Verwaltungsrecht

Unwirksamkeit eines wasserrechtlichen Bescheids

Aktenzeichen  8 ZB 18.672

Datum:
16.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22581
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat die Behörde erklärt, dass sie gegen den Kläger keine weiteren wasserrechtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Schritte aus dem wasserrechtlichen Bescheid mehr unternehmen will, reicht für die Darlegung eines streitigen Rechtsverhältnisses die bloße theoretische Möglichkeit, dass die Behörde zukünftig ihre Rechtsauffassung noch ändern könnte, nicht aus.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, ein hinreichendes Rehabilitierungsinteresse zu erkennen ist, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt oder eine Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess zu bejahen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 16.1624 2018-02-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich Anordnungen, die in einem wasserrechtlichen Bescheid getroffen wurden, erledigt haben und dass dies zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte.
Der Kläger war Inhaber einer sanierungsbedürftigen Stauanlage an einem Fließgewässer. Er verpflichtete sich im Jahr 2002 in dem Überlassungsvertrag mit der Voreigentümerin dazu, die sich aus dem wasserrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1986 ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Anlage zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dem kam er nicht vollständig nach. Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger blieben in der Folgezeit erfolglos. Im Jahr 2008 erwarben Dritte die Stau- und Triebwerksanlage (Eintragung im Grundbuch am 13.2.2009). Diesen wurde mit Bescheid vom 14. Januar 2015 eine Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage erteilt, der aufgrund mehrerer Klagen noch nicht bestandskräftig ist. Gegenstand ist auch die Durchführung verschiedener Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.
Die Beklagte erklärte gegenüber dem für den Kläger zuständigen Finanzamt mit Schreiben vom 14. April 2015 auf Anfrage, dass durch den Eigentumsübergang der Stau- und Triebwerksanlage aufgrund des Wegfalls der rechtlichen Grundlage keine wasserrechtlichen Schritte gegen den Kläger mehr erforderlich bzw. rechtlich möglich seien. Dem Kläger bestätigte sie dies auf Nachfrage mit Schreiben vom 1. Juni 2015, in dem unter anderem ausgeführt wurde: „Durch den Verkauf der Stau- und Triebwerksanlage … sind aufgrund des Wegfalls der rechtlichen Grundlage keine weiteren wasserrechtlichen Schritte gegen Sie erforderlich bzw. rechtlich möglich. Der Erlass eines Aufhebungsbescheides, wie in Ihrem Schreiben vom 26. Mai 2015 erbeten, ist beim Wegfall der rechtlichen Grundlage durch Eigentumsübergang an einen Rechtsnachfolger nicht erforderlich.“ Mit Schreiben vom 18. August 2015 wurde durch die Beklagte klargestellt, dass sie diese Mitteilung als Zusicherung gemäß Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ansehe. Sie erklärte zudem, dass sie vor allem keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger aus dem Bescheid vom 11. Dezember 1986 ergreifen werde.
Mit seiner am 18. August 2016 erhobene Klage begehrt der Kläger sinngemäß die Feststellungen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1986 durch Erlass des Bescheids vom 14. Januar 2015 ihm gegenüber unwirksam geworden sei und dass die Unwirksamkeit nicht bereits durch den Eigentumsübergang eingetreten sei. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er einen finanzgerichtlichen Rechtsstreit führe, in dem der Unwirksamkeitszeitpunkt „mittelbar in steuerlicher Hinsicht von entscheidender Relevanz“ sei.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2018 als unzulässig ab. Es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte aus dem Bescheid vom 11. Dezember 1986 gegenüber dem Kläger noch irgendwelche Ansprüche ableiten würde. Sie habe dies explizit klargestellt, ohne dass es darauf ankomme, ob die Schreiben vom Juni 2015 als Zusicherung im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder als anderweitige Zusage zu qualifizieren seien. In Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich die Anordnung erledigt habe, sei es der Klägerseite nicht gelungen, ein berechtigtes Interesse darzutun. Ein solches könne auch nicht aus dem finanzgerichtlichen Verfahren abgeleitet werden, weil der Kläger die Relevanz nicht dargelegt habe. Zudem sei das Finanzgericht nicht an die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden, das nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und ihren Rechtsnachfolgern wirke. Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung sein Klagebegehren fort.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9). Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 7.7.2010 – 8 ZB 09.3196 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.
