Verwaltungsrecht

Verfolgung der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation

Aktenzeichen  Au 2 K 17.34450

Datum:
10.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 18759
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 3e Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Zeugen Jehovas unterliegen in der Russischen Föderation der Verfolgung, wenn sie eine herausgehobene Stellung innerhalb der Gemeinschaft einnehmen. Gleiches gilt, wenn sie ihren Glauben öffentlich oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben. (Rn. 41)
2. Eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG besteht für diesen Personenkreis nicht. (Rn. 67)
3. Eine Ankerkennung als Flüchtling setzt insoweit voraus, dass die individuelle religiöse Prägung der betroffenen Person erwarten lässt, dass sie nach einer unterstellten Rückkehr ihren Glauben in verfolgungsträchtiger Weise ausüben oder nur aufgrund von Furcht vor Verfolgung darauf verzichten wird. (Rn. 72)

Tenor

I. Unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2016 – GZ … – wird die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristung des gesetzlichen Widereinreise undAufenthaltsverbots erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger drei Viertel, die Beklagte ein Viertel zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings ist die Befristungsentscheidung im angegriffenen Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i.S.v. § 3 AsylG liegen beim Kläger nicht vor.
a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, des Art. 1 A GFK und der Qualifikationsrichtlinie (QRL) gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL).
Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 QRL).
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Grundrechtscharta (GR-Charta) verstößt, bereits eine Verfolgungshandlung i.S.d. Qualifikationsrichtlinie. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt, der Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verletzt und als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, sind eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Rs. C-71/11, C-99/11 – NVwZ 2012, 1612/1614; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/939 – juris Rn. 28).
Objektive Gesichtspunkte sind dabei insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie Leib und Leben. Subjektiv ist zu berücksichtigen, ob die religiöse Handlung, die die Verfolgung auslöst, für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/939 – juris Rn. 29).
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung kann dabei nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum) liegen, sondern auch in der Verletzung der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum), so dass schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine beachtliche Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 QualfRL darstellen kann. Die gilt unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Leitsätze 2 bis 4). Das Verbot weist jedoch nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Leitsatz 6). Maßgeblich ist demnach, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Leitsätze 2 bis 4 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – NVwZ 2012, 1612).
Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Dieser gilt für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen und entspricht demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 20/23).
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32).
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 QRL zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18/12 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 25).
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8 QRL nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
b) Gemessen daran sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben.
aa) Der Kläger hat Russland letztlich unverfolgt verlassen. Die von ihm geschilderten verbalen Drohungen von Privatpersonen erreichen auch in ihrer Gesamtheit nicht das für die Annahme einer Verfolgung erforderliche Gewicht. Auf die vor dem Bundesamt noch vage geschilderten Drohungen durch Polizisten ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen. Vielmehr hat er dort geschildert, dass die Polizei die Ausreise durch die Verhaftung der die Familie bedrohenden Person erst ermöglicht habe.
Auch bei seiner Rückkehr hat der Kläger keine Verfolgung zu erwarten.
(1) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Angehörige der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation der Verfolgung unterliegen, ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist uneinheitlich. Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg, U.v. 27.6.2018 – 17 A 2777/18 – juris Rn. 24 – rechtskräftig) und im Anschluss daran das Verwaltungsgericht Sigmaringen (U.v. 17.1.2019 – A 4 K 6178/16 – juris Rn. 30 ff. – nicht rechtskräftig) gehen davon aus, dass Zeugen Jehovas, die ihren Glauben aktiv ausüben, in Russland strafrechtlicher Verfolgung unterliegen (vgl. im Ergebnis auch VG Stuttgart, U.v. 15.3.2019 – A 14 K 16637/17 – unveröffentlicht, nicht rechtskräftig und zuvor schon VG Göttingen, U.v. 5.10.2017 – 2 A 197/14 – unveröffentlicht). Das Verwaltungsgericht Trier (U.v. 13.11.2018 – 1 K 318/18.TR – juris Rn. 26 ff.) verneint eine Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, kommt im entschiedenen Einzelfall insbesondere aufgrund der Stellung des dortigen Klägers als Ältester aber gleichwohl zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Münster eine Verfolgung angenommen, – soweit ersichtlich – ohne eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2018 – 2 K 1079/17.A – juris).
