Verwaltungsrecht

Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf einem Golfplatz

Aktenzeichen  8 ZB 17.1271

Datum:
2.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1359
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 52 Abs. 3
BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Wenn das Wasserwirtschaftsamt plausibel festgestellt hat, dass die oberirdische Entwässerung von der oberirdischen Wasserscheide nördlich der Spielbahnen eines Golfplatzes, ggf. über dort verlegte Drainagen, in Richtung eines Wasserschutzgebiets verlaufe und dass das Gelände gemäß Höhenflurplan bis auf Höhe der Spielbahnen in Richtung zum Wasserschutzgebiet hin abfalle, ist die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht nicht geboten, wenn keine Anhaltspunkte vorgetragen werden, die diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts erschüttern könnten. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 16.3136 2017-02-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen ein wasserrechtliches Verbot zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf ihrem Golf Platz.
Die Klägerin betreibt auf gepachteten Flächen, die teilweise im Schutzgebiet der Verordnung des Landratsamts B.- … über das Wasserschutzgebiet in der Stadt W. – B. – für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt W. vom 7. Januar 2008 liegen, einen Golf Platz.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 ordnete das Landratsamt B.- … ein Verbot zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Bereich der an das Wasserschutzgebiet B. angrenzenden Spielflächen an.
Mit Urteil vom 14. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht München die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf den streitgegenständlichen, außerhalb des Wasserschutzgebiets gelegenen Flächen des Golfplatzes den mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgten Zweck gefährdet (§ 52 Abs. 3 WHG).
Die Klägerin sieht ernstliche Zweifel darin, dass das Erstgericht die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts zugrunde gelegt hat, wonach der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln von außerhalb des Wasserschutzgebiets gelegenen Spielflächen des Golfplatzes in das Schutzgebiet wahrscheinlich bzw. möglich ist. Sie macht unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, dass es keine Drainageleitungen zwischen den innerhalb und außerhalb des Wasserschutzgebiets liegenden Flächen des Golfplatzes gebe und dass Wasser nicht „nach oben fließen“ könne.
1.1 Dieses Vorbringen richtet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21).
1.2 Nach diesem Maßstab sind dem Vorbringen der Klägerin keine zur Zulassung der Berufung führenden Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu entnehmen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, dass Pflanzenschutzmittel über Drainage- und Entwässerungssysteme von außerhalb des Wasserschutzgebiets liegenden Flächen des Golfplatzes in das Schutzgebiet gelangten, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
1.2.1 Der Einwand, das Erstgericht habe verkannt, dass im Rahmen des anvisierten Gesamtkonzepts allein die Lage der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Wasserschutzgebiets (Eigentümer D.), nicht aber außerhalb des Schutzgebiets (Eigentümer F.) geklärt werden sollte, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 3 seines Urteils keine solche Feststellung getroffen, sondern im Rahmen der Darstellung des wesentlichen Sach- und Streitstands (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die Begründung des angegriffenen Bescheids wiedergegeben. Auch den Entscheidungsgründen des Ersturteils ist nicht zu entnehmen, dass das Erstgericht den angegriffenen Bescheid nur deshalb bestätigt hat, weil gesicherte Erkenntnisse zu Bestand und Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen innerhalb des Golfplatzes in Aussicht standen. Vielmehr hat es tragend darauf abgestellt, dass es das Wasserwirtschaftsamt – im für das Anfechtungsbegehren gegen einen Dauerverwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 3 C 7.14 – BVerwGE 153, 335 = juris Rn. 10) – für möglich, im Ergebnis sogar für wahrscheinlich hält, dass die vorgefundenen Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet von Flächen des Golfplatzes (außerhalb des Wasserschutzgebiets) stammten.
1.2.2 Soweit sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Naturgesetze beruft („Wasser fließt nicht nach oben“), bestreitet sie die Tragfähigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts zur örtlichen Entwässerungssituation. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) davon ausgegangen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11).
Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Das Wasserwirtschaftsamt hat plausibel festgestellt, dass die oberirdische Entwässerung von der oberirdischen Wasserscheide nördlich der Spielbahnen 2 und 17, ggf. über dort verlegte Drainagen, in Richtung des Wasserschutzgebiets verlaufe (S. 22 f. der Behördenakte) und dass das Gelände gemäß Höhenflurplan bis auf Höhe der Spielbahnen 2 und 17 in Richtung zum Wasserschutzgebiet hin abfalle (S. 69 der Behördenakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht am 14. Februar 2016 hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts diese Bewertung im Ergebnis erneut bestätigt (S. 160 der Akte des Verwaltungsgerichts). Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts erschüttern könnten.
