Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Rechtsmittelberechtigung, Antragsteller kein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren, Keine versehentliche Falschbezeichnung, Keine Rubrumsberichtigung, Keine Umdeutung, Keine subjektive Klageänderung durch Parteiwechsel wegen Verfristung der Klage

Aktenzeichen  24 ZB 21.186

Datum:
15.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6550
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 8 K 18.1197 2020-10-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5701,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller erstrebt Beihilfeleistungen für Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für seinen Sohn, der mit einem Grad der Behinderung von 90 und den Merkzeichen G und B anerkannt und schwerbehindert ist. Beihilfeberechtigt ist der Antragsteller.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 beantragte der Antragsteller beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut (im Folgenden: Beihilfestelle), für den Sohn einen dreiwöchigen stationären Kuraufenthalt mit Begleitperson am Toten Meer in Israel.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 teilte die Beihilfestelle dem Antragsteller mit, dass die Aufwendungen für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht beihilfefähig seien. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juni 2018 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 4. Mai 2018 Widerspruch erheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2018 wies die Beihilfestelle den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Bevollmächtigten des Antragstellers und an den Antragsteller adressiert (Bl. 30 und 32 der Behördenakte).
Mit Schriftsatz vom 3. August 2018 wurde Klage eingereicht. Im Klageschriftsatz vom 3. August 2018 wurde Johannes R. als Kläger und das Landesamt für Finanzen als Beklagter bezeichnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der vorliegenden Klage wende sich der Kläger gegen die Ablehnung von Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Israel. Der Kläger sei gemäß Änderungsbescheid vom 22. August 2007 mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt und unstreitig schwerbehindert. Er leide seit Geburt an einer Entwicklungsverzögerung und einer schweren chronischen Neurodermitis. Unter II. wird in dem Schriftsatz ausgeführt, der Kläger müsse auf Grund seiner Erkrankung und seiner festgestellten Schwerbehinderung unter ständiger ärztlicher Aufsicht und in Begleitung einer Begleitperson, hier seiner Mutter, bei der Heilmaßnahme stehen.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger die nötige Klagebefugnis fehle. Adressat des ablehnenden Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheids sei nicht der Kläger selbst, sondern der Vater des Klägers. Nachdem der Kläger weder Adressat des Ausgangs- noch des Widerspruchsbescheides gewesen sei, sei er durch die Ablehnung der begehrten Beihilfeleistung auch nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Rubrumsberichtigung dahingehend, Herrn J1. R. anstelle von Herrn J2. R. einzusetzen oder eine Umdeutung der Klageschrift dahingehend, komme nicht in Betracht. Sei – wie hier – der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, komme der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung zu. Zwar dürfe selbst dann die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, allerdings sei dafür erforderlich, dass die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen ließen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweiche. Solche Umstände lägen hier aber gerade nicht vor. Es sei anwaltlich klargestellt worden, dass die Klage durch den Sohn und nicht durch den Vater erhoben werden sollte. Die Klageschrift nehme durchweg auf den Sohn als Kläger Bezug. In der Klageschrift werde unter I. und II. hinsichtlich des Sachverhalts durchweg auf den Kläger Bezug genommen, als denjenigen, für den die Behandlung notwendig sei und mehrfach ausgeführt, dass der Kläger bei den Maßnahmen stets in Begleitung seiner Mutter gewesen sei. An keiner Stelle im Klageschriftsatz sei dagegen die Rede vom Vater des Klägers als Beihilfeberechtigten. Die Klage sei demnach nicht unklar und insofern eine Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass Jürgen R. der Kläger sein soll oder einer bloß klarstellenden Rubrumsberichtigung unzugänglich. Auch ein Klägerwechsel im Wege der Klageänderung sei nicht zulässig. Unabhängig