(2) Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, wenn sie eine herausgehobene Stellung innerhalb der Gemeinschaft haben oder ihren Glauben öffentlich oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben. Dagegen gibt es keine Hinweise dafür, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft, die weder eine herausgehobene Stellung haben noch ihren Glauben in der dargestellten Form ausüben, mit Verfolgung zu rechnen haben.
(a) Zunächst lassen die Erkenntnismittel den Schluss zu, dass die Angehörigen der Zeugen Jehovas, die sich auch nur niederschwellig an den Aktivitäten ihrer Glaubensgemeinschaft beteiligen, strafrechtlich belangt werden können.
So führt das Auswärtige Amt im aktuellen Lagebericht vom 13. Februar 2019 (S. 7) aus: „Am 20. April 2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden.“ Rechtgrundlage für eine strafrechtliche Verurteilung ist dabei Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuches, dessen Wortlaut (auszugsweise) wie folgt lautet (zitiert nach BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation, Zeugen Jehovas vom 2.3.2018, S. 2 f.):
Art. 282.2 Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation
Z.1 Die Organisation der Tätigkeit … einer religiösen Vereinigung, in Bezug auf die es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Liquidierung oder ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit der Verwirklichung extremistischer Tätigkeit gibt – mit Ausnahme von Organisationen, die gemäß der russischen Gesetzgebung als terroristisch erkannt wurden -, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 400.000 bis 800.000 Rubel bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 6 bis 10 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 10 Jahren und mit Beschränkungen der Freiheit mit einer Frist von 1 bis 2 Jahren.
Z. 1.1. Die Zuführung, Anwerbung oder Einbeziehung einer Person zur Tätigkeit einer extremistischen Organisation mit einer Geldstrafe in Höhe von 300.000 bis 700.000 Rubel bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit Zwangsarbeit für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5 Jahren oder ohne einen solchen und mit Beschränkungen der Freiheit mit einer Frist von 1 bis 2 Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Jahren mit Beschränkungen der Freiheit von 1 bis 2 Jahren.
Z. 2. Die Teilnahme an der Tätigkeit einer … religiösen Gesellschaft …, in Bezug auf die es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Liquidierung oder ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit der Verwirklichung extremistischer Tätigkeit gibt – mit Ausnahme von Organisationen, die gemäß der russischen Gesetzgebung als terroristisch erkannt wurden -, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 300.000 bis 600.000 Rubel bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren oder mit Zwangsarbeit für einen Zeitraum von 1 bis 4 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 3 Jahren oder ohne einen solchen und mit Beschränkungen der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr oder mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Jahren mit Beschränkungen der Freiheit von 1 bis 2 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5 Jahren und mit Beschränkungen der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr.

Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses Art. begangen und freiwillig die Teilnahme an der Tätigkeit dieser religiösen Gesellschaft, in Bezug auf die es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Liquidierung oder ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit der Verwirklichung extremistischer Tätigkeit gibt, beendet hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortung frei, wenn in seinen Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist.“
Unter die „Teilnahme an der Tätigkeit einer religiösen Gesellschaft“ lässt sich auch eine bloße gemeinschaftliche Religionsausübung ohne weiteres subsumieren. Gleiches gilt für eine werbende, missionarische Tätigkeit im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Anwerbens“. Ausgehend von den zahlreichen Berichten über die Ermittlungsverfahren gegen Zeugen Jehovas wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Art. 282.2 Strafgesetzbuch und einer Verurteilungen auf dessen Grundlage (dazu sogleich) ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden die Norm auch tatsächlich umsetzen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Rechtspraxis im Herkunftsstaat etwa BVerwG, U.v. 15.12.1992 – 9 C 61/91 – Rn. 11, juris). Besondere Beachtung fand insofern die Verurteilung eines dänischen Staatsangehörigen zu sechs Jahren Lagerhaft im Februar 2019 (vgl. UN News, UN rights chief ‘deeply concerned’ over Jehovah’s Witness sentencing in Russia, abrufbar unter https://news.un.org/en/story/2019/02/1032151).
