Verwaltungsrecht

Unzulässiger Zulassungsantrag, Versäumung der Begründungsfrist

Aktenzeichen  8 ZB 22.638

Datum:
25.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10665
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 K 21.3578 2022-01-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diese Frist hat der Kläger versäumt.
Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 1. Februar 2022 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 1. April 2022. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.
Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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