Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage bei unbekanntem Wohnsitz

Aktenzeichen  M 9 K 19.2588

Datum:
10.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 17026
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 38a, § 53 Abs. 1
VwGO § 82 Abs. 1

 

Leitsatz

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass eine ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt ist, da ansonsten weder Zustellungen noch eine Vollstreckung möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten ist (st. Rspr. BVerwG BeckRS 2012, 48064). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass eine ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt ist, da ansonsten weder Zustellungen noch eine Vollstreckung möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten ist. Bei wohnsitzlosen Klägern ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Zustellungsadresse benannt wird und der Kläger von dieser die Post auch erhält. Ausnahmegründe wie etwa ein fehlender Wohnsitz wegen Obdachlosigkeit sind dem Gericht mitzuteilen. Da im vorliegenden Fall keinerlei Angaben trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht gemacht wurden, fehlt es an der Zulässigkeit der Klage (st. Rspr. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11).
Die Klage war deshalb bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
Ohne dass es darauf ankommt und ungeachtet dessen wäre die Klage auch unbegründet. Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass eine Ausweisung und Abschiebung des Klägers nach Italien gemäß §§ 53 Abs. 1, 38a AufenthG zu Recht erfolgte, da dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommene Abwägung der Interessen an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Kläger ist höchst wahrscheinlich drogenabhängig und Serienstraftäter. Die im Bescheid vom 7. Mai 2019 diesbezüglich getroffene Prognoseentscheidung wurde dadurch bestätigt, dass der Kläger kurze Zeit danach zu 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Der Kläger hat abgesehen von dem Erwerb von Sprachkenntnissen keinerlei Integrationserfolge vorzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 7. Mai 2019 Bezug genommen.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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