(b) Im Hinblick auf die Anzahl der Zeugen Jehovas, die in Russland strafrechtlicher Verfolgung auf der Grundlage u.a. von Art. 282.2 Strafgesetzbuch ausgesetzt sind, geht das Gericht davon aus, dass einiges mehr als 100 Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden und ca. 100 der davon Betroffenen sich in Untersuchungshaft befinden, unter Hausarrest stehen oder sonstigen Freiheitsbeschränkungen (etwa in Form von Ausreiseoder Aufenthaltsbeschränkungen) unterliegen. Das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 13. Februar 2019, S. 4, 7) geht von 85 Ermittlungsverfahren aus. 27 Zeugen Jehovas säßen in Untersuchungshaft, 17 befänden sich im Hausarrest und 31 weitere dürften ihren Wohnort nicht verlassen. Die Vereinten Nationen sprachen Anfang Februar 2019 von mehr als 100 Ermittlungsverfahren (vgl. UN News, UN rights chief deeply concerned over Jehovah’s Witness sentencing in Russia, abrufbar unter https://news.un.org/en/story/2019/02/1032151). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) geht für Ende 2018 von 121 Ermittlungsverfahren, 23 Inhaftierungen, 27 Hausarresten und 41 Aufenthaltsbeschränkungen aus (United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Annual Report 2019, April 2019, S. 83). Diese Zahlen dürften sich angesichts weiterer Verhaftungen und Wohnungsdurchsuchungen in den letzten Wochen vor der mündlichen Verhandlung weiter erhöht haben. So wurden am 15. Februar 2019 in der Stadt Surgut 40 Mitglieder der Zeugen Jehovas verhaftet (Amnesty International, Russian Federation: Effectively investigate allegations of torture against and persecution of Jehovah´s Witneesses vom 25. Februar 2019), gegen 19 Mitglieder der Zeugen Jehovas wurde Anklage wegen der Organisation einer extremistischen Vereinigung erhoben (BAMF, Biefing Notes vom 25. Februar 2019, S 6.). Die Zeugen Jehovas selbst (https://jw-russia.org/ en/prisoners.html#arrested=) gehen davon aus, dass bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen am 6. Mai 2019 gegen (mindestens) 153 Zeugen Jehovas ermittelt wird und sich 90 davon in Haft befanden oder noch befinden.
(c) Über die Hintergründe der Ermittlungsverfahren und die jeweiligen Tatvorwürfe ist den Erkenntnismitteln vergleichsweise wenig zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich die Verfolgung – wie die Beklagte andeutet – lediglich gegen solche Personen richtet, die bei der Organisation der Religionsgemeinschaft eine herausgehobene Rolle spielen oder ob auch die „einfache“ Religionsausübung verfolgt wird.
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2019 (S. 4) formuliert insoweit (freilich ohne jede Begründung oder Erläuterung), die russischen Behörden gingen gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor, sofern diese öffentlich erfolge. Die Beklagte konnte auf ausdrückliche schriftliche Frage des Gerichts keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Differenzierung der Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Stellung innerhalb der Gemeinschaft nennen.
