamt K* … dem Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 02.11.1992 erteilte die Bundesanstalt für Arbeit dem Antragsteller mit Wirkung vom 26.10.1992 eine unbefristete Arbeitserlaubnis.
Am … heiratete der Antragsteller in der Türkei eine türkische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, eine Tochter, geboren am … und ein Sohn, geboren am … Die Tochter ist türkische Staatsangehörige, der Sohn besitzt die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit.
Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 12.03.1999 am 12.05.1999 erwarb der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Am 27.10.2000 nahm der Antragsteller wieder die türkische Staatsangehörigkeit an mit der Folge, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verlor (§ 25 Abs. 1 StAG in der vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 gültigen Fassung). Das stellte sich erst bei einer Vorsprache des Antragstellers im Landratsamt K* … am 13.06.2005 heraus.
Auf seinen Antrag vom 17.06.2005 wurde dem Antragsteller eine bis 16.06.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck „Nachzug zu Deutschen § 28 AufenthG“ erteilt. Zu dieser Zeit bezog der Antragsteller für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller hatte im Antragsformblatt keinen Aufenthaltszweck angekreuzt.
Auf seinen „Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis“, in dem der Antragsteller als Aufenthaltszweck (Randziffer 32 des Formblattantrags) „Erwerbstätigkeit“ und gleichzeitig bei Randziffer 34 „Der Aufenthaltszweck hat sich seit der letzten Erteilung eines Aufenthaltstitels“ „nicht geändert“ angekreuzt hatte, wurde dem Antragsteller am 02.09.2008 eine bis 01.09.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck „Nachzug zu Deutschen § 28 AufenthG“ erteilt. Zu dieser Zeit war der Antragsteller beim Landratsamt K* … als Hausmeisterhelfer ab dem 05.05.2008 vorerst befristet auf 2 Jahre beschäftigt und bezog für sich und seine Familie nur noch ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Weil der Antragsteller der Agentur für Arbeit eine Lohnerhöhung nicht mitgeteilt und infolgedessen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.318,59 EUR zu Unrecht erhalten hatte, befand ihn das Amtsgericht K* … mit Strafbefehl vom 11.02.2010 des Betruges für schuldig und verwarnte ihn unter dem Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
Am 12.08.2011 stellte der Antragsteller einen „Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis“, in dem er als Aufenthaltszweck (Randziffer 32 des Formblattantrags) „Familiäre Gründe“ und bei Randziffer 34 „Der Aufenthaltszweck hat sich seit der letzten Erteilung eines Aufenthaltstitels“ „nicht geändert“ angekreuzt hatte. Bei Randziffer 36 „Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?“ hatte der Antragsteller angegeben „Dr. H. (Medikamentenfahrer)“, und bei Randziffer 37 „Beziehen Sie Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch?“ hatte er „ja“ angekreuzt.
Mit Urteil vom 15.03.2012 verurteilte das Amtsgericht K* … den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, begangen am 15.10.2011. Infolgedessen verurteilte das Amtsgericht K* … den Antragsteller mit Beschluss vom 23.07.2012 zu der im Strafbefehl des Amtsgerichts K* … vom 11.02.2010 vorbehaltenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen Betruges.
Mit Urteil vom 18.05.2012 verurteile das Amtsgericht K* … den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Diebstahls, begangen am 20.03.2012 (zwei kabellose Computermäuse).
Mit Urteil vom 13.09.2012 verurteilte das Amtsgericht B* … den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Diebstahls mit Waffen, begangen am 30.05.2012 (zwei x-Box Spiele, Einhandmesser in der Jackentasche). Mit Urteil des Landgerichts B* … vom 05.12.2012 wurde auf die Berufung des Antragstellers das Urteil des Amtsgerichts B* … vom 13.09.2012 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit Endbeschluss des Amtsgerichts K* … vom 23.11.2012 wurde die Ehe des Antragstellers geschieden.
Am 17.06.2014 wurde dem Antragsteller eine vom 15.05.2014 bis 30.05.2015 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgehändigt, die am 20.05.2015 auf seinen Antrag vom 20.05.2015, in dem er als Aufenthaltszweck „Familiäre Gründe“ angekreuzt hatte, bis zum 30.05.2018 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlängert wurde.
