Aktenzeichen M 24 K 17.32118
Leitsatz
Die verfahrensrechtliche Trennung der Kernfamilie im Asylverfahren ändert nichts an der Gefahrenprognose auf Basis einer hypothetischen gemeinsamen Rückkehr. (Rn. 23)
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2017 wird in Nr. 4-6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.
2. Soweit die Klage im Hinblick auf die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, hat sie Erfolg.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG).
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans. Insoweit war der Bescheid des BAMF in Nrn. 4, 5 und 6 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
3.1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
3.1.1. Im Hinblick auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung ist Art. 3 EMRK erst dann verletzt, wenn die allgemein durch Gewalt bestimmte Lage im Bestimmungsland so intensiv ist, dass sie die wirkliche Gefahr begründet, jede Abschiebung in dieses Land werde zwangsläufig Art. 3 EMRK verletzen. Das ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen und in Afghanistan nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) derzeit nicht der Fall (EGMR, U.v. 12.1.2016 – 13442/08 – A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293, Leitsatz; BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 26).
3.1.2. Allgemein schlechte humanitäre Bedingungen können nach der Rechtsprechung des EGMR in außergewöhnlichen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, und zwar jedenfalls dann, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ sind und überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff. mit Verweis u.a. auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09 – M.S.S./Belgien – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt allerdings ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79ff.).
Letzteres ist auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Bedingungen im Allgemeinen der Fall. Das Gericht schließt sich insoweit unter eigener Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 4.8.2015 – 13a ZB 15.30032 – juris Rn. 8; B.v. 11.1.2017 – 13a ZB 16.30878 – juris Rn.3; U. v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – Rn. 15 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 464 ff.).
Im Ausgangspunkt ist bei der Beurteilung der Frage, ob zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung entgegenstehen, davon auszugehen, dass die Familie wegen des grundrechtlich verbürgten Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) gemeinsam zurückkehren würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1992 – 9 C 8.91 – juris Rn. 15), so dass der Kläger für den Unterhalt der Familie aufkommen muss.
Dieser Ausgangspunkt gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Asylverfahren des Familienvaters von dem der restlichen Familie getrennt geführt wurde. Die separate Verbescheidung des Familienvaters führt nicht dazu, dass er im Hinblick auf die Rückkehrprognose als alleinstehender Mann ohne Unterhaltspflichten anzusehen wäre. Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Situation, mit der sich der Kläger im Falle einer Rückkehr konfrontiert sähe, nicht auf diesen isoliert, sondern auf die gesamte (Kern-) Familie abzustellen ist. Denn die Prognose, welcher Gefahrensituation sich ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer ausgesetzt sieht, erfordert eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation. Infolgedessen darf in dem Fall, in dem eine Trennung des betroffenen Ausländers von seinen ebenfalls in Deutschland befindlichen Familienangehörigen gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK verstoßen würde, auch nicht isoliert auf den Ausländer abgestellt werden. Vielmehr ist bei der Beurteilung der zu erwartenden Situation die gemeinsame Rückkehr der so verbundenen Familienmitglieder zu Grunde zu legen (VGH BW, U.v. 03. November 2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 467 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.09.1999 – 9 C 12.99 – juris Rn. 10 f., U.v. 16.08.1993 – 9 C 7.93 – juris Rn. 10 und U.v. 08.09.1992 – 9 C 8.91 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 20 sowie VGH BW, U.v. 19.01.2010 – A 5 S 63/08 – juris Rn. 25).
Die vom BAMF und dem OVG Sachsen (U.v.3.7.2018 – 1 A 215/18.A – juris Rn. 25 f.) vertretene gegenteilige Auffassung vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die verfahrensrechtliche Trennung der Kernfamilie im Asylverfahren darf nicht dazu führen, dass der Kläger hinsichtlich der Rückkehrprognose nicht mehr als Familienvater mit Unterhaltspflichten gegenüber Frau und kleinem Kind, sondern als alleinstehender Mann ohne Unterhaltspflichten im Sinne der Afghanistanrechtsprung behandelt wird. Dies würde dem staatlich verbürgten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) nicht gerecht, da der Ausgang des Verfahrens letztlich davon abhinge, ob das Bundesamt für die Familienmitglieder eine gemeinsame oder separate Verfahren führt bzw. gemeinsame oder separate Entscheidungen trifft.