Allerdings enthalten die Erkenntnismittel zahlreiche Indizien, die darauf hindeuten, dass auch die einfache Religionsausübung in Russland tatsächlich strafrechtlich verfolgt wird. Ausgangspunkt ist dabei die Aussage des Obersten Gerichts der Russischen Föderation im Verbotsverfahren, das „alle Angehörigen der Religionsgemeinschaft potentielle Täter“ seien, weil ihre Aktivitäten die Stabilität des Schutzes vor Menschenrechtsverletzungen gefährdeten (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation, Verbot und Strafverfolgung von Zeugen Jehovas vom 26.9.2017). In diese Richtung deutet auch die im Parallelverfahren vorgelegte (und der Beklagten von dort bekannten) amtlich beglaubigte Übersetzung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft … an den Zeugen … vom 2. Juli 2018 vor, wonach „die Organisation und Teilnahme einer an der Tätigkeit“ einer durch Gerichtsbeschluss liquidierten Vereinigung oder die „Durchführung einer extremistischen Tätigkeit“ nach § 282.2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation strafbar sei und die Zeugen Jehovas kein Recht hätten, ihren Glauben auszuüben, ihre Literatur zu benutzen und zu verbreiten und den minderjährigen Kindern die „Ansichten dieser Organisation“ beizubringen. Soweit den Zeugen Jehovas mittlerweile auch die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen unmöglich gemacht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 27.12.2017 im vorliegenden Verfahren; United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Annual Report 2019, April 2019, S. 83) und mit einer Entscheidung des Plenums des Obersten Gerichts vom November 2017 jedenfalls der juristisch-theoretische Unterbau geschaffen wurde, um Zeugen Jehovas die elterliche Sorge zu entziehen, wenn sie ihre Kinder mit der Organisation der Zeugen Jehovas in Kontakt bringen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. Februar 2019, S. 7), spricht auch dies dafür, dass es den Organen der Russischen Föderation nicht nur um die Zerschlagung der Organisation der Zeugen Jehovas als solcher, sondern auch um die Sanktionierung von individuellen glaubensgeleiteten Verhaltensweisen geht.
Dass die strafrechtliche Verfolgung auch auf rein private religiöse Aktivität zielt, legen zudem einige der in den Erkenntnismitteln genannten Einzelfälle nahe. So wurde den fünf im Oktober 2018 im Oblast Kirows verhafteten Zeugen Jehovas der Versuch vorgeworfen, die Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet, wieder aufzunehmen (BAF, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 31.8.2018, S. 7 f.). Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20. April 2017 hätten die Festgenommenen laut Untersuchungskomitee – in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Beachtung konspirativen Maßnahmen hätten sie jedes Mal in neuen Wohnungen Treffen von Jüngern und Teilnehmern der religiösen Vereinigung organisiert. Dort hätten sie biblische Lieder gesungen, die Fertigkeiten bei der Durchführung der missionarischen Tätigkeit vervollkommnet und in der Extremismus-Liste aufgeführte verbotene Literatur studiert (New World Translation of the Holy Scriptures, Nr. 4488 der Liste). Außerdem hätten sie eine verbotene religiöse Organisation finanziert, indem sie ca. 500.000 RUB von den Glaubensanhängern gesammelt hätten. Dieses Geld sei zwischen den Führern der Organisation für die Miete der Räumlichkeiten, für den Erwerb und die Wartung von Computern aufgewendet worden. Der Rest der Summe sei dem Leitungszentrum überwiesen worden. Das BFA (a.a.O.) folgert daraus, Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen (der Zeugen Jehovas) würden von den russischen Behörden „weiterhin“ verfolgt.
Auch, dass bei der bereits beschriebenen Aktion der Sicherheitsbehörden in Surgut auch Frauen und Minderjährige verhaftet wurden (Amnesty International, Russian Federation: Effectively investigate allegations of torture against and persecution of Jehovah´s Witneesses vom 25. Februar 2019) und der Umstand, dass sich unter den 153 von den Zeugen Jehovas selbst als Verdächtigte gelisteten Personen auch 23 Frauen befinden, die nach dem Selbstverständnis der Zeugen Jehovas keine leitenden Funktionen wahrnehmen (vgl. https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/haeufig-gestellte-fragen/frauen-predigerinnen/), sprechen dafür, dass sich die Ermittlungsverfahren keineswegs nur auf solche Personen beschränken, die innerhalb der Organisation eine herausgehobene (Leitungs-)Funktion innehaben.
Auch der Umstand, dass bereits im Jahr 2015 in der Stadt Taganrog 16 Angehörige der Zeugen Jehovas, darunter auch eine Frau wegen „Teilnahme an Veranstaltungen einer“ (damals noch nur regional) verbotenen „extremistischen Organisation“ zu Bewährungs- oder hohen Geldstrafen verurteilt wurden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 21. Dezember 2016; Amnesty International, Urgent Action – Zeugen Jehovas verurteilt vom 9. Dezember 2015), spricht für die Verfolgung der bloßen Religionsausübung.