Mit Urteil vom 04.02.2016 verurteilte das Amtsgericht K* … den Antragsteller zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Beleidigung und Hausfriedensbruchs, begangen am 06.08.2015 und zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 07.08.2015 und dem 30.09.2015.
Vom 11.10.2016 bis 18.10.2016 hielt sich der Antragsteller in der Türkei auf. Weil er die Ortsabwesenheit dem Jobcenter K* … nicht angezeigt und dadurch Arbeitslosengeld II in Höhe von 94,26 Euro zu Unrecht erhalten hatte, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 04.02.2017 gab der Antragsteller an, er habe zwei Kinder, die bei seiner Exfrau in der Türkei lebten. Recherchen der Ausländerbehörde ergaben, dass die geschiedene Ehefrau des Antragstellers mit beiden Kindern am 22.07.2016 in die Türkei verzogen ist.
Mit Urteil vom 23.11.2017 verurteilte das Amtsgericht K* … den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung, begangen am 03./04.05.2016. Der Antragsteller war bei einem Automatenaufsteller angestellt gewesen und hatte zwei Täter unterstützt, die zwei Automaten manipuliert hatten.
Am 12.06.2018 stellte der Antragsteller einen „Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“. Im Antragsformblatt gab er bei Randziffern 27 und 28 „Kinder des Antragstellers“ als Wohnort der Kinder jeweils „Türkei“ an. Bei Randziffer 32 „Zweck des Aufenthalts in Deutschland“ kreuzte er „Erwerbstätigkeit“ und bei Randziffer 34 „Der Aufenthaltszweck hat sich seit der letzten Erteilung eines Aufenthaltstitels“ „nicht geändert“ an. Bei Randziffer 36 „Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?“ gab er an „Arbeiten (derzeit krankgeschrieben, Krankengeld)“.
Am 09.07.2018 stellte das Landratsamt K* … dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung aus, nachdem er vorgesprochen und erklärt hatte, dringend in die Türkei reisen zu wollen, weil sein Sohn einen Verkehrsunfall erlitten habe und im Krankenhaus liege.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 hörte das Landratsamt K* … den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 12.06.2018 an.
Darauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2018, bei der durchzuführenden Abwägung sei vor allem die lange Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei …, somit im Kleinkindalter, nach Deutschland eingereist und halte sich seither ununterbrochen hier auf. Er lebe derzeit bei seiner Mutter, die er auch vorwiegend betreue. Auch seine Geschwister lebten in Deutschland. Er habe lediglich noch zu seiner Großmutter in der Türkei Kontakt gehabt, die allerdings bereits vor ca. 10 Jahren gestorben sei. Er habe damit überhaupt keinen Bezug mehr zum türkischen Staat. Seine Straftaten seien nicht derartig schwerwiegend gewesen, dass sie eine Ablehnung der weiteren Aufenthaltsberechtigung in Deutschland rechtfertigen würden. Er habe wegen kleinerer Delikte Geldstrafen erhalten. Seine erste Freiheitsstrafe sei mit Urteil des Amtsgerichts B* … vom 13.09.2012 erfolgt. Diese Strafe sei mittlerweile erlassen worden. Nunmehr sei er mit Urteil des Amtsgerichts K* … wiederum zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Gerade diese Bewährungsstrafe zeige, dass das Gericht erwarte, dass er sich zukünftig in die Rechtsordnung einfügen werde.