davon, ob ein gewillkürter Parteiwechsel auf der Klägerseite auch ohne Einwilligung des Beklagten zulässig sei, wirke eine solche subjektive Klageänderung auf der Klägerseite jedenfalls nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Eine Klageänderung durch Auswechseln der Klagepartei wäre deshalb nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung des Vaters des Klägers als neuen Kläger würde bedeuten, dass insoweit ein Rechtsstreit neu entstünde, der ohne die Klageänderung deshalb unmöglich wäre, weil der Vater des Klägers den Bescheid habe unanfechtbar werden lassen. Damit wäre eine vom Vater erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 wurde die Zulassung der Berufung beantragt, wobei Jürgen R. als Kläger und der Freistaat Bayern als Beklagter bezeichnet wurden. Es wurde weiter ausgeführt, dass namens und im Auftrag des Klägers beantragt werde, die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zuzulassen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 27. Januar 2021 und 10. März 2021 wurde ausgeführt, die Berufung sei nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Mit der erhobenen Klage habe der Kläger gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten wegen Beihilfeleistungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme seines Sohnes sich an das Verwaltungsgericht gewandt. Versehentlich sei jedoch der Sohn des Klägers im Rubrum eingesetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe die erhobene Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Eine Rubrumsberichtigung oder Umdeutung habe das Verwaltungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die erstinstanzliche Klage sei unter offensichtlich unrichtiger Parteibezeichnung auf Seiten des Klägers erhoben worden. Die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift sei auslegungsfähig. Dabei sei unerheblich, dass das streitgegenständliche Verfahren durch einen Anwalt geführt werde. Die offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung hätte antragsgemäß vom Verwaltungsgericht korrigiert werden müssen, da die Klage eindeutig sowohl den Ausgangs- und den angegriffenen Widerspruchsbescheid als auch das Widerspruchsschreiben aus dem Verwaltungsverfahren enthalten habe. Antragsteller des ablehnenden Bescheids sei Herr J1. R. gewesen. Genau für diesen sei auch die streitgegenständliche Klage erhoben worden. Aus all diesen Schreiben sei eindeutig ersichtlich, dass die Rechte des Jürgen R. vertreten worden seien und auch weiter hätten vertreten werden sollen. In der Klageschrift und vor allem in den Anlagen zur Klageschrift sei eine Vielzahl von Hinweisen, die das eigentliche Klageziel hätten erkennen lassen. Eine Ablehnung einer Auslegung sei rechtswidrig erfolgt. Hätte man gemäß den erstinstanzlich vorgelegten Urteilen und dem dortigen Vortrag Folge geleistet, hätte die Klage auf Jürgen R. umgedeutet werden müssen. Zudem sei hilfsweise eine Klageänderung beantragt worden. Diese würde entgegen der beklagtenseitigen Darstellung auch nicht zu einer Unzulässigkeit durch Fristversäumung führen. Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist mache die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden sei. Eine Abweisung wegen fehlender Aktivlegitimation hätte in jedem Fall nicht erfolgen dürfen. Die Berufung sei zudem auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Mit Schriftsätzen vom 1. März 2021 und 21. März 2021 trat der Beklagte dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der im Namen von Herrn J1. R. eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits deshalb unzulässig, weil das Recht einen solchen Antrag zu stellen nur den Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens zustehe, vorliegend mithin also nur dem erstinstanzlichen Kläger Johannes R. und dem erstinstanzlich beklagten Freistaat Bayern. Die Tatsache, dass die Gegenseite den Antrag auf Zulassung der Berufung nunmehr im Namen des Herrn J1. R. gestellt habe, führe daher mangels Rechtsmittelberechtigung dieses Antragstellers bereits zu Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil das erstinstanzliche Urteil nicht ihm gegenüber ergangen sei, sondern ausschließlich gegenüber dem erstinstanzlichen Kläger Johannes R.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, da der Antrag nicht im Namen des erstinstanzlichen Klägers, Johannes R., sondern im Namen des Vaters des erstinstanzlichen Klägers, Jürgen R., eingereicht wurde.