Darauf, dass ein nicht unerheblicher Verfolgungsdruck hinsichtlich zentraler Elemente der (einfachen) Glaubensausübung wie das Missionieren („Predigen“) oder dem Besuch von Versammlungen besteht, deutet auch das vom Zeugen … in einem Parallelverfahren glaubhaft geschilderte und in den Erkenntnismitteln ebenfalls erwähnte geänderte Verhalten der Angehörigen der Religionsgemeinschaft hin. So schilderte der Zeuge, religiöse Treffen fänden häufig nur noch getarnt als private (Essens-)Einladungen statt, bei denen auf das sonst bei Versammlungen übliche Tragen von feierlicher Kleidung verzichtet werde. Auch versuchten die „Prediger“ mittlerweile, das Risiko einer Verhaftung beim Missionieren dadurch zu minimieren, dass man nur noch im Bekannten-, Verwandten- und Kollegenkreis, also nicht mehr bei Unbekannten tätig werde. Auch sei es nun üblich, unmittelbar nach einem Missionierungsversuch eine größere räumliche Distanz zur Wohnung des Angesprochenen herzustellen, falls dieser sich an die Polizei wende. Dies deckt sich mit der Einschätzung, dass sich Gläubige bei der Ausübung ihrer Religion nunmehr in die Verborgenheit zurückziehen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 31. August 2018).
(d) Die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit entzieht sich dabei einer rein quantitativen Ermittlung.
Die Beklagte errechnet ausgehend von einer Mitgliederzahl von rund 175.000 und 70 Ermittlungsverfahren eine Verfolgungswahrscheinlichkeit von 0,04% (oder 1:2.500). Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht, jedenfalls nicht ausreichend.
Zum einen ist davon auszugehen, dass eine für die quantitative Bestimmung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht unerhebliche Zahl von Zeugen Jehovas mittlerweile die Russische Föderation verlassen hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.5.2018, S. 8). Ein Kläger in einem Parallelverfahren hat hierzu angegeben, nach Angaben der Zentralverwaltung der Zeugen Jehovas in der russischen Föderation liege die Zahl der Ausgereisten bei etwa 5.000. Angesichts der Angabe der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im dortigen Verfahren, allein in den Jahren 2018 und 2019 hätten in Deutschland 1.180 Zeugen Jehovas aus der Russischen Föderation Asyl beantragt, erscheint diese Einschätzung nicht zu hoch.
Zudem ließe eine rein quantitative Ermittlung der Verfolgungsgefahr anhand der eingeleiteten Ermittlungsverfahren diejenigen zu Unrecht außer Betracht, die aus Furcht vor Verfolgung auf eine verfolgungsträchtige Religionsausübung verzichten. Diese Dunkelziffer lässt sich dabei sinnvoll nicht ermitteln, angesichts der dargestellten Lage der Zeugen Jehovas, erscheint es allerdings geradezu naheliegend, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Angehörigen der Religionsgemeinschaft bestimmte Formen der Religionsausübung, namentlich öffentliche und gemeinschaftliche Formen, (nur) aus Furcht vor Verfolgung unterlässt.
Eine rechnerische Ermittlung des Verfolgungsrisikos könnte schließlich nur dann sinnvoll erfolgen, wenn sich die Zahl der Zeugen Jehovas, die ihre Religion vom Staat geduldet oder toleriert öffentlich oder gemeinschaftlich ausüben, bestimmen ließe. Nur die Relation der Anzahl strafrechtlicher Sanktionen einerseits und vom russischen Staat tolerierten formell strafbaren Verhaltensweisen andererseits könnte Aufschluss über die Verfolgungswahrscheinlichkeit geben. Der Vergleich der Anzahl der Sanktionen (Ermittlungsverfahren, Verhaftungen, Verurteilungen etc.) und Mitgliedern der Zeugen Jehovas stellt insofern einen nur begrenzt tauglichen Maßstab dar.
Dies vorangestellt scheidet eine rein quantitative Ermittlung der Verfolgungswahrscheinlichkeit schon deswegen aus, weil sich den Erkenntnismitteln keine verlässlichen Hinweise darauf entnehmen lassen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden eine an sich von Art. 282.2 Strafgesetzbuch erfasste Religionsausübung geduldet hätten. Auch der Beklagte war auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts nicht in der Lage, entsprechende Fälle zu benennen.