Mit Bescheid vom 13.12.2018, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 17.12.2018, wurde der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 1), der Antragsteller aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 15.11.2018 zu verlassen (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht, falls er nicht fristgerecht ausreise (Ziffer 3). Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht mehr erfüllt, seit die Kinder des Antragstellers am 22.07.2016 in die Türkei gezogen seien. Dass der Antragsteller einen anderen, vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verfolge, sei nicht ersichtlich. Das Ergebnis, keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sei auch mit Art. 8 EMRK und den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar. Besondere familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet seien berücksichtigt worden. Der Antragsteller sei zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Auch seine bisherige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet stehe einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Er halte sich seit 20.08.1974 im Bundesgebiet auf. Die Bindung zu seiner geschiedenen Ehefrau und zu seinen Kindern habe er spätestens zum 22.07.2016 gelöst, als die geschiedene Ehefrau mit den Kindern in die Türkei gezogen sei. Er selbst gebe an, in Deutschland nur noch Verwandte im erweiterten Verwandtenkreis zu haben. Die direkten Verwandten, von denen er nach wie vor ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten wolle, lebten in der Türkei. Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts stünden keine noch gewichtigeren persönlichen Interessen an der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber, zumal die beabsichtigte Verlängerung ja schon dem Gesetz nach ausgeschlossen werde. Die Güter- und Interessenabwägung führe daher zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das Interesse an der Verlängerung eindeutig überwiege. Folgen, die außer Verhältnis zum Zweck der aufenthaltsbeendenden Entscheidung stünden, würden nicht eintreten. Aus diesen Gründen hätte die Ausländerbehörde den Verlängerungsantrag in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) auch dann abgelehnt, wenn die Entscheidung über Verlängerungsanträge im Ermessen der Ausländerbehörde stünde. Die gesetzte Ausreisefrist sei angemessen, da der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit keine längeren arbeitsrechtlichen Fristen einzuhalten seien. Der Angemessenheit der Frist werde weiter Sorge getragen, um die privatrechtlichen Verpflichtungen aufzuheben: Hierzu zähle unter anderem die Kündigung des Wohnverhältnisses und die Regelung des Umzugs ins Heimatland. Ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG sei nicht gegeben, da die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere eine gültige Ehe mit einer Deutschen oder sorgeberechtigter Elternteil zu einem deutschen Kind im Bundesgebiet, nicht mehr gegeben seien. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbunden mit der Verpflichtung zur Ausreise. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 58 und 59 AufenthG. Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG oder Duldungsgründe gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG seien nicht vorgetragen worden und der Behörde auch sonst nicht bekannt. Etwaige Abschiebungshindernisse stünden einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfe der Antragsteller, falls er abgeschoben werde, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Völkerrechtliche Verträge stünden der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers nicht entgegen.
Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 18.01.2019 teilte die Ausländerbehörde mit, die Sozialhilfeverwaltung habe sie am 15.01.2019 darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsbescheid vom 13.12.2018 einen Schreibfehler (15.11.2018) beinhalte. Der Schreibfehler werde hiermit gemäß Art. 42 Satz 1 BayVwVfG berichtigt. Nr. 2 des Ablehnungsbescheides laute richtig: „Herr … hat das Bundesgebiet zu verlassen. Hierfür wird ihm eine Frist bis zum 15.01.2019 gesetzt.“
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 13.12.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Az: B 6 K 19.55). Ferner hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Klageerhebung erfolge zunächst fristwahrend. Zur näheren Begründung müsse noch Akteneinsicht in die Unterlagen des Klägers bei der Ausländerbehörde genommen werden. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, weil der Bescheid bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sei. Die in Ziffer 2 gesetzte Ausreisefrist bis zum 15.11.2018 sei bereits abgelaufen gewesen, als der Bescheid am 13.12.2018 erlassen und am 17.12.2018 zugestellt worden sei. Da der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die bei Erlass des Bescheides bereits abgelaufene Ausreisefrist einzuhalten, sei der Bescheid rechtswidrig und könne nicht vollzogen werden. Mit Ablauf der gesetzten Frist drohe jedoch die sofortige Abschiebung, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Für den Prozesskostenhilfeantrag könne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit nicht erstellt werden, da das Einkommen des Klägers nicht feststehe. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltserlaubnis habe er keine Arbeitserlaubnis erhalten. Er könne deshalb auch keine Leistungen gemäß Arbeitslosengeld I oder II erhalten. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich auch einen Asylantrag gestellt habe, werde er lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Zahlungen oder einen Bescheid habe er allerdings noch nicht erhalten, sodass die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden müssten.
Darauf erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.01.2019, der Schreibfehler im Bescheid vom 13.12.2018 sei bereits mit Schreiben vom 18.01.2019 berichtigt worden.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2019 übermittelte der Antragsgegner die Ausländerakte, verbunden mit der Mitteilung, dass dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht gewährt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.
II.
1. Einleitend ist festzustellen, dass der Antragsteller nach telefonischer Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2019 keinen Asylantrag gestellt hat, sodass § 10 Abs. 1 AufenthG und § 55 Abs. 2 AsylG nicht einschlägig sind.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides vom 13.12.2018) ist zulässig und begründet.