Nachdem der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 1. März 2021 ausführte, dass der Vater nicht Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und damit der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig sei, machte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. März 2021 erneut deutlich, dass der Vater, also Jürgen R., der richtige Antragsteller und Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens sei. Das Verwaltungsgericht hätte die Parteibezeichnung vor Erlass des Urteils im Aktivrubrum nach seiner Auffassung ändern müssen.
Demnach steht eindeutig fest, dass der Vater, also Jürgen R., der Antragsteller ist und nicht eine versehentliche Falschbezeichnung im Schriftsatz vom 12. Januar 2021 vorliegt.
Der Vater Jürgen R. war aber nicht Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist damit nach § 124 Abs. 1 VwGO nicht rechtsmittelberechtigt. Die Stellung als Verfahrensbeteiligter ist unabhängig von der Beteiligungsfähigkeit: Jeder, der das Verwaltungsgericht anruft oder gegen den eine Klage erhoben wird, ist Beteiligter. Es ist dann eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende weitere Frage, ob er auch zulässigerweise nach den §§ 61 und 62 Beteiligter sein kann (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 63 Rn. 1). Nur wer tatsächlich Beteiligter in der Vorinstanz war, kann deren Entscheidung mit Berufung oder Revision anfechten (Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 64).
Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens war ausweislich der Rubrums, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Urteils Herr J2. R., der Sohn des Antragstellers.
Der Antragsteller führt in seinen Schriftsätzen aus, er habe sich mit seiner Klage gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten für eine Behandlung seines Sohnes gewandt. Versehentlich sei jedoch der Sohn des Klägers im Rubrum eingesetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Es habe eine Rubrumsberichtigung oder Umdeutung rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Bezeichnung des Klägers in der Klage sei auslegungsfähig. Dabei sei es unerheblich, dass das Verfahren durch einen Anwalt geführt werde. Die Klage habe eindeutig sowohl den Ausgangs- als auch den Widerspruchsbescheid enthalten. Aus all diesen Schreiben habe sich eindeutig ergeben, dass die Rechte des Vaters vertreten werden sollten. Bei der Auslegung dürfe nicht nur das Klagerubrum, sondern müsse auch der Inhalt der Klageschrift einschließlich beigefügter Anlagen berücksichtigt werden. Es sei nicht durchweg auf den Sohn Bezug genommen worden. Es sei zudem eine Klageänderung beantragt worden. Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist mache die Klage nicht wegen Fristversäumnisses unzulässig. Eine Abweisung wegen fehlender Aktivlegitimation habe nicht erfolgen dürfen.
Anders als der Antragsteller meint, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Sohn des Antragstellers der Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens ist und hat zutreffend entschieden, dass die Klage des Sohnes mangels Klagebefugnis unzulässig ist, weil dieser nach § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV nicht beihilfeberechtigt, sondern lediglich berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Die streitgegenständlichen Bescheide sind zu Recht gegenüber dem allein beihilfeberechtigten Vater des Klägers (Bl. 26 und 30 der Behördenakte) ergangen, der die Beihilfe für seinen Sohn beantragt hatte (Bl. 1, 8, 10 der Behördenakte). Es hat ebenso zu Recht erkannt, dass eine Rubrumsberichtigung oder Auslegung bzw. Umdeutung der Klageschrift dahingehend, dass die Klage vom Vater erhoben wurde, eben so wenig in Betracht kommt wie ein Klägerwechsel als subjektive Klageänderung.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
Der erstinstanzliche Kläger wurde eindeutig in der Klageschrift mit seinem Namen Johannes R. als Kläger bezeichnet. Im Klageantrag wird ausgeführt, dass dem „Kläger für sich“ und die erforderliche Begleitperson antragsgemäß Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren seien. In der Begründung wird unter I. erläutert, dem Kläger sei gemäß Änderungsbescheid vom 22. August 2007 ein Grad der Behinderung von 90 anerkannt worden. Der Kläger sei unstreitig schwerbehindert. Erst durch die Kuraufenthalte, die jedes Jahr in Begleitung durch die Mutter durchgeführt worden seien, sei eine Besserung eingetreten. Unter II. wird ausgeführt: Der Kläger müsse aufgrund seiner Erkrankung unter ständiger ärztlicher Aufsicht und in Begleitung einer Begleitperson, hier: „seiner Mutter“, bei der Heilmaßnahme stehen.