Angesichts dessen kann die Gefahr der Strafverfolgung von Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation nur anhand der von der Rechtsprechung entwickelten „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt – wie dargestellt – darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32).
(e) Unter Anlegung dieses qualifizierenden Maßstabes ist unter Beachtung des aktuellen Ausweichverhaltens der Zeugen Jehovas in Russland und der großen Zahl ausgereister Zeugen Jehovas sowie mit Rücksicht auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die systematischen Verbotsverfahren und die dargestellten Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen Einzelner eine strafrechtliche Verfolgung von Zeugen Jehovas, die eine herausgehobene Stellung innerhalb der Gemeinschaft einnehmen oder ihren Glauben öffentlich oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben, beachtlich wahrscheinlich.
Das Gericht hat allerdings in den Erkenntnismitteln keinen Hinweis darauf gefunden, dass auch Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen wären (so ausdrücklich auch BAF, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 31.8.2018, S. 8). Soweit dies den Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, knüpften strafrechtliche Ermittlungen und Verurteilung – wenn nicht an eine organisatorische Tätigkeit – immer an den Vorwurf einer öffentlichen oder gemeinschaftlichen Religionsausübung im Weitesten Sinne an. Die bloße Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas begründet demnach – ungeachtet der Frage, wie sich eine solche bei einem weitgehenden Verzicht auf die religiöse Betätigung und der Auflösung der Organisationsstrukturen den Zeugen Jehovas bestimmen ließe – keine beachtliche Verfolgungsgefahr.
(f) Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung können sich betroffene Zeugen Jehovas nicht durch ein Ausweichen in bestimmte Regionen der Russischen Föderation entziehen. Eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG steht ihnen nicht zur Verfügung. Alle 395 Regionalverbände der Zeugen Jehovas wurden verboten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. Februar 2019, S. 7). Die strafrechtlichen Bestimmungen gelten landesweit. Verfolgungsmaßnahmen fanden in den letzten beiden Jahren – wie dargestellt – vom westrussischen Belgorod bis ins zentralsibirische Surgut statt. Auch die Beklagte konnte auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts keine regionalen Unterschiede aufzeigen.
(g) Das Gericht ist schließlich der Überzeugung, dass es sich bei den dargestellten Verfolgungsmaßnahmen um Verfolgung aus Gründen der Religion und nicht etwa bloße Strafverfolgung zum Schutze allgemeiner individueller oder kollektiver Rechtsgüter handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht für die Abgrenzung des kriminellen vom politischen Charakter einer Bestrafung stets der Zweck der Strafe im Vordergrund. Steht hinter staatlichen Maßnahmen das Ziel, den Verfolgten allein oder doch jedenfalls auch aus politischen (religiösen) Gründen zu treffen, so ist eine politische Verfolgung auch dann gegeben, wenn sie der äußeren Form nach in das Gewand einer polizeilichen oder strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist (BVerwG, U.v. 17.5.1983 – 9 C 874/82 -, BVerwGE 67, 195 Rn. 21). Dabei sind die Formulierung der Tatbestände für sich genommen ebenso wenig ausschlaggebend wie ihre Interpretation nach den für unsere Rechtsordnung hergebrachten Auslegungsmethoden. Bedeutsam ist vielmehr eine Analyse der allgemeinen politischen Verhältnisse. Grobe Verletzungen des Prinzips der tatbestandlichen Bestimmtheit von Strafnormen sind allerdings ebenso wie eine evident fehlende Tat- und Schuldangemessenheit der angedrohten oder praktizierten Strafe Indizien für Verfolgungstendenzen.