2.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage unter anderem im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) unter anderem in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schreibt vor, dass die Klage (ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 AGVwGO nicht statt) gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt allerdings nur dann einen Sinn, wenn sich die Tragweite der ausländerbehördlichen Entscheidung nicht in der Versagung der Aufenthaltserlaubnis erschöpft, sondern der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG „bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde“ ausgelöst hat mit der Folge, dass der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. In diesen Fällen führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ausländerbehördliche Entscheidung dazu, dass der Verlust der verfahrensrechtlichen Fiktion und damit der Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aufgeschoben werden.
Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat den Antrag vom 12.06.2018 verspätet gestellt, weil die Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis bereits am 30.05.2018 abgelaufen war. Die Ausländerbehörde hat aber mit der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG zu erkennen gegeben, dass sie von der Möglichkeit des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, die Fortgeltungswirkung anzuordnen, Gebrauch macht mit der Folge, dass die Ausreisepflicht des Antragstellers bis zum Erlass des Bescheides vom 13.12.2018 nicht vollziehbar war. In dieser Konstellation ergibt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis einen Sinn, sodass ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist.
2.2 Der Antrag ist begründet. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird der Antragsgegner im Klageverfahren unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2018 verpflichtet werden, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dem gegenwärtigen Sach- und Kenntnisstand allen Anhaltspunkten nach rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt, die Sache aber nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, den im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfolgen zu können, das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
In Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 ff AufenthG) ist der Aufenthalt aus familiären Gründen geregelt. Gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht. Diese Voraussetzungen sind unabhängig davon, ob der Antragsteller die Personensorge für seinen minderjährigen deutschen Sohn ausübt, offensichtlich nicht erfüllt, weil seit dem Wegzug der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers mit beiden Kindern in die Türkei am 22.07.2016 der Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet hat und zwischen ihm und dem Antragsteller keine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mehr besteht.
Im Formblattantrag vom 12.06.2018 (Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis) hat der Antragsteller bei Randziffer 34 „Der Aufenthaltszweck hat sich seit der letzten Erteilung eines Aufenthaltstitels“ zwar angekreuzt „nicht geändert“, was – isoliert betrachtet – auf einen Verlängerungsantrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG schließen lässt, weil die letzte, bis zum 30.05.2018 befristete Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck erteilt worden war. Gleichzeitig hat der Antragsteller aber – anders als noch im Formblattverlängerungsantrag vom 20.05.2015 – bei Randziffern 27 und 28 „Kinder des Antragstellers“ als Wohnort beider Kinder nicht mehr „K* …“, sondern „Türkei“ angegeben, und bei Randziffer 32 „Zweck des Aufenthalts in Deutschland“ nicht mehr „Familiäre Gründe“, sondern „Erwerbstätigkeit“ angekreuzt. Damit hat er nicht, jedenfalls nicht nur, die Verlängerung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten bzw. verlängerten Aufenthaltserlaubnis, sondern, jedenfalls auch, die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG berechtigte den Antragsteller gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG ohne weiteres zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit ist hingegen in Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 18 ff AufenthG) differenziert geregelt. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist, es sei denn, im begründeten Einzelfall besteht an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse. Gemäß § 18 Abs. 5 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. Nach Maßgabe des § 21 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis auch zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 12.06.2018 den angekreuzten Aufenthaltszweck „Erwerbstätigkeit“ nicht – gegebenenfalls unter Vorlage eines Arbeitsvertrages – näher erläutert, sondern lediglich bei Randziffer 36 „Aus welchen Mitteln bestreiten sie Ihren Lebensunterhalt?“ angegeben „Arbeiten (derzeit krankgeschrieben, Krankengeld)“, was darauf schließen lässt, dass er keine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 21 AufenthG, sondern eine Beschäftigung im Sinne des § 18 AufenthG ausüben will. Für eine Entscheidung nach § 18 AufenthG reichen diese rudimentären Angaben offensichtlich nicht aus.
Zwar ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür aber gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine angemessene Frist setzen, und gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 AufenthG setzt sie ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Diese Vorgehensweise wäre im Fall des Antragstellers angezeigt gewesen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die ihm bisher erteilten Aufenthaltstitel ihn gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG ohne weiteres zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten, sodass er mit den Erfordernissen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nicht vertraut ist. Der Antragsgegner hat aber offensichtlich gar nicht zur Kenntnis genommen, dass der Antragsteller (auch) einen solchen Antrag gestellt hat.