1.1 Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines feststellungsfähigen (gegenwärtigen) Rechtsverhältnisses verneint, überzeugt dies nicht.
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.2011 – 6 C 20.10 – BVerwGE 141, 223 = juris Rn. 12; U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – BVerwGE 160, 169 = juris Rn. 12, jew. m.w.N.). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher voraus, dass zwischen den Parteien des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, U.v. 28.10.2010 – 8 C 19.09 – BVerwGE 136, 54 = juris Rn. 24 m.w.N.).
Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Aus dem klägerischen Vortrag wird dagegen nicht ersichtlich, woraus sich ein streitiges konkretes (gegenwärtiges) Rechtsverhältnis in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage ergeben soll. Die Beklagte hat erklärt, dass sie gegen den Kläger keine weiteren wasserrechtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Schritte aus dem maßgeblichen Bescheid mehr unternehmen will. Sie hat verdeutlicht, dass die rechtlichen Grundlagen nach ihrer Rechtsauffassung entfallen sind, sodass weitere Maßnahmen nicht „erforderlich bzw. rechtlich möglich“ seien. Die Klägerseite hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass die Beklagte sich berühmen würde, im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. In der Zulassungsbegründung wird lediglich die theoretische Möglichkeit eines weiteren Vorgehens beschrieben. Soweit vorgetragen wird, die fehlende Inanspruchnahme durch die Beklagte sei nicht geeignet, Rechtssicherheit zu bieten, verkennt der Kläger die eindeutigen Aussagen der Beklagten. Ob diese als Zusicherung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG oder als Zusage zu qualifizieren sind, konnte das Verwaltungsgericht offen lassen. Für die Darlegung eines streitigen Rechtsverhältnisses reicht jedenfalls die bloße theoretische Möglichkeit, dass ein Beteiligter seine eindeutig geäußerte Rechtsauffassung zukünftig doch noch ändern könnte, nicht aus.
Soweit die Voraussetzung eines Meinungsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit dem berechtigte Interesse an der Feststellung geprüft wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 33 m.w.N.), ist aus den genannten Gründen das Feststellungsinteresse in Bezug auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu verneinen.
Schließlich wäre auch die Subsidiarität der Feststellungsklage zu beachten. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht zumutbar sein soll, abzuwarten, bis die Beklagte die von der Klägerseite befürchteten Maßnahmen zur Durchsetzung der hier streitgegenständlichen, sich aus dem Bescheid vom 11. Dezember 1986 ergebenden wasserrechtlichen Pflichten ergreift. Hiergegen könnte er dann grundsätzlich im Wege einer Leistungs- oder Gestaltungsklage vorgehen.
1.2 Ebenso wenig verfängt die Kritik des Klägers an der Ablehnung des Feststellungsinteresses hinsichtlich der begehrten Feststellung des Zeitpunkts der Unwirksamkeit.
Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – BVerwGE 160, 169 = juris Rn. 12, m.w.N.). Um ein solches handelt es sich in Bezug auf die von der Klägerseite aufgeworfenen Frage, ob die Anordnung aus dem Jahr 1986 bereits durch den Eigentumsübergang auf die Dritten unwirksam wurde (wovon die Beklagte in ihren Schreiben aus dem Jahr 2015 ausgeht) oder erst durch den Erlass des (noch nicht bestandskräftigen) wasserrechtlichen Bescheids vom 14. Januar 2015 (wovon der Kläger ausgeht). Dieses Rechtsverhältnis mag auch über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkung entfalten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37.93 – BVerwGE 100, 83 = juris Rn. 22). Bei Feststellungsklagen, die auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezogen sind, stellt die Rechtsprechung aber strengere Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung besteht – in Anlehnung an die Voraussetzungen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage – nur dann, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, ein hinreichendes Rehabilitierungsinteresse zu erkennen ist, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt oder die Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess zu bejahen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2014 – 10 B 10.2913 – juris Rn. 33; U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – BayVBl 2019, 20 = juris Rn. 33; OVG NW, B.v. 8.12.2014 – 13 A 1505/14 – juris Rn. 14 f; NdsOVG, B.v. 17.12.2018 – 11 LA 66/18 – NVwZ-RR 2019, 464 = juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2.95 – NJW 1997, 2534 = juris Rn. 18 ff.; Happ in Eyermann, § 43 Rn. 34 m.w.N.). Ein solches wird in der Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zudem für bestimmte Rechtsverletzungen bejaht, wenn sich eine Maßnahme typischerweise kurzfristig erledigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – BverwGE 160, 169 = juris Rn. 20; Nds OVG, B.v. 17.12.2018 – 11 LA 66/18 – a.a.O. Rn. 8). Bei Schadensersatzprozessen ist zusätzlich erforderlich, dass die Feststellungsklage bereits erhoben wurde, als das Rechtsverhältnis noch kein vergangenes (erledigtes) war (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 – 3 C 90.90 – BVerwGE 92, 172; U.v. 10.12.2015 – 3 C 18.14 – NVwZ-RR 2016, 504 = juris Rn. 18; Happ in Eyermann, § 43 Rn. 34). Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnt in diesem Zusammenhang einen „Anspruch auf den (angeblich) ‚sachnäheren‘ Richter“ ab (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1989 – 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226/228; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 43 Rn. 26, jew. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt. Es ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die bloße Berufung der Klägerseite auf einen anhängigen finanzgerichtlichen Rechtsstreit nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu begründen. In den Entscheidungsgründen wird nachvollziehbar ausgeführt, dass es schon an einem substanziierten Vortrag dazu fehlt, dass die hier streitgegenständliche Frage für diesen Prozess relevant ist. Der Kläger hat diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. In der Zulassungsbegründung wird zwar auf den Ruhensbeschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2017 verwiesen, die Maßgeblichkeit des Rechtsverhältnisses wurde jedoch nicht näher erläutert. Ebenso wenig wird aus den Gründen dieses Beschlusses ersichtlich, dass sich das zuständige Finanzgericht „gebunden“ habe, wie die Klägerseite vorträgt. Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens genügt gemäß § 251 Satz 1 ZPO die Zweckmäßigkeit. Es fehlt daher bereits an einem substanziierten Vortrag zur Präjudizwirkung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung in Bezug auf den konkreten Zeitpunkt der Unwirksamkeit und damit auf das vergangene Rechtsverhältnis aber nicht nur auf die mangelnde Darlegung der Relevanz, sondern auch auf das Fehlen eines berechtigten Interesses gestützt (vgl. zu kumulativen Entscheidungsgründen BayVGH, B.v. 7.7.2010 – 8 ZB 09.3196 – juris Rn. 6 und oben). Es ist davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn die begehrte Feststellung für den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht relevant wäre, es an der Geltendmachung eines besonderen Feststellungsinteresses fehlt. Das Zulassungsvorbringen setzt sich auch insofern nicht hinreichend mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander. In der Begründung des Zulassungsantrags wird nicht substanziiert dargelegt, dass die oben dargelegten Anforderungen an das Feststellungsinteresse – entgegen den Ausführungen in den Entscheidungsgründen – erfüllt sind. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich keine der genannten Fallgruppen. Auch sonst sind keine Gründe für ein besonderes Interesse vorgetragen worden. Bei dem finanzgerichtlichen Verfahren handelt es sich um keinen Staatshaftungsprozess. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass die hier streitgegenständliche Feststellungsklage bereits zu einem Zeitpunkt erhoben worden wäre, zu dem das Rechtsverhältnis noch kein vergangenes (erledigtes) war. Ein Anspruch auf Entscheidung durch einen „sachnäheren Richter“ besteht dagegen nicht (vgl. oben).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre der Fall, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42). Das ist hier zu verneinen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung lösen (vgl. oben unter 1).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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