Gemessen daran ist die dargestellte Verfolgung auf der Grundlage von Art. 282.2 StGB Verfolgung aus Gründen der Religion. Dafür spricht bereits, dass die Norm schon im Tatbestand die Organisation einer religiösen Vereinigung bzw. die Tätigkeit im Rahmen einer solchen Vereinigung nennt. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Norm selbst an die Verbotsentscheidung eines Gerichtes anknüpft, die speziell und ausschließlich die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas betraf. Hinzukommen die enorme Weite des Tatbestands („Teilnahme an der Tätigkeit … einer verbotenen religiösen Gesellschaft“) und das sehr hohe Strafmaß. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse sei lediglich darauf hingewiesen, dass am Anfang der Bemühungen um ein Verbot der Zeugen Jehovas Mitte der 1990er Jahre ein Antrag einer Vereinigung stand, die mit der Russischen Orthodoxen Kirche assoziiert ist (vgl. dazu und zu weiteren Versuchen eines Verbotes EGMR, U.v. 22.11.2010 – 302/02), die wiederum für den russischen Staat eine zentrale Rolle spielt und die der Staat auch bevorzugt behandelt, etwa indem er verstärkt Kritik an ihr ahndet (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. Februar 2019, S. 6 und 7).
Dass die Besonderheiten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die ihr im Verbotsverfahren von Seiten der Behörden vorgehaltenen wurden (näher dazu EGMR, U.v. 22.11.2010 – 302/02), insbesondere ihr Richtigkeitsanspruch oder die Verweigerung von Bluttransfusionen, eine Einstufung als extremistische Organisation tragen könnten, deren Zerschlagung aus legitimen Gründen des Staats- oder Individualrechtsgutschutzes erforderlich wäre, liegt schon deshalb fern, weil die Zeugen Jehovas z.B. in der Bundesrepublik Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
(h) Nach alledem haben Zeugen Jehovas aus der Russischen Föderation einen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling, wenn ihre individuelle religiöse Prägung erwarten lässt, dass sie im Falle einer unterstellten Rückkehr in die Russische Föderation (wieder) eine herausgehobene Stellung innerhalb der Gemeinschaft einnehmen oder ihren Glauben öffentlich oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben werden oder dass eine solche Betätigung allein aufgrund von Furcht vor Verfolgung unterbleiben würde. Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht, wenn angesichts der individuellen religiösen Prägung ein Verzicht auf verfolgungsträchtige Formen der Religionsausübung zumutbar erscheint.
(3) In Anwendung dieser Grundätze geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zwar ein Angehöriger der Zeugen Jehovas, jedoch nicht in einer Weise religiös geprägt ist, die erwarten ließe, dass er in Russland seinen Glauben in verfolgungsträchtiger Weise ausüben oder hierauf nur aus Furcht vor Verfolgung verzichten würde.
(a) Bei der Feststellung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Allein der Umstand, dass der Betroffene seinen Glauben in seinem Herkunftsland nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, ist nicht entscheidend, soweit es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt. Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 22/12 – NVwZ 2013, 936/939, Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 – Au 6 K 13.30418 – juris Rn. 17). Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand aller vorliegenden Gesichtspunkte.
(b) Hiervon ausgehend ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Praktizierung seines Glaubens in der Öffentlichkeit und oder in Gemeinschaft mit anderen ein zentrales Element der religiösen Identität des Klägers und für ihn unverzichtbar ist.
Bereits seine Angaben zu den Motiven seiner missionarischen Tätigkeit blieben auffällig vage und substanzlos („weil das so wichtig ist“). Irgendeine konkrete religiöse Motivation war insofern nicht erkennbar. Auch hat der Kläger angegeben, seine Religionszugehörigkeit im Berufsleben verheimlicht zu haben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein Bekenntnis situativ auch schon zurückgestellt hat, als er noch nicht mit staatlicher Verfolgung rechnen musste. Besonders auffällig waren jedoch die Antworten auf die Fragen des Gerichts, nach seinen Gedanken und Gefühlen im Zusammenhang mit seiner Scheidung. Das Gericht hat den Kläger ausdrücklich auf die Bedeutung dieser Frage im Hinblick auf Rückschlüsse auf seine religiöse Prägung hingewiesen. Gleichwohl vermittelten die knappen und emotionslosen Antworten des Klägers nicht einmal ansatzweise den Eindruck, als habe er sich im Zusammenhang mit seiner Scheidung substantiell mit irgendwelchen religiösen Fragen auseinandergesetzt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch bei Zeugen Jehovas legitime Scheidungsgründe anerkannt sind und diese möglicherweise sogar vorgelegen haben. Gleichwohl wäre von einer religiös geprägten Persönlichkeit zu erwarten gewesen, dass sie die Frage der Scheidung auf Grundlage der eigenen religiösen Vorstellungen in irgendeiner Weise reflektiert hat. Dies war jedoch im Falle des Klägers erkennbar nicht der Fall. Insgesamt hat der Kläger den Eindruck vermittelt, dass er jedenfalls schwerwiegende persönliche Entscheidungen (mittelweile) auch ohne Rücksicht auf religiöse Überzeugungen treffen kann, ohne dadurch in eine unzumutbare Gewissensnot zu geraten. Eine religiöse Prägung, die den Verzicht auf eine in der Russischen Föderation verfolgungsträchtige religiöse Betätigung unzumutbar erscheinen ließe, kann das Gericht nicht erkennen.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG.