Ferner sind, auch wenn der Antragsteller eine derartige Aufenthaltserlaubnis nicht ausdrücklich beantragt hat, Art. 6 ARB 1/80 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 AufenthG bzw. – im Hinblick auf die im Schreiben vom 04.10.2018 geltend gemachten Aspekte „Aufenthaltsdauer“, „Mutter und Geschwister in Deutschland“, „Betreuung der Mutter“ – auch § 25 Abs. 5 AufenthG als mögliche Rechtsgrundlagen einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht zu ziehen. Die zuletzt genannte Bestimmung ist ein mögliches Einfallstor für die laut Schreiben vom 04.10.2018 „durchzuführende Abwägung“ sowie für die im Bescheid vom 13.12.2018 angestellten Überlegungen zu Art. 8 EMRK.
Schließlich sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG in den Blick zu nehmen. Auch diese – bislang unterbliebene – Prüfung obliegt aber zunächst dem Antragsgegner, bevor das Ergebnis – gegebenenfalls – einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen wird.
Ist daher für das Klageverfahren ernsthaft mit einem Bescheidungsurteil zu rechnen, das den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2018 im Ergebnis verpflichtet, unter entsprechender Mitwirkung des Antragstellers seinen Antrag vom 12.06.2018 erneut umfassend zu prüfen, liegt es auf der Hand, dass das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung seines Aufenthaltes überwiegt.
3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 13.12.2018) ist zulässig und begründet.
3.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) in den durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Darüber hinaus können die Länder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Demgemäß bestimmt Art. 21a VwZVG sowohl für Landesrecht als auch für Bundesrecht, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden (Art. 21a Satz 1 VwZVG), und ordnet an, dass § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO entsprechend gelten (Art. 21a Satz 2 VwZVG). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO und gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Da es sich beim Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG um eine Maßnahme handelt, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen wird, ist nach alledem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
3.2 Der Antrag ist auch begründet. Die vom Gericht durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, weil die dagegen erhobene Anfechtungsklage aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ernsthaft zu rechnen, weil sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die in § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene Abschiebung eines Ausländers unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Dadurch soll dem Ausländer Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben und verbindlich kundgetan werden, bis wann er noch freiwillig ausreisen kann und ab wann er mit einer Abschiebung rechnen muss. Aus diesem Zweck der Fristsetzung folgt, dass die in Ziffer 2 des Bescheides vom 13.12.2018 bestimmte, bereits vor Zustellung des Bescheides abgelaufene und damit „offenbar unrichtige“ Ausreisefrist „bis zum 15.11.2018“ nur dann mit Schreiben vom 18.01.2019 als offenbare Unrichtigkeit gemäß Art. 42 Satz 1 BayVwVfG hätte berichtigt werden können, wenn auch offenbar gewesen wäre, dass die Behörde richtigerweise „bis zum 15.01.2019“ gemeint hat. Dieses Datum erschließt sich aber weder aus den Gründen des Bescheides, noch lässt es sich rechnerisch als allein in Betracht kommender Termin ermitteln, weil sich die Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwischen sieben und 30 Tagen bewegen darf und darüber hinaus gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise eine kürzere Frist gesetzt oder gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden kann. Das Schreiben vom 18.01.2019 vermag daher an der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung vom 13.12.2018 nichts zu ändern, weil der Antragsteller nicht erkennen konnte, dass er ab dem 16.01.2019 mit einer Abschiebung rechnen muss, wenn er nicht vorher freiwillig ausreist.
Selbst wenn im Bescheid vom 13.12.2018 eine Ausreisefrist bestimmt worden wäre, die mit der Zustellung des Bescheides beginnt und nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Sätze 1, 2 oder 4 AufenthG abläuft, wäre die Abschiebungsandrohung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig geworden. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung als solcher setzt zwar nur die Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG), noch nicht hingegen deren Vollziehbarkeit (§ 58 Abs. 2 AufenthG) voraus. Die Frist für die freiwillige Ausreise muss aber so bestimmt werden, dass sie nicht vor Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abläuft. Der Antragsgegner hätte daher für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet, die Ausreisepflicht also nicht schon mit Erlass des Bescheides vom 13.12.2018 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar wird, nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Sätze 1, 2 oder 4 AufenthG eine Ausreisefrist bestimmen müssen, die mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu laufen beginnt.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsgegner als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (halber Auffangstreitwert).


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