Im Klageschriftsatz des Bevollmächtigten wird der Vater des Klägers nicht erwähnt. Im Widerspruchsschreiben vom 25. Juni 2018 (Bl. 29 der Behördenakte) hingegen führte der Bevollmächtigte aus, dass er die rechtlichen Interessen des Herrn J1. R. für dessen Sohn anwaltlich vertrete. In diesem Widerspruchsschreiben wird zudem ausgeführt, dass der Sohn aufgrund seiner Erkrankung und in Begleitung seiner Mutter bei der Heilmaßnahme stehen müsse. An mehreren Stellen des Widerspruchsschreibens, das ähnliche Begründungen wie die Klageschrift enthält, differenziert der Bevollmächtigte zutreffend zwischen dem Sohn und dem Vater. Im Klageschriftsatz geschieht dies hingegen nicht.
Demnach konnte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass nach den Ausführungen der Klageschrift des rechtskundigen Bevollmächtigten tatsächlich der Sohn Kläger sein sollte, auch wenn die Bescheide an den Vater gerichtet waren. Es bestand daher kein Anlass für eine Rubrumsberichtigung. Im vorliegenden Fall kommt auch eine Auslegung bzw. Umdeutung, die grundsätzlich auch bei anwaltlich vertretenen Klägern möglich ist, dass der Vater und nicht der Sohn nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Kläger sein sollte, nicht in Betracht, da der Klageschriftsatz des Bevollmächtigten wie oben ausgeführt eindeutig ist. Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 1. März 2021 zu Recht meint, steht es dem Gericht nicht zu, jenseits des formulierten klägerischen Begehren aliudweise dasjenige als maßgeblich gewollt anzunehmen, mit dem eine Klage bessere Erfolgsaussichten hätte. Dies gilt umso mehr, da das Schreiben von einem Rechtsanwalt stammt.
Eben so wenig war ein Klägerwechsel im Wege der subjektiven Klageänderung zulässig. Das Verwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass im Zeitpunkt der Klageänderungserklärung der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Vater des Klägers bereits bestandkräftig geworden war, weshalb eine Klageänderung aufgrund der Versäumung der Klagefrist nicht sachdienlich wäre. Die Auffassung des Bevollmächtigten, dass – wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1993 (Az. 7 B 158.92, DVBl 1993,562) entschieden – nach Ablauf der Klagefrist eine Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig sei, wenn der angefochtene belastende Verwaltungsakt mit der Erhebung eindeutig bezeichnet worden sei, gilt nicht für den vorliegenden Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus: „Daß ein Wechsel des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis führt, entspricht schließlich auch dem Bestreben der Verwaltungsgerichtsordnung, im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes die Erhebung einer Klage nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötig an formellen Mängeln scheitern zu lassen. Das gilt gerade auch für die im Verwaltungsstreitverfahren oft nicht einfache Feststellung des richtigen Beklagten. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährten Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten Rechnung getragen.“
Hier hingegen geht es um eine Auswechslung des Klägers. Eine Erleichterung der Bezeichnung des Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist für die Bezeichnung des Klägers nicht vorgesehen. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind Verwaltungsakte Streitgegenstand des Verfahrens. Es kann daher durch die Bezeichnung des Adressaten im Verwaltungsakt grundsätzlich einfach festgestellt werden, wer richtiger Kläger einer gegen den Verwaltungsakt gerichteten Klage ist.
Das erstinstanzliche Urteil, das zu Recht den Sohn J2. R. als Kläger führt, bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO nur die Beteiligten, nämlich den Sohn und den Beklagten. Demnach hätte der Sohn in seinem Namen den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen müssen, was nicht geschah.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Antragsteller, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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