Ein Anspruch aufgrund der aufgrund des Verpflichtungsurteils im Verfahren Au 2 K 19.30587 vom heutigen Tag (möglichen) Anerkennung seiner ehemaligen Ehefrau nach § 26 Abs. 1 AsylG besteht schon deshalb nicht, weil die Ehe mittlerweile geschieden ist.
Ein Anspruch aufgrund der (möglichen) Flüchtlingsanerkennung seines jüngeren Sohnes besteht ebenfalls nicht. Die Klage seines Sohnes auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Selbst wenn der Sohn in einem Folgeverfahren noch Familienflüchtlingsschutz zugesprochen werden sollte, stünde einem Anspruch des Klägers insofern der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG entgegen. Dem Sohn des Klägers würde im Folgeverfahren mangels eigener Verfolgungsgründe allenfalls auf der Grundlage des § 26 AsylVfG (Familienasyl) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist trotz seines engeren Wortlauts weit dahingehend auszulegen, dass eine Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der selbst diesen Schutzstatus über § 26 AsylG erhalten hat, nicht möglich ist (ausführlich dazu BayVGH, U.v. 26.4.2018 – 20 B 18.30332 – juris Rn. 27 ff.).
2. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG oder Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG drohen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Die Befristungsentscheidung der Beklagten ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG entscheidet das Bundesamt (unter anderem) im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. dazu und zum folgenden BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 11 ZB 17.30317 – juris Rn. 12). Der Behörde steht dabei ein Ermessensspielraum zu. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden.
Nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient dazu, einen Ausländer der entweder ausgewiesen wurde, versucht hat, unerlaubt einzureisen oder nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieser Gesetzesverstöße eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten (dazu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 11 ZB 17.30317 – juris Rn. 13). Dabei sind nach dem Zweck der Vorschrift die persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Orientiert an diesem Zweck können keine Aspekte berücksichtigt werden, die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG), sondern es sind die Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. Dazu gehören z.B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie z.B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen (BayVGH a.a.O.).
Vorliegend hält sich ein minderjähriger Sohn des Klägers, der Kläger zu 2. Im Verfahren Au 2 K 19.30587, im Bundesgebiet auf. Dieser Sohn wird sich aufgrund der Bindung zu seiner Mutter, der Klägerin zu 1. im Verfahren Au 2 K 19.30587, der das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag einen Anspruch auf die Flüchtlingsanerkennung zuerkannt hat, noch geraume Zeit mindestens geduldet, nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennung seiner Mutter perspektivisch als Familienasylberechtigter auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Kläger hat das gemeinsame Sorgerecht für diesen Sohn und übt dieses ganz offensichtlich auch aus. Diese schützenswerte Verbindung des Klägers zu seinem Sohn hat die Beklagte bei ihrer Befristungsentscheidung – naturgemäß – nicht berücksichtigt, da sie bei Erlass des angegriffenen Bescheides noch von der gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie ausgegangen ist.
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine vom Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsandrohung festgesetzte Sperrfrist nach § 11 AufenthG keine Geltung im Falle der freiwilligen Ausreise besitzt. Denn nur eine vollzogene Abschiebung bewirkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, die Abschiebungsandrohung allein reicht hierfür nicht (vgl. zu einer Abschiebungsanordnung BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 1 C 26/14 – BVerwGE 153, 24 Rn. 27).
II.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben