Verwaltungsrecht

Unzulässiger Zulassungsantrag mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Aktenzeichen  5 ZB 17.31893

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138440
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Frage, ob eine Person bei Rückkehr in den Irak einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion abzustellen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt hat üblicherweise nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Zur Ermittlung einer ausreichenden Gefahrendichte ist die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen in Bezug zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie zur Zahl der Getöteten und Verletzten zu setzen. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für die Feststellung der Gefahrendichte können die Kriterien, die im Bereich des Flüchtlingsrechts für den Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung gelten, entsprechend herangezogen werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
4 Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil im Staat Irak ausgesetzt ist, weisen nicht die erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf. Dies gilt auch für die Stadt Bagdad. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 13 K 16.31764 2017-10-24 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 8 f. m.w.N.).
a) Die Kläger halten die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben als Rückkehrer in den Irak Gefahr laufen, einer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein, oder ob für solche Rückkehrer im Falle einer Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestehen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen ist schon nicht ausreichend dargelegt im Sinn von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die gestellten Fragen betreffen alle irakischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben, unabhängig von ihrer Herkunftsregion. Sie ist für die aus Bagdad stammenden Kläger in diesem Umfang nicht klärungsbedürftig (entscheidungserheblich) und im Übrigen auch nicht klärungsfähig, da nicht angenommen werden kann, dass allen irakischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben im gesamten Irak Gefahren im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohen, sodass ihnen unabhängig von ihrer Herkunftsregion und ihrer individuellen Gefahrensituation subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren wäre. Für die Frage, ob eine Person bei Rückkehr in den Irak einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in ihrer Herkunftsregion abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 16; U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – BVerwGE 134, 188 Rn. 17).
Aber auch wenn man die gestellte Frage auf die Herkunftsregion der Kläger, hier die Stadt Bagdad, beschränkt, ist die Frage nicht klärungsfähig.
Es kann offen bleiben, ob in der Stadt Bagdad ein bewaffneter Konflikt im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt (vgl. zur Definition EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-85/12 – NVwZ 2014, 153, LS 1). Denn ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und kein interner Schutz besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 3e AsylG). Es reicht nicht aus, dass in der Herkunftsregion ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 24 m.w.N. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Erforderlich ist, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen bewaffnete Gruppen beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, so dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, und der Betroffene somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (EuGH, U.v. 30.1.2014 a.a.O. LS 3). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 22).
Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Verdichtung der Gefahr in der Person des Betroffenen liegt zum einen vor, wenn eine außergewöhnliche Situation mit einem derartig hohen Gefahrengrad gegeben ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zum anderen kann sich eine Gefahrenverdichtung ergeben, wenn in der Person des Antragstellers selbst gefahrerhöhende Umstände liegen (BVerwG, U. v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 13).
Für die Feststellung der Gefahrendichte können dabei die Kriterien, die im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung gelten, entsprechend herangezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein innerstaatlicher Konflikt üblicherweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft persönlich betroffen sein werden.
Selbst wenn man in Bagdad einen innerstaatlichen Konflikt bejahte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die betroffene Region, vorliegend nach Bagdad, woher die Kläger stammen, allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Bezug zu setzen; erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; BayVGH, B. v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris).
Eine solche Gefahrendichte haben die Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG); auch werden darin keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände im Hinblick auf die Kläger geschildert. Sie verweisen zwar auf die allgemeine gefährliche Lage im Irak und auf Kämpfe in verschiedenen Regionen; Ausführungen zur Stadt Bagdad fehlen hingegen. Der Vortrag, wonach sich neben dem IS auch die irakische Armee, paramilitärische Milizen und kurdische Peschmerga im gesamten Irak gegenseitig bekämpfen würden und allein im Jahr 2016 im Zuge dieser bewaffneten Konflikte 6878 Zivilpersonen getötet und weitere 12.388 verletzt worden seien, wobei Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen sunnitische Araber durch paramilitärische Milizen und Regierungstruppen erfolgt seien, genügt bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern nicht, um eine solche Gefahrendichte (hier: 0,0535%) für den Gesamtirak darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 22). Im Übrigen kommt es auf die Herkunftsregion der Kläger an; für die Stadt Bagdad werden in der Zulassungsbegründung keine Zahlen genannt.
In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist im Übrigen geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (BayVGH, U.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (vgl. www…de – Länderinfos Stand März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es keine ausreichenden Hinweise (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 – 5 ZB 17.31639 – juris Rn. 11).
Dies gilt auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner leben (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Irak, Länderinformation, Stand: März 2017). Zwar hat nach der Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich (Stand 27.9.2017) – vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2017 in das Verfahren eingeführt – die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In Bagdad sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die schiitischen Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte ergeben sich daraus nicht.
Der Kläger zu 1 hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Mai 2016 vorgetragen, er sei Ingenieur für Elektrotechnik (Universität Bagdad) und sei zuletzt im Bereich Autohandel selbstständig gewesen. Er und seine Familie hätten bis zur Ausreise am 2. Juli 2015 in Bagdad gelebt. 2006 seien sie für zwei Jahre nach Syrien gegangen, 2008 jedoch nach Bagdad in ein sunnitisches Stadtviertel zurückgekehrt. Er sei erneut entführt bzw. festgenommen worden, aber gegen eine Zahlung von 10.000 $ freigelassen worden. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil (UA S. 6) zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Basis des klägerischen Vorbringens weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutz oder der nationale Schutz zuerkannt werden könne.
Aus alledem ergibt sich, dass für irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den gesamten Irak oder die Stadt Bagdad angenommen werden kann. Diese Vorschrift setzt im Übrigen eine Individualprüfung voraus, die nur im jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden kann.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass einer von dem Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für ein bestimmtes Land keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei der in verfassungskonformer Auslegung der Regelungen ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht anzunehmen ist, zukommt. Denn es ist auszuschließen, dass die für die Reisewarnung maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungsbzw. Sicherheitslage mit jenen identisch sind, anhand derer das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG zu beurteilen ist (BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 20 ZB 17.30841 – juris Rn. 12).
b) Die Kläger halten weiter die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen die humanitären Bedingungen im Irak so prekär sind, dass sich daraus ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt.
Auch diese Frage ist nicht ausreichend dargelegt im Sinn von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es kommt auf die jeweilige Herkunftsregion an; die Ausführungen in der Zulassungsbegründung beziehen sich jedoch allgemein auf den Irak. Darlegungen hinsichtlich Bagdads sind der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Auch kommt es insoweit nicht nur auf die jeweilige Heimatregion der Personen an, sondern auch auf ihre individuelle Situation. Diese war hier im Fall der Kläger nach dem Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 in der Anhörung vor dem Bundesamt vor ihrer Ausreise offensichtlich nicht prekär. Der Kläger zu 1 ist Ingenieur für Elektrotechnik und war zuletzt im Autohandel tätig. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Kläger nicht wieder in Bagdad – in dem sunnitischen Viertel, in dem sie zuletzt gelebt haben – wirtschaftlich Fuß fassen können, zumal auch die Klägerin zu 2 ein Elektrotechnikstudium abgeschlossen und zuletzt im öffentlichen Dienst gearbeitet hat (vgl. Niederschrift über ihre Anhörung am 17.5.2016).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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