Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Rechtsmittelberechtigung, Antragstellerin keine Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren, Keine versehentliche Falschbezeichnung, Keine Rubrumsberichtigung, Keine subjektive Klageänderung durch Parteiwechsel wegen Verfristung der Klage

Aktenzeichen  24 ZB 22.62

Datum:
30.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8470
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 18 K 19.1475 2021-11-23 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2980,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin erstrebt Beihilfeleistungen für Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt. Sie ist als Beamtin im Ruhestand beihilfeberechtigt.
Mit schriftlicher Vollmacht vom 4. Dezember 2017 – beim Beklagten am 16. Oktober 2018 eingegangen – ermächtigte sie ihren Ehemann unter anderem zur Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen sowie zur Abwicklung ihres Post- und Fernmeldeverkehrs.
Nachdem sie vom 12. September 2018 bis 2. Oktober 2018 zum Zweck einer akut-stationären psychosomatischen Heilbehandlung in einer Klinik war, stellte die Klinik mit Datum vom 30. Oktober 2018 insgesamt 10.670,00 EUR für Pflege und Unterkunft in Rechnung.
Den Beihilfeantrag vom 13. November 2018 für die Rechnung hatte der Ehemann der Antragstellerin als Bevollmächtigter unterschrieben.
Mit Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 wurde für die Aufwendungen aus der Rechnung vom 30. Oktober 2018 eine Beihilfe in Höhe von 1.564,82 EUR zugunsten der Antragstellerin festgesetzt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 erhob der Ehemann der Antragstellerin als Bevollmächtigter Widerspruch „gegen die Abrechnung der Rechnung vom 30.10.2018“.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019, welcher mittels Übergabeeinschreiben an den Ehemann zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 1. August 2019 hat der Ehemann der Antragstellerin mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2019 im eigenen Namen Klage erhoben.
Mit bei Gericht am 17. Januar 2020 eingegangenem Schriftsatz wurde erklärt, die im Namen des Klägers erhobene Klage zu ändern und den Rechtsstreit nunmehr im Namen der Ehefrau fortzuführen. Dieses Vorgehen erweise sich jedenfalls als sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO. Sowohl der Bescheid vom 5. Dezember 2018 als auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019 seien jeweils an den Kläger adressiert gewesen, so dass es nahegelegen habe, in dessen Namen Klage zu erheben. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid damit noch nicht an die Ehefrau als tatsächlich beihilfeberechtigte Person zugestellt worden, so dass eine in deren Namen erhobene Klage nicht verfristet sein könne.
Mit Urteil vom 23. November 2021 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die auf eine Neuverbescheidung beschränkte Verpflichtungsklage, deren Prozessrechtsverhältnis in Ermangelung einer zulässigen und damit wirksamen subjektiven Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf der Klägerseite auch weiterhin zwischen dem ursprünglichen – und jetzigen – Kläger sowie dem Freistaat Bayern als Beklagtem fortbestehe, bleibe mangels Zulässigkeit erfolglos. Hiernach erweise sich die in der – bei Gericht schriftsätzlich am 17. Januar 2020 eingegangenen – Erklärung der Klägerseite, den Rechtsstreit nunmehr für die Ehefrau des Klägers, fortzuführen, enthaltene Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels als unzulässig. Der Beklagte habe dieser Klageänderung nicht zugestimmt. An einer Sachdienlichkeit fehle es, da eine von der Ehefrau im eigenen Namen erhobene Verpflichtungsklage gegen den Beihilfebescheid vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2019 wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen wäre. Der Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019 sei spätestens am 30. Juli 2019 an den Kläger als Bevollmächtigten seiner beihilfeberechtigten Ehefrau zugestellt und damit zugleich eine wirksame Zustellung an die letztere bewirkt worden. Mit dieser Zustellung sei auch die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO angelaufen, weil der betreffende Widerspruchsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen worden sei. Die Frist für eine eigene Klage der Ehefrau habe mithin spätestens am 31. Juli 2019 zu laufen begonnen und sei spätestens mit Ablauf des 