1.2.3 Der Einwand, das Erstgericht habe von der Klägerin einen „Negativbeweis“ hinsichtlich des Vorhandenseins von Drainage- oder Entwässerungsleitungen verlangt, der nur durch ein Sachverständigengutachten oder die Aufgrabung des Geländes zu erbringen sei, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich der klägerische Vortrag im Kern auf Behauptungen beschränkt und nicht erkennbar sei, dass die Klägerin über eine fundierte Kenntnis über Bestand und Funktionsweise der Drainage- und Entwässerungsleitungen verfüge. Damit ist es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass der Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, die fachbehördliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts infrage zu stellen (vgl. hierzu bereits unter Nr. 1.2.2).
1.2.4 Die Annahme des Erstgerichts, es bestünden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, dass Pflanzenschutzmittel über Drainage- und Entwässerungssysteme von außerhalb des Wasserschutzgebiets liegenden Flächen des Golfplatzes in das Schutzgebiet gelangten, wird auch durch die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Planers und Bauleiters der ersten neun Golfbahnen der Anlage nicht ernstlich infrage gestellt. Aus der Äußerung vom 2. August 2017 ergibt sich, dass der Unterzeichner B. den Bau der streitgegenständlichen Flächen (Nr. 1, 2, 7, 8, 17, 18) nicht verantwortet hat. Aus der Aussage, dass ihm aus der „Beobachtung der Bauarbeiten“ für den Bau der weiteren Bahnen nicht bekannt geworden sei, dass entgegen seiner früheren Gesamtplanung Leitungen in das Wasserschutzgebiet geführt worden seien, lässt sich nicht verlässlich entnehmen, dass dies tatsächlich nicht geschehen ist. Auch aus dessen Einschätzung, eine solche Leitung sei „golfplatztechnisch“ nicht sinnvoll, weil das Oberflächenwasser im Bereich der betreffenden Bahnen Nr. 1, 2, 7, 8, 17 und 18 in zwei Teiche geführt werde, folgt nicht mit hinreichender Sicherheit, dass keine Drainageleitung existiert, zumal nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts bei einer Kanalnetzuntersuchung zwischen den Schächten S 0 und S 1 ein von Norden einmündender Zulauf einer Drainage vorgefunden wurde (vgl. S. 68 der Behördenakte und S. 160 der Akte des Verwaltungsgerichts). Aussagekräftige Pläne oder Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Abfließen von Oberflächenwasser von den streitgegenständlichen Spielflächen in das Wasserschutzgebiet ernstlich zweifelhaft ist, hat die Klägerin nicht vorgelegt.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Zulassungsbegründung sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28). Sie können vielmehr ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine entsprechende Frage formuliert.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.
4.1 Ein Verfahrensfehler wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zum Gefälle und zum Vorhandensein von Drainage- und Entwässerungsleitungen im fraglichen Bereich des Golfplatzes eingeholt hat, obwohl sie dies schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung gefordert habe. Damit kann sie nicht durchdringen.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 10).
Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, inwiefern sie auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2). Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts (S. 158 ff. der Akte des Erstgerichts) zu den gerügten Aufklärungsdefiziten keinen Beweisantrag gestellt. Ein solcher wäre jedoch erforderlich gewesen. Bei den in ihren Schriftsätzen gegenüber dem Verwaltungsgericht benannten Beweismitteln (Sachverständigengutachten und Augenschein) handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags bzw. um eine Beweisanregung, die für eine derartige Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 21).
Aufgrund der plausiblen fachbehördlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. unter 1.2.2) ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem Erstgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 6.9.2017 – 2 B 2.17 – juris Rn. 14). Im Übrigen findet die Amtsermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter selbst Aufklärung über für in günstige Tatsachen geben kann, die aus seiner Sphäre stammen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 24; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 86 Rn. 11). Die Lage der Drainage- und Entwässerungsleitungen auf dem Golfplatzgelände ist der Sphäre der Klägerin als Betreiberin zuzuordnen.
4.2 Soweit sich die Klägerin infolge der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3).
Dementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich die Klägerin nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was die Klägerin vorgetragen hätte, wenn ihr ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

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