Verwaltungsrecht

Unzulässige Verpflichtungsklage mangels Antrags bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts

Aktenzeichen  M 6 K 15.4912

Datum:
2.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 6 I, 42, 117 III

 

Leitsatz

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 6 K 15.4912
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 2. März 2016
6. Kammer
Sachgebiets-Nr. 551
Hauptpunkte:
Unzulässige Verpflichtungsklage mangels Antrag bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
gegen
…, KVR HA III (KVR-III/2), Straßenverkehr Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde vertreten durch den Oberbürgermeister
– Beklagte –
wegen Fahrerlaubnisrecht
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 am 2. März 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf I. der Gründe des Beschlusses vom 19. August 2015 im Verfahren M 6a E 15.2695 sowie die Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 19.10.2015, 11 C 15.1986) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom … November 2015 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine EU-Fahrerlaubnis mit einem Sperrvermerk für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen
Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nach Aktenlage bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten bisher nicht gestellt.
Den Antrag, ihm für dieses Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom … Februar 2016 ab. Gegen diesen dem Kläger am … Februar 2016 zugestellten Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom … November 2015, eingegangen bei Gericht am … November 2015,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da eine deutsche Behörde nicht berechtigt sei, dem Kläger eine (nur) in den anderen EU-Staaten gültige Fahrerlaubnis zu erteilen. Vielmehr berechtige eine deutsche Fahrerlaubnis auch zum Führen von Kraftfahrzeugen in den übrigen EU-Staaten, weil sie dort anerkannt werde.
Durch Beschluss vom … Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht hat zur Sache am 2 März 2016 mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten einschließlich der Gerichtsakten des Verfahrens M 6a E 15.2695 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2. März 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe:
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Die Klagepartei wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom … Februar 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
2. Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger hat bei der Behörde der Beklagten bisher keinen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts, konkret die Erteilung eines EU-Führerscheins der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE gestellt. Der vorliegenden Verpflichtungsklage auf Ausstellung solch eines Führerscheins fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich weder gegen einen den begehrten Verwaltungsakt ablehnende Entscheidung der Behörde noch gegen deren Untätigkeit auf einen entsprechenden Antrag hin richtet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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