30. August 2019 verstrichen, womit sich die – im Wege der am 17. Januar 2020 bei Gericht eingegangenen Parteiwechselerklärung vorgenommene – eigene Klageerhebung durch die beihilfeberechtigte Ehefrau als verfristet erweise. Die durch den – ursprünglichen und jetzigen – Kläger im eigenen Namen erhobene Verpflichtungsklage erweise sich als unzulässig, weil dieser nicht über die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis verfüge und ebenso wenig vorliegend eine klageweise Geltendmachung der Beihilfeansprüche der Ehefrau durch den Kläger im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht komme. Eine eigene subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch den Beihilfebescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2019, durch welchen die Gewährung weiterer, über den Betrag von 1.564,82 EUR hinausgehender Beihilfeleistungen für die Aufwendungen seiner Ehefrau aus der Rechnung vom 30. Oktober 2018 abgelehnt worden seien, sei nach allen denkbaren Betrachtungsweisen offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Ein eigener Beihilfeanspruch des Klägers zu den betreffenden Aufwendungen seiner Ehefrau komme ersichtlich nicht in Betracht, weil dieser nicht zum Kreis der beihilfeberechtigten Personen nach Art. 96 Abs. 1 BayBG, Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG i.V.m. § 2 Abs. 1 BayBhV zähle. Schließlich erwiese sich auch eine eigene Klageerhebung des Klägers als gewillkürter Prozessstandschafter seiner beihilfeberechtigten Ehefrau als unstatthaft. Denn im Anwendungsbereich der Anfechtungsklage und der – hier einschlägigen – Verpflichtungsklage werde eine gewillkürte Prozessstandschaft durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022 wurde die Zulassung der Berufung beantragt, wobei Christa W., vertreten durch Volker W., als Klägerin und Berufungsklägerin und der Freistaat Bayern als Beklagter bezeichnet wurden. Es wurde weiter ausgeführt, dass namens und im Auftrag der klägerischen Partei beantragt werde, die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach zuzulassen. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. Januar 2022 wurde ausgeführt, die Berufung sei nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Die Klage sei zulässig, da sie von Anfang an namens und im Auftrag von Frau C. W., vertreten durch ihren Ehemann Volker W., erhoben worden sei. Das Urteil sei auch verfahrensfehlerhaft nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die Pflicht aus § 88 VwGO verletzt, indem es das klägerische Begehren nicht ausreichend ausgelegt habe.
Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, da der Antrag nicht im Namen des erstinstanzlichen Klägers, Volker W., sondern im Namen der Ehefrau des erstinstanzlichen Klägers, Frau C. W., eingereicht wurde.
Nachdem der Bevollmächtigte im Zulassungsantrag vom 3. Januar 2022 Frau C. W., vertreten durch Volker W., als Klägerin und Berufungsklägerin bezeichnete und in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2022 ausführte, dass die Klage von Anfang an namens und im Auftrag von Frau C. W., vertreten durch ihren Ehemann Volker W., erhoben worden sei, machte der Bevollmächtigte der Antragstellerin erneut deutlich, dass Frau C. W. die richtige Antragstellerin und nach seiner Auffassung auch Klägerin des erstinstanzlichen Verfahrens sei. Es sei gar keine Klageänderung notwendig gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte nach seiner Meinung eine Rubrumsberichtigung vornehmen müssen, was rechtsfehlerhaft unterblieben sei.
Demnach steht eindeutig fest, dass Frau C. W. die Antragstellerin ist und im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht eine versehentliche Falschbezeichnung vorliegt.
Frau C. W. war aber nicht Beteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist damit nach § 124 Abs. 1 VwGO nicht rechtsmittelberechtigt. Die Stellung als Verfahrensbeteiligter ist unabhängig von der Beteiligungsfähigkeit: Jeder, der das Verwaltungsgericht anruft oder gegen den eine Klage erhoben wird, ist Beteiligter. Es ist dann eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende weitere Frage, ob er auch zulässigerweise nach den §§ 61 und 62 VwGO Beteiligter sein kann (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 63 Rn. 1). Nur wer tatsächlich Beteiligter in der Vorinstanz war, kann deren Entscheidung mit Berufung oder Revision anfechten (Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 64).
Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens war ausweislich der Rubrums, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Urteils Herr V. W., der Ehemann der Antragstellerin.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führt in seinen Schriftsätzen aus, eine Klageänderung sei gar nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte hier lediglich eine Rubrumsberichtigung nach § 88 VwGO vornehmen müssen. Diese sei jedoch rechtsfehlerhaft unterblieben. Dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten sei von der Klageerhebung an bewusst gewesen, dass hier nur Frau W. als Klägerin anzusehen sein könne und Herr W. lediglich als ihr Stellvertreter auftrete. Die klägerseits gestellten Anträge widersprächen dem nicht. Unter Ziffer 1 sei beantragt worden, dass der Beihilfebescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 in Form des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2019 aufgehoben werde. Unter Ziffer 2 sei beantragt worden, dass über den Antrag des Klägers auf Beihilfe nach Rechtsauffassung des Gerichts entschieden werde. Auch die Formulierung des Klägers führe nicht dazu, dass hier Herr W. als Kläger angesehen werden müsse. Herr W. sei gegenüber dem Beklagten als Stellvertreter für seine Ehefrau bekannt. Insoweit sei es tatsächlich ein Antrag des Herrn W., der jedoch für die Frau W. als Klägerin wirke. Insoweit habe sich beim sachbearbeitenden Rechtsanwalt ein Redaktionsversehen eingeschlichen, welches sich sodann durch die folgenden Schriftsätze gezogen habe. Auch im Schriftsatz vom 16. Januar 2020 sei noch einmal klargestellt worden, dass hier Herr W. lediglich als Bevollmächtigter der Klägerin auftrete. Die hier in diesem Schriftsatz enthaltene Klageänderung sei lediglich als Antrag auf Rubrumsberichtigung zu sehen. In der darauffolgenden Verfügung des Gerichts vom 29. Januar 2020 sei durch dieses auch darauf hingewiesen worden, dass hier eine Auslegung des Klagebegehrens, sprich eine Rubrumsberichtigung möglich sei. Infolgedessen sei leider zwischen den Parteien nur noch über die Möglichkeit des Parteiwechsels geschrieben worden. Allerdings sei für eine Rubrumsberichtigung kein Antrag einer Partei nötig. Vielmehr sei das Gericht von Amts wegen gehalten, die Klage auszulegen. Eine Rubrumsberichtigung wegen Stellvertretung sei noch nicht einmal im Urteil thematisiert worden.
Anders als die Antragstellerin meint, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehemann der Antragstellerin der Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens ist und hat zutreffend entschieden, dass die Klage des Ehemannes, Volker W., mangels Klagebefugnis unzulässig ist, weil dieser nicht beihilfeberechtigt ist.
Inhaltsadressatin der Bescheide war Frau C. W. Zu unterscheiden sind Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat und Empfänger. Inhaltsadressaten sind die Personen, denen gegenüber eine Regelung ergeht oder die von dem Verwaltungsakt betroffen sind. Bekanntgabeadressaten sind die Personen, denen gegenüber die Bekanntgabe erfolgen soll. Empfänger ist, wer Ziel der tatsächlichen Bekanntgabehandlung ist. Bei gesetzlicher Vertretung erfolgt die Bekanntgabe an den Bekanntgabeadressaten mit Wirkung für den Inhaltsadressaten. Haben die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes, an das sich die Regelung im Verwaltungsakt richtet, einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, so ist das Kind Inhaltsadressat, die Eltern sind Bekanntgabeadressaten und der Anwalt ist Empfänger (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021; § 41 VwVfG, Rn. 38-43).
Aus der Korrespondenz im Verwaltungsverfahren geht klar hervor, dass Frau C. W. die Anspruchsberechtigte bzw. Beihilfeberechtigte und Herr V. W. der Bevollmächtigte ist. Der Kläger wurde zwar im Adressfeld aufgeführt (Bl. 15 und 20 der Behördenakte), aus dem Betreff und den Gründen des Widerspruchsbescheids geht aber eindeutig hervor, das die Festsetzung für Frau C. W. erfolgte und diese damit Inhaltsadressatin der Bescheide sein sollte, d.h. die Regelungen ergingen nur ihr gegenüber. Herr V. W. war hingegen lediglich Bekanntgabeadressat und kein Anspruchsberechtigter und damit nicht klagebefugt nach § 42 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass eine Rubrumsberichtigung oder Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass die Klage von der Ehefrau des Klägers erhoben wurde, eben so wenig in Betracht kommt wie ein Klägerwechsel als subjektive Klageänderung.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
Im Klageschriftsatz und in den Schriftsätzen vom 7. August 2019 und 13. September 2019 des Bevollmächtigten wird die Ehefrau des Klägers nicht erwähnt. Der erstinstanzliche Kläger wurde eindeutig in der Klageschrift mit seinem Namen Volker W. als Kläger bezeichnet. Im Schriftsatz vom 7. August 2019 wurde erwähnt, dass der Kläger einen Beihilfebemessungssatz von 70% erhalte. Die Anträge und Begründungen im Schriftsatz vom 13. September 2019 beziehen sich nur auf den Kläger. Auch nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 15. November 2019 und 9. Januar 2020 auf die mangelnde Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Klägers hinwies, führte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 aus, dass die Bescheide an Herrn V. W. adressiert seien. Nirgendwo finde sich ein Hinweis, dass nur die Ehefrau beihilfeberechtigt sei und nicht der Bevollmächtigte, der Ehemann Volker W. Es sei daher naheliegend gewesen, gegen den Widerspruchsbescheid auch im Namen von Volker W. zu klagen. Es werde eine Klageänderung vorgenommen, dass nun die Ehefrau Christa W. die Klage führe.
Im Schreiben vom 29. Januar 2020 äußerte das Gericht die Auffassung, dass die Klage nur dann zulässig sein dürfte, wenn die Auslegung ergäbe, dass von vorneherein Frau C. W. als Klägerin auftreten sollte und die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 erklärte Klageänderung als bloßer Antrag auf Rubrumsberichtigung verstanden würde. Andernfalls wäre sowohl eine Klage des Herrn V. W. als auch der Frau C. W. unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Schreiben nicht geäußert, welche Rechtsmeinung es zu einer Auslegung oder Rubrumsberichtigung hat, sondern hat den Parteien seine Rechtsmeinung hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten, wenn keine Rubrumsberichtigung in Betracht kommen sollte, mitgeteilt.
Auch nach diesem gerichtlichen Hinweis äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers nicht – wie jetzt im Berufungszulassungsverfahren – dahingehend, dass eine Rubrumsberichtigung vorgenommen werden solle, weil eine Falschbezeichnung des Klägers vorgelegen habe und von vorneherein die Antragstellerin Klägerin sein sollte. Vielmehr wurde ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid an den Kläger Volker W. adressiert gewesen sei. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung an die wirkliche Berechtigte nicht erfolgt sei. Eine Klageänderung sei daher noch möglich. Durch diesen Schriftsatz wurde nochmals klargestellt, dass ursprünglich der Ehemann der Kläger war und zunächst auch der Kläger sein sollte, nun aber erst mittels Parteiwechsel die Antragstellerin Klägerin werden sollte.
Demnach konnte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass nach den Ausführungen des rechtskundigen Bevollmächtigten tatsächlich der Ehemann Kläger sein sollte. Es bestand daher kein Anlass (mehr) für eine Auslegung oder Rubrumsberichtigung. Dem Gericht steht es nicht zu, jenseits des formulierten klägerischen Begehren aliudweise dasjenige als maßgeblich gewollt anzunehmen, mit dem eine Klage bessere Erfolgsaussichten hätte. Dies gilt umso mehr, da das Schreiben von einem Rechtsanwalt stammt.
Eben so wenig war ein Klägerwechsel im Wege der subjektiven Klageänderung zulässig. Das Verwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass im Zeitpunkt der Klageänderungserklärung der Widerspruchsbescheid bereits bestandkräftig geworden war, weshalb eine Klageänderung aufgrund der Versäumung der Klagefrist nicht sachdienlich wäre. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
Das erstinstanzliche Urteil, das zu Recht den Ehemann als Kläger führt, bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO nur die Beteiligten, nämlich den Ehemann der Antragstellerin und den Beklagten. Demnach hätte der Ehemann in seinem Namen den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen müssen, was nicht geschah.
2. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Antragstellerin, die dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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