Verwaltungsrecht

Unzulässige Normenkontrolle bei außer Kraft getretene Norm

Aktenzeichen  20 N 21.1270

Datum:
6.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27778
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1, § 82 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand, sodass er unzulässig wird.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm kommt aber in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit besteht.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der gegen die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV, BayMBl. 2021 Nr. 171) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 22. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 287) gerichtete Antrag ist unzulässig und durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen.
1. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. April 2021 beantragt, die angegriffene Verordnung für unwirksam zu erklären, „soweit sie Betrieb und Nutzung von Fitnessstudios in Räumen faktisch untersagt“. Die Verordnung ist mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 30 12. BayIfSMV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 337).
Der Senat hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die „Gültigkeit“ der angegriffenen Norm (§ 47 Abs. 1 VwGO) nach deren Außerkrafttreten nicht mehr in Betracht komme und – falls am Antrag festgehalten werden solle – eine Antragsumstellung auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit sowie die Geltendmachung eines Feststellungsinteresses erforderlich sei. Außerdem sei der gestellte Antrag durch genaue Bezeichnung der angegriffenen Norm(en) zu konkretisieren. Nachdem hierauf innerhalb der gesetzten Frist bis zum 5. August 2021 keine Reaktion erfolgte, hat der Senat der Antragstellerin mit weiterem Schreiben vom 12. August 2021, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 16. August 2021, Gelegenheit zur Antragsrücknahme bis zum 31. August 2021 eingeräumt und auf die Möglichkeit der Antragsablehnung im schriftlichen Verfahren hingewiesen. Auch hierauf erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Reaktion der Antragstellerin.
2. Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus. Allerdings kann ein Normenkontrollantrag trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm zulässig bleiben, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn – wie hier – während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1.01 – juris Rn. 10; B.v. 2.9.1983 – 4 N 1/83 – juris Rn. 9). In diesem Fall bedarf es jedoch einer Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit sowie eines berechtigten Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2018 – 3 BN 1/17 – juris Rn. 19; B.v. 2.9.1983 – 4 N 1/83 – juris Rn. 11). Hier hat die Antragstellerin auf das Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung weder selbständig noch auf den Hinweis des Senats vom 16. Juli 2021 hin reagiert und auch kein nachträgliches Feststellungsinteresse geltend gemacht. Insofern ist der Antrag als unzulässig abzulehnen, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, dass der gestellte Antrag mangels eindeutiger Konkretisierung der angegriffenen Norm(en) – die Formulierung „soweit sie Betrieb und Nutzung von Fitnessstudios in Räumen faktisch untersagt“ überlässt die Ermittlung des Antragsgegenstands letztlich dem Gericht – auch nicht hinreichend bestimmt wäre (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts (Ziff. III.) ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
5. Die Revision wird (§ 132 Abs. 1 VwGO) nicht zugelassen, weil die Frage, ob außer Kraft getretene Normen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sein können, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.


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