Die vorliegenden Erkenntnismittel machen deutlich, dass unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in Afghanistan die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für Familien mit minderjährigen Kindern im Allgemeinen nicht möglich ist:
Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vom 31. Mai 2018, Stand Mai 2018, S. 25 ff.) ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat sich die Armutsrate von 36% im Jahr 2008 auf 39% im Jahr 2014 verschlechtert. Die Arbeitslosenquote ist zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Dies gilt für Rückkehrer noch in verstärktem Maße. Etwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung benötigt humanitäre Hilfe. Die hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Die medizinische Versorgung leidet trotz Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung von Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und fehlendem qualifizierten Assistenzpersonal. Die Qualität der Gesundheitsbehandlung ist stark einkommensabhängig. Nach der Einschätzung des UNHCR (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 30f. und 35 ff.) ist die humanitäre Situation in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Nur 46% der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. 1,7 Millionen Menschen sind ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der andauernde Konflikt wirkt sich besonders schwerwiegend auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung aus, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. 36% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Kinder sind von der humanitären Notlage besonders betroffen, insbesondere leiden über 1 Million Kinder an akuter Mangelernährung und liegt die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren bei 9,1%. Mit gravierenden Schwierigkeiten sehen sich gerade Rückkehrer beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan konfrontiert. Geschätzte 40% sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Erwerbsmöglichkeiten, Nahrungsmitteln und Unterkunft schutzbedürftig. Ergänzend berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 14. September 2017, S. 27 ff.), dass der Zugang humanitärer Organisationen zur Not leidenden Bevölkerung stark eingeschränkt ist und oft lebensrettende Maßnahmen verhindert, wobei die anhaltenden Konflikte die Lage verschärfen. In Kabul gehört die Wohnungsknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Im Hinblick auf den Zugang zu Arbeit und Unterkunft ist von entscheidender Bedeutung, inwieweit der Arbeitssuchende auf ein Unterstützungsnetzwerk (z.B. Familie, Ethnie, Clan, Stamm oder Religionsgemeinschaft) zurückgreifen kann (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Networks, Januar 2018, S. 10 ff; 27 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass es dem Kläger gelingen wird, die elementaren Bedürfnisse der Familie wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass es in Anbetracht der extrem angespannten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit nahezu ausgeschlossen erscheint, dass er als Alleinverdiener ein ausreichendes Einkommen für die Familie wird erzielen können, zumal die Verdienstmöglichkeiten schon für alleinstehende erwerbsfähige Männer als gerade noch ausreichend angesehen werden, um für sich allein eine Existenz am Rande des Existenzminimums sichern zu können (UNHCR; Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 10). Die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse einer Familie mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf Nahrung, Hygiene und Unterkunft erscheint vor diesem Hintergrund ohne weitere Hilfe schlicht nicht möglich.
Auch anderweitige Hilfe ist im vorliegenden Einzelfall nicht zu erwarten. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Familie über hinreichendes eigenes Vermögen verfügen würden, um ihre Existenz sichern zu können, oder dass von Seiten eines aufnahmebereiten und mit hinreichenden finanziellen Mitteln ausgestatteten Familienverbandes ausreichende Unterstützung erwartet werden könnte. Der Kläger hat insoweit glaubhaft berichtet, dass es wegen der vorehelichen Beziehungen zu seiner jetzigen Frau im Familienverband zu einer solchen Zerrüttung der Verhältnisse gekommen ist, dass eine Kontaktaufnahme nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend erscheint.
Auch sonstige Unterstützung, etwa durch Hilfsorganisationen ist mangels erforderlicher Strukturen und angesichts der schlechten Sicherheitslage nicht, jedenfalls nicht nachhaltig gewährleistet. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Kläger und seine Familie alsbald nach ihrer Rückkehr in existenzielle Not geraten würden.
4. Der Kläger hat daher Anspruch auf die Feststellung, dass hinsichtlich Afghanistans ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Da es sich bei den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.), ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG eine zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 AufenthG – etwa wegen des Vorliegens einer schwerwiegenden Erkrankung – nicht veranlasst. Infolge der Zuerkennung des nationalen Abschiebeverbots waren die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Nrn. 4, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorgenommene Quotelung ergibt sich daraus, dass die Streitgegenstände Flüchtlingsanerkennung und Abschiebungsverbote (international/national) zueinander gleich zu gewichten und innerhalb des zuletzt genannten Streitgegenstands die Feststellung zu § 60 Abs. 2 AufenthG (internationales Abschiebungsverbot) im Verhältnis zur Feststellung zu § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot) gleich zu bewerten ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.02.2006 – 13aB 05.30781 – juris Rn. 41).
Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
7. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.